1
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2018, Ra 2016/06/0089 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Damit wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 11. Mai 2016, mit dem aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2015 erteilte Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Wegverlegung Gp X, (...)“, von welchem mehrere im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstücke betroffen sind, zwei der mit diesem Bescheid erteilten Auflagen ersatzlos behoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2018, Ra 2016/06/0089 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Damit wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 11. Mai 2016, mit dem aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2015 erteilte Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „Wegverlegung Gp römisch zehn, (...)“, von welchem mehrere im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstücke betroffen sind, zwei der mit diesem Bescheid erteilten Auflagen ersatzlos behoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2
Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der Revisionswerber im Verfahren das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die geplante Verlegung der Straße nicht notwendig sei, weil ein allenfalls erforderlicher Ausbau der Straße auch innerhalb der Grenzen des Grundstückes Nr. X möglich sei. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der Revisionswerber im Verfahren das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die geplante Verlegung der Straße nicht notwendig sei, weil ein allenfalls erforderlicher Ausbau der Straße auch innerhalb der Grenzen des Grundstückes Nr. römisch zehn möglich sei.
3
Das Verwaltungsgericht hatte dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige hatte sich jedoch mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit der vom Revisionswerber aufgezeigten Alternative des Ausbaus der Weganlage auf dem Grundstück Nr. X und betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse an der Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ergab sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich vom Grundstück Nr. X abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg bezogen. Zudem hatte das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) in Bezug auf den vom Revisionswerber geforderten Ausbau der Weganlage innerhalb der Katastergrenzen des Grundstückes Nr. X durchgeführt.Das Verwaltungsgericht hatte dazu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Der Amtssachverständige hatte sich jedoch mit den vom Revisionswerber erhobenen Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit der vom Revisionswerber aufgezeigten Alternative des Ausbaus der Weganlage auf dem Grundstück Nr. römisch zehn und betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Verkehrsinteresse an der Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ergab sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich vom Grundstück Nr. römisch zehn abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg bezogen. Zudem hatte das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) in Bezug auf den vom Revisionswerber geforderten Ausbau der Weganlage innerhalb der Katastergrenzen des Grundstückes Nr. römisch zehn durchgeführt.
4
Im fortgesetzten Verfahren beauftragte das Verwaltungsgericht den straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit einer Gutachtensergänzung zur Durchführung eines Trassenvergleiches zwischen den Varianten des Ausbaus der Gemeindestraße auf der bereits bestehenden, in der Natur vorhandenen Trasse, dem Bau der Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. X und der Errichtung der Gemeindestraße laut Einreichprojekt. Zudem wurde der Amtssachverständige zur „Anführung von Tatsachen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob an der projektgemäßen Verlegung der Gemeindestraße ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist“ aufgefordert.Im fortgesetzten Verfahren beauftragte das Verwaltungsgericht den straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit einer Gutachtensergänzung zur Durchführung eines Trassenvergleiches zwischen den Varianten des Ausbaus der Gemeindestraße auf der bereits bestehenden, in der Natur vorhandenen Trasse, dem Bau der Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. römisch zehn und der Errichtung der Gemeindestraße laut Einreichprojekt. Zudem wurde der Amtssachverständige zur „Anführung von Tatsachen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob an der projektgemäßen Verlegung der Gemeindestraße ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist“ aufgefordert.
5
Im Hinblick auf den Trassenvergleich gelangte der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass sich die im Einreichprojekt vorgesehene Variante im Vergleich zur bestehenden und zur durch den Kataster vorgegebenen Trasse als technisch und wirtschaftlich einzig mögliche Variante erweise, zumal damit auf dem Grundstück Nr. Y keine baulichen Veränderungen notwendig seien und die bestehende Zufahrt zur Tenne unverändert bestehen bleiben könne. Ein im öffentlichen Interesse liegender Bedarf sei gegeben, weil derzeit aufgrund der geringen Durchfahrtshöhe ein Erreichen der „dahinter liegenden Wohngebäude von Einsatzfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen gemäß KFG nicht möglich“ sei. Es könne aus straßenbautechnischer Sicht dem Gemeinwohl zugeschrieben werden, dass Einsatzfahrzeuge nach dem Ausbau im Ernstfall die Straße benützen könnten und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hergestellt werde. Dies sei derzeit nicht der Fall, weshalb der aktuelle Bestand nicht dem Stand der Technik entspreche. Ein Ausbau würde dazu führen, dass die Straße für „Kraftfahrzeuge gemäß KFG“ künftig gefahrlos benutzbar wäre.
6
Der Revisionswerber bestritt das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verlegung der Gemeindestraße laut Einreichprojekt. Mangels entsprechendem Verkehrsaufkommen gehe auch das Argument der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ins Leere. Sollte der Bau einer neuen Straße dennoch als notwendig erachtet werden, wäre die Verlängerung eines auf der Ostseite des Sportplatzes befindlichen Weges aus näher genannten Gründen wirtschaftlicher. Die fehlende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge betreffe ausschließlich Löschfahrzeuge der Feuerwehr. Neben der neu vorgeschlagenen Trasse befinde sich - im Gegensatz zur eingereichten Variante - auch bereits ein Hydrant, auf welchen die Feuerwehr zugreifen könnte. Die nicht ordnungsgemäße Erschließung einer Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren könne nicht unter Zuhilfenahme des TStG zu Lasten Dritter saniert werden. Bei der Kostenabschätzung des eingereichten Projekts seien die Kosten einer Enteignungsentschädigung nicht berücksichtigt worden.
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Die belangte Behörde entgegnete unter anderen, bei der vom Revisionswerber als Alternative vorgeschlagenen Variante handle es sich um einen sehr steilen Hohlweg, der für den Ausbau zur Gemeindestraße nicht geeignet sei.
8
Das Verwaltungsgericht beauftragte den Amtssachverständigen daraufhin mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zur Evaluierung der neu vorgebrachten Varianten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die vom Revisionswerber neu angeregten Varianten einer Zufahrt von Süden insbesondere aufgrund der starken Längsneigung des Geländes der bisher projektierten Variante nicht vorzuziehen seien. Eine gefahrlose Umsetzung würde nämlich eine völlig neue Trassierung der Straße samt deutlicher Verlängerung zur Einhaltung der maximal zulässigen Längsneigung erfordern. Zudem wären umfangreiche weitere bauliche Vorkehrungen unter massivem Fremdgrundverbrauch nötig, wobei aufgrund der Steilheit des Geländes ein hohes Baugrundrisiko bestehe. Diese Varianten könnten nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand verwirklicht werden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde neuerlich unter ersatzloser Behebung zweier Auflagen als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde neuerlich unter ersatzloser Behebung zweier Auflagen als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der beiden Ergänzungsgutachten fest, bei der Weganlage auf dem Grundstück Nr. X handle es sich um eine Gemeindestraße. Weiters traf es Feststellungen zu allen im Verfahren aufgezeigten möglichen Varianten samt den dafür erforderlichen Maßnahmen und Kosten. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus, der seitens des Revisionswerbers relevierte Umstand, dass die Zufahrt zum Nachbargrundstück privatrechtlich abgesichert sei, sei rechtlich unerheblich, weil es sich bei einer Gemeindestraße um eine öffentliche Straße handle. Der Amtssachverständige habe daher zu erheben gehabt, „welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet sei, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufweisen“ müsse. Dabei habe sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Weganlage diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde und diesen durch die Umsetzung des eingereichten Projekts entsprochen werde. Insbesondere weise die Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. X nicht einmal annähernd den niedrigsten für Gemeindestraßen erforderlichen Regelquerschnitt auf. Es sei im öffentlichen Interesse gelegen, dass Kraftfahrzeuge mit der größtmöglichen Breite gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 KFG von 2,55 m und einer größtmöglichen Höhe von 4 m (§ 4 Abs. 6 Z 1 KFG) Gemeindestraßen befahren könnten. Im Revisionsfall sei das durch die gegenständliche Gemeindestraße erschlossene Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. Z nur mit Klein-LKWs erreichbar. Feuerwehr-Tanklöschfahrzeuge, Müllfahrzeuge, übliche Räum- und Straßendienstfahrzeuge der Gemeinde und Vergleichbares oder Tank- bzw. andere LKWs in üblicher Größe könnten derzeit wegen der niedrigen Durchfahrtshöhe von 2,40 m die Tennenbrücke nicht unterqueren und den dahinterliegenden Straßenabschnitt nicht erreichen. Ein Straßenausbau sei daher unabdingbar und im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen. Ein vom Revisionswerber allenfalls geforderter Ausbau der Straße innerhalb der Katastergrenzen von Grundstücks Nr. X wäre ohne Fremdgrundinanspruchnahme nicht möglich, weil bei einer Breite der Parzelle von ca. 2,5 m der Ausbau ohne zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme auch nicht hergestellt werden könne. Dazu käme, dass dafür die bestehende Holzhütte und die Tennenbrücke abgetragen werden müssten und ein entsprechender Ersatz herzustellen wäre, was etwa doppelt so hohe Kosten verursachen würde wie das eingereichte Projekt. Diese Variante widerspräche daher dem Erfordernis des § 43 Abs. 2 lit. b TStG.Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der beiden Ergänzungsgutachten fest, bei der Weganlage auf dem Grundstück Nr. römisch zehn handle es sich um eine Gemeindestraße. Weiters traf es Feststellungen zu allen im Verfahren aufgezeigten möglichen Varianten samt den dafür erforderlichen Maßnahmen und Kosten. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus, der seitens des Revisionswerbers relevierte Umstand, dass die Zufahrt zum Nachbargrundstück privatrechtlich abgesichert sei, sei rechtlich unerheblich, weil es sich bei einer Gemeindestraße um eine öffentliche Straße handle. Der Amtssachverständige habe daher zu erheben gehabt, „welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet sei, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufweisen“ müsse. Dabei habe sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Weganlage diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde und diesen durch die Umsetzung des eingereichten Projekts entsprochen werde. Insbesondere weise die Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. römisch zehn nicht einmal annähernd den niedrigsten für Gemeindestraßen erforderlichen Regelquerschnitt auf. Es sei im öffentlichen Interesse gelegen, dass Kraftfahrzeuge mit der größtmöglichen Breite gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG von 2,55 m und einer größtmöglichen Höhe von 4 m (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG) Gemeindestraßen befahren könnten. Im Revisionsfall sei das durch die gegenständliche Gemeindestraße erschlossene Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. Z nur mit Klein-LKWs erreichbar. Feuerwehr-Tanklöschfahrzeuge, Müllfahrzeuge, übliche Räum- und Straßendienstfahrzeuge der Gemeinde und Vergleichbares oder Tank- bzw. andere LKWs in üblicher Größe könnten derzeit wegen der niedrigen Durchfahrtshöhe von 2,40 m die Tennenbrücke nicht unterqueren und den dahinterliegenden Straßenabschnitt nicht erreichen. Ein Straßenausbau sei daher unabdingbar und im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen. Ein vom Revisionswerber allenfalls geforderter Ausbau der Straße innerhalb der Katastergrenzen von Grundstücks Nr. römisch zehn wäre ohne Fremdgrundinanspruchnahme nicht möglich, weil bei einer Breite der Parzelle von ca. 2,5 m der Ausbau ohne zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme auch nicht hergestellt werden könne. Dazu käme, dass dafür die bestehende Holzhütte und die Tennenbrücke abgetragen werden müssten und ein entsprechender Ersatz herzustellen wäre, was etwa doppelt so hohe Kosten verursachen würde wie das eingereichte Projekt. Diese Variante widerspräche daher dem Erfordernis des Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, TStG.
11
Im Anschluss daran führte das Verwaltungsgericht aus, aus welchen Gründen die anderen, seitens des Revisionswerbers angeführten Trassenmöglichkeiten keine tauglichen Alternativen seien. Es bestehe somit ein Bedarf am Vorhaben im Sinn des § 62 Abs. 1 lit. a TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, weshalb gemäß § 44 Abs. 4 TStG die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen gewesen sei.Im Anschluss daran führte das Verwaltungsgericht aus, aus welchen Gründen die anderen, seitens des Revisionswerbers angeführten Trassenmöglichkeiten keine tauglichen Alternativen seien. Es bestehe somit ein Bedarf am Vorhaben im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, weshalb gemäß Paragraph 44, Absatz 4, TStG die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen gewesen sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit welcher eine Entscheidung in der Sache, in eventu die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt wird.
13
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine gemeinsame Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die Revision erweist sich angesichts des Vorbringens, wonach es das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis neuerlich unterlassen habe, den Bedarf an der Durchführung des Straßenbauprojektes zu prüfen und auch keine angemessene Interessenabwägung vorgenommen habe, als zulässig.
15
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 144/2018, lauten auszugsweise:Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„7. Abschnitt
Bau und Erhaltung von Straßen
§ 37Paragraph 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)
sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)
sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)
Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)
sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
... “
„§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
„§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach Paragraph 41, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
... “
„§ 62
Notwendigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a)
für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b)
der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c)
der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d)
durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.“(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.“
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Der Revisionswerber bringt vor, entgegen der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht geprüft, ob ein ausreichender, im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gegeben sei, der das Bauvorhaben verhältnismäßig erscheinen lasse, obwohl er diesen bestritten habe. Die derzeit in der Natur bestehende Straße werde fälschlicherweise als Gemeindestraße bezeichnet, obwohl dies nur für die im Kataster eingetragene, vom tatsächlichen Straßenverlauf abweichende Straße zutreffe. In weiterer Folge führe der Amtssachverständige aus, dass die Straße nicht den aktuellen Standards entsprechen würde, zumal die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben sei. Diese Feststellungen würden keinesfalls eine Prüfung dahingehend ersetzen, ob das Straßenbauprojekt und die damit einhergehende Wegverlegung unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien. Entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 lit. b TStG sei nur auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abgestellt worden, ohne zuvor die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse zu erheben und festzustellen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei gerade nicht von einem hohen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es sei kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorhanden, weil der betroffene Personenkreis (Verwandte, Besucher, Ärzte, Stromversorger, etc.) ohnehin von der bestehenden Wegedienstbarkeit umfasst werde. Entgegen der seitens des Gutachters und des Verwaltungsgerichtes offenbar vertretenen Ansicht, seien Straßen nicht ohne bestehendes öffentliches Interesse dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Daran ändere auch die fehlende Befahrbarkeit mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nichts, weil im Nahebereich der Straße kein Hydrant vorhanden sei und solche Fahrzeuge daher ohnehin von Süden zufahren müssten. Zudem sei die ordnungsgemäße Erschließung von Liegenschaften bereits Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens, das TStG könne nicht dazu genutzt werden, fehlende Aufschließungserfordernisse zu Lasten Dritter zu sanieren.Der Revisionswerber bringt vor, entgegen der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht geprüft, ob ein ausreichender, im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gegeben sei, der das Bauvorhaben verhältnismäßig erscheinen lasse, obwohl er diesen bestritten habe. Die derzeit in der Natur bestehende Straße werde fälschlicherweise als Gemeindestraße bezeichnet, obwohl dies nur für die im Kataster eingetragene, vom tatsächlichen Straßenverlauf abweichende Straße zutreffe. In weiterer Folge führe der Amtssachverständige aus, dass die Straße nicht den aktuellen Standards entsprechen würde, zumal die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben sei. Diese Feststellungen würden keinesfalls eine Prüfung dahingehend ersetzen, ob das Straßenbauprojekt und die damit einhergehende Wegverlegung unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, TStG sei nur auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abgestellt worden, ohne zuvor die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse zu erheben und festzustellen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei gerade nicht von einem hohen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es sei kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorhanden, weil der betroffene Personenkreis (Verwandte, Besucher, Ärzte, Stromversorger, etc.) ohnehin von der bestehenden Wegedienstbarkeit umfasst werde. Entgegen der seitens des Gutachters und des Verwaltungsgerichtes offenbar vertretenen Ansicht, seien Straßen nicht ohne bestehendes öffentliches Interesse dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Daran ändere auch die fehlende Befahrbarkeit mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nichts, weil im Nahebereich der Straße kein Hydrant vorhanden sei und solche Fahrzeuge daher ohnehin von Süden zufahren müssten. Zudem sei die ordnungsgemäße Erschließung von Liegenschaften bereits Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens, das TStG könne nicht dazu genutzt werden, fehlende Aufschließungserfordernisse zu Lasten Dritter zu sanieren.
17
Überdies habe das Verwaltungsgericht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Zwar sei das eingereichte Projekt wirtschaftlich mit anderen Varianten verglichen worden, der mit dem Straßenbauprojekt verbundene Grundrechtseingriff sei jedoch nicht gewürdigt worden. Außerdem seien an Kosten für das eingereichte Projekt nur die Kosten für den Straßenbau berücksichtigt worden, die diesfalls noch hinzukommenden Enteignungskosten seien jedoch gänzlich außer Acht gelassen worden. Würde man die Gemeindestraße so bauen, wie im Kataster eingetragen, wäre, anders als im Gutachten behauptet, die Abtragung und die Neuerrichtung der Tennenzufahrt nicht nötig. Gleiches gelte für den Abriss der Holzhütte, weil diese unbenützt sei und sich auf Gemeindegrund befinde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
18
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in derselben Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis ausgeführt hat, hat die Behörde bei Vorliegen eines Antrages eines von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümers auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse oder der technischen Ausgestaltung der Straße eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 TStG) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit.), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. In seinem Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bemängelt, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben getroffen hat. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere festgehalten, dass sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen ergibt, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich vom Grundstück Nr. X abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg beziehen. Ungeachtet dessen wurden auch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs an der Verlegung der laut Kataster auf dem Grundstück Nr. X verlaufenden Gemeindestraße getroffen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines Bedarfs beziehen sich vielmehr neuerlich auf die geringe Durchfahrtshöhe und damit auf eine Verlegung der in der Natur bestehenden Weganlage und nicht auf die Verlegung der Gemeindestraße, sodass sich das angefochtene Erkenntnis insofern wiederum einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in derselben Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis ausgeführt hat, hat die Behörde bei Vorliegen eines Antrages eines von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümers auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse oder der technischen Ausgestaltung der Straße eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, TStG) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit.), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. In seinem Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bemängelt, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben getroffen hat. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere festgehalten, dass sich weder aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde noch aus jenen des Amtssachverständigen ergibt, inwiefern an der Verlegung der Gemeindestraße - das ist die Weganlage auf dem Grundstück Nr. X - ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich vom Grundstück Nr. römisch zehn abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg beziehen. Ungeachtet dessen wurden auch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs an der Verlegung der laut Kataster auf dem Grundstück Nr. römisch zehn verlaufenden Gemeindestraße getroffen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines Bedarfs beziehen sich vielmehr neuerlich auf die geringe Durchfahrtshöhe und damit auf eine Verlegung der in der Natur bestehenden Weganlage und nicht auf die Verlegung der Gemeindestraße, sodass sich das angefochtene Erkenntnis insofern wiederum einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.
19
Dazu kommt, dass im Hinblick auf die im Rahmen des Trassenvergleichs getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Breite der Parzelle Nr. X ca. 2,50 m betrage und Kraftfahrzeuge mit einer größtmöglichen Breite von 2,55 m Gemeindestraßen befahren können sollen, nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein Bedarf an einem Ausbau der Fahrbahnbreite auf 3,10 m, welche der durch den Amtssachverständigen vorgenommenen Kostenabschätzung zugrunde gelegt wurde und einen massiven Kostenfaktor im Zusammenhang mit dem dadurch notwendig werdenden Abriss der Tennenzufahrt bzw. dem Umbau der Tenne dargestellt hat, gegeben ist. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Ausbau der Gemeindestraße nicht ebenfalls - wie es auch das eingereichte Straßenbauprojekt vorsieht - nur in nördlicher Richtung erfolgen kann, was laut der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Darstellung ohne Inanspruchnahme der Tenne bzw. deren Zufahrt möglich sein dürfte. Schließlich wurde im Rahmen des wirtschaftlichen Vergleichs der vom Revisionswerber aufgezeigten Varianten die im Fall der Verwirklichung des eingereichten Straßenbauvorhabens an ihn zu leistende Enteignungsentschädigung nicht berücksichtigt. Auch das Ergebnis der vorgenommenen Interessenabwägung erweist sich daher als nicht überprüfbar.Dazu kommt, dass im Hinblick auf die im Rahmen des Trassenvergleichs getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Breite der Parzelle Nr. römisch zehn ca. 2,50 m betrage und Kraftfahrzeuge mit einer größtmöglichen Breite von 2,55 m Gemeindestraßen befahren können sollen, nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein Bedarf an einem Ausbau der Fahrbahnbreite auf 3,10 m, welche der durch den Amtssachverständigen vorgenommenen Kostenabschätzung zugrunde gelegt wurde und einen massiven Kostenfaktor im Zusammenhang mit dem dadurch notwendig werdenden Abriss der Tennenzufahrt bzw. dem Umbau der Tenne dargestellt hat, gegeben ist. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Ausbau der Gemeindestraße nicht ebenfalls - wie es auch das eingereichte Straßenbauprojekt vorsieht - nur in nördlicher Richtung erfolgen kann, was laut der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Darstellung ohne Inanspruchnahme der Tenne bzw. deren Zufahrt möglich sein dürfte. Schließlich wurde im Rahmen des wirtschaftlichen Vergleichs der vom Revisionswerber aufgezeigten Varianten die im Fall der Verwirklichung des eingereichten Straßenbauvorhabens an ihn zu leistende Enteignungsentschädigung nicht berücksichtigt. Auch das Ergebnis der vorgenommenen Interessenabwägung erweist sich daher als nicht überprüfbar.
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. bund c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lit. bund c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 1. August 2022