Bei der Vorschrift des § 13 Abs 2 lit c Krnt BauO über die Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die dem Schutz der Nachbarschaft dient; sie ordnet ausschließlich zum Schutz öffentlicher Interessen an, dass bei Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigung Genehmigungsvoraussetzung ist (Hinweis E 16.10.1973, 1141/71, E 2.3.1976, 518/75).Bei der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Krnt BauO über die Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die dem Schutz der Nachbarschaft dient; sie ordnet ausschließlich zum Schutz öffentlicher Interessen an, dass bei Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigung Genehmigungsvoraussetzung ist (Hinweis E 16.10.1973, 1141/71, E 2.3.1976, 518/75).