Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 71d, Fassung vom 31.12.2021

Universitätsgesetz 2002 § 71d

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71d

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 50

Text

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 d,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister ist ermächtigt, von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Universität bzw. Universitäten durch Verordnung in Studienfeldern bzw. Studien, die an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, eine Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festzulegen und das Rektorat zu ermächtigen, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  2. Absatz 2In den von der Verordnung gemäß Absatz eins, umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß
    Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 3Besonders stark nachgefragt ist ein Studienfeld bzw. Studium, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Studienjahre in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium an dieser Universität das 1,75-Fache des Betreuungsrichtwerts des betreffenden Studienfelds bzw. Studiums übersteigt und in diesem Studienfeld bzw. Studium im Durchschnitt der letzten fünf Studienjahre österreichweit mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien belegt waren oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und –anfängern überschritten wird, und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird.
  4. Absatz 4Die Universität hat den Nachweis der Erfordernisse gemäß Absatz 3, auf Basis harmonisierter Daten zu erbringen. Im Zuge dieses Nachweises ist ua darzulegen, dass die Universität in den letzten Jahren Ressourcen hin zum betreffenden Studienfeld bzw. Studium verlagert bzw. etwaige organisatorische Maßnahmen gesetzt hat. Bei Feststellung kritischer Betreuungsverhältnisse oder Kapazitäten in einem Studienfeld bzw. Studium hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungsvereinbarung oder eines Nachtrags zur Leistungsvereinbarung universitäts- oder standortbezogene Lösungen für geeignete Studienplatzzahlen zu erwirken.
  5. Absatz 5Die Anzahl der mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld bzw. Studium ist durch die Verordnung gemäß Absatz eins, anhand der Indikatoren „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1), „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2) sowie „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3) festzulegen, wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten ist.
  6. Absatz 6Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß Absatz 5, erfolgt in der Verordnung gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Paragraph 71 b, Absatz 3,, 6, 7 und 9 ist anzuwenden.

Schlagworte

Studienanfänger, Studienanfängerin, Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium, Humanmedizin

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200479