Beachte für folgende Bestimmung
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 2/2002 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) Das Recht von Anerkennungwerbern, deren fachliche Befähigung
nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung
LGBl. Nr. 15/1995 bedingt anerkannt worden ist, nach ihrer Wahl
entweder eine Ergänzungspraxis zu absolvieren oder eine
Ergänzungsprüfung abzulegen, bleibt aufrecht. § 38 Abs. 2 bis 5 und
§ 57 lit. g des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung LGBl.
Nr. 15/1995 ist auf solche Anerkennungen weiter anzuwenden."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 47/2010 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
erteilte Schischulbewilligung ersetzt den Nachweis der für die
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder einer
Spartenschischule nach § 5 Abs. 6, 6a und 6b in der Fassung des
Art. I Z. 11 und 12 erforderlichen fachlichen Befähigung.
(3) Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler
Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer
teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im
Bereich Snowboard nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 32
im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im
Anschluss daran eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als
Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum
30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als
Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Vorliegen dieser
Voraussetzungen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die
Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Snowboard
angesucht, so genügt abweichend vom § 5 Abs. 6a in der Fassung des
Art. I Z. 12 statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als
Diplomsnowboardlehrer eine solche als Snowboardlehrer. Eine
allfällige Tätigkeit nach Abs. 3 ist hierauf anzurechnen.
(5) Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die
Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf
angesucht, so genügt abweichend vom § 5 Abs. 6b in der Fassung des
Art. I Z. 12 statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als
Diplomlanglauflehrer eine solche als Langlauflehrer.
(6) Für die Abnahme der Prüfungen nach § 34 Abs. 3 lit. c und d
in der Fassung des Art. I Z. 38 sind bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode jene weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der
Prüfungskommission heranzuziehen, die die fachlichen
Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen in der am 30. September
2010 in Geltung gestandenen Fassung erfüllen."
Der Art. VI des Gesetzes
LGBl. Nr. 110/2011 lautet:
"Artikel VI
Änderung des Gesetzes vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Das Gesetz, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird,
LGBl. Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des Artikel II hat zu lauten:
(3) Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband oder von einem Schilehrerverband eines anderen Landes durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 32 im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum 30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bestätigung auszustellen."
Art. II Abs. 2 des am 26. November 2016 in Kraft getretenen Gesetzes
LGBl. Nr. 126/2016 lautet:
„(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Nachprüfungsverfahren im Sinn des § 4a Abs. 6 bis 10 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sind einzustellen.“
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 lautet:
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."