Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektroschutzverordnung 2012, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012)
StF: BGBl. II Nr. 33/2012 [CELEX-Nr.: 31992L0091; 31992L0104]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 17,, 20, 25 Absatz 7,, 33 bis 38, 60 Absatz eins und 118 Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

Paragraph 2,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Paragraph 4,

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Paragraph 5,

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

Paragraph 6,

Leitungsroller

Paragraph 7,

Kontrollen und Prüfungen

Paragraph 8,

Prüfungen vor Inbetriebnahme

Paragraph 9,

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 10,

Mindestinhalt der Prüfungen

Paragraph 11,

Prüfbefunde

2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Paragraph 12,

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Paragraph 13,

Arbeiten unter Spannung

Paragraph 14,

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Blitzschutz

Paragraph 16,

Schlussbestimmungen

Anhang

1: Gefahrenzone

Anhang

2: Annäherungszone

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. Absatz 2Paragraphen 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung ist eine
    1. Ziffer eins
      Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
    2. Ziffer 2
      elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen (z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können.
  3. Absatz 3Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, von denen eine Gefahr durch den elektrischen Strom für die Arbeitnehmer/innen ausgeht, dürfen nicht verwendet werden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
    2. Ziffer 2
      in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Isolationsüberwachungssystem,
    4. Ziffer 4
      Schutzisolierung,
    5. Ziffer 5
      Schutzkleinspannung,
    6. Ziffer 6
      Funktionskleinspannung,
    7. Ziffer 7
      Schutztrennung,
    8. Ziffer 8
      Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
      1. Litera a
        vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
      2. Litera b
        nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
    2. Ziffer 2
      Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
    3. Ziffer 3
      Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
    4. Ziffer 4
      Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
  3. Absatz 3Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. Bei Untertagebauarbeiten muss zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Schutzisolierung,
    4. Ziffer 4
      Schutzkleinspannung,
    5. Ziffer 5
      Schutztrennung.

§ 5

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zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

Paragraph 5,

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    in Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  2. Ziffer 2
    von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom, bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
  3. Ziffer 3
    ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die sie ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen nur dann an Steckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation oder einer ähnlichen Anlage sind, betrieben werden, wenn
    1. Litera a
      feststeht, dass die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
    2. Litera b
      ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Leitungsroller

Paragraph 6,

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Kontrollen und Prüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die für diese nach Absatz 3, erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
    2. Ziffer 2
      die für diese nach Paragraphen 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
    3. Ziffer 3
      Angaben von Hersteller/innen oder von Inverkehrbringer/innen über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
  3. Absatz 3Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest alle sechs Monate, sowie nach einem Fehlerfall,
    2. Ziffer 2
      auf Baustellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      bei Untertagebauarbeiten:
      1. Litera a
        wöchentliche Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüftaste, der Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen, der Einrichtungen zur Überwachung des Schutzleiters und des Isolationswiderstandes, der Notbeleuchtungen sowie der Einrichtungen zur Notabschaltung,
      2. Litera b
        zumindest monatliche Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit geeigneten Messgeräten.
  4. Absatz 4Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Vormerke zu führen, die zumindest das Datum sowie Namen und Unterschrift der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, enthalten. Die jeweils letzten beiden Vormerke sind aufzubewahren.
  5. Absatz 5Im Bergbau ist für die systematische Prüfung, Wartung und gegebenenfalls Erprobung von maschinellen und elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ein geeigneter Plan aufzustellen. Sämtliche Wartungs-, Prüf- und Erprobungsarbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln sind von einer Elektrofachkraft durchzuführen. Die Prüfungen und Tests sind in einem Protokoll festzuhalten, das entsprechend aufzubewahren ist.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Prüfungen vor Inbetriebnahme

Paragraph 8,

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

  1. Ziffer eins
    elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
  2. Ziffer 2
    elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
  3. Ziffer 3
    ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen,
    2. Ziffer 2
      ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse römisch eins in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem Paragraph 5, Ziffer eins, entspricht,
    3. Ziffer 3
      ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz eins, betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
    1. Ziffer eins
      längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Absatz 3, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch eine der in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Einwirkungen,
    4. Ziffer 4
      längstens ein Jahr auf Baustellen sowie in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden,
    5. Ziffer 5
      längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, hat die Behörde für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. Litera a
        Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. Litera b
        Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. Litera c
        Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. Litera d
        direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. Litera e
        Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
    2. Ziffer 2
      längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Ziffer eins, genannten Einwirkungen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Mindestinhalt der Prüfungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
    2. Ziffer 2
      Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
    3. Ziffer 3
      Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
  2. Absatz 2Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
    2. Ziffer 2
      Funktionsprüfung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Prüfbefunde

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Prüfdatum,
    2. Ziffer 2
      Name des Prüfers/der Prüferin,
    3. Ziffer 3
      Anschrift des Prüfers/der Prüferin oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
    4. Ziffer 4
      Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
    5. Ziffer 5
      Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden,
    6. Ziffer 6
      die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.
  2. Absatz 2Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme (Paragraph 8,) sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 9,) sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.
  3. Absatz 3Die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien müssen in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle, die Prüfbefunde für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels einsehbar sein. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. Ziffer eins
      das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. Ziffer 2
      eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des elektrischen Betriebsmittels aufweist,
    3. Ziffer 3
      unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. Ziffer 4
      an gut sichtbarer Stelle am elektrischen Betriebsmittel angebracht ist.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Freischalten,
    2. Ziffer 2
      gegen Wiedereinschalten sichern,
    3. Ziffer 3
      Spannungsfreiheit feststellen,
    4. Ziffer 4
      Erden und Kurzschließen:
      1. Litera a
        in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
      2. Litera b
        in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
  2. Absatz 2Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Arbeiten unter Spannung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine für die betreffenden Arbeiten einschlägige Spezialausbildung sowie die erforderlichen Nachschulungen erhalten haben, und
    2. Ziffer 2
      über die für die betreffenden Arbeiten notwendige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verfügen.
  3. Absatz 3Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn schriftliche Arbeitsanweisungen festgelegt sind.
  4. Absatz 4Von Absatz 2, Ziffer eins und von Absatz 3, kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten trotzdem möglich ist.
  5. Absatz 5Bei starkem Regen, bei schlechter Sicht, bei Gewitter, bei Brand- und Explosionsgefahr oder wenn Arbeitsmittel nicht ungehindert benutzt werden können, dürfen Arbeiten unter Spannung nicht durchgeführt werden. Bei sonstigen ungünstigen Umgebungsbedingungen hat der/die Arbeitgeber/in Arbeiten unter Spannung entsprechend der Minderung der Isolationseigenschaften und der eingeschränkten Sicht und Bewegungsfreiheit zu beschränken.
  6. Absatz 6Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Die Arbeitnehmer/innen sind in der dazu erforderlichen Vorgangsweise (betreffend Aufbewahrung und Lagerung, Transport, Pflege, Instandhaltung) zu unterweisen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3 und 4) eindringen können.
  2. Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
    2. Ziffer 2
      wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Arbeitgeber/innen vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Art und Umstände der Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der Spannung,
    4. Ziffer 4
      Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
    5. Ziffer 5
      mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.
  4. Absatz 4Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, weiters Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2).
    2. Ziffer 2
      Es sind
      1. Litera a
        nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
      2. Litera b
        geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
      3. Litera c
        geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicher stellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  5. Absatz 5Die Arbeitnehmer/innen müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen

Blitzschutz

Paragraph 15,
  1. Absatz einsArbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht. Dies gilt auch für Baustellen, soweit dies technisch möglich ist.
  2. Absatz 2Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Ziffer eins und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Absatz eins, erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      davon abweichend längstens ein Jahr im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen (oder Arbeitsstoffen der Gefahrenklasse 1, der Gefahrenklasse 6 Kategorie 1 und 2 oder der Gefahrenklasse 7).
  4. Absatz 4Für den Prüfbefund gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2 und Absatz 3,

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 – 5: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsHinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen, sofern nicht für die betreffende elektrische Anlage in einer Verordnung oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, etwas Anderes normiert ist.
  2. Absatz 2Paragraph 8, Ziffer eins und 2 gilt nur für elektrische Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass Paragraphen 16 und 21 Absatz 4, sowie in Paragraph 21, Absatz 5, und 6 die Verweise auf Absatz 4, der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten.
  4. Absatz 4Es wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (MinroG) weiter geltende Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft tritt.
  5. Absatz 5Durch Paragraph 7, Absatz 5, werden Punkt 3.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/104/EWG sowie Punkt 4.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/91/EWG umgesetzt.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, treten ein Jahr nach dem in Absatz 7, genannten Zeitpunkt in Kraft.
  7. Absatz 7Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Anhang 1: Gefahrenzone

Netz-Nennspannung (kV)

Äußere Grenze der Gefahrenzone (cm)

 

Innenraumanlage

Freiluftanlage

<1

keine Berührung

3

6

12

6

9

12

10

12

15

15

16

16

20

22

22

30

32

32

36

38

38

45

48

48

60

63

63

70

75

75

110

110

110

132

130

130

150

150

150

220

210

210

275

240

240

380

340

340

480

410

410

700

640

640

Ausnahmen
von Anhang 1 und Anhang 2:

Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Anhang 2: Annäherungszone

Netz-Nennspannung(kV)

Äußere Grenze der Annäherungszone (cm)

bis 1

50

über 1 bis 30

150

über 30 bis 110

200

über 110 bis 220

300

über 220 bis 380

400

Ausnahmen
von Anhang 1 und Anhang 2:

Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.