Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Behinderteneinstellungsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Langtitel

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
StF: BGBl. Nr. 22/1970 (NR: GP XI RV 1418 AB 1478 S. 167. BR: S. 286.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 730 AB 791 S. 76. BR: S. 323.)

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1105 AB 1188 S. 109. BR: S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1420 AB 1442 S. 135. BR: 1293 AB 1312 S. 338.)

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979, (NR: GP römisch XIV RV 1158 AB 1205 S. 120. BR: AB 1989 S. 384.)

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1104 AB 1172 S. 122. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985, (NR: GP römisch XVI AB 820 S. 120. BR: AB 3063 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 329 AB 381 S. 38. BR: AB 3378 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 150/A und 152/A AB 665 S. 72. BR: AB 3565 S. 506.)

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 466 AB 519 S. 71. BR: AB 4265 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 850 AB 914 S. 100. BR: AB 4443 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1518 AB 1543 S. 152. BR: AB 5833 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 573 AB 650 S. 71. BR: 6360 AB 6385 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)

[CELEX-Nr. 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 477 AB 510 S. 56. BR: 7920 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32004L0113]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 938 AB 1047 S. 93. BR: AB 8449 S. 793.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2163 AB 2225 S. 194. BR: AB 8933 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0098]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2300 AB 2326 S. 204. BR: AB 9004 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0041]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1178 AB 1219 S. 136. BR: AB 9617 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 1938/A AB 1496 S. 167. BR: AB 9741 S. 865.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, (NR: GP römisch XXV 2309/A S. 199. BR: 9899 AB 9907 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.7.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Artikel II

Paragraph eins,

Beschäftigungspflicht

Paragraph 2,

Begünstigte Behinderte

Paragraph 3,

Behinderung

Paragraph 4,

Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 5,

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Paragraph 6,

Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen

Paragraph 7,

Entgelt

Paragraph 7 a,

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich

Paragraph 7 b,

Diskriminierungsverbot

Paragraph 7 c,

Diskriminierung

Paragraph 7 d,

Belästigung

Paragraph 7 e,

Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 7 f,

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Paragraph 7 g,

Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

Paragraph 7 h,

Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 7 i,

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

Paragraph 7 j,

Höhe des Schadenersatzes

Paragraph 7 k,

Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten

Paragraph 7 l,

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten

Paragraph 7 m,

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

Paragraph 7 n,

Geltendmachung von nicht dienstrechtlichen Ansprüchen bei Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze

Paragraph 7 o,

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Paragraph 7 p,

Beweislast

Paragraph 7 q,

Nebenintervention

Paragraph 7 r,

Sonderbestimmungen für Landeslehrer, Anwendungsbereich

Paragraph 7 s,

Sonderbestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter

Paragraph 8,

Kündigung

Paragraph 8 a,

Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes

Paragraph 9,

Ausgleichstaxe

Paragraph 9 a,

Prämien

Paragraph 10,

Ausgleichstaxfonds

Paragraph 10 a,

Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

Paragraph 11,

Integrative Betriebe

Paragraph 11 a,

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 12,

Behindertenausschuß

Paragraph 13,

 

Paragraph 14,

Feststellung der Begünstigung

Paragraph 15,

Arbeitsvermittlung

Paragraph 16,

Auskunfts- und Meldepflicht

Paragraph 17,

Überwachung der Beschäftigung

Paragraph 17 a,

Stundung der Ausgleichstaxe

Paragraph 18,

Eintreibung der Ausgleichstaxe

Paragraph 19,

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 19 a,

Rechtsmittel

Paragraph 19 b,

 

Paragraph 20,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

Strafbestimmungen

Paragraph 22,

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22 a,

Behindertenvertrauenspersonen

Paragraph 22 b,

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Paragraph 23,

Gebührenfreiheit

Paragraph 24,

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweis auf andere Bundesgesetze

Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 25,

Inkrafttreten

Paragraph 25 a,

Umsetzungshinweis

Paragraph 26,

Vollziehung

Paragraph 27,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,

 

Paragraph 29 Punkt ],

 

Art. 2 § 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 17/1999.

Text

Artikel II

Beschäftigungspflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAlle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Absatz eins, zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,)

Art. 2 § 2

Text

Begünstigte Behinderte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBegünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
  2. Absatz 2Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
    1. Litera a
      sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    2. Litera b
      das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
    3. Litera c
      nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
    4. Litera d
      nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
  3. Absatz 3Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  4. Absatz 4Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,)

Art. 2 § 3

Text

Behinderung

Paragraph 3,

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Art. 2 § 4

Text

Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
    1. Litera a
      Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
    2. Litera b
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
    3. Litera c
      Heimarbeiter.
  2. Absatz 2Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,)

Art. 2 § 5

Text

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAuf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
  2. Absatz 2Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
    1. Litera a
      Blinde;
    2. Litera b
      die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
    3. Litera c
      die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
    4. Litera d
      die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
    5. Litera e
      die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
    6. Litera f
      die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
  3. Absatz 3Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985,)

Art. 2 § 6

Text

Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
  2. Absatz eins aDienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.
  3. Absatz 2Nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 3,) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere
    1. Litera a
      zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;
    2. Litera b
      zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen;
    3. Litera c
      zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;
    4. Litera d
      zu den Kosten von Maßnahmen beruflicher Assistenz, insbesondere Jugendcoaching, Produktionsschulen, Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,), Arbeitsassistenz und Job Coaching sowie anderer Assistenzmaßnahmen, insbesondere Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen für Unternehmen;
    5. Litera e
      für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
    6. Litera f
      zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;
    7. Litera g
      zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des behinderten Unternehmers.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Absatz 2,) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  5. Absatz 4Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Absatz 3, zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.
  6. Absatz 5Vor der Gewährung von Leistungen nach Absatz 2, ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
  7. Absatz 6Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.

Art. 2 § 7

Text

Entgelt

Paragraph 7,

Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.

Art. 2 § 7a

Text

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
    2. Ziffer 2
      alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
    4. Ziffer 4
      die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
    sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten weiters für
    1. Ziffer eins
      öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    4. Ziffer 4
      Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich der Paragraphen 7 b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
  3. Absatz 3Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. Ziffer 2
      zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

Art. 2 § 7b

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsAuf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    8. Ziffer 8
      bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
    9. Ziffer 9
      bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
    10. Ziffer 10
      bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.
  2. Absatz 2Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
  3. Absatz 3Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
  4. Absatz 4Auf den Behinderungsbegriff der Absatz eins bis 3 ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
  5. Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
  6. Absatz 6Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Absatz eins, durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Art. 2 § 7c

Text

Diskriminierung

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  4. Absatz 4Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
  5. Absatz 5Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,
    3. Ziffer 3
      Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
  6. Absatz 6Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 4,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 5, heranzuziehen.
  7. Absatz 7Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
  8. Absatz 8Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
  9. Absatz 9Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Art. 2 § 7d

Text

Belästigung

Paragraph 7 d,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom Dienstgeber selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
  2. Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. Ziffer 2
      wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

Art. 2 § 7e

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 7 e,
  1. Absatz einsIst ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
    2. Ziffer 2
      bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
  2. Absatz 2Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro.
  3. Absatz 3Ist ein Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
    2. Ziffer 2
      bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
  4. Absatz 4Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt (bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug)
    1. Ziffer eins
      für mindestens drei Monate, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder
    2. Ziffer 2
      für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Bediensteten durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

Art. 2 § 7f

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Paragraph 7 f,
  1. Absatz einsIst das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die Paragraph 8, Absatz 2, gilt.

Art. 2 § 7g

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

Paragraph 7 g,
  1. Absatz einsErhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 3, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  3. Absatz 3Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  4. Absatz 4Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Art. 2 § 7h

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 7 h,
  1. Absatz einsBei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8, hat die betroffene Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 9, hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  3. Absatz 3Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 10, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Art. 2 § 7i

Text

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

Paragraph 7 i,
  1. Absatz einsBei einer Belästigung (Paragraph 7 d,) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (Paragraph 7 d, Absatz 2,) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 € Schadenersatz.
  2. Absatz 2Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraphen 7 e bis 7g, 7i Absatz eins,, 7j bis 7m, 7o und 7p gelten sinngemäß.

Art. 2 § 7j

Text

Höhe des Schadenersatzes

Paragraph 7 j,

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Art. 2 § 7k

Text

Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten

Paragraph 7 k,
  1. Absatz einsAnsprüche gemäß Paragraphen 7 e bis 7i können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
  2. Absatz 2Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      in Fällen nach Paragraph 7 e, sechs Monate ab Zugang der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
    2. Ziffer 2
      in Fällen von Anfechtungen oder Feststellungsklagen gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, oder Paragraph 7 i, Absatz 2, 14 Tage ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
    3. Ziffer 3
      im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gem. Paragraph 7 f, Absatz eins, letzter Satz sechs Monate ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
    4. Ziffer 4
      im Falle einer Belästigung gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, ein Jahr;
    5. Ziffer 5
      in Fällen nach Paragraph 7 g, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), in Fällen nach Paragraph 7 h, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB.
  3. Absatz 3Klagen betreffend Ansprüche nach Paragraph 7 h, können jedenfalls auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person befindet.
  4. Absatz 4Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2, BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3, BGStG), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  5. Absatz 5Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.

Art. 2 § 7l

Text

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten

Paragraph 7 l,
  1. Absatz einsAnsprüche von Beamten gemäß Paragraphen 7 e bis 7g und gemäß Paragraph 7 i, Absatz 2, können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Sozialministeriumservice die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde hat im Verfahren Absatz eins und 3 bis 6 sowie Paragraphen 7 b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.
  3. Absatz 3Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht, die eine diskriminierende Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu entscheiden.
  4. Absatz 4Außer den in Absatz 3, geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      in Fällen nach Paragraph 7 e, sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Kündigung, Entlassung oder amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 7 f, oder Paragraph 7 i, Absatz 2, 14 Tage ab Zugang;
    3. Ziffer 3
      in Fällen nach Paragraph 7 g, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
  5. Absatz 5Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2, BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3, BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  6. Absatz 6Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Geltendmachung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen offen. In Fällen, in denen eine ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittelfrist gehemmt wurde, steht jedenfalls noch diese offen. In allen anderen Fällen steht zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
  7. Absatz 7Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung, kann das Sozialministeriumservice nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auf Ersuchen der betroffenen Person eine Stellungnahme über das Vorliegen einer Diskriminierung abgeben.

Art. 2 § 7m

Text

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

Paragraph 7 m,
  1. Absatz einsUnter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14, ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (Paragraph 7 i, Absatz eins,) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß Paragraph 7 k,, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß Paragraph 7 l, geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

Art. 2 § 7n

Text

Geltendmachung von nicht dienstrechtlichen Ansprüchen bei Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze

Paragraph 7 n,

Ansprüche gemäß Paragraph 7 h, Absatz 3, (die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit) können, wenn die Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.

Art. 2 § 7o

Text

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Paragraph 7 o,

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, bzw. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß Paragraph 7 k, oder bei Behörden nur gemäß Paragraphen 7 l, oder 7n geltend gemacht werden.

Art. 2 § 7p

Text

Beweislast

Paragraph 7 p,

Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder eine Belästigung (Paragraph 7 d,) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 7 b, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf Paragraph 7 d, sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Art. 2 § 7q

Text

Nebenintervention

Paragraph 7 q,

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, als Nebenintervenient (Paragraphen 17 bis 19 ZPO) beitreten.

Art. 2 § 7r

Text

Sonderbestimmungen für Landeslehrer, Anwendungsbereich

Paragraph 7 r,

Die Paragraphen 7 b bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten,
  2. Ziffer 2
    soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln ist, und
  3. Ziffer 3
    soweit gemäß den Paragraphen 7 e bis 7h Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.

Art. 2 § 7s

Text

Sonderbestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter

Paragraph 7 s,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 7 b, bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass, soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für vergleichbare Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diskriminierung zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Länder durchzuführen ist.
  2. Absatz 2Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Verfahren gemäß Absatz eins, abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß Paragraph 7 k, mit der Maßgabe geltend gemacht werden, dass an die Stelle des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14 f, f, BGStG das Verfahren nach Absatz eins, tritt.

Art. 2 § 8

Text

Kündigung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  2. Absatz 2Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4a sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
    1. Litera a
      der Tätigkeitsbereich des begünstigten
      Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
    2. Litera b
      der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
    3. Litera c
      der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
  5. Absatz 4 aBei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2, bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte erlassenen Vorschriften nicht.
  7. Absatz 6Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
    1. Litera a
      wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120, und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte erlassenen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.

Art. 2 § 8a

Text

Beendigung eines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes

Paragraph 8 a,

Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) der Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuß hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuß wirksam.

Art. 2 § 9

Text

Ausgleichstaxe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro Anmerkung 1). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro Anmerkung 2) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro Anmerkung 3). Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
  4. Absatz 4Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
  5. Absatz 5Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,)

(_______________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2011, für 2012: 232 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2012, für 2013: 238 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2013, für 2014: 244 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2014, für 2015: 248 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2015, für 2016: 251 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2016, für 2017: 253 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2017, für 2018: 257 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2018, für 2019: 262 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2019, für 2020: 267 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2020, für 2021: 271 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2021, für 2022: 276 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 292 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2023, für 2024: 320 Euro

Anmerkung 2: für 2012: 325 Euro

für 2013: 334 Euro
für 2014: 342 Euro
für 2015: 348 Euro
für 2016: 352 Euro
für 2017: 355 Euro
für 2018: 361 Euro
für 2019: 368 Euro
für 2020: 375 Euro
für 2021: 381 Euro
für 2022: 388 Euro
für 2023: 411 Euro
für 2024: 451 Euro

Anmerkung 3: für 2012: 345 Euro

für 2013: 355 Euro
für 2014: 364 Euro
für 2015: 370 Euro
für 2016: 374 Euro
für 2017: 377 Euro
für 2018: 383 Euro
für 2019: 391 Euro
für 2020: 398 Euro
für 2021: 404 Euro
für 2022: 411 Euro
für 2023: 435 Euro
für 2024: 477 Euro)

Art. 2 § 9a

Text

Prämien

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.
  2. Absatz 2Über die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Art. 2 § 10

Text

Ausgleichstaxfonds

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten und unter Anhörung eines Beirates gemäß Absatz 2, verwaltet. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.
  2. Absatz eins aAus allgemeinen Budgetmitteln sind jährlich 90 Mio. Euro für Maßnahmen der beruflichen Inklusion für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich ab dem Jahr 2019 nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dem Ausgleichstaxfonds fließen diese Mittel abzüglich jenes Betrages, der für Maßnahmen nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera k, zu verwenden ist, zu.
  3. Absatz eins bZusätzlich zu den gemäß Absatz eins a, zur Verfügung gestellten Mitteln sind aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens in den Jahren 2021 und 2022 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz eins cZusätzlich zu den gemäß Absatz eins a, zur Verfügung gestellten Mitteln sind zur Abfederung der Folgen der COVID-19 Pandemie sowie in Anbetracht der außerordentlichen Teuerungssituation in den Jahren 2023 und 2024 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 30 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 2Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem Vertreter der Integrativen Betriebe (Paragraph 11,) und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
  6. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, anzuwenden. Den Vorschlag für die Bestellung des Vertreters der Integrativen Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.
  7. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
  8. Absatz 5Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
  9. Absatz 6Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere
    1. Litera a
      vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds;
    3. Litera c
      vor Verzicht auf die Rückzahlung eines nach Paragraph 10 a, Absatz 5, gewährten und fälligen Betrages sowie auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe
    anzuhören.
  10. Absatz 7Dem Beirat obliegt es,
    1. Litera a
      Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Integration Behinderter abzugeben;
    2. Litera b
      Vorschläge betreffend die Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb (Paragraph 11,), die im Einzelfall den Betrag von 72 673 Euro übersteigt, zu erstatten.
  11. Absatz 8Den Mitgliedern des Beirates sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  12. Absatz 9Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bund jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.

Art. 2 § 10a

Text

Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDie Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden für
    1. Litera a
      Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) und die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachgehen;
    2. Litera b
      Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 5, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,);
    3. Litera c
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb erzielten Wertschöpfung;
    4. Litera d
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2 ;,
    5. Litera e
      Information und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen;
    6. Litera f
      Prämien für Dienstgeber (Paragraph 9 a,);
    7. Litera g
      den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 10, Absatz 4,, 12 Absatz 8,, 13d, 14 Absatz 8,) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (Paragraph 13 d,) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 22 a,);
    8. Litera h
      Sonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter;
    9. Litera i
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;
    10. Litera j
      nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen;
    11. Litera k
      höchstens 10 v.H. der gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Mittel sind insbesondere für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraphen 24, ff Bundesbehindertengesetz (BBG), für Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß Paragraph 39 a, BBG und zur Finanzierung des Monitoringausschusses gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, BBG sowie für Förderungen an gemeinnützige Wohlfahrtsträger zu verwenden.
  2. Absatz eins aAnstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.
  3. Absatz 2Die im Absatz eins, aufgezählten Leistungen können nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien (Paragraph 6, Absatz 3,) auch gewährt werden:
    1. Litera a
      betreffend Absatz eins, Litera a,, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Leistungen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;
    2. Litera b
      betreffend Absatz eins, Litera a,, c, d, h und i Menschen mit Behinderung, die nicht österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Leistungen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können;
    3. Litera c
      betreffend Absatz eins, Litera a und d Menschen mit Behinderung, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellt sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt, und die nicht dem im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Personenkreis angehören, wenn ohne diese Leistungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre;
    4. Litera d
      betreffend Absatz eins, Litera a,, d, h und i österreichischen Staatsbürgern oder diesen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gleichgestellten Personen, wenn ihnen ohne diese Leistungen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, unmittelbar droht.
  4. Absatz 3Maßnahmen beruflicher Assistenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, stehen nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien Jugendlichen mit Assistenzbedarf auch dann offen, wenn sie nicht dem Personenkreis gemäß Absatz eins und 2 angehören. Jugendliche mit Assistenzbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – ungeachtet einer Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Absatz eins und 2 – Jugendliche grundsätzlich ab dem 9. Schuljahr, denen aufgrund von auf individuell-sozialen Faktoren beruhenden Beeinträchtigungen eine längerfristige oder dauerhafte Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt droht. Die Richtlinien haben insbesondere Regelungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      die förderbaren Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum förderbaren Personenkreis,
    3. Ziffer 3
      Altersgrenzen sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Zugangsvoraussetzungen.
  5. Absatz 3 aZur Bedeckung der Ausgaben für Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, für jene Personen, die nicht dem Personenkreis gemäß Absatz eins und 2 angehören, sind jeweils die erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt als sonstige Zuwendungen (Paragraph 10, Absatz eins,) in den Ausgleichstaxfonds einzubringen. Sie sind in der Gebarung des Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis hinsichtlich ihrer Herkunft und ihrer Verwendung gesondert darzustellen.
  6. Absatz 4Die Vergabe von Sach- oder Geldleistungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist nur zulässig, wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Mittel gewährleistet sind. Die Auszahlung einer Förderung ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur Vornahme fälliger Zahlungen benötigt wird. Die Auszahlung darf zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Leistung ergeben, notwendig erscheint. Auf die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen (ausgenommen Leistungen nach Paragraph 9 a,), Darlehen oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds besteht kein Rechtsanspruch. Bewilligte Geldleistungen sind auf offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den Leistungsempfänger anzurechnen.
  7. Absatz 5Vor Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlichrechtlicher Ansprüche des Bundes zu vereinbaren, daß ein Zuschuß vom Empfänger rückzuerstatten ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat;
    2. Litera b
      der Empfänger das geförderte Vorhaben nicht oder aus seinem Verschulden nicht zeitgerecht durchgeführt hat;
    3. Litera c
      der Empfänger den Zuschuß (das Darlehen, die Sachleistung) widmungswidrig verwendet hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden nicht eingehalten wurden;
    4. Litera d
      der Empfänger die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterlassen hat oder
    5. Litera e
      der Empfänger die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen vereitelt hat.
    Wenn bei der Durchführung des zu fördernden Vorhabens Einrichtungen oder Geräte, deren Wert (Preis) im Einzelfall 1 453 Euro übersteigt, ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds angeschafft werden sollen, kann vereinbart werden, daß der Empfänger bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Zuwendungszweckes entweder eine angemessene Abgeltung in Geld zu erstatten oder die Einrichtungen oder Geräte dem Ausgleichstaxfonds zwecks weiterer Verwendung zu überlassen hat. In die Vereinbarung können abweichende oder zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Eigentumsvorbehalte zugunsten des Ausgleichstaxfonds aufgenommen werden, sofern dies die Eigenart der Förderung geboten erscheinen läßt. Die Verpflichtung zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter, wenn er an einer der in Litera a bis e umschriebenen Handlungen mitgewirkt hat.
  8. Absatz 6Ist die sofortige Rückzahlung eines entsprechend einer Vereinbarung nach Absatz 5, fällig gewordenen Betrages auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen unbillig, so kann die Forderung des Ausgleichstaxfonds auf Antrag des Zahlungspflichtigen gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Hiebei sind Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr auszubedingen. Die Vorschreibung von Zinsen hat zu unterbleiben, wenn der gestundete Förderungsbetrag 1 453 Euro nicht übersteigt. Die Bewilligung zur Abstattung in Raten ist zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen, wenn der Rückzahlungspflichtige mit mindestens zwei Teilbeträgen in Verzug ist.
  9. Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Verwalter des Ausgleichstaxfonds kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines entsprechend einer Vereinbarung nach Absatz 5, fällig gewordenen Betrages verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
    2. Ziffer 2
      die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung unbillig wäre oder
    3. Ziffer 3
      die Einziehung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
    Bei einem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
  10. Absatz 8Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds auf der Grundlage von Paragraph 10 a, Absatz eins, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 663.

Art. 2 § 11

Text

Integrative Betriebe

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIntegrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.
  2. Absatz 2Der Integrative Betrieb muß es den begünstigten Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in Integrativen Betrieben im Einvernehmen mit den anderen Rehabilitationsträgern zu erstellenden Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Förderung einer im Absatz eins, genannten Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn
    1. Litera a
      die beschäftigten begünstigten Behinderten nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind, entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert sind;
    2. Litera b
      der Integrative Betrieb in baulicher und personeller Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zulassen;
    3. Litera c
      durch begleitende Dienste die medizinische, soziale, heilpädagogische und psychologische Betreuung der beschäftigten Behinderten sichergestellt ist;
    4. Litera d
      Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining vorgesehen sind;
    5. Litera e
      sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen;
    6. Litera f
      sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;
    7. Litera g
      der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Absatz 3,) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.
  5. Absatz 5Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jenes Integrativen Betriebes angehören, in dem der begünstigte Behinderte beschäftigt werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte aufgenommen werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
  6. Absatz 6Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.
  7. Absatz 7Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

Art. 2 § 11a

Text

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsAusbildungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen gemäß Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Behinderte (Paragraph 10 a, Absatz 3,) in einem Lehrberuf ausbilden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, Richtlinien über Art und Höhe der Förderung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds für die Ausbildungseinrichtungen nach Absatz eins, zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Angaben über die besonderen Anforderungen an das Ausbildungspersonal, die besonderen Voraussetzungen hinsichtlich des Baues und der Ausstattung der Ausbildungseinrichtung sowie Auflagen hinsichtlich der medizinischen, sozialen, heilpädagogischen und psychologischen Betreuung der in Ausbildung befindlichen Behinderten zu enthalten.

Art. 2 § 12

Text

Behindertenausschuß

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (Paragraph 8,) oder Stellung zu nehmen (Paragraph 8 a,) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, BEinstG eine Krisenintervention angeboten wird.
  2. Absatz 2Der Behindertenausschuß besteht aus:
    1. Litera a
      dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
    2. Litera b
      einem Vertreter der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice;
    3. Litera c
      je einem Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber;
    4. Litera d
      drei Vertretern der organisierten Behinderten.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden.
  4. Absatz 4Die im Absatz 2, Litera c und d genannten Mitglieder des Behindertenausschusses sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
  5. Absatz 5Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von der Wirtschaftskammer und von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter der Dienstnehmer von der Arbeiterkammer und von der Landarbeiterkammer vorzuschlagen.
  6. Absatz 6Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Vertreter der Behinderten (Absatz 2, Litera d,) sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebildet sind und die Tätigkeit im Bereich der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausüben. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Mitglieder des Behindertenausschusses von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
  8. Absatz 8Die Mitgliedschaft im Behindertenausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4,
  9. Absatz 9Mit beratender Stimme können dem Behindertenausschuß ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein Vertreter der Arbeitsinspektion beigezogen werden.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,)

Art. 2 § 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Behindertenausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Behindertenausschusses spätestens acht Tage vor der Sitzung unter Anschluß einer Tagesordnung nachweislich zugestellt werden.
  2. Absatz 2Der Behindertenausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  3. Absatz 3Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die laufenden Geschäfte des Behindertenausschusses hat die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu führen.

Art. 2 § 14

Text

Feststellung der Begünstigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
    1. Litera a
      eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
    2. Litera b
      eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
    3. Litera c
      eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
    4. Litera d
      in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
    Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
  2. Absatz 2Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
  5. Absatz 5Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
  6. Absatz 6Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
  7. Absatz 7Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im Paragraph 10 a, Absatz 2,, 2a, 3 und 3a genannten Behinderten hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.
  8. Absatz 8Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) oder Antragwerber auf Feststellung (Absatz 2,) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins bis 3a) dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8 a,, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

Art. 2 § 15

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Durchführung der Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen (Paragraph 2,) obliegt den in Paragraph 4, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, genannten Organisationen. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, dass Menschen mit Behinderungen auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderungen vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der beruflichen Assistenz (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 4, AMFG.
  2. Absatz 2Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.

Art. 2 § 16

Text

Auskunfts- und Meldepflicht

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Dienstgeber haben den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) erforderlich ist.
  2. Absatz 2Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen personenbezogenen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 14,) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (Paragraph eins, Absatz eins,) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (Paragraph 4,) maßgeblichen personenbezogenen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (Paragraph 9,) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (Paragraph 9 a,) zu gewähren hat.
  3. Absatz 3Die Auskunfts- und Meldepflicht für den Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt, für den Bereich eines Landes dem Amt der Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, genannten Gebietskörperschaften können die Meldung gemäß Absatz 2, auf maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.
  5. Absatz 5Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen personenbezogenen Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), ist der Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, zu befreien.
  6. Absatz 6Über die Befreiung gemäß Absatz 5, haben das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Dienstgeber nachweislich eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten und die Dauer, für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw. vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erlischt, wenn der Dienstgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht der Beschäftigungspflicht unterliegt.
  7. Absatz 7Wenn die für die Berechnung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erforderlichen personenbezogenen Daten für nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, nicht mehr vorliegen. Für die Ausstellung der Benachrichtigung über diese Befreiung gilt Absatz 6, erster Satz sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2,, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen, an andere als die im Absatz 2, genannten Empfänger ist unzulässig.

Art. 2 § 17

Text

Überwachung der Beschäftigung

Paragraph 17,

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (Paragraph 6,) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

Art. 2 § 17a

Text

Stundung der Ausgleichstaxe

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDie Befugnis zum Abschluß einer Vereinbarung mit einem Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und fälligen Ausgleichstaxe wird dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen, kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbart oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann ganz oder teilweise auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Sanierungsplan gemäß Paragraph 140, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, abgeschlossen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      alle Möglichkeiten der Eintreibung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Eintreibungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Eintreibungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
    4. Ziffer 4
      die Eintreibung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
    Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen, wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Art. 2 § 18

Text

Eintreibung der Ausgleichstaxe

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 Anwendung.
  2. Absatz 2Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe (zuzüglich der Zinsen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,) kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung gerichtete Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen jeder Art neu zu laufen.
  3. Absatz 3Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.
  4. Absatz 4In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.

Art. 2 § 19

Text

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8,, 9, 9a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
  2. Absatz eins aAuf die Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte bei den Dienstbehörden gemäß Paragraphen 7 l und 7m sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden.
  3. Absatz 2Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  4. Absatz 3Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,)

Art. 2 § 19a

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsGegen Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten
    im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
  2. Absatz 2Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

Art. 2 § 19b

Text

Paragraph 19 b,
  1. Absatz einsIn Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8,, 9, 9a und 14 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
  2. Absatz 2Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (Paragraph 8,) haben zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber sind bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
  4. Absatz 4Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraphen 9 und 9a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
  6. Absatz 6Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
  7. Absatz 7Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2,, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Art. 2 § 20

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 20,

Die zur Einholung von Auskünften (Paragraph 16,) befugten oder mit der Überwachung (Paragraph 17,) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.

Art. 2 § 21

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 5, Absatz 3,) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 2, verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.

Art. 2 § 22

Text

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAlle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2,, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,), Förderungswerber (Paragraph 10 a,), Integrative Betriebe (Paragraph 11,) sowie Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen eins,, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraphen 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (Paragraphen 7 k,, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8,) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (Paragraphen 6,, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (Paragraphen eins,, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Ziffer 3, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    Die in Frage kommenden Datenarten sind:

    1. Ziffer eins
      Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,):
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefon- und Faxnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. Litera d
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    3. Ziffer 3
      personenbezogenen Daten betreffend eine Behinderung:
      1. Litera a
        Funktionseinschränkungen,
      2. Litera b
        Grad der Behinderung,
    4. Ziffer 4
      personenbezogenen Daten über Betreuungsverläufe:
      1. Litera a
        personenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den Paragraphen 7 k,, 7l, 7m und 8,
      2. Litera b
        Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
      3. Litera c
        Betriebsgröße,
      4. Litera d
        Branchenzugehörigkeit,
      5. Litera e
        Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Ziffer eins, Litera a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
      6. Litera f
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      7. Litera g
        Ansprechpartner,
      8. Litera h
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
      9. Litera i
        Telefon- und Faxnummer,
      10. Litera j
        E-Mail-Adresse,
      11. Litera k
        Bankverbindung und Kontonummer,
    6. Ziffer 6
      personenbezogenen Daten über Pflichtstellen:
      1. Litera a
        Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
      2. Litera b
        offene Pflichtstellen,
      3. Litera c
        besetzte Pflichtstellen,
      4. Litera d
        Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
      5. Litera e
        Entlohnung.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  5. Absatz 5Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Mensch mit Behinderung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)

Art. 2 § 22a

Text

Behindertenvertrauenspersonen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsSind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben im Sinne der Absatz 7 und 8 auch im Falle der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
  2. Absatz 2Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf begünstigte Behinderte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein Betriebsrat gewählt, so ist die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.
  3. Absatz 3Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  4. Absatz 4Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Absatz 5Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz eins,, 53 Absatz 3,, 5 und 6 sowie 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem im Paragraph 61, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes genannten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion Paragraphen 62 und 64 Absatz eins und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) beschließt. Die Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten begünstigten Behinderten einberufen werden.
  7. Absatz 7Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Hat die Behindertenvertrauensperson einen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betraut, so hat dieser die Einberufung vorzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen,
    1. Litera a
      auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
    2. Litera b
      über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
    3. Litera c
      Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
    4. Litera d
      an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates nach Paragraph 69, Absatz 4, ArbVG mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.
  9. Absatz 9Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.
  10. Absatz 10Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte erlassenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach Paragraph 80, des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. Paragraph 57, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, im Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Absatz 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.
  12. Absatz 12Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn
    1. Ziffer eins
      im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr besteht;
    2. Ziffer 2
      die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Absatz 6,);
    3. Ziffer 3
      die Zentralbehindertenvertrauensperson zurücktritt.
  13. Absatz 13Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach Paragraph 88 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Konzern nur eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. Paragraph 57, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, in der Konzernvertretung unter Beachtung der Absatz 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die Konzernvertretung ist verpflichtet, der Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Konzernbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern.
  14. Absatz 14Die Tätigkeitsdauer der Konzernbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn
    1. Ziffer eins
      im Konzern keine Konzernvertretung mehr besteht;
    2. Ziffer 2
      die Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson endet (Absatz 12,);
    3. Ziffer 3
      die Konzernbehindertenvertrauensperson zurücktritt.
  15. Absatz 15Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen. Die den Behindertenvertrauenspersonen (Absatz eins,, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.

Art. 2 § 22b

Text

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Paragraph 22 b,

Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des Paragraph 22 a, mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

Art. 2 § 23

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 23,

Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß Paragraph 10 a, sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Art. 2 § 24

Text

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweis auf andere Bundesgesetze

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 3 § 25

Text

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 11 Absatz 5,, 12 Absatz 2, Litera b,, 15 Absatz eins und 2, 16 Absatz 2 und 22 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9 a, Absatz ,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera c,, g, h und i, Paragraph 10 a, Absatz 2,, 2a, 3a und 7, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 f, Absatz 4,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22 a, Absatz 11,, 13 und 15, Paragraph 27,, Paragraph 28 und Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 8, Absatz 6, Litera b und Paragraph 9, Absatz 2, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 9 a, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 10 a, Absatz 5 und 6 und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Anmerkung, Ziffer eins, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    1. Ziffer 2
      Artikel 7 Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 5, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 f, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4 und 5, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23,, Paragraph 26, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, sowie die Aufhebung des Paragraph 19, Absatz 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera j,, Paragraph 13 f, Absatz 2 und Paragraph 17 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraphen 7 a bis 7r, Paragraph 8, Absatz 4 a,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraphen 24 bis 24f, Paragraph 25 a und Paragraph 26, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Paragraphen 24 a bis 24f geregelten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  11. Absatz 11Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins,, Paragraph 7 h, Absatz eins, Paragraph 7 i,, Paragraph 7 j,, Paragraph 7 k, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 7 m, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 17 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 7 b, Absatz 5 und Paragraph 7 i, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 2, Litera d und g, Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 6, Litera b,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a und j, Paragraph 10 a, Absatz 3 a,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13 b, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15, Paragraph 22 b,, Paragraph 25 a, sowie Paragraph 27, Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Überschrift des Paragraph 7 k,, Paragraph 7 m, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, Paragraph 22, Absatz 4 und 4a sowie Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 13 a bis 13g außer Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft.
  18. Absatz 18Paragraphen 7 a, Absatz eins,, Ziffer 2, und 4, 7b Absatz eins, Ziffer 8, und 10, 7d, 7f Absatz 3,, 7g Absatz 3,, 7j und 7n in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraphen 14, Absatz eins und 2 sowie 19 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph 6, Absatz 2, Litera d und Paragraph 10, Absatz 2 bis 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.
  22. Absatz 22Paragraph 23 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
  23. Absatz 23Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera k,, Paragraph 10 a, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz 21 bis 23 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 16, Absatz 2,, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 22, Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 4 a, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 10, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  26. Absatz 26Paragraph 7 a, Absatz 3,, Paragraph 7 s,, Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 6, Litera a,, Paragraph 22 a, Absatz 10 und Paragraph 26, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  27. Absatz 27Paragraph 10, Absatz eins c, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Art. 3 § 25a

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDurch die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins a,, 7a bis 7r sowie 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303, für den Bereich der Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umgesetzt.
  2. Absatz 2Durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, umgesetzt.

Art. 3 § 26

Text

Vollziehung

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Litera a
    hinsichtlich der Bestimmungen des Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 721 und des Paragraph 19 a, Absatz eins, (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
  2. Litera b
    hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;
  3. Litera c
    hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 7 l bis 7n die Bundesregierung;
  4. Litera d
    hinsichtlich des Paragraph 7 r und des Paragraph 7 s, die Länder;
  5. Litera e
    hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und des Paragraph 23,, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
  6. Litera f
    hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;
  7. Litera g
    hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 23,, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und
  8. Litera h
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Art. 3 § 27

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIn am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
  2. Absatz eins aIm Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
  3. Absatz 2Nachweise der Begünstigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, nicht berührt.
  4. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 4, ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingebracht werden.
  5. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Litera , findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, neu begründet werden.
  6. Absatz 5Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001, findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.
  7. Absatz 6Die Bestimmung des Paragraph 19 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  8. Absatz 7Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt werden.
  9. Absatz 8Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2010 neu begründet werden.

Art. 3 § 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie in auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1976,, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      für das Kalenderjahr 1999
      1. Litera a
        statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
      2. Litera b
        statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
      3. Litera c
        statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
      4. Litera d
        statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
    2. Ziffer 2
      für das Kalenderjahr 2000
      1. Litera a
        statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
      2. Litera b
        statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
      3. Litera c
        statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
      4. Litera d
        statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
    3. Ziffer 3
      für das Kalenderjahr 2001
      1. Litera a
        statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
      2. Litera b
        statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
      3. Litera c
        statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
      4. Litera d
        statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
    4. Ziffer 4
      für das Kalenderjahr 2002
      1. Litera a
        statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
      2. Litera b
        statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
      3. Litera c
        statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
      4. Litera d
        statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
    5. Ziffer 5
      für das Kalenderjahr 2003
      1. Litera a
        statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
      2. Litera b
        statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
      3. Litera c
        statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
      4. Litera d
        statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
    gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Ziffer eins, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Ziffer 2, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Ziffer 3, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Ziffer 4, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Ziffer 5, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen eins,, 4 Absatz 4,, 9a Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.

Art. 3 § 29

Text

Paragraph 29,

Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Integrative Betriebe im Sinne des Paragraph 11,

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, (Art. römisch eins Ziffer eins,), des Paragraph 4, (Art. römisch eins Ziffer 2,), des Paragraph 5, (Art. römisch eins Ziffer 3,), des Paragraph 9, Absatz eins und 2 (Art. römisch eins Ziffer 6,) und des Paragraph 16, Absatz 4,, 5 und 6 (Art. römisch eins Ziffer 9,) erstmals für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, Vollziehungsklausel)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (Paragraph 9, Absatz 2,) nachzulassen.

Art. 2

Text

Artikel II
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie Ziffer 9, des Art. römisch eins, soweit sie sich auf Paragraph 10, Absatz 2 und 3 bezieht, tritt am 1. Jänner 1983, die Ziffer 14, des Art. römisch eins tritt am 1. Juni 1985 und die übrigen Bestimmungen des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes treten am 1. August 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß Art. römisch eins Ziffer 2 und 8 erstmalig für die Berechnung der Prämien und Ausgleichstaxen für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, Vollziehungsklausel)

Art. 2

Text

Artikel II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985,, zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsBefreiungen von der Vorlage der jährlichen Verzeichnisse gemäß Paragraph 16, Absatz 5,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen auch die Befreiung vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien (Paragraph 9 a, Absatz eins und 2) mit umfassen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw. Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf beginnt mit 1. Jänner 1986.

Art. 3

Text

Artikel III

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,, zu Paragraphen 14 und 3 Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsRechtskräftige Bescheide gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner 1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung (Paragraph 3, Absatz 2,) nicht berührt.
  2. Absatz 2In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschriften für die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.

Art. 3

Text

Artikel III

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,, zu den Paragraphen 4,, 8, 10, 12, 14a, 19, und 19a, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 4, Absatz 2 und 19 Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung einer Ausgleichstaxe oder Gewährung einer Prämie nach den bis 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Beirat (Paragraph 10, Absatz 2,) gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.
  4. Absatz 4Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Behindertenausschüsse (Paragraph 12,) gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.
  5. Absatz 5Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach Paragraph 8, ist Paragraph 19 a, Absatz 2 a, anzuwenden. Anhängige Berufungen sind vom Landeshauptmann unverzüglich an die Berufungskommission abzutreten.
  6. Absatz 6Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise behalten für die Dauer zweier Jahre ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen.

    Anmerkung, Absatz 7, Vollziehungsklausel)

Art. 5

Text

Artikel V
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, zu den Paragraphen eins,, 2, 4, 5 und 16, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie Art. römisch eins bis römisch III dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in Kraft, daß Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 19 sowie Art. römisch III bereits für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Jahr 1978 anzuwenden sind. Art. römisch IV tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, Vollziehungsklausel)

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,, zu Paragraph 22 a, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

Anmerkung, Absatz 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

Anmerkung, Absatz 4, betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Verbrechensopfergesetz)

  1. Absatz 6Art. römisch fünf gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. römisch III Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, ist sinngemäß anzuwenden.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,, zu Paragraph 22 a, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)

  1. Absatz einsArt. römisch II Ziffer 11,, 12 13 und 15 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1988 in Kraft. Art. römisch fünf dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht ein Beschluß des Betriebsrates gemäß Art. römisch III Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, vorliegt, mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
  2. Absatz 2Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft.