Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)
StF: BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1638 AB 1681 S. 162. BR: AB 5913 S. 653.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)

[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1210/A AB 721 S. 83. BR: AB 9424 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 633 AB 657 S. 84. BR: AB 10220 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32018L0843, 32018L0958]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 619/A AB 206 S. 38. BR: AB 10354 S. 908.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 895/A AB 587 S. 69. BR: 10458 AB 10520 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1647/A AB 926 S. 111. BR: 10644 AB 10682 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
  3. Absatz 3Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins,) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
  2. Absatz 2Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt,
    1. Ziffer eins
      wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
  3. Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. Absatz 4Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Text

Zweiter Abschnitt
Disziplinarrat und Kammeranwalt

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAm Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.
  3. Absatz 3Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 42 Mitgliedern sechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAuf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels kann der Bundesminister für Justiz im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten ist.
  2. Absatz 2Eine solche Verordnung kann der Bundesminister für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen, wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als 25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet wäre.
  3. Absatz 3Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte zu bestimmen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIn der Vollversammlung werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
    gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt; Paragraphen 24,, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
  2. Absatz 2Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
  4. Absatz 4Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 27 a, RAO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Der Kammeranwalt kann sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an Lebensjahren älteste.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsJedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

  1. Ziffer eins
    mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
  2. Ziffer 2
    mit der Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,,
  3. Ziffer 3
    mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
  4. Ziffer 4
    mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
  5. Ziffer 5
    mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Absatz 4,) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (Paragraph 28, Absatz 2,), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.
  3. Absatz 3Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß Paragraph 19, oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.
    Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
  4. Absatz 4Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (Paragraph 19,), sowie die erkennenden Senate (Paragraph 30,) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Absatz 2,) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
  5. Absatz 5Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.
  6. Absatz 6Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

§ 16

Text

Dritter Abschnitt
Disziplinarstrafen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. Ziffer eins
      schriftlicher Verweis;
    2. Ziffer 2
      Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;
    4. Ziffer 4
      Streichung von der Liste.
  2. Absatz 2Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden.
  3. Absatz 3Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann.
  4. Absatz 4Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen.
  5. Absatz 5Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Absatz 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die Paragraphen 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 2,) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens, sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch Beschluß.
  8. Absatz 8Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49,, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
  9. Absatz 9Geldbußen fließen der im Paragraph 20, Absatz eins, genannten Rechtsanwaltskammer zu.
  10. Absatz 10Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht anzurechnen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft aus, obwohl ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu verhängen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung).

§ 19

Text

Vierter Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder
    3. Ziffer 3
      die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder
    4. Ziffer 4
      gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird
    und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.
  2. Absatz eins aDer Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.
  3. Absatz 2Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 3Einstweilige Maßnahmen sind:
    1. Ziffer eins
      bei Rechtsanwälten
      1. Litera a
        die Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
      2. Litera b
        die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;
      3. Litera c
        das vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;
      4. Litera d
        die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.
  5. Absatz 4Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder Absatz eins a, beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.
  6. Absatz 5Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen jedenfalls außer Kraft.
  7. Absatz 6Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
  8. Absatz 7Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

§ 20

Text

Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (Paragraph 22, Absatz eins,), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
  3. Absatz 3Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDie Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 4, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Absatz eins, einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAlle beim Disziplinarrat oder bei der Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis zu bringen ist.
  2. Absatz 2Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.
  3. Absatz 3Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.
  4. Absatz 4Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten beischaffen.
  5. Absatz 5Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBegründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
  3. Absatz 3Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, RAO sinngemäß.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. Paragraph 23, Absatz 2, siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.
  3. Absatz 3Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung), oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und im Falle einer Übermittlung die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes Disziplinarverfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und zu speichern. Gesetzlich geregelte Datenverarbeitungs- und Übermittlungsvoraussetzungen und -verbote bleiben unberührt.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Hat der Oberste Gerichtshof einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Verspätete oder unzulässige Anträge nach Absatz 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz eins, einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des Paragraph 21, sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Absatz eins, zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsVon der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
    2. Ziffer 2
      Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist.
  2. Absatz 2Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (Paragraph 30,) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBeantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach Paragraph 29, vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  3. Absatz 3Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  5. Absatz 5Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsNach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.
  2. Absatz 2Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsErachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
  2. Absatz 2Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat sodann den Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär veranlassen.
  3. Absatz 3Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im Paragraph 27, Absatz 5, genannten Aktenteilen die Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 32

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Bei der Beratung und Abstimmung des Senats dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die die im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeführte einstweilige Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung beschlossen ist, sind von der Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch einen Machthaber ist unzulässig.

§ 35

Text

Paragraph 35,

In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden; Paragraph 427, Absatz 3, StPO ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsZu Beginn der Verhandlung trägt der Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
  3. Absatz 3Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungskommissär zurückleiten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
  2. Absatz 2Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird und daß der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde.

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsNach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
  4. Absatz 4Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der Paragraphen 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.

§ 42

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsZustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz ist unzulässig.
  2. Absatz 2Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

§ 45

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsIst der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 35,) anzuwenden sind, die Zustellungen an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.

§ 46

Text

Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren

Paragraph 46,

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

  1. Ziffer eins
    dem Beschuldigten;
  2. Ziffer 2
    dem Kammeranwalt;
  3. Ziffer 3
    der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
  2. Absatz 2Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
  3. Absatz 3Für die Akteneinsicht der im Paragraph 47, Genannten sowie der Generalprokuratur gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel ist zulässig, es sei denn, dass diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

§ 50

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsNach dem Einlangen der Berufungsakten beim Obersten Gerichtshof hat der Vorsitzende des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
  2. Absatz 2Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
  3. Absatz 3Zur mündlichen Verhandlung sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
  4. Absatz 4Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der §34.

§ 51

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
  3. Absatz 3Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
  4. Absatz 4Sind die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt Paragraph 35, sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsEine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des Paragraph 49, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (Paragraph 52,), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen hat der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  4. Absatz 4Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Oberste Gerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
  5. Absatz 5Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.

§ 55

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz einsErkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, sowie dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Über Beschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.

§ 57

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß Paragraph 19, beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Gegen prozeßleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 59

Text

Siebenter Abschnitt
Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (Paragraph 13, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (Paragraph 13, Absatz eins, OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2Die Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  3. Absatz 3Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Anwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (Paragraphen 7,, 11 und 13). Scheidet ein Anwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

§ 63

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (Paragraph 13, OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (Paragraph 59, Absatz eins,) zu verteilen.
  2. Absatz 2Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Neben Paragraph 43, StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

§ 65

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.
  2. Absatz 2Der zu leistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz bis längstens 31. August des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.

§ 67

Text

Achter Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.
  2. Absatz 2Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.

§ 70

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 69, hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des Kammerkommissärs mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.
  3. Absatz 3In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Neunter Abschnitt
Tilgung von Verurteilungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDie Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im Paragraph 74, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Die Tilgungsfristen betragen:

  1. Ziffer eins
    bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  2. Ziffer 2
    bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
  3. Ziffer 3
    bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  4. Ziffer 4
    bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  5. Ziffer 5
    bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.

§ 75

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 75,

Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 76

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
  2. Absatz 2Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

§ 77

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Zehnter Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen - ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im Paragraph 33, Absatz 2, genannte Frist - zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
  3. Absatz 3Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

§ 78

Text

Elfter Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach Paragraph 6, auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.
  2. Absatz 2Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, gesondert auszuweisen.

§ 79

Text

Zwölfter Abschnitt
Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 79,

Mit Ausnahme der im Paragraph 70, vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15, OGH-Gesetz) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

§ 80

Text

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Paragraph 80,
  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 15,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 5, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.
  4. Absatz 4Paragraph 20, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, 1a, 3 und 5, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 20 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 begangen werden. Paragraph 39, tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. April 2020 begangen wurden.
  7. Absatz 7Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 13 und Paragraph 16, Absatz 10, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 24, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Art. 5

Text

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Art. römisch eins über die feste Geschäftsverteilung (Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 3, DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat, in denen der Einleitungsbeschluß nach dem 31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat eingebracht wird, anzuwenden.

Ziffer 3 Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes In Wirksamkeit gesetzt werden.

Ziffer 4 Die Bestimmungen des Art. römisch eins über die Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen sind spätestens bei der ersten ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige Zusammensetzung der Disziplinarräte und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind den Mitgliedern gleichzuhalten.

Ziffer 5 Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren nach dem Artikel eins, fortzuführen. Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen waren, nicht verhängt werden.

Ziffer 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nach Maßgabe der Ziffer 2 bis 5 außer Kraft.

Ziffer 7 Die Höhe der für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. römisch II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr 1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum 31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird, festzusetzen und spätestens zum 30. September 1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen.

Ziffer 8 Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 6

Text

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Ziffer eins hinsichtlich der Art. römisch eins bis römisch fünf der Bundesminister für Justiz,

Ziffer 2 hinsichtlich des Art. römisch II Ziffer 3 und 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,

Ziffer 3 hinsichtlich des Art. römisch II Ziffer 5,, 16 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

Ziffer 4 hinsichtlich des Art. römisch II Ziffer 5,, 17 bis 19 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit dem Bundesminister für Finanzen.

Art. 16

Text

Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 2,, 7, 12, 19, 23, 24, 26, 27, 59 und 62, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. römisch eins (Paragraphen 8 a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. römisch II (Paragraphen 36 a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Art. römisch XX (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. römisch III (ABAG) und Art. römisch fünf (Paragraphen 24,, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 6

Text

Artikel 6
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, zu Paragraph 24,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Mit Artikel eins bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73, umgesetzt.

Art. 8

Text

Artikel 8

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, zu den Paragraphen 7,, 9, 13, 15, 16, 19, 20a, 41, 69 und 70, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Mit

  1. Ziffer eins
    Artikel eins bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25,
umgesetzt.

Art. 9

Text

Artikel 9
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, zu den Paragraphen 5,, 7, 15, 16, 19, 23 und 70, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Mit Artikel eins,, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73 umgesetzt.

Art. 115

Text

Artikel 115

Durchführungs- und Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, zu Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 2Artikel 101,, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

Art. 11 § 12

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,, zu den Paragraphen 7,, 15, 19, 27, 28 und 70, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 12,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 17 § 6

Text

Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu den Paragraphen 7,, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 6,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 5

Text

Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, zu den Paragraphen 2,, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73, 75, 76 und 77, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit dem 1. Juni 1999 in Kraft.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Ziffer 11
    Art. römisch IV (Disziplinarstatut) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen werden.

Art. 11 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 7,, 9, 59 und 62, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 3,

Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 Absatz eins und 4, 26 Absatz eins a und 39 RAO (Artikel eins,) und Paragraphen 7, Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 59 Absatz 2 und 62 Absatz eins, DSt (Artikel 5,) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 7, Absatz eins, DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Art. 11 § 9

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,, zu den Paragraphen 15,, 27 und 28, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 9,

Paragraphen 15,, 27 und 28 DSt (Artikel 5,) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.

Art. 11 § 15

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 5,, 7, 9, 13, 15, 59, 62 und 78, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 16

Text

Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu Paragraph 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betreffen andere Rechtscorschriften)

  2. Absatz 5Art. römisch XII Ziffer 2, (Paragraph 23, Absatz 6, RATG) und Art. römisch XIV (Paragraph 44, DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Paragraph 44, DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.
  3. Absatz 6Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 17 § 2

Text

Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu den Paragraphen 7,, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 2,

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.

Art. 17 § 13

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 59,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

Paragraph 13,

Paragraph 59, Absatz 4, DSt (Art. römisch IV) ist auf Anträge und Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission einlangen.

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 11 betrifft andere Rechtsvorschriften)

  1. Ziffer 12
    Der Artikel 46, (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

Anmerkung, Ziffer 13 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)