Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verbrechensopfergesetz, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG)
StF: BGBl. Nr. 288/1972 (NR: GP XIII RV 40 AB 388 S. 38. BR: S. 312.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 720 AB 789 S. 76. BR: S. 323.)

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 629 AB 668 S. 70. BR: AB 1734 S. 369.)

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 53 AB 86 S. 16. BR: AB 2753 S. 438.)

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 329 AB 381 S. 38. BR: AB 3378 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 1103 AB 1149 S. 124. BR: AB 3789 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, (NR: GP römisch XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 283 AB 316 S. 47. BR: AB 4161 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 868 AB 915 S. 100. BR: AB 4444 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1472 AB 1484 S. 149. BR: AB 5829 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0080]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, (NR: GP römisch XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2137 AB 2218 S. 194. BR: AB 8930 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 527 AB 564 S. 70. BR: AB 9364 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2017, (NR: GP römisch XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2155/A AB 1645 S. 181. BR: AB 9799 S. 868.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Kreis der Anspruchsberechtigten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAnspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
    1. Ziffer eins
      durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
    2. Ziffer 2
      durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
    3. Ziffer 3
      als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
    und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
  2. Absatz 2Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
    2. Ziffer 2
      die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
  3. Absatz 3Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
  4. Absatz 4Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
  5. Absatz 5Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
  6. Absatz 6Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
    2. Ziffer 2
      im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
  7. Absatz 7Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
  8. Absatz 8Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,
  9. Absatz 9Opfer eines Einbruchsdiebstahls (Paragraph 129, StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 4 a,

§ 2

Text

Hilfeleistungen

Paragraph 2,

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  2. Ziffer 2
    Heilfürsorge
    1. Litera a
      ärztliche Hilfe,
    2. Litera b
      Heilmittel,
    3. Litera c
      Heilbehelfe,
    4. Litera d
      Anstaltspflege,
    5. Litera e
      Zahnbehandlung,
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
  3. Ziffer 2 a
    Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
  4. Ziffer 3
    orthopädische Versorgung
    1. Litera a
      Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
    2. Litera b
      Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
    3. Litera c
      Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
    4. Litera d
      Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
    5. Litera e
      notwendige Reise- und Transportkosten;
  5. Ziffer 4
    medizinische Rehabilitation
    1. Litera a
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
    2. Litera b
      ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
    3. Litera c
      notwendige Reise- und Transportkosten;
  6. Ziffer 5
    berufliche Rehabilitation
    1. Litera a
      berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
    2. Litera b
      Ausbildung für einen neuen Beruf,
    3. Litera c
      Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
  7. Ziffer 6
    soziale Rehabilitation
    1. Litera a
      Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
    2. Litera b
      Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
  8. Ziffer 7
    Pflegezulagen, Blindenzulagen;
  9. Ziffer 8
    Ersatz der Bestattungskosten;
  10. Ziffer 9
    einkommensabhängige Zusatzleistung;
  11. Ziffer 10
    Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

§ 3

Text

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

Paragraph 3,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
  2. Absatz 2Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.

§ 3a

Text

Einkommensabhängige Zusatzleistung

Paragraph 3 a,

Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

§ 4

Text

Heilfürsorge

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
    1. Ziffer eins
      wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
    2. Ziffer 2
      sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
    Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
  3. Absatz 2 aEine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
  4. Absatz 3Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
  5. Absatz 4Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
  6. Absatz 5Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

§ 4a

Text

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

Paragraph 4 a,

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

§ 5

Text

Orthopädische Versorgung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
  2. Absatz 2Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
  3. Absatz 3Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
  4. Absatz 4Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen.

§ 5a

Text

Rehabilitation

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 300, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

§ 6

Text

Pflegezulagen und Blindenzulagen

Paragraph 6,

Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

§ 6a

Text

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
  2. Absatz 2Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

§ 7

Text

Ersatz der Bestattungskosten

Paragraph 7,

Hatte eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 3 300 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2014 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

§ 7a

Text

Vorläufige Verfügungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsIm Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Österreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

§ 8

Text

Ausschlußbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVon den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
    3. Ziffer 3
      an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
    4. Ziffer 4
      es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  2. Absatz 2Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,
    2. Ziffer 2
      sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
    3. Ziffer 3
      sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
  3. Absatz 3Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, in Österreich (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins,) erlitten haben.
  4. Absatz 4Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
  5. Absatz 5Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
  6. Absatz 6Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

§ 9

Text

Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
  2. Absatz 2Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
  4. Absatz 4Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  5. Absatz 5Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken.

§ 9a

Text

Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten)

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsWird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Wird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Entscheidung zuständige Stelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.

§ 9b

Text

Verfahren

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.
  2. Absatz 2Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (Paragraph 2,) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
  3. Absatz 3Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  4. Absatz 4Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Paragraph 10,), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist Paragraph 59, des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

§ 9c

Text

Rechtsmittel gegen Bescheide

Paragraph 9 c,
  1. Absatz einsIn allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
  2. Absatz 2Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

§ 9d

Text

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

Paragraph 9 d,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
  2. Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 9e

Text

Ersatz von Reisekosten

Paragraph 9 e,

Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, entstehen, sind nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

§ 10

Text

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLeistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
  2. Absatz eins aZur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
  3. Absatz 2Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
  4. Absatz 3Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 4Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von Hilfeleistungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen trägt der Bund.

§ 12

Text

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 12,

Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 13

Text

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

Paragraph 13,
  1. Absatz einsUnterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

§ 14

Text

Belehrung

Paragraph 14,

Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.

§ 14a

Text

Härteausgleich

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
  3. Absatz 3Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 14b

Text

Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalttätern

Paragraph 14 b,

Sofern sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche auf Grund eines Exekutionstitels betreffend eine vom Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasste Vorsatztat wegen Ruhens eines Pensionsanspruches, eines Rentenanspruches oder einer ähnlichen Leistung nach bundesgesetzlichen Regelungen bei Verbüßung einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft oder Anhaltung in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des StGB nicht hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, kann dieser Schadenersatzanspruch auf Antrag teilweise oder zur Gänze bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, Sub-Litera, b, b, des ASVG pro Antragsteller übernommen werden.

§ 14c

Text

Förderung von Projekten für Verbrechensopfer

Ziffer 14 c (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die sich der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern von Verbrechen widmen, jener Opferhilfeeinrichtung fördern, welche in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist.

  1. Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
  2. Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

§ 15

Text

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 15,

Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

§ 15a

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner sowie hinterbliebene eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Paragraphen eins, und 3 bis 5.

§ 15b

Text

Übergangsrecht

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsParagraph 10, Absatz eins, letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
  2. Absatz 2Wurde die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, gesetzt, gilt Paragraph 10, Absatz eins, für Ansuchen auf Kostenersatz nach Paragraph 4, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Ziffer 9 und 4 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  4. Absatz 4Auf Grund von bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 7 Ziffer 2, zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.
  5. Absatz 5Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz 5, anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.

§ 15c

Text

Paragraph 15 c,

Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1973,, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1972, kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.

§ 15d

Text

Paragraph 15 d,

Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.

§ 15e

Text

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 15 e,

Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (Paragraph 3 a,) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

§ 15f

Text

Paragraph 15 f,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

§ 15g

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 15 g,
  1. Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

§ 15h

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 15 h,
  1. Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

§ 15i

Text

Paragraph 15 i,

Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15j

Text

Einmalzahlung

Paragraph 15 j,
  1. Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 15k

Text

Paragraph 15 k,

Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.

§ 15l

Text

Paragraph 15 l,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

§ 15m

Text

Paragraph 15 m,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

§ 15n

Text

Paragraph 15 n,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

§ 15o

Text

Paragraph 15 o,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

§ 15p

Text

Paragraph 15 p,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

§ 15q

Text

Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 15 q,
  1. Absatz einsVersorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, zugrundezulegen.
  2. Absatz 2Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen.
  3. Absatz 3Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 16

Text

Inkrafttreten

Paragraph 16,

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.

  1. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,)

  2. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. September 1996 in Kraft, Paragraph 3, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 15 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 15 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 5, ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 6Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7, 9 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3,, 10 Absatz 5 und 14 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 7Die Paragraphen 9, Absatz eins,, 2 und 4 und 10 Absatz 3, Ziffer eins, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  6. Absatz 8Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    1. Ziffer 2
      Die Überschrift nach Artikel römisch eins, die Paragraphen eins, samt Überschrift, 2
      Ziffer 8 und 9, 3 Absatz eins und 2, 3a samt Überschrift, 4 Absatz eins,, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5,, 5 Absatz eins und 4, 5a Absatz eins und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 9 Absatz eins bis 3 samt Überschrift, 9b bis 9d samt Überschriften, 10 Absatz eins,, 3 und 4, 11 Absatz 2 und 3, 12 erster Satz, 14a, 15b Absatz 3 bis 5, 15c und 16 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, sowie die Aufhebung der bisherigen Paragraphen 10, Absatz 4,, 16 Absatz 3 und der Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1973,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
    2. Ziffer 3
      Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz 9Paragraph 15 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
  8. Absatz 10Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
  9. Absatz 11Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. Absatz 12Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  11. Absatz 13Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7,, 2 Ziffer 2 a,, 3 Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4,, 5a Absatz eins,, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5,, 9 Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins,, 13 Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a,, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins,, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
  12. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Art. römisch eins tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, außer Kraft.
  13. Absatz 15Die Artikelbezeichnung „Artikel II“ tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, außer Kraft.
  14. Absatz 16Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 9 Absatz 2 und 5, 9b, 9c Absatz eins und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Absatz 2 und 14a Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Aufhebung des bisherigen Paragraph 9 b, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  15. Absatz 17Die Paragraphen 2, Ziffer 2 a,, 4 Absatz 5, zweiter Satz und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, ist hinsichtlich der von Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
  16. Absatz 18Paragraph 14 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  17. Absatz 19Paragraph 15 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  18. Absatz 20Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 9 c, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  19. Absatz 21Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 4a und 7a Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  20. Absatz 22Die Paragraphen eins, Absatz 9,, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

§ 17

Text

Vollziehung und Durchführung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 4,, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz des Paragraph 11, sowie des Paragraph 15, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie des Paragraph 12, der Bundesminister für Justiz,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 14, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 14 a, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977,, zu den Paragraphen eins,, 3 und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973,, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.
  3. Absatz 3Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973, verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des Paragraph 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, zu bewilligen.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 7, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

Art. 6

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)

Anmerkung, Absatz 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)

Anmerkung, Absatz 4, betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

  1. Absatz 5Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind.

    Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Art. 6

Text

ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,)

Anmerkung, Absatz eins bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 9Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 2, des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

    Anmerkung, Absatz 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Zu Paragraph 15 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.