(1)Absatz einsAls Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.