Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Hundesteuergesetz, Tiroler, Fassung vom 09.03.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 27. November 1979 über die Erhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Tiroler Hundesteuergesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/1980 - Landtagsmaterialien: 129/1979

Änderung

LGBl. Nr. 112/2001 - Landtagsmaterialien: 287/2001

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 59/2024 - Landtagsmaterialien: 412/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ausschreibung

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung nach Absatz eins, gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsAls Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden.
  2. Absatz 2Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Abgabenpflicht

  1. Absatz einsDer Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.
  2. Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt jene natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Höchstausmaß

Die Abgabe kann bis zum Ausmaß von 45 Euro jährlich je Hund ausgeschrieben werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Eigener Wirkungsbereich

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 25, Absatz 2, des Gemeindeabgabengesetzes in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1935, außer Kraft.