Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 20.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG)
StF: BGBl. I Nr. 12/2020 (NR: GP XXVII IA 396/A AB 102 S. 16. BR: AB 10287 S. 903.)

Änderung

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 104/2020 idF BGBl. I Nr. 124/2020 (VFB) (NR: GP XXVII IA 826/A AB 370 S. 51. BR: 10408 AB 10411 S. 912.)

BGBl. I Nr. 138/2020 (NR: GP XXVII AB 564 S. 71. BR: 10472 AB 10519 S. 917.)

BGBl. I Nr. 23/2021 (NR: GP XXVII IA 1197/A AB 629 S. 77. BR: 10530 AB 10533 S. 919.)

BGBl. I Nr. 33/2021 (NR: GP XXVII IA 1214/A AB 671 S. 85. BR: 10541 AB 10542 S. 922.)

BGBl. I Nr. 82/2021 (NR: GP XXVII IA 1466/A AB 813 S. 101. BR: AB 10620 S. 925.)

BGBl. I Nr. 90/2021 (NR: GP XXVII IA 1324/A AB 757 S. 91. BR: 10577 AB 10603 S. 924.)

BGBl. I Nr. 100/2021 (NR: GP XXVII IA 1572/A S. 109. BR: 10643 AB 10640 S. 926.)

BGBl. I Nr. 105/2021 (NR: GP XXVII IA 1662/A AB 883 S. 113. BR: 10647 AB 10662 S. 927.)

BGBl. I Nr. 143/2021 (NR: GP XXVII IA 1780/A AB 1008 S. 115. BR: AB 10717 S. 929.)

BGBl. I Nr. 183/2021 (NR: GP XXVII IA 1824/A AB 1067 S. 125. BR: 10748 AB 10750 S. 931.)

BGBl. I Nr. 204/2021 (NR: GP XXVII AB 1139 S. 131. BR: AB 10784 S. 934.)

BGBl. I Nr. 255/2021 (NR: GP XXVII IA 1969/A AB 1270 S. 135. BR: 10796 AB 10820 S. 936.)

BGBl. I Nr. 6/2022 (NR: GP XXVII AB 1313 S. 139. BR: 10864 AB 10873 S. 937.)

BGBl. I Nr. 64/2022 (NR: GP XXVII IA 2066/A AB 1438 S. 153. BR: AB 10954 S. 940.)

BGBl. I Nr. 89/2022 (NR: GP XXVII IA 2591/A AB 1503 S. 162. BR: 10980 AB 10994 S. 942.)

BGBl. I Nr. 103/2022 (NR: GP XXVII IA 2652/A S. 168. BR: 11008 AB 11018 S. 944.)

§ 1

Text

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. (2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
  3. (3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  4. (4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
  5. (5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.
      Abstandsregeln,
    2. 2.
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    3. 3.
      sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
    4. 4.
      Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
    5. 5.
      das Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr (Abs. 5a) im Zusammenhang mit
      1. a)
        dem Betreten und Befahren von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 1), dem Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3) und dem Betreten und Befahren von bestimmten Orten (§ 4 Abs. 1 Z 1), mit Ausnahme von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw. benutzt werden,
      2. b)
        dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§ 3 Abs. 1 Z 2), an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann,
      3. c)
        dem Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 4a Abs. 1) sowie
      4. d)
        der Teilnahme an Zusammenkünften (§ 5).
    Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Erbringung eines Nachweises einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr nicht in Betracht kommt, bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind oder diese von der Nachweispflicht ausgenommen sind.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 183/2021)
  6. (5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund
    1. 1.
      einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
    2. 2.
      eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,
    3. 3.
      eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder
    4. 4.
      eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde,
    anzunehmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von COVID-19 reduziert ist. Zwischen den Personengruppen gemäß Z 1 bis 4 kann abhängig von der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation differenziert werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass Unterschiede hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehen. Soweit dies epidemiologisch erforderlich ist, kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Z 2 auch zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Z 1, 3 und 4 vorgeschrieben werden.
  7. (5b) Über die Anordnung gemäß Abs. 5 Z 5 hinaus können für Personengruppen gemäß Abs. 5a Z 1 bis 4 weitergehende Ausnahmen von den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes festgelegten Beschränkungen angeordnet werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 deutlich reduziert ist und nicht insbesondere
    1. 1.
      ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung anderer Personen mit SARS-CoV-2, das im Kontext der jeweiligen Beschränkung nicht hingenommen werden kann,
    2. 2.
      die Gewährleistung einer effektiven und effizienten behördlichen Kontrolle der Einhaltung geltender Beschränkungen,
    3. 3.
      die Ermöglichung einer effektiven und effizienten Erfüllung jener Verpflichtungen, deren Verletzung gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a verwaltungsbehördlich strafbar ist, oder
    4. 4.
      die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Beschränkungen durch die dadurch verpflichteten Personen
    Gegenteiliges erfordert. Um derartigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die Inanspruchnahme der Ausnahme auch von der Einhaltung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden, die im Vergleich zur geltenden Beschränkung, von der ausgenommen wird, weniger einschränkend wirken. Abs. 5d gilt in diesem Zusammenhang sinngemäß.
  8. (5c) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
    1. 1.
      die an die Schutzimpfung und an durchzuführende Tests zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Intervall,Qualität und Modalität der Durchführung,
    2. 2.
      die Art der Diagnose einer Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. 3.
      den Zeitraum, für den in den Fällen des Abs. 5a Z 1 bis 4 von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr auszugehen ist, sowie
    4. 4.
      Form und Inhalt der mitzuführenden Nachweise, wobei in Abhängigkeit vom Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr entsprechend differenziert werden kann, jedoch für alle Nachweise vorzusehen ist, dass diese jedenfalls Angaben zum Aussteller des Nachweises, zum Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr und den dazu getroffenen Feststellungen sowie den Namen und das Geburtsdatum der den Gegenstand des Nachweises bildenden Person zu enthalten haben,
    zu erlassen.
  9. (5d) Personen, die nach einer Verordnung auf Grundlage von Abs. 5 Z 5 zum Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort oder bei der Zusammenkunft, für den oder die die betreffende Auflage gilt, den für sie maßgeblichen Nachweis bzw. gegebenenfalls die ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs. 5 Z 5 letzter Satz in Verbindung mit der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Verordnung mit sich zu führen und diesen für eine Überprüfung durch
    1. 1.
      die Behörde,
    2. 2.
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
    3. 3.
      jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,
    jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) berechtigt. Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten und die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen sind unzulässig. Dies gilt auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.
  10. (5e) Die in § 4b Abs. 1 Z 1 bis 3 des EpiG 1950 genannten Zertifikate können als Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.
  11. (5f) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr dürfen die in § 4c Abs. 1, § 4d Abs. 1 und § 4e Abs. 1 des EpiG 1950 genannten Daten enthalten.

    (Anm.: Abs. 5g aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 183/2021)

  12. (6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  13. (7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.
      Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
    2. 2.
      Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
    3. 3.
      Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
    4. 4.
      durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,
    5. 4a.
      Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen,
    6. 4b.
      das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe, sowie
    7. 5.
      regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
  14. (8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

§ 2

Text

Corona-Kommission

§ 2.
  1. (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
  2. (2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.

§ 3

Text

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.
  1. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
    1. 1.
      das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
    2. 2.
      das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
    3. 3.
      das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 4

Text

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4.
  1. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
    1. 1.
      bestimmten Orten oder
    2. 2.
      öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 4a

Text

Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 4a.
  1. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.
  2. (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 5

Text

Zusammenkünfte

§ 5.
  1. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. (2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  3. (3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
  4. (4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
    1. 1.
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
    2. 2.
      in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
    3. 3.
      einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
    4. 4.
      auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
    Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
  5. (5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.
  6. (6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, abstellen.
  7. (7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
  8. (8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
  9. (9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

§ 6

Text

Ausgangsregelung

§ 6.
  1. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
  2. (2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
  3. (3) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
    1. 1.
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. 2.
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. 3.
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
    4. 4.
      berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
    5. 5.
      Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

§ 7

Text

Zuständigkeiten

§ 7.
  1. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. (2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
  3. (3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
  4. (3a) Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.
  5. (4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  6. (5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 3 könnten Verordnungen gemäß Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.
  7. (6) Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

§ 7a

Text

Amtsrevision

§ 7a.

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln

§ 8

Text

Strafbestimmungen

§ 8.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
    2. 2.
      einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  2. (2) Wer
    1. 1.
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder
    2. 2.
      die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  3. (3) Wer
    1. 1.
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
    2. 2.
      die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. (4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  5. (5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  6. (6) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  7. (7) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  8. (8) Wer
    1. 1.
      eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    2. 2.
      entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    3. 3.
      eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    4. 4.
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
    5. 5.
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    6. 6.
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  9. (9) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusammenkunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator
    1. 1.
      zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Abs. 5 und 6 oder Abs. 8 Z 2, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,
    2. 2.
      zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Abs. 4 oder Abs. 8 Z 1 und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder
    3. 3.
      die Übertretung gemäß Abs. 4 bis 6 oder Abs. 8
      1. a)
        in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder
      2. b)
        unter Anstiftung der gemäß Abs. 1 bis 3 oder Abs. 8 Z 1 bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten
      begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.
  10. (10) Wer entgegen § 9 den zur Vollziehung von gesundheitsrechlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, den Organen der Arbeitsinspektion, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 9

Text

Kontrolle

§ 9.
  1. (1) Die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollziehung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeitsinspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2021, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. (2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 6/2022)

§ 10

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 10.
  1. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
  2. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. 1.
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. 3.
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
    Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.
  3. (3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 11

Text

Anhörung der Corona-Kommission

§ 11.

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.(Anm. 1)

(______________

Anm. 1: Art. 2 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 12

Text

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

§ 12.
  1. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
    1. 1.
      Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
    2. 2.
      Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz oder gemäß § 4a Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird,
    3. 3.
      Verordnungen gemäß § 6.
  2. (2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
  3. (3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4a Abs. 2 letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 6 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß § 5 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
  4. (4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 13 Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

§ 13

Text

Inkrafttreten

§ 13.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.
  2. (1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
  3. (2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
  4. (3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
  5. (3a) Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, bleiben unberührt. Die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß § 82 Z 5 ASchG und § 78 Abs. 4 Z 6 B-BSG. Abweichend von § 82 Z 6 ASchG und § 78 Abs. 4 Z 7 B-BSG kann die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer oder Bediensteten in die Präventionszeit (§ 82a ASchG und § 78 B-BSG) eingerechnet werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in Bezug auf betriebliche Testungen eine Verordnung über einen pauschalierten Kostenersatz des Bundes erlassen. Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.
  6. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  7. (4a) Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
  8. (5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a samt Überschrift außer Kraft.
  10. (7) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (8) § 1 Abs. 5, 5a bis 5c, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 3a und 4a sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. (9) § 1 Abs. 5 Z 5, Abs. 5a sowie § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (9a) § 1 Abs. 5 Z 5, § 1 Abs. 5a bis 5e sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
  14. (10) § 1 Abs. 1, 5, 5a bis 5f und 7, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift und die §§ 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. (11) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  16. (12) § 1 Abs. 5a bis 5g, § 9 sowie § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. (13) § 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. (14) § 1 Abs. 5 Z 5, § 1 Abs. 5a bis 5f, § 7 Abs. 3a, 5 und 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 5 Z 6 und § 1 Abs. 5g außer Kraft.
  19. (15) § 5 Abs. 9 sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  20. (16) § 8, § 9 Abs. 1 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 9 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  21. (17) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  22. (18) § 4a Abs. 1 und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. (19) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 14

Text

Vollziehung

§ 14.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.
    hinsichtlich § 13 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. 2.
    hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit
  3. 3.
    im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.