Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
StF: BGBl. I Nr. 137/2017 (NR: GP XXV RV 1669 AB 1756 S. 190. BR: 9830 AB 9870 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32014L0056, 32015L0849]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Berufsrecht

1. Hauptstück
Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

§ 1.

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2.

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 3.

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 4.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 5.

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 6.

Dienstleistungen

§ 7.

Niederlassung

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 8.

Voraussetzungen

§ 9.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12.

Berufssitz

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

§ 13.

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

§ 14.

Antragstellung

§ 15.

Entscheidung über die Antragstellung

§ 16.

Nichtigkeit

§ 17.

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 18.

Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 19.

Prüfungsgebühr

§ 20.

Verfall von Teilprüfungen

3. Abschnitt
Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

§ 21.

Fachprüfungen

§ 22.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 23.

Mündlicher Prüfungsteil

4. Abschnitt
Prüfungsausschuss

§ 24.

Allgemeines

§ 25.

Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

§ 26.

Unabhängigkeit

§ 27.

Zurücklegung – Enthebung

§ 28.

Entschädigung

§ 29.

Kanzleigeschäfte

5. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 30.

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 31.

Klausurarbeit

§ 32.

Reihenfolge der Prüfungen

§ 32a.

Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg

§ 33.

Wiederholungen – Klausurarbeit

§ 33a.

Videokonferenzsysteme

§ 33b.

Barrierefreiheit

§ 34.

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 35.

Niederschrift

§ 36.

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 37.

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 38.

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 39.

Prüfungsordnung

6. Abschnitt
Berufsanwärter

§ 40.

Voraussetzungen

§ 41.

Anmeldung

§ 42.

Anmeldung – Bescheid

7. Abschnitt
Bestellungsverfahren

§ 43.

Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 44.

Gleichhaltung von Praxiszeiten

§ 45.

Anrechnungszeiten

§ 46.

Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 47.

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 48.

Beeidigung – Gelöbnis

§ 49.

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 50.

Nichtigkeit

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 51.

Voraussetzungen

§ 52.

Geschäftsführung und Vertretung nach außen

§ 53.

Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte

§ 54.

Gesellschaftsformen

§ 55.

Firma

§ 56.

Gesellschafter

§ 57.

Förmlicher Bestätigungsvermerk

§ 58.

Aufsichtsrat

2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 59.

Voraussetzungen

§ 60.

Andere berufliche Tätigkeiten

§ 61.

Gesellschaftsformen

§ 62.

Firma

§ 63.

Gesellschafter

§ 64.

Sonstige Bestimmungen

3. Abschnitt
Anerkennungsverfahren

§ 65.

Antrag auf Anerkennung

§ 66.

Anspruch auf Anerkennung

§ 67.

Anerkennung

§ 68.

Versagung der Anerkennung

§ 69.

Nichtigkeit

§ 70.

Eintragung – Verlautbarung

4. Hauptstück
Rechte und Pflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 71.

Allgemeines

§ 72.

Ausübungsrichtlinien

§ 73.

Berufsbezeichnungen

§ 74.

Zweigstellen

§ 75.

Ausgelagerte Abteilungen

§ 76.

Schlichtungsverfahren

§ 77.

Aufträge und Bevollmächtigung

§ 78.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 79.

Andere Tätigkeiten

§ 80.

Verschwiegenheitspflicht

§ 81.

Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 82.

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 83.

Erfüllungsgehilfen

§ 84.

Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 85.

Ruhen der Befugnis

§ 86.

Weitere Meldepflichten

2. Abschnitt
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 87.

Allgemeines – Begriffsbestimmungen

§ 88.

Risikobasierter Ansatz

§ 89.

Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

§ 90.

Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 91.

Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 92.

Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 93.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 94.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 95.

Ausführung durch Dritte

§ 96.

Meldepflichten

§ 97.

Verbot der Informationsweitergabe

§ 98.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

§ 99.

Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 100.

Hinweisgebersystem

§ 101.

Aufsicht

§ 102.

Prüfungen

§ 103.

Experten

§ 104.

Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

§ 105.

Maßnahmen-Sanktionen

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

§ 106.

Voraussetzungen

§ 107.

Aufhebung der Suspendierung

§ 108.

Veröffentlichung

2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung

§ 109.

Allgemeines

§ 110.

Verzicht

§ 111.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 112.

Widerruf der Anerkennung

§ 113.

Streichung – Veröffentlichung

3. Abschnitt
Verwertung

§ 114.

Fortführungsrecht

§ 115.

Ehegatten

§ 116.

Eingetragene Partner

§ 117.

Kinder

§ 118.

Gemeinsames Fortführungsrecht

§ 119.

Antrag auf Genehmigung

§ 120.

Genehmigung

§ 121.

Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 122.

Verwertung des Klientenstockes

§ 123.

Liquidator

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

§ 124.

Strafbestimmungen

§ 125.

Informationspflichten

2. Teil
Disziplinarrecht

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

§ 126.

Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 127.

Strafarten

§ 128.

Berufsvergehen

2. Hauptstück
Disziplinarverfahren

§ 129.

Disziplinarrat-Senat

§ 130.

Disziplinarrat

§ 131.

Bestellung der Mitglieder

§ 132.

Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

§ 133.

Zurücklegung der Funktion

§ 134.

Nachbestellung von Mitgliedern

§ 135.

Ersatz der Barauslagen

§ 136.

Geschäftsführung – Aufsicht

§ 137.

Kammeranwalt – Aufgaben

§ 138.

Anzeige und Verteidigung

§ 139.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 140.

Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 141.

Untersuchung

§ 142.

Abschluss der Untersuchung

§ 143.

Mündliche Verhandlung

§ 144.

Beschlussfassung – Erkenntnis

§ 145.

Protokoll

§ 146.

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 147.

Zustellung

§ 148.

Verfahrenskosten

§ 149.

Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 150.

Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe

§ 151.

Zweck

§ 152.

Aufgaben

§ 153.

Organe

§ 154.

Präsident

§ 155.

Vizepräsidenten

§ 156.

Präsidium

§ 157.

Vorstand

§ 158.

Berufsgruppenobmänner

§ 159.

Ausschüsse

§ 160.

Landesstellen

§ 161.

Kammertag

§ 162.

Rechnungsprüfer

§ 163.

Ausübung der Funktion

§ 164.

Verlust der Funktion

§ 165.

Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer

2. Abschnitt
Kammeramt

§ 166.

Einrichtung – Aufgaben

§ 167.

Kammeramt – Personal

§ 168.

Dienstordnung

§ 169.

Geschäftsordnung

3. Abschnitt
Mitgliedschaft

§ 170.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 171.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 172.

Pflichten der Mitglieder

§ 173.

Verzeichnis der Mitglieder

§ 174.

Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt
Gebarung – Haushalt – Umlagen

§ 175.

Gebarung

§ 176.

Jahresvoranschlag

§ 177.

Jahresabschluss

§ 178.

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 179.

Eintreibung von Forderungen

§ 180.

Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 181.

Aufsicht

§ 182.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 183.

Datenschutz

§ 184.

Verschwiegenheitspflicht

§ 185.

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

2. Hauptstück
Wahlen

1. Abschnitt
Kosten – Wahlordnung

§ 186.

Kosten

§ 187.

Wahlordnung

2. Abschnitt
Wahl in den Kammertag

§ 188.

Allgemeine Grundsätze

§ 189.

Funktionsperiode des Kammertages

§ 190.

Anordnung der Wahl

§ 191.

Wahlkreise

§ 192.

Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 193.

Aktives Wahlrecht

§ 194.

Passives Wahlrecht

§ 195.

Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 196.

Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 197.

Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 198.

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 199.

Wahlkommissionen – Bestellung

§ 200.

Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 201.

Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 202.

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 203.

Vertrauenspersonen

§ 204.

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 205.

Wählerlisten

§ 206.

Wahlvorschläge

§ 207.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 208.

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 209.

Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 210.

Abstimmungsverfahren

§ 211.

Stimmenzählung

§ 212.

Ermittlungsverfahren

§ 213.

Einspruchsverfahren

§ 214.

Verständigung

§ 215.

Nachbesetzung

§ 216.

Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt
Wahl des Vorstandes

§ 217.

Funktionsperiode des Vorstandes

§ 218.

Leitung

§ 219.

Wahlrecht

§ 220.

Wahlvorschläge

§ 221.

Wahlverfahren

§ 222.

Einspruchsverfahren

§ 223.

Nachbesetzung

§ 224.

Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt
Wahl des Präsidiums

§ 225.

Funktionsperiode des Präsidiums

§ 226.

Leitung

§ 227.

Wahlrecht

§ 228.

Wahlvorschläge

§ 229.

Wahlverfahren

§ 230.

Einspruchsverfahren

§ 231.

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 232.

Nachbesetzung

5. Abschnitt
Sonstige Wahlbestimmungen

§ 233.

Fristenlauf

§ 234.

Zustellungen

4. Teil
Übergangs- Schlussbestimmungen

§ 235.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 236.

Verweisungen

§ 237.

Erlassen von Verordnungen

§ 238.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 239.

Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

§ 239a.

Sonderregelungen – COVID-19

§ 240.

Vollziehung

§ 1

Text

1. Teil
Berufsrecht

1. Hauptstück
Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

Paragraph eins,
  1. Absatz einsWirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsprüfer und
    2. Ziffer 2
      Steuerberater.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

§ 2

Text

Berechtigungsumfang – Steuerberater

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,
    2. Ziffer 2
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),
    3. Ziffer 3
      die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e und Litera i, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes, das sind Prüfungsaufgaben ohne Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers, erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und
    6. Ziffer 6
      die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,
    4. Ziffer 4
      die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
    5. Ziffer 5
      die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
    6. Ziffer 6
      die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,
    7. Ziffer 7
      die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,
    8. Ziffer 8
      die Beratung in arbeitstechnischen Fragen,
    9. Ziffer 9
      die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Ziffer 3, vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Anträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,
    10. Ziffer 10
      die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.
  3. Absatz 3Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art,
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

§ 3

Text

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
    2. Ziffer 2
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation), einschließlich der Beratung auf diesen Gebieten,
    3. Ziffer 3
      die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,
    4. Ziffer 4
      sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
    5. Ziffer 5
      die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
    6. Ziffer 6
      die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor ordentlichen Gerichten,
    7. Ziffer 7
      die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,
    8. Ziffer 8
      die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können,
    9. Ziffer 9
      die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,
    10. Ziffer 10
      die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und
    11. Ziffer 11
      die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.
  3. Absatz 3Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und
    2. Ziffer 2
      die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.

§ 4

Text

Berechtigungsumfang – Sonstiges

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwälte,
    2. Ziffer 2
      der Patentanwälte,
    3. Ziffer 3
      der Notare,
    4. Ziffer 4
      der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
    5. Ziffer 5
      der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      der Gewerbetreibenden,
    7. Ziffer 7
      der Ziviltechniker,
    8. Ziffer 8
      der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
    9. Ziffer 9
      der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
  2. Absatz 2Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

§ 5

Text

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.
  3. Absatz 3Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.

§ 6

Text

Dienstleistungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Absatz 2,, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. Ziffer 2
      eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
    3. Ziffer 3
      die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
  4. Absatz 4Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. Ziffer 4
      die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
    5. Ziffer 5
      die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 Sitzung 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 196.

§ 7

Text

Niederlassung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. Ziffer 2
      die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. Ziffer 5
      die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und
    4. Ziffer 4
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 Sitzung 20. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. Absatz 5Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung einer Eignungsprüfung ist im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Niederlassungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL ganz oder teilweise abdecken. Die Gleichwertigkeit der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Niederlassungswerbers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Niederlassungswerber vorlegt.
  6. Absatz 6Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL zu verstehen.
  7. Absatz 7Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7 und 8 und
    2. Ziffer 2
      die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4 und 5 und Paragraph 23, Absatz 2,
  8. Absatz 8Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 4 und 6 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7 und 8 und
    2. Ziffer 2
      die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4 und 6 und Paragraph 23, Absatz 3,
  9. Absatz 9Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 und Paragraphen 24 bis 39.
  10. Absatz 10Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  11. Absatz 11Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis für eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind unter Berücksichtigung, ob diese berufliche Tätigkeit im anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eigenständig ausgeübt werden kann, einen partiellen Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz in Österreich zu erlangen,
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten trennen lassen und
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
  12. Absatz 12Personen, denen gemäß Absatz 11, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.
  13. Absatz 13Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Absatz eins, bis 12 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  14. Absatz 14Im Sinne des Absatz 13, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. Ziffer 4
      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

§ 8

Text

2. Hauptstück
Natürliche Personen

1. Abschnitt
Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
    4. Ziffer 4
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      ein Berufssitz.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Steuerberater sind die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche steuerberatende Tätigkeit in Österreich und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer sind ein erfolgreich absolviertes facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Insgesamt ist eine Ausbildung gemäß Artikel 6 und 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.
  3. Absatz 3Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt.
  4. Absatz 4Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,
    1. Ziffer eins
      wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausübt oder
    2. Ziffer 2
      während des Ruhens seiner Befugnis.

§ 9

Text

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 9,

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder
    2. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    4. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

§ 10

Text

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz einsGeordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
  2. Absatz 2Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Paragraph 100 a, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, nachzuweisen.

§ 11

Text

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.
  3. Absatz 3Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt Paragraph 158 c, des Versicherungsvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,.
  4. Absatz 4Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 12

Text

Berufssitz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Berufssitz zu haben.
  2. Absatz 2Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig ausübenden Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

§ 13

Text

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
    1. Ziffer eins
      mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

§ 14

Text

Antragstellung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

§ 15

Text

Entscheidung über die Antragstellung

Paragraph 15,

Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

§ 16

Text

Nichtigkeit

Paragraph 16,

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

§ 17

Text

Einladung zum ersten Prüfungsteil

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Form, in der die Prüfung an diesen Terminen durchgeführt wird, sowie allenfalls die Prüfungsorte bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Eine bereits bekannt gegebene Durchführung gemäß Paragraph 32 a, oder bereits bekannt gegebene Prüfungsorte können bis zu einem Monat vor einem Termin für einen schriftlichen Prüfungsteil abgeändert werden. Diese sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 18

Text

Prüfungsantritt – Rücktritt

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern keine Durchführung gemäß Paragraph 32 a, vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und kann dabei den gewünschten Prüfungsort benennen. Der Prüfungskandidat ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes einzuladen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen bei einem schriftlichen Prüfungsteil drei Arbeitstage und bei einem mündlichen Prüfungsteil sieben Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
  4. Absatz 4Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor einem schriftlichen Prüfungsteil oder später als sieben Arbeitstage vor einem mündlichen Prüfungsteil ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 19

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.

§ 20

Text

Verfall von Teilprüfungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
  2. Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

§ 21

Text

3. Abschnitt
Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Fachprüfungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Fachprüfung für Steuerberater besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 5, und
    5. Ziffer 5
      dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2.
  2. Absatz 2Die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 22, Absatz 6, und
    5. Ziffer 5
      dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3.

§ 22

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
  3. Absatz 3Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung zu umfassen.
  4. Absatz 4Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
  5. Absatz 5Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte zu umfassen.
  6. Absatz 6Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung zu umfassen.
  7. Absatz 7Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und Absatz 6, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Die Klausurarbeiten gemäß Absatz 5 und Absatz 6, können in jeweils zwei Teilen erfolgen, sofern dies durch die Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, vorgesehen ist.
  8. Absatz 8Die Prüfungsfragen der Klausurarbeiten gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber insgesamt in neun Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Ausarbeitungsdauer sowie die Dauer, nach der eine Klausur zu beenden ist, sind in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, festzulegen.
  9. Absatz 9Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.

§ 23

Text

Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis Absatz 4, zu umfassen.
  2. Absatz 2Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5, sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.
  3. Absatz 3Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
    5. Ziffer 5
      Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
    6. Ziffer 6
      Grundzüge der Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
    7. Ziffer 7
      Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften,
    8. Ziffer 8
      besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der Stiftungen und Corporate Governance und
    9. Ziffer 9
      Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant, und insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. Absatz 4Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Prüfungsausschuss

Allgemeines

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

§ 25

Text

Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen.
  4. Absatz 4Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 23 Absatz 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Finanzbediensteten,
    3. Ziffer 3
      der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
    5. Ziffer 5
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. Ziffer 6
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  6. Absatz 6Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
  7. Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Absatz 6, und
    2. Ziffer 2
      bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.

§ 26

Text

Unabhängigkeit

Paragraph 26,

Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

§ 27

Text

Zurücklegung – Enthebung

Paragraph 27,

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

§ 28

Text

Entschädigung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.

§ 29

Text

Kanzleigeschäfte

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
  2. Absatz 2Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.

§ 30

Text

5. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

§ 31

Text

Klausurarbeit

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, 3 und 4 zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 5, hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Steuerberater zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der der Fachprüfung Steuerberater zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 6, hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen.
  2. Absatz 2Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
  4. Absatz 4Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so haben die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses entsprechend Absatz eins, zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
  5. Absatz 5Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

§ 32

Text

Reihenfolge der Prüfungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
  2. Absatz 2Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.

§ 32a

Text

Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam können im Einzelfall festlegen, dass die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteiles nicht auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Im schriftlichen Prüfungsteil können auch geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann bei geschlossenen Frageformaten auch automationsunterstützt erfolgen. Das automationsunterstützt ermittelte Ergebnis fließt in die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 31, ein.
  3. Absatz 3Bei Klausurarbeiten, die auf elektronischem Weg abgehalten werden, muss jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein,
    2. Ziffer 2
      eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Person, die die Aufsicht bei einem schriftlichen Prüfungsteil durchführt, vorhanden sein,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungskandidat für eine zur Teilnahme an der Klausurarbeit geeignete technische Infrastruktur sorgen,
    4. Ziffer 4
      vor Beginn der Prüfung eine Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten erfolgen und
    5. Ziffer 5
      durch technische oder organisatorische Maßnahmen die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten gewährleistet sein.
  4. Absatz 4Die Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten hat durch Hochladen eines Fotos der Vorderseite eines amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite zu erfolgen. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten zu gewährleisten, sind Bild- und Tonaufnahmen der Prüfungsumgebung des Kandidaten während der Ablegung der Klausurarbeit zulässig. Bild-und Tonaufnahmen sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens sieben Jahre aufzubewahren. Datenschutzrechtlich Verantwortliche sind die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  5. Absatz 5Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Klausurarbeit abzubrechen. Die Klausurarbeit ist nicht zu beurteilen.
  6. Absatz 6In allen anderen Fällen hat unbeschadet Absatz 5, eine Beurteilung zu erfolgen, außer der Prüfungskandidat stellt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Prüfung einen begründeten Antrag auf Nichtbeurteilung der Klausurarbeit aufgrund von nicht vom Prüfungskandidaten beeinflussbarer Ereignisse. Über diesen Antrag entscheidet binnen vier Wochen der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam.
  7. Absatz 7Technische Probleme führen nicht zur Verlängerung der Prüfungszeit.
  8. Absatz 8Die nähere Ausgestaltung und der Ablauf der Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen. In der Prüfungsordnung sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten und ihrer eindeutigen Identifizierung sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.

§ 33

Text

Wiederholungen – Klausurarbeit

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
  2. Absatz 2Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

§ 33a

Text

Videokonferenzsysteme

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDer mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
  2. Absatz 2Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren.
  3. Absatz 3Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein,
    2. Ziffer 2
      sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten,
    3. Ziffer 3
      eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und
    4. Ziffer 4
      sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.
  6. Absatz 6Die Prüfung ist abzubrechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder
    2. Ziffer 2
      der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet.
  7. Absatz 7Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechend zu beurteilen.

§ 33b

Text

Barrierefreiheit

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsPrüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.
  2. Absatz 2Über einen Antrag gemäß Absatz eins, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.

§ 34

Text

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
  4. Absatz 4Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

§ 35

Text

Niederschrift

Paragraph 35,
  1. Absatz einsÜber den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
  2. Absatz 2Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.

§ 36

Text

Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBeurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
  2. Absatz 2Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

§ 37

Text

Prüfungsergebnis – Verkündung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
  2. Absatz 2Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Absatz eins, im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.

§ 38

Text

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  2. Absatz 2Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
  3. Absatz 3Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.

§ 39

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. Ziffer 4
      die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. Ziffer 6
      die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. Ziffer 7
      das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. Ziffer 8
      die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. Absatz 3Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.

§ 40

Text

6. Abschnitt
Berufsanwärter

Voraussetzungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBerufsanwärter müssen
    1. Ziffer eins
      die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
    2. Ziffer 2
      zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
  2. Absatz 2Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
  3. Absatz 3Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.

§ 41

Text

Anmeldung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsBerufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.

§ 42

Text

Anmeldung – Bescheid

Paragraph 42,

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

§ 43

Text

7. Abschnitt
Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

Paragraph 43,

Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.

§ 44

Text

Gleichhaltung von Praxiszeiten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder
    2. Ziffer 2
      eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter nach öffentlicher Bestellung zum Bilanzbuchhalter oder
    3. Ziffer 3
      eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Wirtschaftsprüfer nach öffentlicher Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.
  2. Absatz 2Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ist gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
    2. Ziffer 2
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

§ 45

Text

Anrechnungszeiten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsAuf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. Ziffer 3
      eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  2. Absatz 2Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. Absatz 3Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
  4. Absatz 4Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  6. Absatz 6Anrechnungen gemäß Absatz 2, sind nur insoweit zulässig, als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Abschlussprüfungs-RL gewährleistet ist.
  7. Absatz 7Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

§ 46

Text

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsNatürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so ist neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Voraussetzung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind und der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.

§ 47

Text

Öffentliche Bestellung – Eintragung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
  2. Absatz 2Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
  3. Absatz 3Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.

§ 48

Text

Beeidigung – Gelöbnis

Paragraph 48,
  1. Absatz einsBeeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“

Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

  1. Absatz 3Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.

§ 49

Text

Versagung der öffentlichen Bestellung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

§ 50

Text

Nichtigkeit

Paragraph 50,

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

§ 51

Text

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

Paragraph 51,

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. Ziffer eins
    das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 54,,
  2. Ziffer 2
    ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. Ziffer 3
    eine Firma gemäß Paragraph 55,,
  4. Ziffer 4
    Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 56,,
  5. Ziffer 5
    ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 58,,
  6. Ziffer 6
    eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11,,
  7. Ziffer 7
    geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,,
  8. Ziffer 8
    eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß Paragraph 52, und
  9. Ziffer 9
    eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß Paragraph 53,

§ 52

Text

Geschäftsführung und Vertretung nach außen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist.
  3. Absatz 3Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
  4. Absatz 4Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß Paragraph 57, berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater und des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Bei gleichzeitiger Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer haben die Gesellschafter gleichberechtigt und jeweils selbständig vertretungsberechtigt zu sein.
  6. Absatz 6Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des Paragraph 56, gleichgestellt.

§ 53

Text

Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte

Paragraph 53,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Steuerberater ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Steuerberatern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Steuerberatern gewährleisten, und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer ist
      1. Litera a
        bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftsprüfern gewährleisten, und
      2. Litera b
        bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftsprüfern gewährleisten.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die gleichzeitige Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die jedenfalls eine Gleichberechtigung der jeweiligen Berufsberechtigten gewährleistet. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen über beide Berufsberechtigungen verfügt, gleichberechtigt an der Gesellschaft beteiligt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Eine Gleichberechtigung der Beteiligungen ist dann gegeben, wenn Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über die Hälfte der Anteile und der Stimmrechte verfügen.

§ 54

Text

Gesellschaftsformen

Paragraph 54,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

§ 55

Text

Firma

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.
  2. Absatz 2Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.

§ 56

Text

Gesellschafter

Paragraph 56,
  1. Absatz einsGesellschafter dürfen nur sein:
    1. Ziffer eins
      berufsberechtigte natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    4. Ziffer 4
      von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören,
    5. Ziffer 5
      nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
    6. Ziffer 6
      bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
  3. Absatz 3Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  5. Absatz 5Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
  6. Absatz 6Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
  7. Absatz 7Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
  8. Absatz 8Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
  9. Absatz 9Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
  10. Absatz 10Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.

§ 57

Text

Förmlicher Bestätigungsvermerk

Paragraph 57,

Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen, im Firmenbuch zur Vertretung nach außen eingetragenen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß Paragraph 77, Absatz 9, für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.

§ 58

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 58,
  1. Absatz einsAufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

§ 59

Text

2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in Paragraph 56, Absatz eins, aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 60,,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß Paragraph 61,,
    3. Ziffer 3
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. Ziffer 4
      eine Firma gemäß Paragraph 62,,
    5. Ziffer 5
      Gesellschafter gemäß Paragraph 63,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      Bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
      die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß Paragraph 60, gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
      1. Litera a
        eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
      2. Litera b
        eine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.
  3. Absatz 3Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Absatz eins, gilt Paragraph 52, Absatz 2, entsprechend.

§ 60

Text

Andere berufliche Tätigkeiten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsGesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

§ 61

Text

Gesellschaftsformen

Paragraph 61,

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in Paragraph 60, Absatz eins, aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

§ 62

Text

Firma

Paragraph 62,

Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten.

§ 63

Text

Gesellschafter

Paragraph 63,
  1. Absatz einsGesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. Ziffer eins
      berufsberechtigte natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    3. Ziffer 3
      natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, selbständig ausüben,
    4. Ziffer 4
      Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ausüben, und
    5. Ziffer 5
      nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Gesellschafter müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  3. Absatz 3Auf Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 56, Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4Für alle Gesellschafter gilt Paragraph 56, Absatz 7, In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt Paragraph 56, Absatz 8,

§ 64

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 64,

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. Ziffer eins
    unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,
  2. Ziffer 2
    sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen angehören, und
  3. Ziffer 3
    dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

§ 65

Text

3. Abschnitt
Anerkennungsverfahren

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 65,

Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

§ 66

Text

Anspruch auf Anerkennung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsGesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. Absatz 2Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 67

Text

Anerkennung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde.

§ 68

Text

Versagung der Anerkennung

Paragraph 68,

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

§ 69

Text

Nichtigkeit

Paragraph 69,

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

§ 70

Text

Eintragung – Verlautbarung

Paragraph 70,

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.

§ 71

Text

4. Hauptstück
Rechte und Pflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 71,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in den Richtlinien gemäß Paragraph 72, enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
  2. Absatz 2Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sind verpflichtet, sich jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren im Ausmaß von 120 Stunden fortzubilden. Pro Kalenderjahr hat das Ausmaß der Fortbildung zumindest 30 Stunden zu betragen. Die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich bekannt zu geben.

§ 72

Text

Ausübungsrichtlinien

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.
  2. Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. Ziffer 2
      das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
    3. Ziffer 3
      die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß Paragraph 77, Absatz 7,,
    4. Ziffer 4
      die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß Paragraph 77, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
    6. Ziffer 6
      angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
    7. Ziffer 7
      die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    8. Ziffer 8
      die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    9. Ziffer 9
      Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    10. Ziffer 10
      die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    11. Ziffer 11
      die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.

§ 73

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsNatürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
    1. Ziffer eins
      Steuerberater als „Steuerberater“ und
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.
  2. Absatz 2Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
  3. Absatz 3Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 auch auf diese hinzuweisen.

§ 74

Text

Zweigstellen

Paragraph 74,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz, welche für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist. Ein Berufsberechtigter darf höchstens vier Zweigstellenleitungen übernehmen und ausüben.
  3. Absatz 3Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, nicht erfüllt ist.
  5. Absatz 5Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2, weggefallen ist.

§ 75

Text

Ausgelagerte Abteilungen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsAusgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
    2. Ziffer 2
      sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
    3. Ziffer 3
      vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
  2. Absatz 2Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.

§ 76

Text

Schlichtungsverfahren

Paragraph 76,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. Absatz 2Als berufsspezifisch gelten Streitigkeiten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit diese nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Berufsausübung stehen.
  3. Absatz 3Ein Schlichtungsausschuss ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuss hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuss zuständig.
  4. Absatz 4Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. Absatz 5Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss beschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. Absatz 6Während ein Schlichtungsausschuss mit einer Rechtssache befasst ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. Absatz 7Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

§ 77

Text

Aufträge und Bevollmächtigung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (im Folgenden: APAB) mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der APAB hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, sind verpflichtet, Prüfungs- oder Sachverständigenaufträge abzulehnen, wenn Ausschließungsgründe oder Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, JN vorliegen. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, haben einen bereits übernommenen Prüfungs- oder Sachverständigenauftrag zurückzulegen, wenn Ausschließungsgründe oder Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 20, JN nachträglich bekannt werden oder nachträglich eintreten, sofern diese nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, beseitigt sind. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, haben zu gewährleisten, dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen nicht beeinträchtigt wird. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte sind verpflichtet, vor der Annahme oder der Fortsetzung eines Prüfungs- oder Sachverständigenauftrages zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      alle Umstände betreffend ihre Unabhängigkeit einschließlich allfälliger Gefährdungen ihrer Unabhängigkeit und allfällig ergriffener Schutzmaßnahmen zur Verminderung dieser Gefährdungen und
    2. Ziffer 2
      die Verfügbarkeit über kompetente Mitarbeiter, die Zeit und die Ressourcen, die zu einer angemessenen Durchführung des Prüfungs- oder Sachverständigenauftrages erforderlich sind.
  4. Absatz 4Wirtschaftstreuhänder dürfen eine Vertretungsvollmacht nur annehmen, wenn nicht ein anderer Wirtschaftstreuhänder zur Vertretung bevollmächtigt ist. Abweichend von Paragraph 1022, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, wird die erteilte Vollmacht durch den Tod des Gewalthabers nicht aufgehoben, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart. Eine einem Wirtschaftstreuhänder erteilte Vollmacht gilt als eine dem Fortbetrieb erteilte.
  5. Absatz 5Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. Ziffer 3
      die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  6. Absatz 6Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Prüfungsaufträge und andere Aufträge, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichten, dürfen nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der zu bestätigenden Tatsachen und Umstände ausgeführt werden.
  7. Absatz 7Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, haben bei Durchführung von Abschlussprüfungen eine kritische Grundhaltung gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Abschlussprüfungs-RL einzunehmen und während der gesamten Prüfung beizubehalten. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, sind ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen verpflichtet, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Irrtümer hinweisen, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, sind zu einer kritischen Grundhaltung insbesondere verpflichtet bei der Beurteilung
    1. Ziffer eins
      von Prüfungsnachweisen und
    2. Ziffer 2
      von Schätzungen in Bezug auf Zeitwertangaben, auf Wertminderungen von Vermögenswerten, auf Rückstellungen und auf künftige Cashflows.
  8. Absatz 8Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
  9. Absatz 9Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, haben für jeden von ihnen übernommenen Auftrag mindestens eine natürliche Person, welche die für die Erledigung entsprechende Berufsberechtigung besitzt, zu bestimmen. Der Name des für die Erledigung bestimmten Berufsberechtigten ist dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben.
  10. Absatz 10Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anlässlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten
    1. Ziffer eins
      Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder
    2. Ziffer 2
      dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.
  11. Absatz 11Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
  12. Absatz 12Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.
  13. Absatz 13Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfungsverträge dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Das Honorar hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem voraussichtlichen Umfang der Abschlussprüfung zu stehen.

§ 78

Text

Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

Paragraph 78,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Beteiligung am Unternehmen eines Berufsberechtigten in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.

§ 79

Text

Andere Tätigkeiten

Paragraph 79,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
  2. Absatz 2Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
  3. Absatz 3Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. Ziffer eins
      auf Provisionsbasis beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

§ 80

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 80,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
  3. Absatz 3Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
  4. Absatz 3 aSoweit dies das Recht des Berufsberechtigten auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes des Auftraggebers oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, Absatz 3, DSG berufen.
  5. Absatz 4Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43(im Folgenden: Geldwäsche-RL), und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (Paragraphen 270, Absatz eins a,, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist, oder
    4. Ziffer 4
      Informations-, Melde- und Auskunftspflichten auf Grund des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, oder des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, welche im Zusammenhang mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL, stehen.
  6. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

§ 81

Text

Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte natürliche Personen sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Berufsberechtigten vertreten zu lassen.
  2. Absatz 2Der Vertretene hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
  4. Absatz 4Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.

§ 82

Text

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
  4. Absatz 4Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
  6. Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des zu Vertretenden oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
  7. Absatz 7Die Bestellung hat durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu erfolgen.
  8. Absatz 8Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat
    1. Ziffer eins
      die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 6, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfasst, nachzuweisen.
  9. Absatz 9Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  10. Absatz 10Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

§ 83

Text

Erfüllungsgehilfen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
  3. Absatz 3Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 82, oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

§ 84

Text

Provisionen – Provisionsvorbehalt

Paragraph 84,

Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

§ 85

Text

Ruhen der Befugnis

Paragraph 85,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten.
  2. Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 173, erkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. Im Falle des Ruhens der Berufsberechtigung während eines gesamten Kalenderjahres entfällt die Verpflichtung zur Meldung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz.
  4. Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den beiden vorangehenden Kalenderjahren anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den der Wiederaufnahme vorangehenden beiden Kalenderjahren nicht erfüllt wurde oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 4, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde.
  7. Absatz 7Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Bei Ablegung der mündlichen Fachprüfung ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  9. Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 173, erkenntlich zu machen.

§ 86

Text

Weitere Meldepflichten

Paragraph 86,

Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.

§ 87

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines – Begriffsbestimmungen

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe die Geldwäsche-RL um.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Geldwäsche“ die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
      1. Litera a
        der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen oder
      2. Litera b
        die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen oder
      3. Litera c
        der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen oder
      4. Litera d
        die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung,
    2. Ziffer 2
      „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:
      1. Litera a
        Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beteiligen,
      2. Litera b
        gerichtlich strafbare Handlungen nach den Paragraphen 27, oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, und
      3. Litera c
        alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 FinStrG bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach Paragraphen 39 und 40 FinStrG.
    3. Ziffer 3
      „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen; dazu zählen auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse, nicht aber bloße Ersparnisse wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- oder Abgaben,
    4. Ziffer 4
      „Stammen“, dass der Täter der strafbaren Handlung den Vermögensgegenstand durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensgegenstandes verkörpert,
    5. Ziffer 5
      „Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:
      1. Litera a
        Terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB,
      2. Litera b
        Terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, StGB,
      3. Litera c
        Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB,
      4. Litera d
        Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, StGB,
      5. Litera e
        Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 f, StGB,
      6. Litera f
        Schwerer Diebstahl gemäß Paragraph 128, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      7. Litera g
        Erpressung gemäß Paragraph 144, StGB oder schwere Erpressung gemäß Paragraph 145, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      8. Litera h
        Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
    6. Ziffer 6
      „Finanzielle Mittel“ Bar- und Buchgeld sowie Einheiten virtueller Währungen, ungeachtet der Herkunft aus legalen oder illegalen Quellen,
    7. Ziffer 7
      „Verdacht“ einen begründeten Verdacht, die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts, die sich aufgrund der Kenntnis darauf hinweisender Tatsachen ergibt. Diese Annahme hat über eine bloße Vermutung hinauszugehen,
    8. Ziffer 8
      „Geschäftsbeziehung“ jedes Handeln eines Berufsberechtigten in Ausübung seines Berufes für Dritte, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen und bei deren Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein soll,
    9. Ziffer 9
      „Transaktion“ einen Vorgang, der auf den Übergang von Werten von der Einflusssphäre des Auftraggebers in jene einer anderen Person abzielt,
    10. Ziffer 10
      „gelegentliche Transaktion“ Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung, die sich auf 15 000 EUR oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
    11. Ziffer 11
      „Geldwäschemeldestelle“ die Meldestelle für die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,,
    12. Ziffer 12
      „Auftraggeber“ eine Person, die einen Berufsberechtigten rechtswirksam einen Auftrag erteilt hat und dieser Auftrag vom Berufsberechtigten verbindlich angenommen wurde,
    13. Ziffer 13
      “Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Berufsberechtigten in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied der gesetzlichen Vertretung des Berufsberechtigten handeln muss,
    14. Ziffer 14
      „Politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere
      1. Litera a
        Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
      2. Litera b
        Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
      3. Litera c
        Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
      4. Litera d
        Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
      5. Litera e
        Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
      6. Litera f
        Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
      7. Litera g
        Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und
      8. Litera h
        Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei internationalen Organisationen,
      Keine der unter a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,
    15. Ziffer 15
      „Familienmitglieder“ insbesondere:
      1. Litera a
        den Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
      2. Litera b
        die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder dem Ehepartner gleichgestellte Personen und
      3. Litera c
        die Eltern einer politisch exponierten Person,
    16. Ziffer 16
      „bekanntermaßen nahestehende Personen“
      1. Litera a
        natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer solchen politisch exponierten Person unterhalten und
      2. Litera b
        natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde,
    17. Ziffer 17
      „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, („Konzernaufstellungspflicht“) verbunden sind,
    18. Ziffer 18
      „wirtschaftlicher Eigentümer“
      1. Litera a
        einen wirtschaftlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, mit der Maßgabe, dass unter Rechtsträgern auch ausländische Gesellschaften, sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die den in Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG genannten vergleichbar sind und dass Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG
        1. Sub-Litera, a, a
          auf börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          auf börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
        nicht anzuwenden ist, und
      2. Litera b
        eine natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, und
    19. Ziffer 19
      „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

§ 88

Text

Risikobasierter Ansatz

Paragraph 88,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten risikobasiert zu erfüllen. Risiko bedeutet in diesem Abschnitt dabei die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Durch eine risikobasierte Ausgestaltung der innerorganisatorischen Maßnahmen, der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sowie der Meldepflichten ist diese missbräuchliche Inanspruchnahme von Diensten des Berufsberechtigten zu verhindern.
  2. Absatz 2Die risikobasierte Erfüllung verlangt eine qualitative Risikobeurteilung des Berufsberechtigten. Dieser hat dabei vorliegende, für den Wirkungsbereich des Berufsberechtigten einschlägige Risikoanalysen der EU und der Republik Österreich ebenso einzubeziehen wie die in den Anhängen 1 bis 3 der Geldwäsche-RL genannten Risikofaktoren, soweit sie für seine konkrete Tätigkeit einschlägig sind.
  3. Absatz 3Die Dokumentation der im Rahmen der Risikobeurteilung gemäß Absatz 2, verwendeten Strategien, Kontrollen und Verfahren hat dabei Größe und Komplexität der Kanzlei, Dauer und Art der erbrachten Dienstleistung, Person eines Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers, Auftraggeberstruktur und Regionen, in denen der Berufsberechtigte seine Dienstleistungen erbringt, zu berücksichtigen.

§ 89

Text

Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

Paragraph 89,

Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei

  1. Ziffer eins
    Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
  2. Ziffer 2
    Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
  3. Ziffer 3
    Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
  4. Ziffer 4
    Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

§ 90

Text

Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 90,

Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes umfassen die Sorgfaltspflichten des Berufsberechtigten gegenüber Auftraggebern:

  1. Ziffer eins
    die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die elektronische Identitätsfeststellung (Online-Identifikation) möglich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen sowie Sicherungsmaßnahmen zur Vorbeugung von Missbrauch, festzulegen,
  2. Ziffer 2
    die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu verstehen. Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WiEReG, sind zudem Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen und über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG,
  3. Ziffer 3
    die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Vertreters eines Auftraggebers sowie die Vergewisserung über das Vorliegen einer aufrechten Vertretungsbefugnis,
  4. Ziffer 4
    die Bewertung – und gegebenenfalls Einholung – von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  5. Ziffer 5
    die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Auftraggeber, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und die Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden und
  6. Ziffer 6
    die Einrichtung und Anwendung angemessener Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei einem Auftraggeber oder einem wirtschaftlichen Eigentümer eines Auftraggebers um eine politisch exponierte Person handelt. Im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ist die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufgenommen oder fortgeführt werden.

§ 91

Text

Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 90, Ziffer eins und Ziffer 2, hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.
  2. Absatz 2Sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann abweichend von Absatz eins, die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 90, Ziffer eins und Ziffer 2, erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit, auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Die Sorgfaltspflichten sind umgehend zu erfüllen, wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Berufsberechtigte rechtlich verpflichtet ist, den Auftraggeber im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.
  4. Absatz 4Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins W, i, E, R, e, G, haben die Berufsberechtigten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Berufsberechtigten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechendem Register registriert werden müssen und es den Berufsberechtigten nach dem Recht des betreffenden anderen Mitgliedstaats oder des Drittlandes möglich ist, einen solchen Nachweis zu erhalten.

§ 92

Text

Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 92,
  1. Absatz einsKann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 90, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz 9, vorliegen.

§ 93

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 93,
  1. Absatz einsStellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet werden. Bevor die Berufsberechtigten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Rahmen einer Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 72, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. Ziffer 2
      Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. Ziffer 3
      Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem geringen Geldwäscherisiko anzusehen sind.

§ 94

Text

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 94,
  1. Absatz einsIn folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten zur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken anwenden:
    1. Ziffer eins
      Bei allen komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
    2. Ziffer 2
      bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.9.2016 Sitzung 1, beteiligt sind,
    3. Ziffer 3
      in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen,
    4. Ziffer 4
      bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen, und
    5. Ziffer 5
      in anderen Fällen mit höheren Risiken, die der Berufsberechtigte ermittelt hat.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
  3. Absatz 3Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Bereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 72, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. Ziffer 2
      Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. Ziffer 3
      Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
  5. Absatz 5Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Einholung zusätzlicher Informationen über den Auftraggeber und die wirtschaftlichen Eigentümer,
    2. Ziffer 2
      Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    3. Ziffer 3
      Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Eigentümer,
    4. Ziffer 4
      Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
    5. Ziffer 5
      Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung und
    6. Ziffer 6
      verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
  6. Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Artikel 18 a, Absatz 2, der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.
  7. Absatz 7Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 99, halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.

§ 95

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 95,
  1. Absatz einsHinsichtlich der in Paragraph 90, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann für die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte hat die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach Paragraph 90, Ziffer eins bis 3 normierten Sorgfaltspflichten einzuholen und unter Anwendung angemessener Schritte dafür zu sorgen, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend Kopien der maßgeblichen Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen, soweit verfügbar, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, Sitzung 73, oder mittels anderer regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.
  2. Absatz 2Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind Verpflichtete im Sinne des Artikel 2, der Geldwäsche-RL und
    2. Ziffer 2
      sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der Geldwäsche-RL entsprechen.
  3. Absatz 3Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt. Dritte mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Berufsberechtigten befindliche Tochterunternehmen, wenn sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 99, halten.
  4. Absatz 4Den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 ist bei Anwendung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 99, entsprochen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Berufsberechtigte Informationen eines Dritten heranzieht, der derselben Gruppe angehört,
    2. Ziffer 2
      die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der Geldwäsche-RL oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang stehen und
    3. Ziffer 3
      die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen auf Gruppenebene von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder einer zuständigen Behörde des Drittlandes beaufsichtigt wird.

§ 96

Text

Meldepflichten

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDer Berufsberechtigte hat die Geldwäschemeldestelle von sich aus mittels einer Meldung umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Der Berufsberechtigte hat etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte betreffend die Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umgehend Folge zu leisten. Die Verdachtsmeldung und alle zu leistenden Auskünfte sind in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Geldwäschemeldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben vom Berufsberechtigten Informationen zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Absatz eins, erstattet wurde. Der Berufsberechtigte hat der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar über die durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Berufsberechtigte muss in Erwägung ziehen, eine Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn er bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht nachkommen kann.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit finanziellen Mitteln aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn die in Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Auftraggebern oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufzubewahren und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften dann zu löschen.
  5. Absatz 5Die Abwicklung einer unter Absatz 4, fallende Transaktion darf unter Beachtung anderer, insbesondere strafrechtlicher Rechtsvorschriften fortgeführt werden, wenn die Geldwäschemeldestelle dies ohne weitere Auflage gestattet oder die Berufsberechtigten alle besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle im Einklang mit dem österreichischen Recht befolgt haben. Die Geldwäschemeldestelle ist nicht berechtigt, Berufsberechtigten Anweisungen zu einem Verhalten zu geben, das einem strafrechtlichen Tatbestand entspricht.
  6. Absatz 6Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen oder Transaktionen Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Falls die Unterlassung der Abwicklung des Auftrages oder der Transaktion aber nicht möglich ist oder durch eine solche Unterlassung die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte der Geldwäschemeldestelle unmittelbar nach der Abwicklung die nötige Information zu erteilen.
  8. Absatz 8Die Übermittlung aller Informationen nach Absatz eins,, 2, 4 und 7 kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen.
  9. Absatz 9Die Pflichten nach Absatz eins bis 7 sind für Berufsberechtigte nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die
    1. Ziffer eins
      diese von einem oder über einen ihrer Auftraggeber im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder
    2. Ziffer 2
      diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Auftraggebers in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren erhalten oder erlangen oder
    3. Ziffer 3
      diese betreffend ein solches Verfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines derartigen Verfahrens, erhalten oder erlangen,
      und die sie vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.
  10. Absatz 10Die Pflichten nach Absatz eins bis 7 bleiben allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Auftraggeber ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
  11. Absatz 11Geben Berufsberechtigte, deren Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gemäß den Absatz eins,, 2, 4 oder 7 weiter oder wird in diesem Zusammenhang ein Auftrag nicht durchgeführt, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit oder die in Verbindung stehende Terrorismusfinanzierung nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
  12. Absatz 12Berufsberechtigte, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder ihre Vertreter, die innerhalb des Unternehmens des Berufsberechtigten, innerhalb der Gruppe oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle eine Meldung nach Absatz eins,, 2, 4 oder 7 erstatten oder einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
  13. Absatz 13Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die der Meldepflicht gemäß Paragraph 96, unterliegt, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Auftraggebers über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Auftraggeber ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Auftraggebers längstens für fünf Werktage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Der Berufsberechtigte ist über den Aufschub der Verständigung des Auftraggebers zu informieren. Die Verständigung des Auftraggebers hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
  14. Absatz 14Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 13, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  15. Absatz 15Die Geldwäschemeldestelle hat den Berufsberechtigten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Soweit dies praktikabel ist, hat sie ebenso dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung an den Berufsberechtigten in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

§ 97

Text

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 97,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Auftraggeber noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe besteht für personenbezogene Daten kein Zugangsrecht für betroffene Personen.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle und die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 101, Absatz eins, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
  3. Absatz 3Das Verbot nach Absatz eins, steht einer Informationsweitergabe zwischen den Berufsberechtigten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen der Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.
  4. Absatz 4Bei den Berufsberechtigten steht das Verbot nach Absatz eins, in Fällen, die sich auf denselben Auftraggeber oder dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete im Sinne der Geldwäsche-RL beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Verpflichteten nicht entgegen, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem der Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Geldwäsche-RL angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
  5. Absatz 5Bemühen sich ein Berufsberechtigter, dessen leitendes Personal oder dessen Angestellte, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6Berufsberechtigte haben, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 96, vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.

§ 98

Text

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 98,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
    2. Ziffer 2
      Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
    4. Ziffer 4
      Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
  2. Absatz 2Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

§ 99

Text

Innerorganisatorische Maßnahmen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Sie haben auf risikobasierter Basis insbesondere
    1. Ziffer eins
      angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. Litera a
        Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, wobei auch dies Maßnahmen beinhaltet, in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, zum Ausgleich der damit im Zusammenhang stehenden Risiken,
      2. Litera b
        Verdachtsmeldungen,
      3. Litera c
        die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. Litera d
        die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. Litera e
        geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. Ziffer 2
      das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. Litera a
        bereits bei Einstellung einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen,
      2. Litera b
        mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      3. Litera c
        in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. Absatz 2Berufsberechtigte haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Berufsberechtigte haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Berufsberechtigte haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).
  3. Absatz 3Berufsberechtigte haben, soweit angebracht, ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
  4. Absatz 4Nähere Details zu den oben angeführten Pflichten hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung festlegen.
  5. Absatz 5Berufsberechtigte, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und der mehrheitlich im Besitz des oder der Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.
  6. Absatz 6Berufsberechtigte mit Niederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben sicherzustellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung der Geldwäsche-RL verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen EU-Mitgliedstaats Folge leisten.
  7. Absatz 7Berufsberechtigte haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen nach dem österreichischen Recht, die Anforderungen des österreichischen Rechts, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt. Zudem haben sie sicherzustellen, dass von Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen angewendet werden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darüber zu unterrichten. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Diese Aufsichtsmaßnahmen sind, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.
  8. Absatz 8Die Weitergabe von Informationen innerhalb einer Gruppe ist zulässig.

§ 100

Text

Hinweisgebersystem

Paragraph 100,
  1. Absatz einsBei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
    2. Ziffer 2
      welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
    3. Ziffer 3
      welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
    4. Ziffer 4
      welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
    5. Ziffer 5
      wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Hinweisen über ein Hinweisgebersystem nach Absatz eins, oder 3 gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Hinweisgeber keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihm der zugrunde liegende Verstoß gegen die in den Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

§ 101

Text

Aufsicht

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zuständige Behörde im Sinne des Artikel 48, der Geldwäsche-RL. Die Aufsicht umfasst die risikobasierte Prüfung der Vorkehrungen, die ein Berufsberechtigter zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes in seinem Betrieb getroffen hat, einschließlich einer Nachschau beim Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2Der Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen alle Berufsberechtigten, die ihren Beruf selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausüben. Berufsberechtigte, deren Befugnis gemäß Paragraph 85, ruht, unterliegen nicht der Aufsicht.
  3. Absatz 3Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die in Hinblick auf die Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Bedeutung sind. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann, auch anlassunabhängig, prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehen sind und eingehalten werden. Die mit der Prüfung befassten Personen sind berechtigt, die Geschäftsräume der Berufsberechtigten zu betreten. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist diesen für Zwecke einer Nachschau Zutritt zu gewähren.
  4. Absatz 4Alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Entscheidungen sind vom Ausschuss für die Aufsicht gemäß Paragraph 159, Absatz 4, zu treffen.
  5. Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen von Berufsberechtigten gemäß Paragraph 102, oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
  6. Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jährlich einen Bericht mit Informationen über Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen und interne Kontrollen bei den Berufsberechtigten, verhängte Maßnahmen-Sanktionen gemäß Paragraph 105,, die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße im Wege des Hinweisgebersystems gemäß Paragraph 100, Absatz eins, sowie die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen gemäß Paragraph 102, zu veröffentlichen. Für Zwecke der Erstellung dieses Berichts hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen über die gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von Prüfungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommenen Berufsberechtigten zu übermitteln.

§ 102

Text

Prüfungen

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:
    1. Ziffer eins
      anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder
    2. Ziffer 2
      anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2Eine Prüfung der Vorkehrungen kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      eine Bewertung anhand von durch den Betrieb des Berufsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten einschließlich einer stichprobenmäßigen Nachschau in Auftragsunterlagen.
  3. Absatz 3Eine Nachschau im Betrieb eines Berufsberechtigten hat durch Experten gemäß Paragraph 103, zu erfolgen. Bei der Auswahl des für eine Nachschau zuständigen Experten sind die beruflichen Befangenheitsbestimmungen zu beachten. Wechselseitige Nachschauen sind unzulässig. Eine Nachschau ist dem Berufsberechtigten zumindest eine Woche im Vorhinein schriftlich anzukündigen. Nach erfolgter Nachschau hat der Experte einen Bericht zu erstellen und diesen mit einer abschließenden Beurteilung zu versehen. Der Bericht ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln.
  4. Absatz 4Berufsberechtigte, die im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52, APAG eingetragen sind, sind von Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommen. Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde hat Verstöße von Berufsberechtigten gegen Bestimmungen dieses Abschnittes, die bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Paragraph 24, APAG, Sonderprüfungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, APAG, Inspektionen gemäß Paragraph 43, APAG oder Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG festgestellt werden, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beischluss des bezughabenden Auszugs des jeweiligen Berichts schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere die Entlohnung des Experten gemäß Paragraph 103, Absatz 4,, sind vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  6. Absatz 6Unterliegt ein gemäß Paragraph 101, Absatz 2, der Aufsicht unterliegender Berufsangehöriger aufgrund anderer Berufsberechtigungen Präventionspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die den Anforderungen der Geldwäsche-RL entsprechen und deren Einhaltung einer dieser Richtlinie entsprechenden Aufsicht einer anderen Behörde unterliegt, sind Ergebnisse von aufsichtsrechtlichen Prüfungen dieser Behörden bei der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von Paragraph 104, Absatz eins, kann von der Fortsetzung einer Prüfung nach Absatz eins, Ziffer eins, abgesehen werden, sofern diese unter Zugrundelegung des jeweiligen Risikos nicht erforderlich ist.

§ 103

Text

Experten

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können. Die Experten sind zu entnehmen aus:
    1. Ziffer eins
      der Liste der Untersuchungskommissäre gemäß Paragraph 140, und
    2. Ziffer 2
      der Liste der Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 5, APAG.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.
  4. Absatz 4Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen. Für Experten gilt Paragraph 140, Absatz 3, gleichermaßen.

§ 104

Text

Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

Paragraph 104,
  1. Absatz einsPrüfungen gemäß Paragraph 102, haben nach einem risikobasierten Ansatz zu erfolgen. Die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen hat sich am jeweiligen Risikoprofil der Berufsberechtigten sowie an bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zu orientieren. Dabei sind den Berufsberechtigten zustehende Ermessensspielräume und die auf diesen basierenden Risikobewertungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Geldwäschemeldestelle sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen zu bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zur Verfügung zu stellen und ein klares Verständnis über die vorhandenen Risiken zu vermitteln. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
  3. Absatz 3Die der Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Aufforderung die Bewertung ihres Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 88, zu übermitteln. Eine neuerliche Bewertung hat in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse zu erfolgen. Als wichtige Ereignisse gelten insbesondere Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Vertretung nach außen von Gesellschaften oder in der Geschäftstätigkeit des Berufsberechtigten.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der risikobasierten Aufsicht hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung Parameter festzulegen. Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung der Aufsicht auf Basis des risikobasierten Ansatzes sind von Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 48, Absatz 10, der Geldwäsche-RL veröffentlichten Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht zu beachten.

§ 105

Text

Maßnahmen-Sanktionen

Paragraph 105,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der vorsätzlich gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die in Paragraphen 89 bis 96 sowie Paragraphen 98 und 99 festgelegten Pflichten vorsätzlich verstößt, kann von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit den folgenden Maßnahmen belegt werden:
    1. Ziffer eins
      eine Aufforderung an den Berufsberechtigten, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen,
    2. Ziffer 2
      eine öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. Ziffer 3
      eine Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und bis zu 1 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      ein vorübergehendes Verbot, die Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich die Prokura einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft auszuüben, oder
    5. Ziffer 5
      die Suspendierung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 7,
  3. Absatz 3Grundlage für die Bemessung der Verwaltungsstrafe nach Absatz eins und der Maßnahme nach Absatz 2, ist die Schuld des Berufsberechtigten. Bei der Bemessung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch auf die Auswirkungen der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Berufsberechtigten Bedacht zu nehmen. Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Strafmaßes es bedarf, um derartigen Verstößen durch andere Berufsberechtigte entgegenzuwirken. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und die Dauer des Verstoßes,
    2. Ziffer 2
      den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person,
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus deren Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt,
    4. Ziffer 4
      die von der verantwortlichen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sie sich beziffern lassen,
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
    6. Ziffer 6
      die Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zusammenzuarbeiten und
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
  4. Absatz 4In dem in Absatz 2, genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Absatz 3, die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  6. Absatz 6Juristische Personen sind wegen Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 5, genannte Person die Begehung einer in Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Bei einem Verstoß der in Absatz 5, genannten Person gegen Absatz eins, ist gegen die juristische Person eine Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu verhängen. Bei einem Verstoß der in Absatz 5, genannten Person gegen Absatz 2, ist eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und höchstens bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden. Für die Bemessung der Geldstrafe gilt Absatz 3,
  8. Absatz 8Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person abzusehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  9. Absatz 9Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.
  10. Absatz 10Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat alle nach dieser Bestimmung rechtskräftig verhängten Maßnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die betroffene Person ist darüber vorab zu informieren. Eine Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten darf nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifel hat eine Veröffentlichung von Maßnahmen in anonymisierter Form zu erfolgen. Veröffentlichungen sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zumindest fünf Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
  11. Absatz 11Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist anzuwenden.
  12. Absatz 12Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darf ausländischen Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sanktionen oder Maßnahmen entsprechen, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Sie darf ausländische Behörden um Amts- und Rechtshilfe ersuchen, soweit einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates ebenfalls entsprochen werden könnte.
  13. Absatz 13Hat der Berufsberechtigte für den Verstoß, für den er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

§ 106

Text

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

Voraussetzungen

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. Ziffer eins
      Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß Paragraphen 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes
      1. Litera a
        einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. Litera b
        einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. Ziffer 3
      Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. Ziffer 5
      bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. Ziffer 6
      fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
    7. Ziffer 7
      wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  2. Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.
  3. Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4Im Falle der vorläufigen Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs von einer natürlichen Person oder Gesellschaft hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend einen Kanzleikurator zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 8 und Absatz 10,

§ 107

Text

Aufhebung der Suspendierung

Paragraph 107,

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

§ 108

Text

Veröffentlichung

Anmerkung, Paragraph 108,) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß Paragraph 173, ersichtlich zu machen und gemäß Paragraph 106, Absatz 4, bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.

§ 109

Text

2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung

Allgemeines

Paragraph 109,

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

  1. Ziffer eins
    Verzicht gemäß Paragraph 110, oder
  2. Ziffer 2
    Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 111, oder
  3. Ziffer 3
    Widerruf der Anerkennung gemäß Paragraph 112, oder
  4. Ziffer 4
    Tod oder
  5. Ziffer 5
    Auflösung der Gesellschaft.

§ 110

Text

Verzicht

Paragraph 110,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
  2. Absatz 2Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
  3. Absatz 3Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.

§ 111

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. Absatz 2Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß Paragraph 106, zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

§ 112

Text

Widerruf der Anerkennung

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb folgender Fristen zu beseitigen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6 und des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 51, Ziffer 3 und Ziffer 8 und des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, innerhalb einer Frist von einem Monat und
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
  3. Absatz 3Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 113

Text

Streichung – Veröffentlichung

Paragraph 113,

Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 173, zu erfolgen.

§ 114

Text

3. Abschnitt
Verwertung

Fortführungsrecht

Paragraph 114,

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. Ziffer eins
    der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 116, oder
  2. Ziffer 2
    die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 117, oder
  3. Ziffer 3
    der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 118,

§ 115

Text

Ehegatten

Paragraph 115,
  1. Absatz einsVoraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
    1. Ziffer eins
      der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. Ziffer 2
      die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. Absatz 3Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
  4. Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
    2. Ziffer 2
      mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

§ 116

Text

Eingetragene Partner

Paragraph 116,

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

§ 117

Text

Kinder

Paragraph 117,
  1. Absatz einsVoraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:
    1. Ziffer eins
      der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. Ziffer 2
      die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. Absatz 3Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter.
  4. Absatz 4Das Fortführungsrecht der Kinder endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder
    3. Ziffer 3
      bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufsberechtigte tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des 35. Lebensjahres, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

§ 118

Text

Gemeinsames Fortführungsrecht

Paragraph 118,
  1. Absatz einsVoraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
    1. Ziffer eins
      der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. Ziffer 2
      die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. Absatz 3Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
  4. Absatz 4Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 117, Absatz 4,

§ 119

Text

Antrag auf Genehmigung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsFortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens vier Wochen nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
    3. Ziffer 3
      sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
    4. Ziffer 4
      die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  3. Absatz 3Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen vier Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Absatz 3 und der Paragraphen 115,, 116, 117 oder 118 einen Kanzleikurator zu bestellen.
  5. Absatz 5Der gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat
    1. Ziffer eins
      die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
    2. Ziffer 2
      die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
    3. Ziffer 3
      seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  6. Absatz 6Der gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Vereinbarung mit dem Nachlassverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

§ 120

Text

Genehmigung

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  2. Absatz 2Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.
  3. Absatz 3Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
  5. Absatz 5Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.

§ 121

Text

Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

Paragraph 121,
  1. Absatz einsFortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 122, Gebrauch zu machen.
  2. Absatz 2Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Absatz 2, zu leistenden Entgelts richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
    2. Ziffer 2
      nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
  4. Absatz 4Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.

§ 122

Text

Verwertung des Klientenstockes

Paragraph 122,

Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

§ 123

Text

Liquidator

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  2. Absatz 2Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
  3. Absatz 3Paragraph 82, Absatz 10, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.

§ 124

Text

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

Paragraph 124,
  1. Absatz einsEine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraph 73, Absatz eins, oder die Bezeichnung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, unberechtigt verwendet oder
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, oder Absatz 5,, ohne Vorliegen von Gründen gemäß Paragraph 80, Absatz 4,, verletzt oder
    4. Ziffer 4
      der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      den Informationspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten des Absatz eins, sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

§ 125

Text

Informationspflichten

Paragraph 125,

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 124, gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

§ 126

Text

2. Teil
Disziplinarrecht

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

Verantwortlichkeit – Gesellschaften

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 3,
  2. Absatz 2Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

§ 127

Text

Strafarten

Paragraph 127,
  1. Absatz einsIm Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      die Verwarnung oder
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße oder
    3. Ziffer 3
      die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung.
  2. Absatz 2Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht oder ein Berufsvergehen gemäß Paragraph 128, Ziffer 30, begangen, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3Die Verhängung der vorübergehenden Untersagung der unselbständigen Berufsausübung ist nur zulässig, wenn ein Berufsvergehen gemäß Paragraph 128, begangen wurde und der Täter einen schweren Schaden verursacht hat. Die vorübergehende Untersagung kann ausschließlich für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldbuße ersatzweise festgesetzt werden. Die Festsetzung hat zugleich mit der Verhängung der Geldbuße zu erfolgen. Bei Geldbußen unter 20 000 Euro ist die vorübergehende Untersagung mit einem Monat festzusetzen, bei Geldbußen ab 20 000 Euro jedoch unter 25 000 Euro mit zwei Monaten sowie bei Geldbußen von über 25 000 Euro mit drei Monaten.
  4. Absatz 4Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.

§ 128

Text

Berufsvergehen

Paragraph 128,

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. Ziffer eins
    eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder
  2. Ziffer 2
    seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
  3. Ziffer 3
    seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  4. Ziffer 4
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 4, oder Absatz 6, oder Absatz 7, oder Absatz 8, oder Absatz 9, oder Absatz 10, oder Absatz 12, oder Absatz 13, nicht nachkommt oder
  5. Ziffer 5
    sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  6. Ziffer 6
    einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
  7. Ziffer 7
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  8. Ziffer 8
    als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 38, APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß Paragraph 40, APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  9. Ziffer 9
    eine der in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
  10. Ziffer 10
    nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, verfügt
  11. Ziffer 11
    die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, beharrlich verletzt oder
  12. Ziffer 12
    eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz 2, erfüllt ist, oder
  13. Ziffer 13
    eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  14. Ziffer 14
    eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  15. Ziffer 15
    wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  16. Ziffer 16
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  17. Ziffer 17
    eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  18. Ziffer 18
    die Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 81, Absatz 2, oder Paragraph 82, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  19. Ziffer 19
    bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  20. Ziffer 20
    seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  21. Ziffer 21
    entgegen der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  22. Ziffer 22
    die Verpflichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, verletzt oder
  23. Ziffer 23
    Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  24. Ziffer 24
    den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  25. Ziffer 25
    trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
  26. Ziffer 26
    einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, ausübt oder
  27. Ziffer 27
    eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
  28. Ziffer 28
    bei Suspendierung gemäß Paragraph 106, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  29. Ziffer 29
    seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  30. Ziffer 30
    bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet.

§ 129

Text

2. Hauptstück
Disziplinarverfahren

Disziplinarrat-Senat

Paragraph 129,

Die Bestrafung der in Paragraph 128, aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

§ 130

Text

Disziplinarrat

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDer Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei folgenden Landesstellen ist zumindest ein Senat einzurichten:
    1. Ziffer eins
      der Landesstelle Wien, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
    2. Ziffer 2
      der Landesstelle Oberösterreich, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg
    3. Ziffer 3
      der Landesstelle Steiermark, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Steiermark und Kärnten,
    4. Ziffer 4
      der Landesstelle Tirol, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Tirol und
    5. Ziffer 5
      der Landesstelle Vorarlberg, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
  3. Absatz 3Sind am Sitz einer Landesstelle mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 2, zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.

§ 131

Text

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
  2. Absatz 2Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.

§ 132

Text

Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

Paragraph 132,
  1. Absatz einsEine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.
  3. Absatz 3Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im Paragraph 9, angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.
  4. Absatz 4Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
  5. Absatz 5Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.

§ 133

Text

Zurücklegung der Funktion

Paragraph 133,

Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 134

Text

Nachbestellung von Mitgliedern

Paragraph 134,

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.

§ 135

Text

Ersatz der Barauslagen

Paragraph 135,

Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.

§ 136

Text

Geschäftsführung – Aufsicht

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.

§ 137

Text

Kammeranwalt – Aufgaben

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.
  2. Absatz 2Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der Paragraphen 131, Absatz 2,, 132 Absatz 3,, 4 und 5 und 133.
  3. Absatz 3Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen.
  4. Absatz 4Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
  5. Absatz 5Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.
  6. Absatz 6Der Kammeranwalt ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Senats des Disziplinarrates das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.

§ 138

Text

Anzeige und Verteidigung

Paragraph 138,
  1. Absatz einsFindet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Absatz 2,, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
  2. Absatz 2Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Verteidiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zugelassen.
  4. Absatz 4Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 1 500 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

§ 139

Text

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDer Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.
  2. Absatz 2Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der Einleitungsbeschluss hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Einleitungsbeschluss ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne des Paragraph 132, Absatz 5, abzulehnen.
  4. Absatz 4Der Beschluss des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem Angezeigten ehestens mitzuteilen.

§ 140

Text

Untersuchungskommissär – Aufgaben

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDer Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen ihrer Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes entbunden.
  2. Absatz 2Für die als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen gilt die Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 3, Zum Untersuchungskommissär dürfen vom Senat nur Personen bestellt werden, gegen die keine Ausübungshindernisse oder Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 132, Absatz 3 bis 5 vorliegen.
  3. Absatz 3Zur Entlastung eines Untersuchungskommissärs hat der Vorstand diesem auf dessen Antrag für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beizugeben. Für diese Unterstützung ist diesen Personen, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
  4. Absatz 4Der Untersuchungskommissär hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

§ 141

Text

Untersuchung

Paragraph 141,
  1. Absatz einsIst nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.
  2. Absatz 2Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.
  3. Absatz 3Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluss des zuständigen Senates einzuholen. Dieser Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.
  4. Absatz 4Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.
  5. Absatz 5Dauert eine Untersuchung bereits zumindest 6 Monate an, kann der Angezeigte beantragen, dass die Untersuchung innerhalb einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu beenden ist. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts und des Untersuchungskommissärs ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob dem Antrag stattgegeben wird. Der Beschluss hat im Falle der Stattgebung den Ausspruch zu enthalten, binnen welcher Frist die Untersuchung abzuschließen ist.

§ 142

Text

Abschluss der Untersuchung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDie Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Der Einstellungsbeschluss ist dem Kammeranwalt und dem Angezeigten ehestens zuzustellen.
  3. Absatz 3Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
  4. Absatz 4Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.

§ 143

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 143,
  1. Absatz einsOrt und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
  2. Absatz 2Die Verhandlung ist öffentlich.
  3. Absatz 3Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.
  4. Absatz 4Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstiger Urkunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß Paragraph 132, Absatz 5, das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur anlässlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.
  6. Absatz 6Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.

§ 144

Text

Beschlussfassung – Erkenntnis

Paragraph 144,
  1. Absatz einsDer Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
  3. Absatz 3Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig zu erkennen.

§ 145

Text

Protokoll

Paragraph 145,
  1. Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
  3. Absatz 3Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 146

Text

Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDas Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
  2. Absatz 2Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

§ 147

Text

Zustellung

Paragraph 147,
  1. Absatz einsFür die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  2. Absatz 2Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 148

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 148,

Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, zu bemessen.

§ 149

Text

Vollstreckung der Erkenntnisse

Paragraph 149,

Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 150

Text

Anwendung anderer Vorschriften

Paragraph 150,

Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    der römisch II. Teil, 2. Abschnitt, und die Paragraphen 19,, 32, 33, 38 und 69 bis 72 AVG und
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen eins bis 8, 14, 19, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, und
  3. Ziffer 3
    Paragraph 44 a, VStG in Verbindung mit den Paragraphen 60 und 61 AVG.

§ 151

Text

3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe

Zweck

Paragraph 151,
  1. Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Absatz eins, die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.

§ 152

Text

Aufgaben

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder, dazu zählen auch die Vertretung im Rahmen von Verhandlungen von Kollektivverträgen und deren Abschluss auf Arbeitgeberseite,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
    3. Ziffer 3
      die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
    6. Ziffer 6
      die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    7. Ziffer 7
      die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    8. Ziffer 8
      die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    9. Ziffer 9
      die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen,
    10. Ziffer 10
      die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer in gerichtlichen Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger vor der Finanzstrafbehörde und
    11. Ziffer 11
      der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.
  3. Absatz 3In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bestellung und Anerkennung,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Suspendierungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren und
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei.
  4. Absatz 4Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gebunden.

§ 153

Text

Organe

Paragraph 153,
  1. Absatz einsOrgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
    1. Ziffer eins
      der Präsident,
    2. Ziffer 2
      die Vizepräsidenten,
    3. Ziffer 3
      das Präsidium,
    4. Ziffer 4
      der Vorstand und
    5. Ziffer 5
      der Kammertag.
  2. Absatz 2Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.

§ 154

Text

Präsident

Paragraph 154,
  1. Absatz einsDer Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 152, Absatz 3, fallen,
    2. Ziffer 2
      die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    3. Ziffer 3
      die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
  3. Absatz 3Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

§ 155

Text

Vizepräsidenten

Paragraph 155,
  1. Absatz einsDie Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.
  3. Absatz 3Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 156

Text

Präsidium

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten und
    2. Ziffer 2
      den Vizepräsidenten.
  2. Absatz 2Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. Ziffer 2
      Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. Ziffer 3
      Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
  3. Absatz 3Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 157

Text

Vorstand

Paragraph 157,
  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
  2. Absatz 2Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
  3. Absatz 3Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Kammeranwalts,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluss fassen kann.
  4. Absatz 4Entscheidungen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
  6. Absatz 6Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 158

Text

Berufsgruppenobmänner

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß Paragraph 219, Absatz 2, verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben.
  2. Absatz 2Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten und die Erteilung von Auskünften an sie und
    3. Ziffer 3
      die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.
  3. Absatz 3Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und in Angelegenheiten ihrer Berufsgruppe, ausgenommen Angelegenheiten der Paragraphen 175 und 176, vom Präsidium angehört zu werden.

§ 159

Text

Ausschüsse

Paragraph 159,
  1. Absatz einsDer Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.
  2. Absatz 2Der Vorstand hat zur Vertretung der spezifischen Interessen der Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse einzurichten. Vorsitzende der Berufsgruppenausschüsse sind die jeweiligen Berufsgruppenobmänner.
  3. Absatz 3Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter einen Ausschuss einzurichten. Diesem Ausschuss haben Berufsanwärter anzugehören.
  4. Absatz 3 aDer Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Absatz 4Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 101, einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  6. Absatz 5Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

§ 160

Text

Landesstellen

Paragraph 160,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.
  2. Absatz 2Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und
    4. Ziffer 4
      die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
  3. Absatz 3Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

§ 161

Text

Kammertag

Paragraph 161,
  1. Absatz einsDer Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresvoranschlag,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
    4. Ziffer 4
      die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind,
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinien und der Dienstordnung,
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
    8. Ziffer 8
      die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 39 und Paragraph 187,
  3. Absatz 3Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
  4. Absatz 4Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.
  5. Absatz 5Der Kammertag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  6. Absatz 6Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

§ 162

Text

Rechnungsprüfer

Paragraph 162,
  1. Absatz einsDer Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. Ziffer 2
      die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. Absatz 3Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

§ 163

Text

Ausübung der Funktion

Paragraph 163,
  1. Absatz einsKammerfunktionäre und Ausschussmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.
  2. Absatz 2Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.
  3. Absatz 3Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seine Wahl in eine Funktion oder die Bestellung in einen Ausschuss anzunehmen.
  4. Absatz 4Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.
  5. Absatz 5Kammerfunktionären und Ausschussmitgliedern mit größerer Inanspruchnahme durch ihre Funktion sind Funktionsentschädigungen zu gewähren, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht. Bei Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

§ 164

Text

Verlust der Funktion

Paragraph 164,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
    2. Ziffer 2
      über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.
  3. Absatz 3Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 163, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
    2. Ziffer 2
      sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    3. Ziffer 3
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
  6. Absatz 6Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

§ 165

Text

Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer

Paragraph 165,
  1. Absatz einsHat ein Verwaltungsgericht die Beigebung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer in einem gerichtlichen Abgabeverfahren beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Verfahrenshelfer für ein gerichtliches Abgabeverfahren obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.

§ 166

Text

2. Abschnitt
Kammeramt

Einrichtung – Aufgaben

Paragraph 166,
  1. Absatz einsZur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
  3. Absatz 3Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

§ 167

Text

Kammeramt – Personal

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDas Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
  2. Absatz 2Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.

§ 168

Text

Dienstordnung

Paragraph 168,
  1. Absatz einsDie Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.
  3. Absatz 3Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 169

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 169,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
    2. Ziffer 2
      die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    3. Ziffer 3
      den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

§ 170

Text

3. Abschnitt
Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDer Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
  2. Absatz 2Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
  3. Absatz 3Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

§ 171

Text

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

Paragraph 171,
  1. Absatz einsDie ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

§ 172

Text

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 172,

Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

§ 173

Text

Verzeichnis der Mitglieder

Paragraph 173,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
    2. Ziffer 2
      eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma,
    2. Ziffer 2
      den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
    3. Ziffer 3
      die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
  3. Absatz 3Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 174

Text

Zurückstellung von Urkunden

Paragraph 174,

Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und sonstige Ausweise, die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellt wurden und nicht mehr den Tatsachen entsprechen, sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Urkunden, versehen mit einem deutlich sichtbaren Ungültigkeitsvermerk, ihrem bisherigen Inhaber wieder auszuhändigen.

§ 175

Text

4. Abschnitt
Gebarung – Haushalt – Umlagen

Gebarung

Paragraph 175,
  1. Absatz einsDie Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
  2. Absatz 2Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 11, zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
  3. Absatz 3Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.
  4. Absatz 4Als Umlagen können erhoben werden:
    1. Ziffer eins
      als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und
    2. Ziffer 2
      als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.
  5. Absatz 5Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.
  6. Absatz 6Im Einzelfall kann
    1. Ziffer eins
      die Bezahlung der Umlagen gemäß Absatz 4, ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und
    2. Ziffer 2
      die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.
  7. Absatz 7Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
  9. Absatz 9Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Absatz 8, nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 176

Text

Jahresvoranschlag

Paragraph 176,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
  2. Absatz 2Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 177

Text

Jahresabschluss

Paragraph 177,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
  2. Absatz 2Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 178

Text

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
    2. Ziffer 2
      die interne Kontrolle,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
    4. Ziffer 4
      die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
    5. Ziffer 5
      die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
    6. Ziffer 6
      die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.
  3. Absatz 3Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      die Zweckmäßigkeit und
    4. Ziffer 4
      einen gleichmäßigen Mittelzufluss.

§ 179

Text

Eintreibung von Forderungen

Paragraph 179,
  1. Absatz einsRückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.
  2. Absatz 2Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. Ziffer 2
      den rückständigen Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Art des Rückstandes und
    4. Ziffer 4
      den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  3. Absatz 3Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

§ 180

Text

Vorsorgeeinrichtungen

Paragraph 180,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Alterspensionen,
    2. Ziffer 2
      Berufsunfähigkeitspensionen,
    3. Ziffer 3
      Witwen- und Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und
    4. Ziffer 4
      Waisenpension.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
    2. Ziffer 2
      Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen verlangen.
    3. Ziffer 3
      Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-) Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.
    4. Ziffer 3 a
      Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragenen Partnerschaft gelebt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner. Ebenso hat der eingetragene Partner, den ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf Pension. Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass das der hinterbliebene eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.
    5. Ziffer 4
      Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungsanspruch der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges, mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
    6. Ziffer 5
      Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorgeeinrichtung und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse.
    7. Ziffer 6
      Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.
  6. Absatz 5 aFür den Fall der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Absatz 6, angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach Paragraph 50, Absatz 3, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ordentliche Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den Paragraphen 5, oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG oder einer Versorgungseinrichtung nach Paragraph 50, Absatz 3, RAO in die Vorsorgeeinrichtung nach Absatz 2, verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in der Satzung festzulegen.
  7. Absatz 6Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß Paragraph 18, PKG zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise ausschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.
  8. Absatz 7In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge können auch angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Risikobeiträge zur Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten. In der Beitragsordnung können Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die Beiträge können sowohl als Fixbeiträge als auch in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis geregelt werden. Die Höhe der Beiträge darf 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in einem Wirtschaftstreuhandberuf nicht übersteigen. Wenn der Beitrag als Fixbetrag festgelegt wird, hat die Satzung – unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags – Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten für jene Kammermitglieder vorzusehen, deren Bemessungsgrundlage geringer ist als die Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Höchstbeitrag ergibt. Eine derartige Beitragsermäßigung kann von Kammermitgliedern, deren Berufsbefugnis ruht, nicht beansprucht werden. Weiters kann die Satzung sowohl eine Beitragsermäßigung als auch eine Beitragsbefreiung für Berufsanfänger vorsehen, und zwar für das Jahr der Ersteintragung und für weitere vier Kalenderjahre.
  9. Absatz 8Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß Paragraph 159, Absatz 3 a, zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu regeln.
  10. Absatz 9Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem für diese Vorsorgeeinrichtung zu bestellenden Ausschuss. Dieser hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach den Grundsätzen des Paragraph 25, PKG zu veranlagen. Hierbei kann der Ausschuss Dritte zur Unterstützung heranziehen. Es ist ein Geschäftsplan gemäß Paragraph 20, PKG zu erstellen. Die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Prüfaktuar wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt.
  11. Absatz 10In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der Paragraphen 159 und 180 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen. In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen kann festgelegt werden, dass Eingaben der Mitglieder ausschließlich in elektronischer Form über ein Internetportal der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung einzubringen sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen kann festgelegt werden, dass Entscheidungen oder sonstige Erledigungen der gemäß Paragraph 180, Absatz 8, zuständigen Ausschüsse oder betrauten Dritten an die Mitglieder ausschließlich in elektronischer Form über ein Internetportal der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zuzustellen sind. Die weiteren Nutzungsbedingungen für das Internetportal der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung sind ebenfalls in den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen festzulegen.
  12. Absatz 11Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen.

§ 181

Text

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Aufsicht

Paragraph 181,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
  2. Absatz 2Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.
  5. Absatz 5Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

§ 182

Text

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

Paragraph 182,
  1. Absatz einsAlle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
  3. Absatz 3Im Fall von Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen und eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sowie über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      das Strafgericht über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
  4. Absatz 4Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens wegen eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens der Kammer unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens können jedoch die Staatsanwaltschaften und Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
  6. Absatz 6Der Vorsitzenden des Disziplinarrates hat den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

§ 183

Text

Datenschutz

Paragraph 183,

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

§ 184

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 184,
  1. Absatz einsAlle Funktionäre, Ausschussmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
  2. Absatz 2Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entbinden.

§ 185

Text

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 185,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten:
    1. Ziffer eins
      der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und
    2. Ziffer 2
      der Abschlussprüfungs-RL.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. Litera a
        alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. Litera b
        alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
      3. Litera c
        Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  3. Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Rahmen der Europäischen Verwaltungszusammenarbeit das Internal Market Information System (IMI) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1628/2016, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 Sitzung 53, zu verwenden.
  4. Absatz 4Sofern der Niederlassungswerber im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, gefälschte Berufsqualifikationsnachweise angeschlossen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung über die Identität des Niederlassungswerbers zu informieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Niederlassungswerber zeitgleich mit der Vorwarnung schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Niederlassungswerber kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beantragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen, wenn im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt wird.

§ 186

Text

2. Hauptstück
Wahlen

1. Abschnitt
Kosten – Wahlordnung

Kosten

Paragraph 186,

Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

§ 187

Text

Wahlordnung

Paragraph 187,
  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.
  2. Absatz 2Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 188, sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.
  3. Absatz 3Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;
    2. Ziffer 2
      die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;
    3. Ziffer 3
      die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
    4. Ziffer 4
      die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und
    5. Ziffer 5
      die sinngemäße Erfüllung der gemäß Paragraph 221, Absatz 2, an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
  4. Absatz 4Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, bescheinigt sein.

§ 188

Text

2. Abschnitt
Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze

Anmerkung, Paragraph 188,) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.

§ 189

Text

Funktionsperiode des Kammertages

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDer Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
  2. Absatz 2Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.

§ 190

Text

Anordnung der Wahl

Paragraph 190,
  1. Absatz einsDie Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
  2. Absatz 2Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.
  3. Absatz 3Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 191

Text

Wahlkreise

Paragraph 191,

Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.

§ 192

Text

Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

Paragraph 192,
  1. Absatz einsDie Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate ist auf Grund der Zahl der aktiv wahlberechtigten Mitglieder eines Wahlkreises zu ermitteln.
  2. Absatz 2Für die Zugehörigkeit eines aktiv wahlberechtigten Mitgliedes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis ist sein Berufssitz maßgebend. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlanordnung maßgebend.
  3. Absatz 3Für jeden Wahlkreis ist eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen angehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. zu schreiben, bis die 66 größte Zahl ermittelt ist. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die zuvor ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthalten ist.
  4. Absatz 4Haben nach der Berechnung gemäß Absatz 3, mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so hat das Los zu entscheiden.

§ 193

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 193,
  1. Absatz einsAktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat.
  2. Absatz 2Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tag der Wahlausschreibung für die Eintragung in die Wählerliste maßgebend. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der Wahlberechtigte in die Wählerliste des nach dem Sitz der Wahlkreiskommissionen seinem Berufssitz nächstgelegenen Wahlkreises einzutragen.
  3. Absatz 3Aktiv Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.

§ 194

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 194,

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

  1. Ziffer eins
    am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 195

Text

Hauptwahlkommission – Bestellung

Paragraph 195,
  1. Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      sechs weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.
  4. Absatz 4Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.
  5. Absatz 5Das Präsidium hat seinen Vorschlag auf Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gleichzeitig mit der Anordnung der Wahlen zu erstatten. Im Vorschlag des Präsidiums muss jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und Ersatzmitglied vertreten sein. Mindestens zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören. Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen das passive Wahlrecht besitzen.
  6. Absatz 6Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 196

Text

Hauptwahlkommission – Aufgaben

Paragraph 196,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,
    2. Ziffer 2
      die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
    4. Ziffer 4
      die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen müssen,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    7. Ziffer 7
      die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses und
    8. Ziffer 8
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
  3. Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
  4. Absatz 4Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Absatz 3, ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

§ 197

Text

Kreiswahlkommissionen – Bestellung

Paragraph 197,
  1. Absatz einsFür jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      vier weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.
  4. Absatz 4Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.
  5. Absatz 5Im Vorschlag des Vorstandes muss jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.
  6. Absatz 6Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 198

Text

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Auflegung der Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme der Wahlkuverts und
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

§ 199

Text

Wahlkommissionen – Bestellung

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

§ 200

Text

Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Wahlkommissionen haben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Wahlkommissionen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Funktion streng unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
  3. Absatz 3Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied einer Wahlkommission anzunehmen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

§ 201

Text

Sitzungen der Wahlkommissionen

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.
  2. Absatz 2Die folgenden Sitzungen haben nach Bedarf oder auf Beschluss der Wahlkommission stattzufinden.
  3. Absatz 3Zu den folgenden Sitzungen haben ihre Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Absatz 4Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung deren Ersatzmitglieder, anwesend sind.
  5. Absatz 5Die Wahlkommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  6. Absatz 6Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.
  7. Absatz 7Den Sitzungen der Kreiswahlkommissonen ist jeweils ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.
  8. Absatz 8In Angelegenheiten der Wahl sind die in Absatz 6, und 7 genannten Bediensteten an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.

§ 202

Text

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

Paragraph 202,
  1. Absatz einsGeschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
  2. Absatz 2Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

§ 203

Text

Vertrauenspersonen

Paragraph 203,
  1. Absatz einsJede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung des Wahlvorschlages und
    2. Ziffer 2
      die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.
  3. Absatz 3Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 204

Text

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

Paragraph 204,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.
  2. Absatz 2Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag,
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,
    4. Ziffer 4
      die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, dass Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,
    7. Ziffer 7
      die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,
    8. Ziffer 8
      die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
    10. Ziffer 10
      die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 205

Text

Wählerlisten

Paragraph 205,
  1. Absatz einsDas Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.
  2. Absatz 2Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf Verlangen vom Kammeramt Ausfertigungen der Wählerlisten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Ausfertigung einer Wählerliste kann frühestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung verlangt werden. Einem diesbezüglichen Verlangen ist binnen einer Woche zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Auflegung der Wählerlisten ist durch die zuständige Wahlkommission in geeigneter Weise kundzumachen. Gleichzeitig mit dieser Kundmachung ist auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die Wählerlisten gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an ist eine Änderung dieser nur mehr im Wege eines Einspruchsverfahrens zulässig. Ausgenommen hiervon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
  5. Absatz 5Jeder aktiv Wahlberechtigte hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten Einspruch gegen die Wählerlisten bei der zuständigen Kreiswahlkommission zu erheben. Einsprüche sind nur gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter, die namentlich zu bezeichnen sind, zulässig. Sie sind schriftlich einzubringen und haben einen begründeten Antrag zu enthalten. Einsprüche, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  6. Absatz 6Die Kreiswahlkommission hat, sofern der Einspruch nicht zurückzuweisen ist, die von einem Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs hiervon durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Stellungnahmen sind von der Kreiswahlkommission bei ihrer Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich einlangen. Die Kreiswahlkommission hat spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist über Einsprüche zu entscheiden. Die Entscheidung der Kreiswahlkommission ist dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.
  7. Absatz 7Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person das Recht der Berufung an die Hauptwahlkommission zu. Berufungen gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommission sind innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.
  8. Absatz 8Die Kreiswahlkommissionen haben erforderliche Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren unverzüglich vorzunehmen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten ist ein Hinweis auf die diesbezügliche Entscheidung anzubringen.
  9. Absatz 9Nach Abschluss der Einspruchsverfahren haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und jenen aktiv Wahlberechtigten, denen Ausfertigungen der Wählerlisten gemäß Absatz 2, ausgefolgt wurden, die vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten bekanntzugeben. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

§ 206

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDie Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf aktiv Wahlberechtigten, jedenfalls aber von einem Prozent der aktiv Wahlberechtigten, abgerundet auf eine volle Zahl, des betreffenden Wahlkreises durch deren Unterschrift unterstützt werden. Hat eine Wählergruppe in vier Wahlkreisen die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen, so ist sie berechtigt, für die übrigen Wahlkreise Wahlvorschläge ohne Unterstützungsunterschriften einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag von mindestens drei Mitgliedern des Kammertages durch deren Unterschrift unterstützt, ersetzt dies die erforderlichen Unterstützungserklärungen durch die Wahlberechtigten. Eine Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für einen Wahlkreis von zumindest drei Mitgliedern des Kammertages unterstützt wird, ist berechtigt, für die übrigen Wahlkreise Wahlvorschläge ohne Unterstützungserklärungen einzubringen. Mitglieder des Kammertages sind zur Unterstützung nur eines Wahlvorschlages berechtigt.
  3. Absatz 3Die Wahlvorschläge haben nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages zu enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muss durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt dann als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, wenn nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag genannt wird. Zustellungsbevollmächtigte müssen aktiv wahlberechtigt sein.
  5. Absatz 5In einem Wahlkreis ist die Aufnahme eines Wahlwerbers nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe zulässig. Ist ein Wahlwerber in einem Wahlkreis in mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wählergruppen enthalten, so ist er von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Erklärung abzugeben, für welche Wählergruppe er kandidiert. Entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von den anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
  6. Absatz 6Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Verbindungserklärungen haben die Reihenfolge der Wahlwerber zu enthalten.
  7. Absatz 7Wenn eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu erheben beabsichtigt, muss dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahlvorschlag erklären. Andernfalls gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
  8. Absatz 8Die Verbindung von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es ist jedoch ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
  9. Absatz 9Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zuzuteilen.

§ 207

Text

Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 207,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der Einbringungsfrist die Wahlvorschläge zu prüfen.
  2. Absatz 2Wahlwerber, die nicht die Wählbarkeit besitzen, sind durch die Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Wahlvorschläge, die durch Gleichheit oder Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu Verwechslungen führen könnten, sind durch entsprechende Unterscheidungsmerkmale von der Hauptwahlkommission zu ergänzen.
  3. Absatz 3Stellt die Hauptwahlkommission Mängel in einem Wahlvorschlag fest, so sind diese dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer von mindestens fünf Tagen zu setzenden Frist zu beheben.
  4. Absatz 4Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      verspätet eingebracht wurden oder
    2. Ziffer 2
      auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten.
  5. Absatz 5Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltag liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein.
  6. Absatz 6Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt zu erklären.

§ 208

Text

Kundmachung der Wahlvorschläge

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Wahltag, kundzumachen. Die Kundmachung hat im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
  2. Absatz 2In der Kundmachung der Wahlvorschläge hat sich die Reihenfolge der Wählergruppe, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Verbindung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten. Ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch Los zu ermitteln. Die übrigen Wählergruppen sind in der Reihenfolge der Zeitpunkte der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.

§ 209

Text

Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

Paragraph 209,
  1. Absatz einsDie amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel sind auf Anordnung der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 Prozent herzustellen.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Reihenfolge in der Kundmachung der Wahlvorschläge zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten fünfzehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.
  4. Absatz 4Jeder Wahlberechtigte hat durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission, in deren Wählerliste er eingetragen ist, sein Wahlrecht auszuüben. Bei Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts ist die abgegebene Stimme ungültig.
  5. Absatz 5Das amtliche Wahlkuvert ist der zuständigen Kreiswahlkommission vom Wahlberechtigten entweder durch die Post, persönlich oder durch einen Boten zu übermitteln. Bei der Übermittlung durch die Post hat der Wahlberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Postvermerke und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert durch eine entsprechende Umhüllung vermieden werden. Die Übersendung durch die Post erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das amtliche Wahlkuvert muss bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Kreiswahlkommission eingelangt sein. Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler oder dessen Boten auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
  6. Absatz 6Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr eingelangten Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Verwahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Auskünfte über bereits eingelangte Wahlkuverts oder Aufforderungen zur Stimmabgabe auf Grund der Kenntnis bereits eingelangter Wahlkuverts sind untersagt.
  7. Absatz 7Die Stimmabgabe ist nur mit dem amtlichen Stimmzettel zulässig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle abgegebenen Stimmen ungültig, wenn für verschiedene Wählergruppen gestimmt worden ist. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind alle Stimmen als eine Stimme zu zählen, wenn alle abgegebenen gültigen Stimmen der gleichen Wählergruppe zuzuzählen wären.
  8. Absatz 8Der amtliche Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.
  9. Absatz 9Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Absatz 2, zu entsprechen.

§ 210

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDie Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird, und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum zusammenzutreten.
  2. Absatz 2Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich befinden:
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste des Wahlkreises,
    2. Ziffer 2
      ein Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      eine Wahlzelle und
    4. Ziffer 4
      eine Wahlurne.
  3. Absatz 3Bei jedem am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
  4. Absatz 4Ist der Wähler nicht im Besitz des amtlichen Wahlkuverts oder des amtlichen Stimmzettels, so hat er der Kreiswahlkommission seine Identität nachzuweisen. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat ihm der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ein leeres amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat dann in der Wahlzelle den amtlichen Stimmzettel auszufüllen, in das amtliche Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist sodann dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu übergeben. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen. Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ihm einen weiteren amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der dem Wähler zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.
  5. Absatz 5Bei allen anderen durch die Post oder durch Boten übermittelten Wahlkuverts ist nach Abschluss der Stimmabgaben gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
  6. Absatz 6Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Absatz 4, ausgeübt und zusätzlich auch ein Wahlkuvert durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch einen Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen.
  7. Absatz 7Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg sind die Absatz 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Stimmabgabe mittels amtlichen Wahlkuverts die Stimmabgabe auf elektronischem Weg tritt. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

§ 211

Text

Stimmenzählung

Paragraph 211,
  1. Absatz einsNach Abschluss des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluss daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wie vielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.
  2. Absatz 2Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.
  3. Absatz 3Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakte ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis vorläufig bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Stimmabgabe mittels amtlichen Wahlkuverts die Stimmabgabe auf elektronischem Weg tritt. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

§ 212

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 212,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Wahlzahl für das erste Ermittlungsverfahren ist der Quotient aus der Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und der Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate. Die Wahlzahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
  3. Absatz 3Im ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Mandate, als die Wahlzahl gemäß Absatz 2, in den für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  4. Absatz 4Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden konnten, und abgegebene gültige Stimmen, die für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreichten, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei jenen Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben. Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Wählergruppen, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht haben.
  5. Absatz 5Die Wahlzahl für das zweite Ermittlungsverfahren wird ermittelt, indem die Summe der auf jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte usw. Zahl der angeschriebenen Zahlen.
  6. Absatz 6Im zweiten Ermittlungsverfahren erhält jede Wählergruppe so viele Restmandate, als die Wahlzahl gemäß Absatz 5, in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
  7. Absatz 7Die Hauptwahlkommission hat so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Gibt er innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so hat die Hauptwahlkommission darüber zu entscheiden.
  8. Absatz 8Erhalten Wählergruppen auf Grund des zweiten Ermittlungsverfahrens Restmandate, so sind die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen einer Woche mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zukommen. Diese sind von der Hauptwahlkommission als gewählt zu erklären.
  9. Absatz 9Wurde im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis kein Mandat vergeben, so hat der Zustellungsbevollmächtigte jener Wählergruppe, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, einen Wahlwerber des betreffenden Wahlkreises für ein Restmandat gemäß Absatz 8, namhaft zu machen.

§ 213

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 213,
  1. Absatz einsDie Zustellungsbevollmächtigten haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakte das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

§ 214

Text

Verständigung

Paragraph 214,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 215

Text

Nachbesetzung

Paragraph 215,
  1. Absatz einsScheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste, nicht berufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, einzuberufen.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so ist der Zustellungsbevollmächtigte des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
  3. Absatz 3Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus und handelt es sich hierbei um ein Mitglied, das auf Grund eines Restmandates gewählt wurde, so ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe aufzufordern, der Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Die Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
  4. Absatz 4Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 216

Text

Konstituierung des Kammertages

Paragraph 216,
  1. Absatz einsDer Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung des Kammertages einzuberufen.
  2. Absatz 2Die konstituierende Sitzung des Kammertages ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.
  3. Absatz 3Der Kammertag ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  4. Absatz 4Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Kammertages zu leiten.
  5. Absatz 5Der Kammertag hat in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes zu wählen.

§ 217

Text

3. Abschnitt
Wahl des Vorstandes

Funktionsperiode des Vorstandes

Paragraph 217,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
  2. Absatz 2Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.

§ 218

Text

Leitung

Paragraph 218,

Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

§ 219

Text

Wahlrecht

Paragraph 219,
  1. Absatz einsAktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
  2. Absatz 2Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

§ 220

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 220,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages die im Kammertag vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.
  2. Absatz 2Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für den Vorstand zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als dem auf eine volle Zahl aufgerundeten Fünftel der Mitglieder der Wählergruppe im Kammertag entsprechen. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmitglieder der nicht dem Wahlkreis Wien angehörenden Vertreter dürfen gleichfalls nicht dem Wahlkreis Wien angehören.
  5. Absatz 5Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Vorstandes zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses bestimmt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Kammertag.

§ 221

Text

Wahlverfahren

Paragraph 221,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Kammertagsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Kammertages haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu übergeben.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die elftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, wie der entsprechenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären.
  6. Absatz 6Ergibt die durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die nicht dem Paragraph 157, Absatz 2, entspricht, so ist die Wahl ungültig und so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des Vorstandes dieser Bestimmung entspricht.
  7. Absatz 7Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben, wenn sie anwesend sind, dem Vorsitzenden der Hauptwahlkommission sofort zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie diese Erklärung binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzugeben. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.
  8. Absatz 8Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 222

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 222,
  1. Absatz einsDie bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakte das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Wahl zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

§ 223

Text

Nachbesetzung

Paragraph 223,
  1. Absatz einsScheidet während der Funktionsperiode des Vorstandes ein Mitglied aus, so hat an seine Stelle das für ihn gewählte Ersatzmitglied zu treten.
  2. Absatz 2Ist ein gewähltes Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so hat der Vorsitzende der Hauptwahlkommission den bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, welcher der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat den nominierten Kandidaten einzuberufen, wenn dieser am Tag der schriftlichen Aufforderung die Wählbarkeit besessen hat.
  3. Absatz 3Das gewählte Ersatzmitglied oder die gemäß Absatz 2, bestellten Kandidaten haben auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmitgliedes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Nachbesetzung den Namen des neuen Mitgliedes des Vorstandes im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 224

Text

Konstituierung des Vorstandes

Paragraph 224,
  1. Absatz einsDer Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  4. Absatz 4Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.
  5. Absatz 5Der Vorstand hat in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

§ 225

Text

4. Abschnitt
Wahl des Präsidiums

Funktionsperiode des Präsidiums

Paragraph 225,
  1. Absatz einsDas Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.
  2. Absatz 2Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.

§ 226

Text

Leitung

Paragraph 226,

Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

§ 227

Text

Wahlrecht

Paragraph 227,
  1. Absatz einsAktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
  2. Absatz 2Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
  3. Absatz 3Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.

§ 228

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 228,
  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Vorstandes die im Vorstand vertretenen Wählergruppen aufzufordern, einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren.
  2. Absatz 2Die bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben in der Reihenfolge ihrer bei den Wahlen erreichten Stärke ihre Kandidaten für das Präsidium zu nennen und einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten und Ersatzkandidaten enthalten, als der auf eine volle Zahl aufgerundeten Hälfte der Mitglieder der Wählergruppe im Vorstand entspricht. Gleichzeitig mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Kandidaten vorzulegen.
  4. Absatz 4Wählergruppen sind berechtigt, sich zur Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums zusammenzuschließen. Die Stärke des Zusammenschlusses ergibt sich in diesem Fall aus der Summe der auf seine Wählergruppen entfallenden Mandate im Vorstand.

§ 229

Text

Wahlverfahren

Paragraph 229,
  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums entsprechend größte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, als der betreffenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Absatz 6Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben die Annahme ihrer Wahl bei ihrer Anwesenheit dem Wahlleiter sofort zu erklären. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie die Annahme ihrer Wahl binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Wahlleiters zu erklären. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.
  7. Absatz 7Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

§ 230

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 230,
  1. Absatz einsDie bevollmächtigten Vertreter der Wählergruppen haben das Recht, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Hauptwahlkommission schriftlich einzubringen. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlakte das Ergebnis der Wahlen zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden, bei deren Einhaltung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre. Gleichzeitig mit einer Ungültigerklärung hat die Hauptwahlkommission zu bestimmen, welche Teile der Neuwahl zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4Ein Einspruch ist abzuweisen, wenn weder Gründe für eine Richtigstellung noch für eine Ungültigerklärung vorliegen.

§ 231

Text

Übernahme der Amtsgeschäfte

Paragraph 231,

Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

§ 232

Text

Nachbesetzung

Paragraph 232,
  1. Absatz einsScheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.
  2. Absatz 2Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

§ 233

Text

5. Abschnitt
Sonstige Wahlbestimmungen

Fristenlauf

Paragraph 233,

Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG.

§ 234

Text

Zustellungen

Paragraph 234,

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nicht anzuwenden.

§ 235

Text

4. Teil
Übergangs- Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 235,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 236

Text

Verweisungen

Paragraph 236,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 237

Text

Erlassen von Verordnungen

Paragraph 237,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

§ 238

Text

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 238,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 183, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 238 und Paragraph 238, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 96, Absatz 15 und Paragraph 100, Absatz 4, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.