(4)Absatz 4Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2, an Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig. Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 2,, an Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2,, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig. Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.