Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Fassung vom 16.03.2025

§ 0

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32019L0944 (§§ 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 16b, 16d, 16e, 19a, 20, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 45, 57, 65, 70, 76, 76a, 77, 77a, 78, 79, 80, 81, 81a, 81b, 82, 83, 84, 84a, 88, 99)

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010)
StF: BGBl. I Nr. 110/2010 (NR: GP XXIV RV 994 AB 997 S. 86. BR: 8420 AB 8421 S. 791.)
[CELEX-Nr.: 32004L0008, 32006L0032, 32008L0027, 32009L0072, 32009L0714]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Grundsätze

§ 1.

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 2.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3.

Geltungsbereich

§ 4.

Ziele

§ 5.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 6.

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7.

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Rechnungslegung, Vertraulichkeit, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verbot von Diskriminierung und Quersubventionen

§ 8.

Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

§ 9.

Verbot von Diskriminierung

§ 10.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

(Anm.:

§ 10a. Mitteilung von Insider-Informationen)

§ 11.

Vertraulichkeit

3. Teil
Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge (Anm.: Erzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge)

§ 12.

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13.

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14.

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil
Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 15.

Gewährung des Netzzuganges

§ 16.

Organisation des Netzzuganges

§ 16a.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

§ 16b.

Bürgerenergiegemeinschaften

§ 16c.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 16d.

Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

§ 16e.

Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften

§ 17.

Bedingungen des Netzzuganges

§ 17a.

Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 18.

Änderung von Netzbedingungen

§ 18a.

Allgemeine technische Anforderungen

§ 19.

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

§ 19a.

Datenaustausch durch Netzbetreiber

§ 20.

Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 21.

Verweigerung des Netzzuganges

§ 22.

Streitbeilegungsverfahren

§ 22a.

Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

2. Hauptstück
Regelzonen

§ 23.

Einteilung der Regelzonen

§ 23a.

Anzeigepflichten und Systemanalyse

§ 23b.

Beschaffung der Netzreserve

§ 23c.

Stilllegungsverbot

§ 23d.

Änderungen

3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 24.

Voraussetzungen

2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO)

§ 25.

Voraussetzungen

§ 26.

Pflichten

§ 27.

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzeigentümers

3. Abschnitt
Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)

§ 28.

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

§ 29.

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 30.

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

§ 31.

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

§ 32.

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 33.

Voraussetzungen

5. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber

§ 34.

Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreiber

§ 35.

Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Drittländer

4. Hauptstück
Kombinationsnetzbetreiber

§ 36.

Kombinationsnetzbetreiber

5. Hauptstück
Betrieb von Übertragungsnetzen

§ 37.

Netzentwicklungsplan

§ 38.

Genehmigung des Netzentwicklungsplans

§ 39.

Überwachung des Netzentwicklungsplans

§ 40.

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 40a.

Pilotprojekte für Erdkabel

§ 41.

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

6. Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen

§ 42.

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 43.

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 44.

Recht zum Netzanschluss

§ 45.

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 46.

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 47.

Allgemeine Bedingungen

5. Teil
Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

§ 48.

Feststellung der Kostenbasis

§ 49.

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 50.

Regulierungskonto

2. Hauptstück
Entgeltkomponenten

§ 51.

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 52.

Netznutzungsentgelt

§ 53.

Netzverlustentgelt

§ 54.

Netzzutrittsentgelt

§ 55.

Netzbereitstellungsentgelt

§ 56.

Systemdienstleistungsentgelt

§ 57.

Entgelt für Messleistungen

§ 58.

Entgelt für sonstige Leistungen

§ 58a.

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

§ 59.

Kostenermittlung

§ 60.

Finanzierungskosten

§ 61.

Ermittlung des Mengengerüsts

4. Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 62.

Entgeltermittlung und Kostenwälzung

§ 63.

Netzebenen

§ 64.

Netzbereiche

6. Teil
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 65.

Datenaustausch

7. Teil
Erzeuger

§ 66.

Erzeuger

§ 66a.

Kleinsterzeugungsanlagen

§ 67.

Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 68.

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 69.

Ausschreibung der Sekundärregelleistung

§ 70.

Versorgung über Direktleitungen

§ 70a.

Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen

8. Teil
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 71.

Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 72.

Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 73.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 74.

Berichtswesen

9. Teil
Pflichten gegenüber Kunden

§ 75.

Netzzugangsberechtigung

§ 76.

Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 76a.

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

§ 77.

Grundversorgung

§ 77a.

Ersatzversorgung mit Energie

§ 77b.

Versorgung nach Marktaustritt eines Lieferanten (Anm.: tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft)

§ 78.

Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 79.

Besondere Bestimmungen zum Labeling

(Anm.:

§ 79a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021)

§ 80.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 81.

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 81a.

Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

§ 81b.

Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 82.

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

§ 83.

Intelligente Messgeräte

§ 84.

Messdaten von intelligenten Messgeräten

(Anm.:

§ 84a.)

10. Teil
Bilanzgruppen

§ 85.

Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

§ 86.

Bilanzgruppenverantwortlicher

§ 87.

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

11. Teil
Überwachungsaufgaben

§ 88.

Überwachungsaufgaben

11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

§ 88a.

Versorgungssicherheitsstrategie

12. Teil
Behörden

§ 89.

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 90.

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

13. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 91.

Landeselektrizitätsbeirat

§ 92.

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 93.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 94.

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 95.

Auskunftsrechte

§ 96.

Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung

(Anm.:

§ 97. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2013)

14. Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück
Allgemeine Verpflichtung der Länder

§ 98.

Allgemeine Verpflichtung der Länder

2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

§ 99.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 100.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 101.

Betrieb ohne Zertifizierung

§ 102.

Preistreiberei

§ 103.

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

3. Hauptstück
Geldbußen

§ 104.

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

§ 105.

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

§ 106.

Bemessung

§ 107.

Verjährung

4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen

(Anm.:

§ 108 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 108/2017)

(Anm.:

§ 108a. Missbrauch einer Insider-Information)

15. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 109.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 110.

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 111.

Übergangsbestimmungen

§ 112.

Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan

§ 113.

Schlussbestimmungen

§ 114.

Vollziehung

§ 1

Text

1. Teil
Grundsätze

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a bis Paragraph 16 e,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23 a bis Paragraph 23 d,, Paragraph 24 bis Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 48 bis Paragraph 65,, Paragraph 69,, Paragraph 70 a,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraph 76,, Paragraph 76 a,, Paragraph 77 a bis Paragraph 79,, Paragraph 81 bis Paragraph 84 a,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 8, Paragraph 89,, Paragraph 92 bis Paragraph 94,, Paragraph 99 bis Paragraph 103,, Paragraph 109, Absatz 2 bis 7, Paragraph 110 bis Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz eins und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

§ 2

Text

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 2,

Durch dieses Bundesgesetz werden, unter Berücksichtigung der Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 1,

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie),
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 Sitzung 50, (KWK-Richtlinie),
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 Sitzung 64, und
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2008/27/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16, umgesetzt sowie
  5. Ziffer 5
    die in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 15, und
  6. Ziffer 6
    die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 Sitzung 1,
der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;
  2. Ziffer 2
    die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Elektrizitätsunternehmen.

§ 4

Text

Ziele

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;
  3. Ziffer 3
    das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;
  5. Ziffer 5
    die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
  6. Ziffer 6
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.
  7. Ziffer 7
    das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

§ 5

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

§ 6

Text

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Paragraph 6,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

§ 7

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  3. Ziffer 2 a
    „Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;
  4. Ziffer 3
    „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  5. Ziffer 4
    „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  6. Ziffer 5
    „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  7. Ziffer 6
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  8. Ziffer 6 a
    „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, kontrolliert wird;
  9. Ziffer 7
    „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  10. Ziffer 7 a
    „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
  11. Ziffer 8
    „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  12. Ziffer 9
    „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
  13. Ziffer 10
    „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  14. Ziffer 11
    „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
  15. Ziffer 11 a
    „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  16. Ziffer 12
    „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  17. Ziffer 13
    „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  18. Ziffer 13 a
    „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
  19. Ziffer 14
    „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  20. Ziffer 15
    „ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung 2009/714/EG;
  21. Ziffer 15 a
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, angesiedelt sein;
  22. Ziffer 16
    „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  23. Ziffer 17
    „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  24. Ziffer 18
    „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  25. Ziffer 19
    „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  26. Ziffer 20
    „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
  27. Ziffer 21
    „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  28. Ziffer 22
    „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endverbraucher abgibt.
  29. Ziffer 23
    „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
  30. Ziffer 23 a
    „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;
  31. Ziffer 24
    „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  32. Ziffer 24 a
    „Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
  33. Ziffer 25
    „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  34. Ziffer 26
    „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  35. Ziffer 27
    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV festgelegten Kriterien entspricht;
  36. Ziffer 28
    „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
  37. Ziffer 29
    „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III festgelegten Methode berechnet wird;
  38. Ziffer 30
    „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
  39. Ziffer 31
    „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;
  40. Ziffer 32
    „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Hierunter fallen
    1. Litera a
      Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;
    2. Litera b
      sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
    3. Litera c
      online bezogene Produktwerbung;
  41. Ziffer 32 a
    „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;
  42. Ziffer 33
    „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  43. Ziffer 34
    „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch;
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  44. Ziffer 35
    „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    1. Litera a
      „Kostenwälzung nach der Bruttobetrachtung“ eine Kostenwälzung, bei der die Kosten einer Netzebene auf die Netzinanspruchnahme aller unmittelbar und mittelbar, dh. insbesondere auch in allen unterlagerten Netzebenen, angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser bezogen werden. Leistungs- und Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden nicht einbezogen;
    2. Litera b
      „Kostenwälzung nach der Nettobetrachtung“ eine Kostenwälzung, bei der sich der Aufteilungsschlüssel für die zu wälzenden Kosten nicht aus der summarischen Netzinanspruchnahme in der jeweiligen und allen unterlagerten Ebenen ergibt, sondern ausschließlich aus der Inanspruchnahme durch direkt angeschlossene Entnehmer und Einspeiser und der Schnittstelle zur direkt unterlagerten Netzebene;
  45. Ziffer 36
    „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  46. Ziffer 37
    „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  47. Ziffer 38
    „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  48. Ziffer 39
    „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  49. Ziffer 40
    „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  50. Ziffer 41
    „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  51. Ziffer 42
    „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
  52. Ziffer 43
    „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  53. Ziffer 44
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  54. Ziffer 45
    „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
  55. Ziffer 46
    „Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  56. Ziffer 47
    „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  57. Ziffer 47 a
    „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);
  58. Ziffer 48
    „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  59. Ziffer 49
    „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  60. Ziffer 50
    „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  61. Ziffer 51
    „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  62. Ziffer 52
    „Netzebene“ einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  63. Ziffer 52 a
    „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  64. Ziffer 52 b
    „Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;
  65. Ziffer 53
    „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  66. Ziffer 54
    „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  67. Ziffer 55
    „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  68. Ziffer 56
    „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  69. Ziffer 57
    „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  70. Ziffer 58
    „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;
  71. Ziffer 59
    „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  72. Ziffer 60
    „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  73. Ziffer 61
    „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
  74. Ziffer 61 a
    „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 52 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 66 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
  75. Ziffer 62
    „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  76. Ziffer 63
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  77. Ziffer 64
    „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  78. Ziffer 65
    „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  79. Ziffer 66
    „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  80. Ziffer 66 a
    „teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;
  81. Ziffer 66 b
    „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 66 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
  82. Ziffer 66 c
    „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
  83. Ziffer 67
    „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  84. Ziffer 68
    „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  85. Ziffer 69
    „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  86. Ziffer 70
    „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;
  87. Ziffer 71
    „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  88. Ziffer 72
    „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
    1. Litera a
      ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB),
    2. Litera b
      ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
    3. Litera c
      zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
  89. Ziffer 73
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  90. Ziffer 74
    „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  91. Ziffer 75
    „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
  92. Ziffer 76
    „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  93. Ziffer 77
    „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  94. Ziffer 78
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  95. Ziffer 79
    „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  96. Ziffer 80
    „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  97. Ziffer 81
    „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  98. Ziffer 82
    „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  99. Ziffer 83
    „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
  100. Ziffer 83 a
    „Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
  101. Ziffer 84
    „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 8

Text

2. Teil
Rechnungslegung, Vertraulichkeit, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verbot von Diskriminierung und Quersubventionen

Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Absatz 2, eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse haben nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
  2. Absatz 2Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre
      1. Litera a
        Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten,
      2. Litera b
        Übertragungstätigkeiten,
      3. Litera c
        Verteilungstätigkeiten und
      4. Litera d
        sonstigen Tätigkeiten zu führen;
    2. Ziffer 2
      die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Absatz 3, zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung entsprechend Absatz eins, zu veröffentlichen.
    Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Ziffer eins, getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.

§ 9

Text

Verbot von Diskriminierung

Paragraph 9,

Netzbetreibern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

§ 10

Text

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Paragraph 10,

Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

§ 10a

Text

Mitteilung von Insider-Informationen

Paragraph 10 a,

Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.

§ 11

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 11,

Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung 2009/714/EG und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte ergeben, zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.

§ 12

Text

3. Teil
Erzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG festzulegen.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, dass dezentrale Erzeugungsanlagen, Anlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, und Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

§ 13

Text

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

Paragraph 13,

Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

  1. Ziffer eins
    die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht oder
  2. Ziffer 2
    die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,
sind unzulässig.

§ 14

Text

Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

Paragraph 14,

Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

§ 15

Text

4. Teil
Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

Gewährung des Netzzuganges

Paragraph 15,

(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.

§ 16

Text

Organisation des Netzzuganges

Paragraph 16,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Berechtigten gemäß Paragraph 15, vorzusehen, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
  2. Absatz 2Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.

§ 16a

Text

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsNetzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
  2. Absatz 2Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird.
  4. Absatz 4Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
    2. Ziffer 2
      Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;
    3. Ziffer 3
      jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
    4. Ziffer 4
      Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;
    5. Ziffer 5
      Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
    6. Ziffer 6
      Haftung;
    7. Ziffer 7
      Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;
    8. Ziffer 8
      Aufteilung der erzeugten Energie;
    9. Ziffer 9
      Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);
    10. Ziffer 10
      Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
    11. Ziffer 11
      allfällige Versicherungen.
  5. Absatz 5Der Netzbetreiber hat
    1. Ziffer eins
      die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren;
    2. Ziffer 2
      den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen;
    3. Ziffer 3
      die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Absatz 3, bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen.
    Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.
  6. Absatz 6Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.
  7. Absatz 7Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
    2. Ziffer 2
      der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    3. Ziffer 3
      der Messwert der Energieeinspeisung in die Hauptleitung pro Viertelstunde am Zählpunkt der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.

§ 16b

Text

Bürgerenergiegemeinschaften

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsDie Bürgerenergiegemeinschaft darf elektrische Energie erzeugen und die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
  2. Absatz 2Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Gebietskörperschaften und
    3. Ziffer 3
      kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, wahrnehmen.
    Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Ziffer eins bis 3 liegt.
  4. Absatz 4Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 55, EAG in Verbindung mit Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, 57 oder Paragraph 57 a, EAG einzubringen.
  5. Absatz 5Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.

§ 16c

Text

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Paragraph 16 c,
  1. Absatz einsFür Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz eins und 2 EAG. Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Absatz 2, abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.
  2. Absatz 2Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.
  3. Absatz 3Netzbenutzer gemäß Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.

§ 16d

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

Paragraph 16 d,
  1. Absatz einsNetzbenutzer gemäß Paragraph 16 b, Absatz 2,, Paragraph 16 c, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß Paragraph 16 b, oder Paragraph 16 c, teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
    2. Ziffer 2
      Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
    3. Ziffer 3
      jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
    4. Ziffer 4
      Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
    6. Ziffer 6
      Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Absatz 4, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
    2. Ziffer 2
      Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
    3. Ziffer 3
      Haftung;
    4. Ziffer 4
      allfällige Versicherungen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Absatz 2, hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 24, E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.
  6. Absatz 6Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

§ 16e

Text

Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften

Paragraph 16 e,
  1. Absatz einsDer Netzbetreiber hat
    1. Ziffer eins
      den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß Paragraph 23, Absatz 5, verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Für Bürgerenergiegemeinschaften gilt außerdem, dass die Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Zähl- und Messwerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
    2. Ziffer 2
      der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.

§ 17

Text

Bedingungen des Netzzuganges

Paragraph 17,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen auf einander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
  2. Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
    6. Ziffer 6
      die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
    7. Ziffer 7
      die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
    8. Ziffer 8
      jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;
    9. Ziffer 9
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    10. Ziffer 10
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    11. Ziffer 11
      einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    12. Ziffer 12
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    13. Ziffer 13
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    16. Ziffer 16
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.
    In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
  3. Absatz 4Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren haben. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Ausführungsgesetze haben weiters sicher zu stellen, dass die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden eingehalten werden. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
  4. Absatz 5Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen erhalten.

§ 17a

Text

Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsErzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
  2. Absatz 2Eine vollständige Anzeige nach Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
    2. Ziffer 2
      bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan;
    3. Ziffer 3
      gewünschter Beginn der Einspeisung;
    4. Ziffer 4
      Höchstleistung der Anlage in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
    5. Ziffer 5
      Anzahl und Lage der Zählerplätze;
    6. Ziffer 6
      Anlagen- und Betriebsart (wie zB Photovoltaikanlage, Kleinwasserkraftwerk, Voll- oder Überschusseinspeisung);
    7. Ziffer 7
      prognostizierte Jahresmenge in kWh;
    8. Ziffer 8
      bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die in Paragraph 16 a, genannten Informationen.
  3. Absatz 3Eine Anlage gemäß Absatz eins, ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Absatz 5, schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von 4 Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Antragstellers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4Der Verteilernetzbetreiber kann binnen 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzzutritt wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerungsgründe sind in den Marktregeln näher zu definieren. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen.
  5. Absatz 5Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Absatz 4, vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu informieren sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

§ 18

Text

Änderung von Netzbedingungen

Paragraph 18,

(Grundsatzbestimmung) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

§ 18a

Text

Allgemeine technische Anforderungen

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
  2. Absatz 2Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins, und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins, und 2.

§ 19

Text

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreiber Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
  2. Absatz 2Diese Standards können insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
    3. Ziffer 3
      Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
    4. Ziffer 4
      Beschwerdemanagement;
    5. Ziffer 5
      die einzuhaltende Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität.
  3. Absatz 3Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
  4. Absatz 4Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.

§ 19a

Text

Datenaustausch durch Netzbetreiber

Paragraph 19 a,

Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den Paragraphen 40 und 45 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenkommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Die zu übermittelnden Daten werden den Endkunden und berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung gestellt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Koordinierung der gemeinsamen Datenkommunikation sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person mit der Datenverwaltung, insbesondere dem Aufbau, der Weiterentwicklung, der Prozesskoordination und der Betreuung der Infrastruktur für den Datenaustausch sowie den niederschwelligen Zugang zu dieser, zu beauftragen. Die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung sind einzuhalten. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

§ 20

Text

Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 17, erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, EAG zu.
  3. Absatz 3Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.

§ 21

Text

Verweigerung des Netzzuganges

Paragraph 21,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:
    1. Ziffer eins
      außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie
    2. Ziffer 2
      mangelnde Netzkapazitäten.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
    Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz eins,) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Absatz 2, stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

§ 22

Text

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 22,
  1. Absatz einsIn Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
    1. Ziffer eins
      Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß Paragraph 27,,
    3. Ziffer 3
      dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 28,
    4. Ziffer 4
      sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
    entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

§ 22a

Text

Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsVerteiler- und Übertragungsnetzbetreiber können Eigentümer von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sein oder diese Anlagen errichten, verwalten oder betreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anlage eine Leistung von höchstens 50 MW aufweist,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung einer solchen Anlage sichergestellt wird, dass bei der Standortwahl der Aspekt der Sektorkopplung und Sektorintegration berücksichtigt wird und die Anlage in der Lage ist, den produzierten Wasserstoff oder das produzierte synthetische Gas ebenso in Reinform abzugeben, und
    3. Ziffer 3
      es sich um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt und eine Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, vorliegt oder die Bedingungen des Absatz 3, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall zu erteilen, sofern die Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas
    1. Ziffer eins
      in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert ist,
    2. Ziffer 2
      nicht dem Regelenergie- und/oder Engpassmanagement dient und
    3. Ziffer 3
      zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs beiträgt und insofern ein technischer Bedarf gegeben ist.
  3. Absatz 3Die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und die Verwaltung sowie der Betrieb solcher Anlagen ist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens des Netzbetreibers ist keinem Teilnehmer eines solchen Verfahrens das Recht eingeräumt worden, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dem ist gleichzuhalten, wenn die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte. Das Ausschreibungsverfahren hat offen, transparent und diskriminierungsfrei zu sein.
    2. Ziffer 2
      Solche Anlagen sind notwendig, damit die Netzbetreiber ihre Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs erfüllen können und werden nicht verwendet, um Energie auf Energiemärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
    3. Ziffer 3
      Die Regulierungsbehörde hat das Ausschreibungsverfahren einschließlich seiner Bedingungen zu bewerten und zu überprüfen sowie ihre Genehmigung zu erteilen. Die Regulierungsbehörde kann Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln für das Ausschreibungsverfahren ausarbeiten.
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall führt die Regulierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht. Deutet die öffentliche Konsultation – gemäß der Bewertung durch die Regulierungsbehörde – darauf hin, dass Dritte in kosteneffizienter Weise in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, so stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass die darauf gerichteten Tätigkeiten der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber binnen 18 Monaten schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen dieses Verfahrens kann die Regulierungsbehörde vorsehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber einen angemessenen Ausgleich für den Restwert ihrer Investitionen erhalten.
  4. Absatz 4Die mit dem Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

§ 23

Text

2. Hauptstück
Regelzonen

Einteilung der Regelzonen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund-Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils eine Regelzone gebildet wird. Die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
    3. Ziffer 3
      die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;
    4. Ziffer 4
      Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
    5. Ziffer 5
      die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 Sitzung 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;
    6. Ziffer 6
      den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
    8. Ziffer 8
      den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;
    9. Ziffer 9
      die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;
    13. Ziffer 13
      die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 67, sowie gemäß Paragraph 69 ;,
    14. Ziffer 14
      die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;
    15. Ziffer 15
      ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 14, eingehalten werden;
    16. Ziffer 16
      mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;
    17. Ziffer 17
      für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;
    18. Ziffer 18
      regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;
    19. Ziffer 19
      Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;
    20. Ziffer 20
      die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;
    21. Ziffer 21
      in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
    22. Ziffer 22
      in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;
    23. Ziffer 23
      die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;
    24. Ziffer 24
      Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
    25. Ziffer 25
      besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Absatz 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
    2. Ziffer 2
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
    3. Ziffer 3
      bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
    4. Ziffer 4
      der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    6. Ziffer 6
      kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    7. Ziffer 7
      der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
    8. Ziffer 8
      das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
    9. Ziffer 9
      die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet sind.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    6. Ziffer 6
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    7. Ziffer 7
      die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    8. Ziffer 8
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    9. Ziffer 9
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
    10. Ziffer 10
      die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    11. Ziffer 11
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen
      1. Litera a
        mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
      2. Litera b
        mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
      3. Litera c
        mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
      4. Litera d
        mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  5. Absatz 4 aDer Bilanzgruppenkoordinator hat bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Betreiber von Verteilernetzen haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß Satz 1 ausgewerteten Daten zuzugreifen.
  6. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, bestehen – jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 67, sowie gemäß Paragraph 69,
  7. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Absatz 3, nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
  8. Absatz 7(Grundsatzbestimmung) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Absatz 6, kein Feststellungsbescheid erlassen, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr vorliegen. Das im Absatz 6, letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
  9. Absatz 8(Grundsatzbestimmung) In den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Absatz 6, erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 6, erlassen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,
    hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Absatz 3, bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
  10. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Absatz 2, Ziffer 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 23a

Text

Anzeigepflichten und Systemanalyse

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsBetreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis 30. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
  2. Absatz 2Der Regelzonenführer hat bis 31. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab 1. Oktober erforderlich ist. Der Feststellung des Netzreservebedarfs ist ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Differenzierungen nach geographischen Kriterien hinsichtlich der Wirksamkeit von Engpassmanagementmaßnahmen vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      Einsätze ausländischer Kraftwerke und die resultierenden Handelsflüsse zwischen den Gebotszonen zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      Ausbauprojekte auf Basis des aktuellen Netzentwicklungsplans einzubeziehen;
    5. Ziffer 5
      Besonderheiten aufgrund spezieller Wetter- oder anderer klimatologischer Situationen, Nachfragesituationen, Kraftwerksverfügbarkeiten (zB Revisionen) und geplante und nicht geplante Nicht-Verfügbarkeiten von Netzbetriebsmitteln im Netzgebiet des Regelzonenführers oder im benachbarten Ausland einzukalkulieren und
    6. Ziffer 6
      Potentiale flexibler Verbrauchsanlagen zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Netzreservebedarf zu minimieren.
  3. Absatz 3Die jährliche Systemanalyse hat auf Grundlage einer mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Methode und Eingangsdaten zu erfolgen. Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, zu veröffentlichen.

§ 23b

Text

Beschaffung der Netzreserve

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsDer Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind
    1. Ziffer eins
      Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Falle von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;
    2. Ziffer 2
      Entnehmer mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, die durch Anpassung ihrer Verbrauchsanlagen ihren Verbrauch temporär, zumindest aber für 6 Stunden, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
    3. Ziffer 3
      Aggregatoren, die mehrere Erzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
    4. Ziffer 4
      Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind teilnahmeberechtigt, wenn sie Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie Paragraph 23 a, Absatz eins, ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum angezeigt haben.
  2. Absatz 2Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen. Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.

Als Produkte gemäß Ziffer 3, kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins,, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.
  2. Absatz 4Erzeugungsanlagen dürfen nur dann als geeignet eingestuft werden, wenn ihre Emissionen nicht mehr als 550 g CO2 je kWh Elektrizität betragen und keine radioaktiven Abfälle entstehen. Außerdem darf eine Vergütung für die Erbringung von Netzreserve nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 Sitzung 1, gewährt werden.
  3. Absatz 5Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10 % der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes gemäß Absatz 10, vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Absatz 3, bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
  4. Absatz 6Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  5. Absatz 7Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, dürfen längstens für die Dauer des gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.
    2. Ziffer 2
      Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, festgestellt wurde.
    3. Ziffer 3
      Für jene Zeiträume, in denen zweijährige Netzreserveverträge bestehen, dürfen keine weiteren zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden.
    4. Ziffer 4
      Saisonale Netzreserveverträge dürfen nur für die Dauer einer einzelnen Winter- oder Sommersaison abgeschlossen werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 8Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender, Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des Paragraph 23 c, Absatz 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.
  2. Absatz 9Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 23 c, Absatz eins, oder Paragraph 23 d, Absatz 3, sind anwendbar.
  3. Absatz 10Zumindest alle zwei Jahre hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei hat diese die Wettbewerbsintensität am relevanten Strommarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Lieferquellen sowie der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen, die Signifikanz gemäß Absatz 5, zu analysieren und diesbezüglich gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen. Der Bericht hat überdies die Berichte der Netzbetreiber gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/943 zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Berichts sind bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Ausschreibung gemäß Absatz 2 bis 5 sowie der Vertragsgestaltung gemäß Absatz 6 bis 8 zu berücksichtigen.

§ 23c

Text

Stilllegungsverbot

Paragraph 23 c,
  1. Absatz einsZeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 4 und 8 abzuschließen.
  3. Absatz 3Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
    1. Ziffer eins
      operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
      1. Litera a
        Materialkosten,
      2. Litera b
        Personalkosten und
      3. Litera c
        Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
    2. Ziffer 2
      allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
    3. Ziffer 3
      nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
    4. Ziffer 4
      ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
  4. Absatz 4Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Satz abgegolten werden;
    2. Ziffer 2
      Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
    3. Ziffer 3
      allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
    4. Ziffer 4
      Opportunitätskosten jeglicher Art;
    5. Ziffer 5
      Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
    7. Ziffer 7
      etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
  5. Absatz 5Für den Zeitraum des Stilllegungsverbots ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
  6. Absatz 6Die Kosten sind über das durch Verordnung gemäß den Paragraphen 49 und 51 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.

§ 23d

Text

Änderungen

Paragraph 23 d,
  1. Absatz einsAuf Ersuchen eines gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7, oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
  2. Absatz 2Auf Antrag eines gemäß Paragraph 23 c, Absatz eins, verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
  3. Absatz 3Auf Antrag eines gemäß Paragraph 23 b, Absatz 9, zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.

§ 24

Text

3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

Voraussetzungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
  2. Absatz 2Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
    1. Ziffer eins
      direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Erzeugung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
    2. Ziffer 2
      direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    4. Ziffer 4
      Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
    1. Ziffer eins
      die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
    3. Ziffer 3
      das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Paragraph 25, als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß Paragraph 28, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zugelassen.
  5. Absatz 5Handelt es sich bei der in Absatz 2, genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
  6. Absatz 6Absatz 2, Ziffer eins und 2 umfasst auch Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 13, des Gaswirtschaftsgesetzes 2010.
  7. Absatz 7Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. Paragraph 11, bleibt davon unberührt.

§ 25

Text

2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)

Voraussetzungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIn den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 24, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
  2. Absatz 2Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
    1. Ziffer eins
      Er entspricht Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
    3. Ziffer 3
      er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
    4. Ziffer 4
      er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
    5. Ziffer 5
      der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 26

Text

Pflichten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsJeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung 2009/714/EG, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Übertragungsnetzeigentümer darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
  2. Absatz 2Der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;
    2. Ziffer 2
      er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
    3. Ziffer 3
      er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
    4. Ziffer 4
      er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Ziffer 2, einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.

§ 27

Text

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzeigentümers

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Übertragungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
  2. Absatz 2Die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      in einem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Übertragungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.

§ 28

Text

3. Abschnitt
Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

Paragraph 28,
  1. Absatz einsIn den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 24, nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen.
  2. Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit des Übertragungsnetzes erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Übertragungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein. Der Betrieb fremder Kraftwerksleitungen ist zulässig.
    2. Ziffer 2
      Das Personal muss beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.
    3. Ziffer 3
      Die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung und Versorgung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird.
  3. Absatz 3Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37, weder direkt noch indirekt beeinflussen.
  4. Absatz 4Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten.
  5. Absatz 5Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
  6. Absatz 6Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder -ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen zusammenarbeitet.
  7. Absatz 7Die Rechnungslegung von unabhängigen Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen mitzuteilen.
  8. Absatz 8Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in Paragraph 40, aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Strom);
    3. Ziffer 3
      die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie zB Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
    5. Ziffer 5
      den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes;
    6. Ziffer 6
      die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
    7. Ziffer 7
      die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern.
  9. Absatz 9Für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Artikel eins, der Richtlinie 68/151/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG genannten Rechtsformen.

§ 29

Text

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Paragraph 29,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
  2. Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängige Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von vier Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
  4. Absatz 4Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Paragraph 28, Absatz 2,, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.

§ 30

Text

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsPersonen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    4. Ziffer 4
      Sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
  2. Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder des Gleichbehandlungsbeauftragen innerhalb von drei Wochen erheben,
    1. Ziffer eins
      wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Absatz eins, bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
    2. Ziffer 2
      wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, Ziffer 2, gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz eins, Ziffer 2, nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
  5. Absatz 5Absatz eins, Ziffer eins, findet auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.
  6. Absatz 6Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 sowie Absatz 3, Ziffer 2, finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.

§ 31

Text

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37,
  2. Absatz 2Paragraph 30, Absatz eins bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung.

§ 32

Text

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einem Gleichbehandlungsbeauftragten kontrolliert.
  2. Absatz 2Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. Paragraph 30, Absatz eins bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
    1. Ziffer eins
      fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
    3. Ziffer 3
      Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    5. Ziffer 5
      Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
  4. Absatz 4Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
  5. Absatz 5Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Paragraph 39, tätig wird.
  6. Absatz 6Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  7. Absatz 7Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
  8. Absatz 8Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung 2009/714/EG, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
    2. Ziffer 2
      Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
    3. Ziffer 3
      Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
  9. Absatz 9Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Paragraph 8, durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.
  10. Absatz 10Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers.
  11. Absatz 11Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
  12. Absatz 12Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Übertragungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.

§ 33

Text

4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Voraussetzungen

Paragraph 33,

In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 28 bis Paragraph 32,), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des Paragraph 24, nicht anzuwenden.

§ 34

Text

5. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber

Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 24 bis Paragraph 33,). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizieren
    1. Ziffer eins
      als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 24, oder
    2. Ziffer 2
      als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 25 bis Paragraph 29, oder
    3. Ziffer 3
      als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 28 bis Paragraph 32, oder
    4. Ziffer 4
      als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 33,
  2. Absatz 2Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
    1. Ziffer eins
      über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
      2. Litera b
        die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
    3. Ziffer 3
      über Anzeige der Europäischen Kommission.
    Artikel 3 der Verordnung 2009/714/EG findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
  3. Absatz 3Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      einen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
    2. Ziffer 2
      der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
    Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. Absatz 5In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
    2. Ziffer 2
      beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 28 bis Paragraph 32,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 3, der Verordnung 2009/714/EG mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.

§ 35

Text

Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBeantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt Paragraph 34, mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde teilt unverzüglich der Europäischen Kommission und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, mit;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, berücksichtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen sowie
    3. Ziffer 3
      andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
  4. Absatz 4Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, teilt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihre Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

§ 36

Text

4. Hauptstück
Kombinationsnetzbetreiber

Kombinationsnetzbetreiber

Paragraph 36,

Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 24 bis Paragraph 33, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

§ 37

Text

5. Hauptstück
Betrieb von Übertragungsnetzen

Netzentwicklungsplan

Paragraph 37,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetze haben unter Berücksichtigung der Absatz 2, bis 6 vorzusehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. Ziffer 2
      alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. Ziffer 3
      einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. Ziffer 2
      der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
    3. Ziffer 3
      der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes
    nachzukommen.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
  7. Absatz 7Alle Marktteilnehmer haben dem Übertragungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

§ 38

Text

Genehmigung des Netzentwicklungsplans

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG, dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 sowie der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011, gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
  4. Absatz 4Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

§ 39

Text

Überwachung des Netzentwicklungsplans

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.
  2. Absatz 2Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      oder die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
    1. Ziffer eins
      Finanzierung durch Dritte;
    2. Ziffer 2
      Errichtung durch Dritte;
    3. Ziffer 3
      Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
    4. Ziffer 4
      Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
  4. Absatz 4Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  5. Absatz 5Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Tarife gedeckt.

§ 40

Text

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

Paragraph 40,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

  1. Ziffer eins
    das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. Ziffer 2
    die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  4. Ziffer 4
    dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  5. Ziffer 5
    die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraphen 51, ff bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  7. Ziffer 7
    auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen, und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;
  8. Ziffer 8
    durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
  9. Ziffer 9
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  10. Ziffer 10
    den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  11. Ziffer 11
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5,);
  12. Ziffer 12
    die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;
  13. Ziffer 13
    unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 16, Absatz 6, der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden;
  14. Ziffer 14
    die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;
  15. Ziffer 15
    ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, dh. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
  16. Ziffer 16
    einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
  17. Ziffer 17
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;
  18. Ziffer 18
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;
  19. Ziffer 19
    Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;
  20. Ziffer 20
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  21. Ziffer 21
    Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
  1. Absatz eins aBetreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß Paragraph 40 a,, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.
  2. Absatz 2Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, verpflichten die Ausführungsgesetze dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

§ 40a

Text

Pilotprojekte für Erdkabel

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß Paragraph 40, Absatz eins a, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.
  2. Absatz 2Erweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Absatz eins, bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen fachlich geeigneten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen.

§ 41

Text

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

Paragraph 41,

(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

§ 42

Text

6. Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen

Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

Paragraph 42,

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
  2. Absatz 3Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung, insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen, sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,
    1. Ziffer eins
      dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
    3. Ziffer 3
      dass der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;
    4. Ziffer 4
      dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4Absatz 3, Ziffer eins, steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
  4. Absatz 5Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
  5. Absatz 6Die Ausführungsgesetze haben sicher zu stellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, von der Landesregierung beobachtet wird, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere haben die Ausführungsgesetze Maßnahmen vorzusehen, durch die gewährleistet ist, dass vertikal integrierten Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
  6. Absatz 7Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt um seine Aufgaben zu erfüllen.
  7. Absatz 8Die Ausführungsgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die in Ausführung der vorstehenden Absätze erlassenen Landesgesetze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

§ 43

Text

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Paragraph 43,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    die Entziehung,
  2. Ziffer 2
    den Verzicht,
  3. Ziffer 3
    den Untergang des Unternehmens sowie
  4. Ziffer 4
    den Konkurs des Rechtsträgers.
  1. Absatz 2Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

§ 44

Text

Recht zum Netzanschluss

Paragraph 44,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

  1. Absatz 2Vom Recht gemäß Absatz eins, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 45

Text

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 45,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
  2. Ziffer 2
    die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  3. Ziffer 3
    Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  4. Ziffer 4
    die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  6. Ziffer 6
    zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
  7. Ziffer 7
    zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
  8. Ziffer 8
    zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
  9. Ziffer 9
    zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;
  10. Ziffer 10
    zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
  11. Ziffer 11
    zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber, und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
  12. Ziffer 12
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
  13. Ziffer 13
    zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
  14. Ziffer 14
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  15. Ziffer 15
    Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
  16. Ziffer 16
    zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
  17. Ziffer 17
    zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
  18. Ziffer 18
    zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;
  19. Ziffer 19
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  20. Ziffer 20
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  21. Ziffer 21
    den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  22. Ziffer 22
    bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
  23. Ziffer 23
    den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;
  24. Ziffer 24
    Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden;
  25. Ziffer 25
    der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

§ 46

Text

Allgemeine Anschlusspflicht

Paragraph 46,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
  3. Absatz 4Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.

§ 47

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 47,

(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

§ 48

Text

5. Teil
Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 49

Text

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
  3. Absatz 3Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
  4. Absatz 4Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

§ 50

Text

Regulierungskonto

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDifferenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
  2. Absatz 2Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
  3. Absatz 3Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des Paragraph 25, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

§ 51

Text

2. Hauptstück
Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

Paragraph 51,
  1. Absatz einsZur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
  2. Absatz 2Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
    1. Ziffer eins
      Netznutzungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      Netzverlustentgelt;
    3. Ziffer 3
      Netzzutrittsentgelt;
    4. Ziffer 4
      Netzbereitstellungsentgelt;
    5. Ziffer 5
      Systemdienstleitungsentgelt;
    6. Ziffer 6
      Entgelt für Messleistungen;
    7. Ziffer 7
      Entgelt für sonstige Leistungen sowie
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins,
    Die in den Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 6, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.

§ 52

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDurch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.
  2. Absatz 2Pauschalierte leistungsbezogene Netznutzungsentgelte sind auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren.
  3. Absatz 2 aDas Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß Paragraph 16 c,, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 c, abgedeckt ist, gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die Kosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz der Netzebene 7 (Lokalbereich) oder, wenn von der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch die Netzebene 5 in Anspruch genommen wird, die Kosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz der Netzebenen 5, 6 und 7 (Regionalbereich) heranzuziehen, wobei die gewälzten Kosten gemäß Paragraph 62, der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entgelte sind als prozentuelle Abschläge auf die verordneten Netznutzungsentgelte nur für den arbeitsbezogenen Anteil des jeweils anzuwendenden Netznutzungsentgeltes zu bestimmen. Die Regulierungsbehörde hat dabei für den Lokal- und Regionalbereich jeweils einen bundesweit einheitlichen Wert auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung der gewälzten Kosten zu bestimmen. Nach erstmaliger Festsetzung ist nur bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Basisdaten eine Aktualisierung der Werte durchzuführen. Für den leistungsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts ist für die Viertelstunden-Leistungswerte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, die am Zählpunkt aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung verringert um die Leistung in der jeweiligen Viertelstunde, die aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogen wird, maßgeblich.
  4. Absatz 3Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums für Entnehmer mit einem Leistungsfaktor (cos φ), dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.
  5. Absatz 4Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

§ 53

Text

Netzverlustentgelt

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDurch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
  2. Absatz 2Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
  3. Absatz 3Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 54

Text

Netzzutrittsentgelt

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDurch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
  2. Absatz 2Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
  3. Absatz 3Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Absatz 4, zu verrechnen.
  4. Absatz 4Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Absatz 3, beträgt:

Anlagengröße

Entgelt

0 bis 20 kW

10 Euro pro kW

21 bis 250 kW

15 Euro pro kW

251 bis 1.000 kW

35 Euro pro kW

1.001 bis 20.000 kW

50 Euro pro kW

mehr als 20.000 kW

70 Euro pro kW

Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, E-ControlG beizulegen.
  1. Absatz 5Für Erzeugungsanlagen gemäß Absatz 3, mit einer Engpassleistung bis 250 kW kann im Netzzugangsvertrag vorgesehen werden, dass die Einspeiseleistung am Zählpunkt der betreffenden Anlage zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert eingeschränkt werden kann, sofern dies für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb notwendig ist. Die vereinbarte Einschränkung darf ein Ausmaß von 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt nicht überschreiten.
  2. Absatz 6Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, die eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen ist bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung kein Netzzutrittsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen und nicht in das Gasnetz einspeisen. Überschreitet der Netzanschlussquotient 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung, sind für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die beim Netzbetreiber daraus anfallenden Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

§ 55

Text

Netzbereitstellungsentgelt

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDas Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung. Jedenfalls ist das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe der Mindestleistung gemäß Absatz 7, zu verrechnen.
  2. Absatz 2Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung im Sinne des Absatz 7, sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
  3. Absatz 3Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren.
  4. Absatz 4Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung im Sinne des Absatz 7, oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
  5. Absatz 5Wird die Netzebene gewechselt, ist die Differenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.
  6. Absatz 6Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
  7. Absatz 7Die Mindestleistungswerte betragen
    1. Ziffer eins
      maximal 15 kW für die Netzebene 7;
    2. Ziffer 2
      100 kW für die Netzebene 6;
    3. Ziffer 3
      400 kW für die Netzebene 5;
    4. Ziffer 4
      5000 kW für die Netzebenen 3 und 4;
    5. Ziffer 5
      200 MW für die Netzebenen 1 und 2.
  8. Absatz 8Ausgenommen von der Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts aus Anlass des erstmaligen Abschlusses des Netzzugangsvertrages sind Betreiber jener Anlagen auf Netzebene 1 und Netzebene 2, für die bis zum 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung der Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen. Als bis zum 1. Jänner 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW.
  9. Absatz 9Für Entnehmer in den Netzbereichen Steiermark und Graz gilt: Als bis zum 30. Juni 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt für leistungsgemessene Kunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW. Für nicht leistungsgemessene Kunden gilt, sofern vertraglich bis 31. Dezember 2008 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben. Bei temporären Anschlüssen und Baustromanschlüssen, bei denen die gesamte Anschlussanlage oder ein überwiegender Teil der Anschlussanlage bereits im Zuge des temporären Anschlusses im Hinblick auf den späteren Anschluss bis zum 30. Juni 2009 dauerhaft ausgeführt wurde, gilt, sofern vertraglich bis 30. Juni 2009 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben.
  10. Absatz 10Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben für eine solche Anlage kein Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie bezieht, nicht in das Gasnetz einspeist und eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.

§ 56

Text

Systemdienstleistungsentgelt

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDurch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen. Das Systemdienstleistungsentgelt beinhaltet die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht wird.
  2. Absatz 2Das Systemdienstleistungsentgelt ist arbeitsbezogen zu bestimmen und ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW regelmäßig zu entrichten.
  3. Absatz 3Bemessungsgrundlage ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.
  4. Absatz 4Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten sind von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern dem Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben.

§ 57

Text

Entgelt für Messleistungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDurch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
  2. Absatz 2Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.
  3. Absatz 3Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.
  4. Absatz 4Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

§ 58

Text

Entgelt für sonstige Leistungen

Paragraph 58,

Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit Paragraph 16 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 16 c, Absatz 3, sowie Paragraph 16 e, erbringen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Absatz eins, festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß Paragraph 82, Absatz 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.

§ 58a

Text

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den Paragraphen 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).
  2. Absatz 2Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen
    1. Ziffer eins
      Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;
    2. Ziffer 2
      Ausbau und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, insbesondere auch im Zuge von dezentralen und regionalen Versorgungskonzepten;
    3. Ziffer 3
      Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;
    4. Ziffer 4
      Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;
    5. Ziffer 5
      Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von elektrischer Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;
    6. Ziffer 6
      Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;
    7. Ziffer 7
      Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen;
    8. Ziffer 8
      Vereinfachung bzw. Beschleunigung des künftigen Netzausbaus sowie Reduktion des Netzausbaubedarfs auf Verteilernetzebene.
  3. Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.
  4. Absatz 4Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Absatz 2, genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,
    2. Ziffer 2
      Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie
    3. Ziffer 3
      Bewertungsverfahren.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.
    Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, zu erlassen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann von den in Absatz eins, genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Absatz 3 und den Antrag gemäß Absatz 5, entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Absatz eins, gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 gegeben sind.
  8. Absatz 8Ausnahmen gemäß Absatz eins, werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 Sitzung 1, als de-minimis-Förderungen gewährt.

§ 59

Text

3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
  3. Absatz 3Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
  4. Absatz 4Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
  5. Absatz 5Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
  6. Absatz 6Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
    1. Ziffer eins
      die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
    2. Ziffer 2
      für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
    3. Ziffer 3
      zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
    4. Ziffer 4
      für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
    5. Ziffer 5
      für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
    6. Ziffer 6
      aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
  7. Absatz 7Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
  8. Absatz 8Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

§ 60

Text

Finanzierungskosten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsFinanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
  3. Absatz 3Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
  4. Absatz 4Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.

§ 61

Text

Ermittlung des Mengengerüsts

Paragraph 61,

Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.

§ 62

Text

4. Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung

Entgeltermittlung und Kostenwälzung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDas Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
  2. Absatz 2Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, festzusetzen.
  3. Absatz 3Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Kosten für die Erbringung von Netzreserve gemäß den Paragraphen 23 b bis 23d sind zur Gänze in der Nettobetrachtung zu berücksichtigen. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
  4. Absatz 4Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen.

§ 63

Text

Netzebenen

Paragraph 63,

Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
  2. Ziffer 2
    Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. Ziffer 3
    Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
  4. Ziffer 4
    Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  5. Ziffer 5
    Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. Ziffer 6
    Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. Ziffer 7
    Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).

§ 64

Text

Netzbereiche

Paragraph 64,

Als Netzbereiche werden bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
    1. Litera a
      Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG;
    2. Litera b
      Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;
    3. Litera c
      Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG;
  2. Ziffer 2
    für die anderen Netzebenen, soweit Ziffer 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage römisch eins angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Ziffer 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
  3. Ziffer 3
    für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
  4. Ziffer 4
    für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

§ 65

Text

6. Teil
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

Datenaustausch

Paragraph 65,
  1. Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
  2. Absatz 2Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
    2. Ziffer 2
      jene Produkte für die Lieferung von Strom, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden
    der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) zu übermitteln. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.

§ 66

Text

7. Teil
Erzeuger

Erzeuger

Paragraph 66,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
  2. Ziffer 2
    Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
  3. Ziffer 3
    Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
  4. Ziffer 4
    bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
  5. Ziffer 5
    bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen;
  6. Ziffer 6
    nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
  7. Ziffer 7
    auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte;
  8. Ziffer 8
    auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 67, erfolglos blieb;
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
    4. Ziffer 4
      zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021,)

  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 4Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

§ 66a

Text

Kleinsterzeugungsanlagen

Paragraph 66 a,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 85, ausgenommen sind.

§ 67

Text

Ausschreibung der Primärregelleistung

Paragraph 67,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung erfolgt.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen haben. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Höhe der bereitzustellenden Leistung den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes entspricht.
  3. Absatz 4Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Ausschreibung die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen hat.
  4. Absatz 5Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der jeweilige Regelzonenführer bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Absatz 2, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten hat.

§ 68

Text

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Paragraph 68,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

  1. Absatz 2Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.

§ 69

Text

Ausschreibung der Sekundärregelung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78% der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.
  2. Absatz 2Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Sekundärregelung durchzuführen. Ziel soll dabei eine Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern bei dem Ausschreibungsprozess sein. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Sekundärregelung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  3. Absatz 3Die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und ist vom Regelzonenführer festzulegen.
  4. Absatz 4Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Sekundärregelung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß Paragraph 56, im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.

§ 70

Text

Versorgung über Direktleitungen

Paragraph 70,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.

§ 70a

Text

Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsBetreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Erzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hierfür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die der Erfüllung dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Liefermengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, Sitzung 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, Sitzung 6, betroffen sind.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Absatz eins, bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK-Anlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5 und 5a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß Paragraph 12, GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.

§ 71

Text

8. Teil
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 71,

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage römisch IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage römisch IV zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 2Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 72

Text

Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Paragraph 72,
  1. Absatz einsFür die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. Absatz 2An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Standort der Anlage;
    3. Ziffer 3
      die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. Ziffer 4
      die Zählpunktnummer;
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. Ziffer 6
      die Menge der erzeugten Energie;
    7. Ziffer 7
      die eingesetzten Energieträger;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. Ziffer 9
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. Ziffer 10
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. Ziffer 11
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
  3. Absatz 3Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
  4. Absatz 4Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. Absatz 5Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 71, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 3, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
  6. Absatz 6Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz 5, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter Energie;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. Ziffer 7
      das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  7. Absatz 7Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 6, haben Nachweise gemäß Paragraph 71, Absatz 3, folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. Ziffer 3
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch IV auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  8. Absatz 8Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
  9. Absatz 9Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  10. Absatz 10Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.
  11. Absatz 11Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  12. Absatz 12Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. Absatz 13Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. Ziffer eins
      zum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. Ziffer 2
      installierte Leistung der Anlage;
    3. Ziffer 3
      Jahreserzeugung;
    4. Ziffer 4
      technische Eigenschaften der Anlage und
    5. Ziffer 5
      Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

§ 73

Text

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Paragraph 73,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. Absatz 2Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Paragraph 72, Absatz 6 und 7 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.
  3. Absatz 3Betreffend die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 8, ElWOG 2010 festzulegen.

§ 74

Text

Berichtswesen

Paragraph 74,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    eine im Einklang mit der in Anlage römisch III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. Ziffer 2
    eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
  1. Absatz 2Die Landesregierungen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 71, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

§ 75

Text

9. Teil
Pflichten gegenüber Kunden

Netzzugangsberechtigung

Paragraph 75,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

  1. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 76

Text

Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

Paragraph 76,
  1. Absatz einsVerbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Lieferanten können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
  2. Absatz 2Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Lieferantenwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
  3. Absatz 3Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Lieferant durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Lieferanten glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Lieferanten haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (Paragraph 22, E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten zu ermöglichen. Die Lieferanten haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Lieferanten haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Lieferanten sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.
  5. Absatz 5Das für die Plattform (Absatz 4,) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten sicherstellen.
  6. Absatz 6Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Lieferanten haben jede über die Plattform nach Absatz 4, durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Lieferanten haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Absatz 4, durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des Paragraph 24 und Paragraph 26, E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Lieferantenwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Absatz 4, genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Absatz 4 und 5) von Netzbetreibern und Lieferanten über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Absatz 4, erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr die für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.

§ 76a

Text

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

Paragraph 76 a,
  1. Absatz einsLieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. Absatz 2Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, oder 2a oder Paragraph 81, Absatz 5 und Rechnungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.

§ 77

Text

Grundversorgung

Paragraph 77,

(Grundsatzbestimmung) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG für die Grundversorgung vorzusehen.

  1. Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  2. Absatz 3Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
  3. Absatz 4Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 3, gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
  4. Absatz 5Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

§ 77a

Text

Ersatzversorgung mit Energie

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsKündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
  2. Absatz 2Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Lieferant Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Lieferanten die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Lieferanten im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Lieferanten vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Lieferant mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die betroffenen Kunden sind vom neuen Lieferanten zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Lieferanten die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Lieferanten ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.
  5. Absatz 5Der neue Lieferant hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.
  6. Absatz 6Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.
  7. Absatz 7Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.
  8. Absatz 8Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.
  9. Absatz 9Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.

§ 78

Text

Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling)

Paragraph 78,
  1. Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Internetseite für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an Endverbraucher verkauften, elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, bestimmte Ausweisung des Versorgermixes hat auf Basis folgender Kategorien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Technologie,
    2. Ziffer 2
      Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.
    Die Darstellung dieser Ausweisung wird einheitlich für alle Versorger aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Internetseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte zu erfolgen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
  4. Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix dem Kunden, der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Absatz eins bis 3.
  5. Absatz 5Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
  6. Absatz 6Lieferanten, mit weniger als 500 Zählpunkten, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
  7. Absatz 7In Abweichung von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79, gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern diese Energieträger nicht ins Gasnetz eingespeist werden, geliefert werden, Herkunftsnachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Hiefür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
  8. Absatz 8Stromspeicher mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 7 und Paragraph 79, ausgenommen.

§ 79

Text

Besondere Bestimmungen zum Labeling

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
  2. Absatz 2Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
  3. Absatz 3Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Absatz 3, können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß Paragraph 83, EAG, Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012, Paragraph 71, oder gemäß Paragraph 72, ausgestellt bzw. gemäß Paragraph 84, EAG, Paragraph 11, Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Paragraph 73, anerkannt wurden, verwendet werden.
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
  6. Absatz 6Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
  7. Absatz 7Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß Paragraph 78, Absatz eins,, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraph 78, Absatz eins bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.
  9. Absatz 9Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen.

§ 80

Text

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

Paragraph 80,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
  3. Absatz 2 aÄnderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
  4. Absatz 2 bIm Falle einer Kündigung gemäß Absatz 2, oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß Paragraph 77, transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 82, Absatz 7, sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
  5. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Versorgers;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. Ziffer 3
      den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. Ziffer 5
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    6. Ziffer 6
      Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 77, erfolgt;
    8. Ziffer 8
      Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    9. Ziffer 9
      Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, einzuräumen ist.
  6. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  7. Absatz 4 aBietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.
  8. Absatz 5Durch die Regelungen der Absatz eins bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Absatz 2 a, bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.

§ 81

Text

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 81,
  1. Absatz einsAn Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.
  2. Absatz 2Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.
  3. Absatz 3Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 63 ;,
    2. Ziffer 2
      das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum;
    7. Ziffer 7
      die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
    8. Ziffer 8
      telefonische Kontaktdaten für Störfälle;
    9. Ziffer 9
      Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Paragraph 26, Energie-ControlG.
  4. Absatz 4Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Landesregierungen und der Regulierungsbehörde nach Paragraph 88,, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
  5. Absatz 5Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.
  6. Absatz 6Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung hinzuweisen.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Lieferanten vorschreiben. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Lieferanten jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.
  8. Absatz 8Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Paragraph 26, Energie-ControlG zu informieren.

§ 81a

Text

Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

Paragraph 81 a,
  1. Absatz einsEndverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 84, Absatz eins, eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.
  2. Absatz 2Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Absatz eins, für diesen sinngemäß.
  3. Absatz 3Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins, transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Absatz eins und Absatz 2, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

§ 81b

Text

Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

Paragraph 81 b,

Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Paragraph 81 a, gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln.

§ 82

Text

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

Paragraph 82,
  1. Absatz einsNetzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    3. Ziffer 3
      Art der angebotenen Wartungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
    5. Ziffer 5
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    8. Ziffer 8
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
    9. Ziffer 9
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    10. Ziffer 10
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
  2. Absatz 2Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
    3. Ziffer 3
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    5. Ziffer 5
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  3. Absatz 2 aNetzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Verordnung festlegen. Die Regulierungsbehörde hat diese Bestimmung zwei Jahre nach Inkrafttreten auf deren soziale Treffsicherheit zu evaluieren.
  4. Absatz 3Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Absatz 7, sowie auf das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77, hinzuweisen, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit elektrischer Energie (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
  5. Absatz 4Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
  6. Absatz 4 aWird ein Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung (Absatz 3,) durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Absatz 4,, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endverbraucher, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Energielieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Falle eines fehlenden Energieliefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Energieliefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Energieliefervertrages zu erfolgen.
  7. Absatz 5Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Lieferanten gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 77, eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.
  8. Absatz 6Netzbetreiber und bisheriger Lieferant haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
  9. Absatz 7Lieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energieeffizienz, Stromkosten und Energiearmut einzurichten.
  10. Absatz 8Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

§ 83

Text

Intelligente Messgeräte

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messeinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß Paragraph 59, bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Absatz 3 bis Absatz 5, sowie in Paragraph 84 und Paragraph 84 a, festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist, die Speicherung der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgt, eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne möglich ist und eine Abrufbarkeit der Daten durch den Endverbraucher über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle erfolgen kann. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.
  4. Absatz 4Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2 und der Übermittlung an den Lieferanten gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Absatz 2, gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.
  6. Absatz 6Sofern es die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen erfordert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Absatz eins, sowie internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

§ 84

Text

Messdaten von intelligenten Messgeräten

Paragraph 84,
  1. Absatz einsNetzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (Paragraph 81 a,), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes gespeichert werden. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zuzuordnen.
  2. Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Viertelstundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Absatz 2, durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
  4. Absatz 4Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Absatz 2, kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
  5. Absatz 5Endverbrauchern ist vom Netzbetreiber darüber hinaus auf ausdrücklichen Wunsch die Möglichkeit einzuräumen, über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte auszulesen. Es sind dabei sämtliche im Messgerät erfassten Daten über diese Schnittstelle in einem derart zeitnahen Zyklus auszugeben, dass die in der Anlage des Endverbrauchers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch allen Berechtigten, diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Absatz eins bis Absatz 5, auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Absatz 2, feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Absatz 5, bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

§ 84a

Text

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsEine Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Viertelstundenwerten basierenden Liefervertrag zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zweck der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. Die bezüglichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Anlassfälle für derartige Datenauslesungen zu legen. Weiters dürfen Viertelstundenwerte auf Anordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß Paragraph 92,, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012 sowie zum Zweck der Überwachung nach Paragraph 88, aus dem intelligenten Messgerät ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert werden und anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden. Daten dürfen aus einem intelligenten Messgerät für Zwecke der Statistik nur dann ausgelesen werden, wenn bei Netzbetreibern die hierfür erforderlichen statistischen Daten nicht vorhanden sind. Der Endverbraucher ist im Falle einer Auslesung der Viertelstundenwerte ohne Einwilligung zeitnah darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, am Beginn des darauffolgenden Kalendermonats unverzüglich, spätestens jedoch zum Fünften dieses Monats, alle täglich erhobenen Verbrauchswerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Lieferanten zu den in Paragraph 81 a, genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung zu übermitteln; Viertelstundenwerte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Lieferanten übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an die standardisierte Übermittlung dieser Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Lieferanten oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen.
  3. Absatz 3Erfordert ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten oder erteilt der Endverbraucher seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks, so ist der Endverbraucher durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. Dieser ausdrückliche Hinweis hat unter Angabe des Zwecks der Datenverwendung in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie in den Allgemeinen Bedingungen und im Vertragsformblatt der Lieferanten zu erfolgen.
  4. Absatz 4Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß Paragraph 83, Absatz eins, bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.
  5. Absatz 5Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Absatz eins bis Absatz 4, sowie Paragraph 76,, Paragraph 81,, Paragraph 81 a,, und Paragraph 84, genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.

§ 85

Text

10. Teil
Bilanzgruppen

Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

Paragraph 85,

(Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

  1. Absatz 2Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
    1. Ziffer eins
      Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. Ziffer 5
      bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;
    6. Ziffer 6
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

§ 86

Text

Bilanzgruppenverantwortlicher

Paragraph 86,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

§ 87

Text

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 87,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. Ziffer 4
      die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. Ziffer 5
      die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    6. Ziffer 6
      die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. Ziffer 2
      eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. Ziffer 4
      Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
    6. Ziffer 6
      Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.

§ 88

Text

11. Teil
Überwachungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

Paragraph 88,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben folgende Überwachungsaufgaben für die Landesregierungen im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen vorzusehen. Insbesondere umfassen diese,
    1. Ziffer eins
      die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
    3. Ziffer 3
      den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
    5. Ziffer 5
      die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
    6. Ziffer 6
      die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,
    laufend zu beobachten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
    2. Ziffer 2
      von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
    3. Ziffer 3
      von Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

Anmerkung, Aufgrund der Novellierungsanweisung Artikel 2, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, würden die Ziffer eins bis 3 des bisherigen 2. Satzes entfallen. Aber Vergleiche dazu Textgegenüberstellung Seite 38 in den Parlamentarischen Materialien.)

  1. Absatz 3Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion hat die Regulierungsbehörde die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung 2009/714/EG,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 10, des Energielenkungsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber,
    4. Ziffer 4
      das Engpassmanagement im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5 und die Verwendung der Engpasserlöse
    5. Ziffer 5
      die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz im Inland und Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz in der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten, laufend zu beobachten und
    6. Ziffer 6
      von Regelzonenführern aggregierte Informationen aus sämtlichen Beschaffungen von Regelenergieprodukten (dh. Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung, ungewollten Austausch), wie periodische Kosten, beschaffte Mengen, Anzahl der Bieter, sowie Informationen über die Ausgleichsenergiesituation in der Regelzone wie Preise der Bilanzgruppen für in Anspruch genommene Ausgleichsenergie, Leistungsabweichung der gesamten Regelzone und Einsatz der Regelenergieprodukte, Abweichungen der Bilanzgruppen zu erheben.
  2. Absatz 4Stromhändler sind verpflichtet, durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Stromhändlern und Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Strombörse oder anderer Handelsplatz an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und –preis bzw. Preisanpassungsklauseln.
  3. Absatz 5Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten gemäß Absatz 2,, 3 und 4 zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
  4. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann zur Evaluierung der Angaben der Netzbetreiber zur Dienstleistungs- und Versorgungsqualität unabhängige Erhebungen der Kundenzufriedenheit durchführen oder veranlassen. Die Netzbetreiber sind zur Kooperation und zur Unterstützung dieser Erhebungen verpflichtet.
  5. Absatz 7Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Absatz eins, genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
  6. Absatz 8Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Absatz 2, Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von Regelzonenführern: Daten zu Ausschreibungen grenzüberschreitender Kapazitäten, so insbesondere angebotene und vergebene sowie von Marktteilnehmern als Fahrplan angemeldete Kapazitäten für Jahres-, Monats- und Tagesvergaben, tatsächliche physische Leitungsflüsse, Sicherheitsmargen bei Kapazitätsberechnungen, Informationen über Reduktionen bereits vergebener Kapazitäten;
    2. Ziffer 2
      von den jeweils die Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bezug von Ausgleichsenergie (dh. Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung, ungewollten Austausch) vornehmenden Personen: Je Gebot angegebener Leistungspreis (Euro/MW), Arbeitspreis (Euro/MWh), angebotene Leistung (MW), Erteilung des Zuschlags und Regelzonenanbindung.

Anmerkung, Aufgrund der Novellierungsanweisung Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, würden die Ziffer eins und 2 des bisherigen 2. Satzes entfallen. Aber vergleiche dazu Textgegenüberstellung Seite 38 in den Parlamentarischen Materialien.)

§ 88a

Text

11a. Teil
Versorgungssicherheitsstrategie

Versorgungssicherheitsstrategie

Paragraph 88 a,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer eine Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Erzeugungsanlagen bzw. Versorger;
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
    7. Ziffer 7
      die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
    8. Ziffer 8
      den gemäß Artikel 10, VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;
    9. Ziffer 9
      den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
    10. Ziffer 10
      den Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, sowie
    11. Ziffer 11
      die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10,
  3. Absatz 3Die Erstellung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Annahme von
    1. Ziffer eins
      Indikatoren, die zur Bewertung der Versorgungssicherheit an den europäischen Elektrizitätsmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Republik Österreich als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind;
    2. Ziffer 2
      Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf die Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
  4. Absatz 4Marktteilnehmer, insbesondere die Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Versorgungssicherheitsstrategie ist bis zum 30. Juni 2023 zu erstellen und in geeigneter Weise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sie ist danach alle fünf Jahre zu aktualisieren.

§ 89

Text

12. Teil
Behörden

Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

Paragraph 89,
  1. Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 99 bis Paragraph 102, sind von der gemäß Paragraph 26, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  4. Absatz 4Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  5. Absatz 5Geldbußen gemäß Paragraph 104 bis Paragraph 107, sind vom Kartellgericht zu verhängen.

§ 90

Text

Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

Paragraph 90,

(Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes die Landesregierung.

§ 91

Text

13. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen

Landeselektrizitätsbeirat

Paragraph 91,

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.

  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 92

Text

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Merkmalsausprägung;
    6. Ziffer 6
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. Ziffer 8
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu beachten sind.
  3. Absatz 3Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
  4. Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.

§ 93

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 93,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. Ziffer 5
      die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

§ 94

Text

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

Paragraph 94,

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

§ 95

Text

Auskunftsrechte

Paragraph 95,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

§ 96

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung

Paragraph 96,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus Paragraph 93, ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

§ 98

Text

14. Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück
Allgemeine Verpflichtung der Länder

Allgemeine Verpflichtung der Länder

Paragraph 98,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße

  1. Ziffer eins
    von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, oder Paragraph 88, Absatz 2, eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,
  2. Ziffer 2
    von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, 5, 6 oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins,, 3 oder 4 oder Paragraph 87, Absatz eins,, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und
  3. Ziffer 3
    von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, 5, 6 oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins,, 3 oder 4, Paragraph 87, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 88, Absatz 2, eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.

§ 99

Text

2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, oder 7 oder Paragraph 16 e, Absatz eins,, 2 oder 3 nicht nachkommt;
    2. Ziffer eins a
      den in Paragraph 17, Absatz 4,, 5 oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 2
      den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. Ziffer 3
      den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. Ziffer 4
      bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
    7. Ziffer 6
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
    8. Ziffer 6 a
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76 a, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 7
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    10. Ziffer 8
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    11. Ziffer 9
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    12. Ziffer 10
      entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    13. Ziffer 11
      entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    14. Ziffer 12
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    15. Ziffer 13
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    16. Ziffer 14
      entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    17. Ziffer 15
      entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
    18. Ziffer 16
      auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    4. Ziffer 4
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    6. Ziffer 6
      seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 6 a
      seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, nicht nachkommt;
    8. Ziffer 6 b
      seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    9. Ziffer 6 c
      als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 9 sowie Paragraph 23 c, Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    10. Ziffer 6 d
      Aufwendungen entgegen Paragraph 23 c, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    11. Ziffer 6 e
      als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 23 b, Absatz 8, oder Paragraph 23 c, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    12. Ziffer 6 f
      als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 23 a, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    13. Ziffer 7
      seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    14. Ziffer 8
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 9
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    17. Ziffer 11
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    18. Ziffer 12
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 13
      den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    20. Ziffer 14
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
    21. Ziffer 15
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
    22. Ziffer 16
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
    23. Ziffer 17
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    24. Ziffer 18
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4,, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
    25. Ziffer 19
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    26. Ziffer 20
      den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)

  3. Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
    2. Ziffer 2
      auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
  4. Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 3, nicht nachkommt.

§ 100

Text

Einbehaltung von Abgabensenkungen

Paragraph 100,

Wer dem Paragraph 94, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 94, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 101

Text

Betrieb ohne Zertifizierung

Paragraph 101,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 35, als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt.

§ 102

Text

Preistreiberei

Paragraph 102,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

§ 103

Text

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 99 bis Paragraph 102, beträgt ein Jahr.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

§ 104

Text

3. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Paragraph 104,
  1. Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Anmerkung, richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.
    8. Ziffer 8
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.

§ 105

Text

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

Paragraph 105,
  1. Absatz einsNicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des Paragraph 104, Absatz eins und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt Paragraph 10, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.

§ 106

Text

Bemessung

Paragraph 106,
  1. Absatz einsHandelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

§ 107

Text

Verjährung

Paragraph 107,

Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

§ 108a

Text

4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen

Missbrauch einer Insider-Information

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsPersonen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. Ziffer 4
      Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. Litera a
      diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. Litera b
      diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

§ 109

Text

15. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

Paragraph 109,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 9,, Paragraph 41,, Paragraph 47,, Paragraph 86, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 88, Absatz 8,, Paragraph 97,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 2 und Paragraph 114, Absatz 2, treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5 a,, Paragraph 22 a, Absatz 5,, Paragraph 24,, Paragraph 31,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 61,, Paragraph 66 b,, Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 71, Absatz 3, sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1999, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, außer Kraft. Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 53, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1999, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 68 a, Absatz 6 und Paragraph 69,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 112, Absatz eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 35, tritt mit 3. März 2013 in Kraft. Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Ziffer 5 und 6 samt Schlussteil, Paragraph 10 a,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 bis Ziffer 16,, Paragraph 99, Absatz 4 und 5 und Paragraph 108 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 89, Absatz 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft
  5. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16 a,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 64,, Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 8,, Paragraph 99, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 108, samt Überschrift und Paragraph 109, Absatz 3, außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 92, Absatz eins, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 16 b, Absatz 6,, Paragraph 80, Absatz 2 bis 2b, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 77 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 4 a,, Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 99, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 76 a und Paragraph 81, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 70 a und Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten am 1. Oktober 2024 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

§ 110

Text

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

Paragraph 110,
  1. Absatz einsDie als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1999, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 68 a, Absatz eins bis 3, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  3. Absatz 3Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 90,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 111

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDie auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. Absatz 2Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  3. Absatz 3Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
  4. Absatz 4Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.
  5. Absatz 5Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß Paragraph 23 b, ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;
    2. Ziffer 2
      in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von Paragraph 23 b, Absatz 5,
  6. Absatz 6Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.
  7. Absatz 7Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß Paragraph 78, Absatz eins, hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, bekannt.
  8. Absatz 8Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.

§ 112

Text

Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 42, schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz und Paragraph 9, Körperschaftsteuergesetz nicht aus.
  2. Absatz 2Übertragungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen der Paragraph 24 bis Paragraph 34 bis 3. März 2012 nachzukommen.
  3. Absatz 3Der Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, ist erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

§ 113

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 113,
  1. Absatz einsPrivatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  3. Absatz 3Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.

§ 114

Text

Vollziehung

Paragraph 114,
  1. Absatz einsMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 9,, Paragraph 41,, Paragraph 47,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 86, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 2 und Paragraph 114, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 104 bis Paragraph 108, die Bundesministerin für Justiz;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 112, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Anl. 1

Text

Anlage I (zu § 64 Abs. 1 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, Bezug genommen wird, sind:

  1. Ziffer eins
    die BEWAG Netz GmbH für das Bundesland Burgenland,
  2. Ziffer 2
    die KELAG Netz GmbH für das Bundesland Kärnten,
  3. Ziffer 3
    die EVN Netz GmbH für das Bundesland Niederösterreich,
  4. Ziffer 4
    die Salzburg Netz GmbH für das Bundesland Salzburg,
  5. Ziffer 5
    die Stromnetz Steiermark GmbH für das Bundesland Steiermark,
  6. Ziffer 6
    die TIWAG-Netz AG für das Bundesland Tirol,
  7. Ziffer 7
    die VKW-Netz AG für das Bundesland Vorarlberg und
  8. Ziffer 8
    die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH für das Bundesland Wien.

Anl. 2

Text

Anlage II (zu § 4 Z 3 und § 71 Abs. 1)

KWK-Technologien im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, ElWOG

  1. Litera a
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
  2. Litera b
    Gegendruckdampfturbine
  3. Litera c
    Entnahme-Kondensationsdampfturbine
  4. Litera d
    Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
  5. Litera e
    Verbrennungsmotor
  6. Litera f
    Mikroturbinen
  7. Litera g
    Stirling-Motoren
  8. Litera h
    Brennstoffzellen
  9. Litera i
    Dampfmotoren
  10. Litera j
    Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
  11. Litera k
    Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 36, gilt.

Anl. 3

Text

Anlage III (zu § 71)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
  1. Litera a
    Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
    1. Litera i
      bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
    2. Sub-Litera, i, i
      bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
  2. Litera b
    Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Sub-Litera, i, genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Sub-Litera, i, i, genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

Hierbei ist:

 

EKWK

die Strommenge aus KWK

C

die Stromkennzahl

QKWK

die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck

 

berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  1. Litera c
    Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Litera a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  2. Litera d
    Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  3. Litera e
    Für die Berechnungen nach den Litera a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Anl. 4

Text

Anlage IV (zu § 71) Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
  1. Litera a
    Hocheffiziente KWK
    • Strichaufzählung
      Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:
    • Strichaufzählung
      die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Litera b, berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
    • Strichaufzählung
      die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
  2. Litera b
    Berechnung der Primärenergieeinsparungen
    • Strichaufzählung
      Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage römisch III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  • Strichaufzählung
    PEE Primärenergieeinsparung.
  • Strichaufzählung
    KWK W Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
  • Strichaufzählung
    Ref W Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
  • Strichaufzählung
    KWK E elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 72, auszustellen.
  • Strichaufzählung
    Ref E Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
  1. Litera c
    Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2004/8/EG.
    • Strichaufzählung
      Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Litera b, dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK W“ durch „W“ und „KWK E“ durch „E“ ersetzt wird.
    • Strichaufzählung
      W bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
    • Strichaufzählung
      E bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß Paragraph 72, auszustellen.
  2. Litera d
    Für die Berechnung nach den Litera b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
  3. Litera e
    Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
  4. Litera f
    Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
    Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß Paragraph 71 und der Formel unter Litera b, dieser Anlage ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
    Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
  1. Ziffer eins
    Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Artikel 3, mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
  2. Ziffer 2
    Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
  3. Ziffer 3
    Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
  4. Ziffer 4
    Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.