Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Deponieverordnung 2008, Fassung vom 10.02.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008)
StF: BGBl. II Nr. 39/2008 [CELEX-Nrn.: 31999L0031, 32003D0033, 32006L0012]

Präambel/Promulgationsklausel

Es wird

  1. Ziffer eins
    aufgrund der Paragraphen 4,, 23 Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
  2. Ziffer 2
    aufgrund des Artikel 104, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen

Paragraph 4,

Deponieklassen und -unterklassen

Paragraph 5,

Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen

3. Abschnitt
Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

Paragraph 6,

Behandlungspflicht

Paragraph 7,

Verbot der Deponierung

Paragraph 8,

Genehmigung höherer Grenzwerte

Paragraph 9,

Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

Paragraph 10,

Asbestabfälle

Paragraph 10 a,

Teerhaltiger Straßenaufbruch

Paragraph 10 b,

LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Paragraph 10 c,

Künstliche Mineralwolleabfälle

4. Abschnitt
Abfallannahmeverfahren

Paragraph 11,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 12,

Grundlegende Charakterisierung

Paragraph 13,

Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen

Paragraph 14,

Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen

Paragraph 15,

Übereinstimmungsbeurteilungen

Paragraph 16,

Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Abfallannahmeverfahrens

Paragraph 17,

Annahme und Zurückweisung von Abfällen

Paragraph 18,

Eingangskontrolle

Paragraph 19,

Identitätskontrolle

Paragraph 20,

Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle

5. Abschnitt
Deponiestandort

Paragraph 21,

Anforderungen an den Deponiestandort

Paragraph 22,

Untergrundanforderungen

Paragraph 23,

Standorterkundung und -untersuchung

Paragraph 24,

Vorflut

6. Abschnitt
Deponietechnik

Paragraph 25,

Standsicherheit

Paragraph 26,

Deponierohplanum

Paragraph 27,

Deponiebasisdichtung

Paragraph 28,

Basisentwässerung

Paragraph 29,

Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen

Paragraph 30,

Wasserhaushalt

Paragraph 31,

Deponiegasbehandlung

Paragraph 32,

Qualitätssicherung

7. Abschnitt
Deponiebetrieb

Paragraph 33,

Deponieeinrichtungen

Paragraph 34,

Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs

Paragraph 34 a,

Lager für Abfälle im Katastrophenfall

Paragraph 35,

Deponiepersonal

Paragraph 36,

Abfalleinbau

Paragraph 37,

Mess- und Überwachungsverfahren

Paragraph 38,

Emissions- und Immissionskontrolle

Paragraph 39,

Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen

Paragraph 40,

Registrierung

Paragraph 41,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Anmerkung Paragraph 41 a,

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen)

Paragraph 42,

Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002

Paragraph 43,

Untertagedeponien

Paragraph 44,

Finanzielle Sicherstellungen

8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 45,

Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse

Paragraph 46,

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC

Paragraph 47,

Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

Paragraph 47 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, und Akkreditierung

Paragraph 47 b,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,

Paragraph 47 c,

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen

Paragraph 48,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 49,

In-Kraft-Treten

Anhänge

Anhang 1

Grenzwerte für die Annahme von Abfällen

Anhang 2

Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind

Anhang 3

Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen

Anhang 4

Beurteilung von Abfällen zur Deponierung

Anhang 5

Besondere Untersuchungen gemäß den Paragraphen 9,, 14 und 15

Anhang 6

Untertagedeponien – Sicherheitsbewertung für die Abfallannahme

Anhang 7

Vorgaben zum elektronischen Datenmanagement

Anhang 8

Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß Paragraph 48, AWG 2002

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
  2. Absatz 2Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 fest.
  2. Absatz 2Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 45 bis 47.
  3. Absatz 3Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 34,, 40, 41 und 47 Absatz 7,
  4. Absatz 4Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      der Deponieinhaber,
    2. Ziffer 2
      für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe des Paragraph 16, entweder
      1. Litera a
        der Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
      2. Litera b
        der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 5, der Leiter der Eingangskontrolle und
    6. Ziffer 6
      nach Maßgabe des Paragraph 42, das Deponieaufsichtsorgan.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Eine Abfallcharge ist eine bestimmte Abfallmenge, die als Ganzes untersucht, beurteilt, einer Qualität zugeordnet oder deren Identität kontrolliert werden soll. Eine Abfallcharge kann als Haufen, als mehrere Haufen oder aufgeteilt auf ein oder mehrere Transportfahrzeuge oder sonstige Behältnisse vorliegen.
  2. Ziffer eins a
    Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (zB Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist.
  3. Ziffer 2
    Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  4. Ziffer 3
    Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
  5. Ziffer 3 a
    Ein Analysenergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Messung, das alle Schritte der Qualitätssicherung erfolgreich durchlaufen hat.
  6. Ziffer 4
    Eine Annahme von Abfällen zur Deponierung erfolgt mit dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle und im Fall einer Untersuchung eines aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan mit dem positiven Abschluss dieser Untersuchung.
  7. Ziffer 4 a
    Ein Aushubbereich ist ein abgrenzbarer (Teil)bereich eines Bauvorhabens, der eine gleichartige Qualität des auszuhebenden Materials erwarten lässt.
  8. Ziffer 5
    Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  9. Ziffer 6
    Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.
  10. Ziffer 7
    Eine Beurteilung des Deponieverhaltens im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist die Beschreibung und Bewertung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweiligen Kompartimente genehmigten Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Dies umfasst auch die Beschreibung von allfälligen anorganischen Restaktivitäten, die zB Wasserstoff- oder Ammoniakgasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
  11. Ziffer 8
    Biomasse sind Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, fasrige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff und Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und mit Ausnahme von Holzabfällen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten.
  12. Ziffer 9
    Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
  13. Ziffer 9 a
    Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (zB Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial anfallen oder entstehen. Der Anteil anderer Materialien, zB mineralischer Baurestmassen oder Schlacken, darf insgesamt nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen. Der Anteil an organischen Materialien, zB Kunststoffe oder Bauholz, darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile, zB Pflanzenreste, Humus oder Wildholz in Wildbachsedimenten.
  14. Ziffer 10
    Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
  15. Ziffer 11
    Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  16. Ziffer 12
    Ein Deponiekörper umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  17. Ziffer 13
    Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
  18. Ziffer 14
    Deponiesickerwasser ist im Kompartiment anfallendes Wasser, das insbesondere durch in das Kompartiment eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschusswasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
  19. Ziffer 15
    Einmalig anfallende Abfälle sind Abfälle, die kein Abfallstrom (Ziffer eins,) und keine wiederkehrend anfallenden Abfälle (Ziffer 64,) sind.
Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,)
  1. Ziffer 17
    Eine Einzelprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen einer punktuellen Beprobung gezogen und als Feldprobe einzeln untersucht wird.
  2. Ziffer 17 a
    Elektroofenschlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt.
  3. Ziffer 18
    Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
  4. Ziffer 19
    Eine Fehldeklaration liegt vor, wenn der angelieferte Abfall nicht mit den Beurteilungen oder den begleitenden Papieren übereinstimmt.
  5. Ziffer 20
    Eine Feldprobe ist eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird; die Feldprobe kann entweder eine Einzelprobe, eine qualifizierte Stichprobe oder eine Sammelprobe sein.
  6. Ziffer 21
    Ein Flächenfilter ist eine flüssigkeitsdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
  7. Ziffer 22
    Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre abfließen kann.
  8. Ziffer 23
    Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst und jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
  9. Ziffer 24
    Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
  10. Ziffer 25
    Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
  11. Ziffer 26
    Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern und von beschreibenden Begriffen.
  12. Ziffer 27
    Grenzwertrelevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7) oder darüber ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt wird oder wurde.
  13. Ziffer 28
    Eine grundlegende Charakterisierung ist eine vollständige Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für die Zulässigkeit der Ablagerung erforderlichen Informationen.
  14. Ziffer 29
    Ein immobilisierter Abfall ist ein in unbehandeltem Zustand nicht gefährlicher Abfall, der die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und einem Behandlungsverfahren mit mineralischen Hilfsstoffen (insbesondere Tonmineralien) zur dauerhaften Bindung unterzogen wird; die Immobilisierung wird durch physikalisch-chemische Wechselwirkungen zwischen Abfallstoffen und Hilfsstoffen und durch Verringerung der Wasserdurchlässigkeit erreicht.
  15. Ziffer 30
    Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen; Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu einer Umweltbeeinträchtigung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser oder Grundwasser gefährden.
  16. Ziffer 31
    Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
  17. Ziffer 32
    Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  18. Ziffer 33
    Ein Kompartimentsabschnitt ist ein Teilbereich eines Kompartiments, welcher für die Ablagerung von bestimmten Abfällen oder von Abfällen in Abhängigkeit von in der Genehmigung festgelegten besonderen Anforderungen betreffend Abfallarten und -einbau vorgesehen ist. Eine getrennte Sickerwassererfassung ist nicht erforderlich.
  19. Ziffer 34
    Eine Laborprobe ist eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird.
  20. Ziffer 35
    Eine Lagerkaverne ist jener Teil einer Untertagedeponie, der als unterirdischer Hohlraum der Aufnahme der Abfälle dient.
  21. Ziffer 35 a
    LD-Schlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt anfällt.
  22. Ziffer 36
    Eine mechanisch-biologische Behandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Behandlung von Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen. Klärschlämme und weitere für eine mechanischbiologische Behandlung entsprechend dem Stand der Technik geeignete Abfälle können gemeinsam mit diesen Abfällen mitbehandelt werden. Die biologische Behandlung kontaminierter Böden auch nach vorheriger Siebung oder ähnlicher mechanischer Behandlung stellt keine mechanisch-biologische Behandlung dar. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober Verfahren oder anaerober mit nachfolgenden aeroben Verfahren. Die mechanisch biologische Behandlung führt zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle. Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Abfälle, welche die für den jeweiligen Abfallinput erforderlichen mechanischen Verfahrensschritte und alle Verfahrensschritte für eine vollständige biologische Behandlung – dh. bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung sämtliche Teilschritte der biologischen Behandlung, zB Hauptrotte und Nachrotte – durchlaufen haben; sofern die Kriterien für eine zulässige Ablagerung nachweislich bereits nach der Hauptrotte erreicht werden, sind nachfolgende Teilschritte für eine vollständige biologische Behandlung (zB in einer Nachrotte) nicht erforderlich; im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen nicht zu den Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung.
Anmerkung, Ziffer 37, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,)
  1. Ziffer 38
    Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
  2. Ziffer 39
    Ein Monokompartiment ist ein Kompartiment zur Ablagerung von Abfällen mit gleichen charakteristischen Eigenschaften, vornehmlich einer Abfallart.
  3. Ziffer 40
    Nachsorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der Nachsorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der Nachsorgephase richtet sich nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
  4. Ziffer 41
    Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
  5. Ziffer 41 a
    Ein nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
    1. Litera a
      bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Informationen davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-)Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
    2. Litera b
      das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabellen 1 und 2 einhält und auch bei – im Zuge eines Verdachts – zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist.
  6. Ziffer 42
    Eine passive Entgasung ist die Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ohne maschinell erzeugten Unterdruck.
  7. Ziffer 43
    Primärabfälle sind alle Abfälle, die keine Sekundärabfälle (Ziffer 49,) sind.
  8. Ziffer 44
    Eine qualifizierte Stichprobe ist eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einer bestimmten Abfallmenge und einer bestimmten Abfallart zugeordnet werden kann.
  9. Ziffer 45
    Relevante Parameter sind bei einmalig anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird, und bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen jene Parameter, für welche im laufenden Beurteilungsjahr oder in den letzten zwei Beurteilungsjahren zumindest ein Untersuchungsergebnis zwischen 20% und 80% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wird oder wurde. Der pH-Wert ist in jedem Fall als relevanter Parameter anzusehen, sofern er nicht grenzwertrelevant ist.
  10. Ziffer 46
    Eine Rückstellprobe ist ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird.
  11. Ziffer 47
    Eine Sammelprobe ist eine Probe, die aus mehreren qualifizierten Stichproben besteht.
  12. Ziffer 48
    Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind der Brennwert und die Stabilitätsparameter jedenfalls Schlüsselparameter.
  13. Ziffer 49
    Sekundärabfälle sind Abfälle, die bei einem Abfallbehandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 anfallen. Ausgenommen sind Abfälle, die beim Verfahren D15 a) – reine Sammeltätigkeit vergleiche Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 618, in der geltenden Fassung) anfallen. Werden in einem Produktionsprozess Abfälle zur Verwertung eingesetzt, so gelten die bei diesem Produktionsprozess anfallenden Abfälle nicht als Sekundärabfälle. Liegt jedoch ein Parameter dieses Abfalls aus dem Prozess im grenzwertnahen Bereich und ist dies durch den Einsatz von Abfall bedingt, so sind für die grundlegende Charakterisierung die Regeln für Sekundärabfälle anzuwenden.
  14. Ziffer 50
    Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme und Ableitung des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
  15. Ziffer 51
    Ein stabilisierter Abfall ist ein Abfall, der in unbehandeltem Zustand die Annahmekriterien des Kompartiments nicht erfüllt und in der Folge einem Behandlungsverfahren zur dauerhaften Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde; Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln behandelt werden.
  16. Ziffer 52
    Eine Stichprobe ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird; eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst.
  17. Ziffer 53
    Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der Nachsorgephase.
  18. Ziffer 54
    Technisches Schüttmaterial ist nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.
  19. Ziffer 55
    Tunnelausbruch ist ein Bodenaushubmaterial, das insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Fest- oder Lockergestein anfällt.
  20. Ziffer 56
    Übereinstimmungsbeurteilungen sind periodische Beurteilungen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien übereinstimmt.
  21. Ziffer 57
    Unkritische Parameter sind jene Parameter, für die kein Untersuchungsergebnis über 20% des jeweiligen Grenzwertes ermittelt wurde; dies gilt nicht für den pH-Wert.
  22. Ziffer 58
    Ein Untersuchungsergebnis ist ein Ergebnis einer analytischen Untersuchung einer bestimmten Feldprobe, das entweder aus einem Analysenergebnis gebildet oder als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Analysenergebnissen errechnet ist.
  23. Ziffer 59
    Eine Untertagedeponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum.
  24. Ziffer 60
    Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers.
  25. Ziffer 61
    Eine vertikale Umschließung ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.
  26. Ziffer 62
    Eine Vollanalyse ist eine Analyse gemäß den Vorgaben des Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2.
  27. Ziffer 63
    Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde.
  28. Ziffer 64
    Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann.
  29. Ziffer 65
    Zwischenabdeckungen sind Abdeckungen von in den Deponiekörper eingebauten Abfällen, zB zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern, zur Staub- oder Geruchsminimierung oder zur Befahrbarkeit des Deponiekörpers, über denen planmäßig wieder Abfälle eingebaut werden sollen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen

Deponieklassen und -unterklassen

Paragraph 4,

Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Bodenaushubdeponie;
  2. Ziffer 2
    Inertabfalldeponie;
  3. Ziffer 3
    Deponie für nicht gefährliche Abfälle:
    1. Litera a
      Baurestmassendeponie,
    2. Litera b
      Reststoffdeponie,
    3. Litera c
      Massenabfalldeponie;
  4. Ziffer 4
    Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).

§ 5

Text

Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIn der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
  2. Absatz 2In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
    2. Ziffer 2
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
    3. Ziffer 3
      Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Abfällen gemäß Anhang 2,
    3. Ziffer 3
      Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
    5. Ziffer 5
      Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. Ziffer 6
      LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    7. Ziffer 7
      künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c,
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
  4. Absatz 4In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
    3. Ziffer 3
      Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
    5. Ziffer 5
      Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. Ziffer 6
      Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des Paragraph 9,,
    7. Ziffer 7
      teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des Paragraph 10 a,,
    8. Ziffer 8
      LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    9. Ziffer 9
      künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c,
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
  5. Absatz 5In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Abfällen gemäß Anhang 2,
    3. Ziffer 3
      Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,
    5. Ziffer 5
      Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
    6. Ziffer 6
      schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
    7. Ziffer 7
      künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c,
    – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

Behandlungspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für
    1. Litera a
      Inertabfälle oder
    2. Litera b
      andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in Paragraph eins, beiträgt.
  2. Absatz 2Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.

§ 7

Text

Verbot der Deponierung

Paragraph 7,

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. Ziffer eins
    schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. Ziffer 2
    flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;
  3. Ziffer 3
    Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
  4. Ziffer 4
    Gase unter Druck;
  5. Ziffer 5
    Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. Ziffer 6
    infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
  7. Ziffer 7
    Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024,)
    1. Litera b
      in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10,, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,,
    2. Litera c
      Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. Litera d
      Abfälle gemäß Anhang 2,
    4. Litera e
      nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
    5. Litera f
      Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unzulässig,
    6. Litera g
      Abfälle, die aufgrund einer gemäß Paragraph 8, genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
    7. Litera h
      Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    8. Litera i
      Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
    9. Litera j
      Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
  8. Ziffer 8
    Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
  9. Ziffer 9
    Abfälle, die den Anforderungen des Paragraph 5, oder des Paragraph 6, nicht entsprechen;
  10. Ziffer 10
    Altreifen;
  11. Ziffer 11
    Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen;
  12. Ziffer 12
    Abfälle, die aus in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
  13. Ziffer 13
    Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
  14. Ziffer 14
    die Abfallarten: SN 31407 (Keramik)1, SN 31410 Straßenaufbruch, SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
Anmerkung, Ziffer 15, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

_________________________

1 eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

§ 8

Text

Genehmigung höherer Grenzwerte

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
  3. Absatz 3Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß Paragraph 27, kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
      1. Litera a
        höhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
      2. Litera b
        einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
      3. Litera c
        mit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
    2. Ziffer 2
      Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
      1. Litera a
        einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
      2. Litera b
        einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand vergleiche Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
  4. Absatz 4Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
    2. Ziffer 2
      biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
  5. Absatz 5Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:
      Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg
      Antimon: 2,1 mg/kg
      Barium: 300 mg/kg
      Blei: 30 mg/kg
      Chrom gesamt: 20 mg/kg
      Molybdän: 30 mg/kg
      Selen: 1,5 mg/kg
      Zink: 100 mg/kg,
    2. Ziffer 2
      Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
    3. Ziffer 3
      Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
  6. Absatz 6Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
    1. Ziffer eins
      nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;
      der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
    2. Ziffer 2
      biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
    3. Ziffer 3
      Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird;
    4. Ziffer 4
      aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
  7. Absatz 7Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Absatz 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.

§ 9

Text

Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.
    2. Ziffer 2
      Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.
    3. Ziffer 3
      Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.
    4. Ziffer 4
      Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter
      1. Litera a
        Blei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,
      2. Litera b
        Sulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und
      3. Litera c
        Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß Paragraph 8, den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.
  3. Absatz 3Für einen Kompartimentsabschnitt, in dem stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Messung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;
    2. Ziffer 2
      Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.
    Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.
  4. Absatz 4Ergeben die Messungen gemäß Absatz 3, Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.
  5. Absatz 5Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.
  6. Absatz 6Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,

§ 10

Text

Asbestabfälle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAsbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
    2. Ziffer 2
      Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
    3. Ziffer 3
      Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
    5. Ziffer 5
      Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
    6. Ziffer 6
      Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
    7. Ziffer 7
      Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
    8. Ziffer 8
      Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
    9. Ziffer 9
      Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
    10. Ziffer 10
      Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
  2. Absatz 2Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß Paragraph 7, AWG 2002 nicht zulässig.

§ 10a

Text

Teerhaltiger Straßenaufbruch

Paragraph 10 a,

Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. Ziffer 2
    Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. Ziffer 3
    Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

§ 10b

Text

LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.
  2. Absatz 2Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.
  3. Absatz 3Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.

§ 10c

Text

Künstliche Mineralwolleabfälle

Paragraph 10 c,
  1. Absatz einsKünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen Kompartimentsabschnitten abgelagert werden. Die Ablagerung in einem Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt für Asbestabfälle ist zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die zu deponierenden künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten. Sind andere gefährliche Stoffe bekannt oder zu vermuten, sind diese zu analysieren und die Anforderungen des jeweiligen Kompartiments für diese Stoffe einzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Die künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften müssen entweder verpackt, verpackt und gepresst oder zerkleinert und konditioniert angeliefert werden. Das Unternehmen, das die Verpackung oder Konditionierung vornimmt, hat zu bestätigen, dass ausschließlich künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften unter Berücksichtigung der Ziffer 2,, gegebenenfalls konditioniert, unter Angabe des Konditionierungsverfahrens und der verwendeten Bindemittel, enthalten sind.
    4. Ziffer 4
      Der Einbau darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Der Ablagerungsbereich ist regelmäßig und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken. Bei beschädigten Verpackungen ist arbeitstäglich abzudecken.
    6. Ziffer 6
      Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dauerhaft verhindern.
    7. Ziffer 7
      Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften führen können.
    8. Ziffer 8
      Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Ablagerung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
    9. Ziffer 9
      Der Deponieinhaber hat geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften kommen.
  2. Absatz 2Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Absatz eins, abgelagert werden, künstliche Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Anhangs 2 Kapitel 2 abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten für künstliche Mineralwolleabfälle etabliert sind. Auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt.
  3. Absatz 3Abweichend zu Absatz 2, dürfen künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) aus einem Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt maximal 3 t künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) anfallen, weiterhin unter den Bedingungen des Absatz eins, bzw. Anhangs 2 Kapitel 2 deponiert werden.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Abfallannahmeverfahren

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 grundlegende Charakterisierungen durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind. In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 5, 6; 7 und 9, und Absatz 2, kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 3, durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, a, AWG 2002) vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den Paragraphen 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) zu beurteilen.
  4. Absatz 4Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan vergleiche Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.
  5. Absatz 5Von allen qualifizierten Stichproben und Sammelproben hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt Rückstellproben herzustellen. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Rückstellproben von allen qualifizierten Stichproben, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen werden, und von allen Sammelproben herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest nach den zeitlichen Vorgaben gemäß Anhang 4 aufzubewahren.
  6. Absatz 6Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.

§ 12

Text

Grundlegende Charakterisierung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.
  2. Absatz 2Bei einmalig anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die vorliegende Abfallmasse, im Fall der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf die auszuhebende Masse, zu beziehen.
  3. Absatz 3Bei Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende Charakterisierung auf die jährlich anfallende Abfallmasse (Jahresanfallsmenge) zu beziehen und sie hat auch die Bandbreite und Veränderlichkeit der typischen Abfalleigenschaften (kurz-, mittel- und langfristige Variabilitäten) und jene Vorgaben für die Untersuchungen, die für die Übereinstimmungsbeurteilungen durchgeführt werden müssen, zu umfassen. Für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle ist spätestens nach acht Jahren neuerlich eine grundlegende Charakterisierung vorzunehmen. Weiters ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen, wenn der anfallende Abfall nicht mehr mit dem bisher beurteilten Abfallstrom oder dem wiederkehrend anfallenden Abfall ident ist, zB infolge von relevanten Prozessänderungen.
  4. Absatz 4Ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung erforderlich, weil der Deponieinhaber den Abfall gemäß Paragraph 17, Absatz 5, zurückgewiesen hat, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt jene Parameter, für welche eine Überschreitung festgestellt wurde, jedenfalls in die Untersuchungen aufzunehmen.

Untersuchungsergebnisse für diese Parameter aus der ursprünglichen Charakterisierung oder einer diesbezüglichen Übereinstimmungsbeurteilung dürfen nicht in die Beurteilungen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung einbezogen werden.

§ 13

Text

Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Anhang 2;
    2. Ziffer 2
      Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;
      von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
    3. Ziffer 3
      nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
    4. Ziffer 4
      Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
    5. Ziffer 5
      Asbestabfälle gemäß Paragraph 10 ;,
    6. Ziffer 6
      teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a, ;,
    7. Ziffer 7
      LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b, ;,
    8. Ziffer 8
      ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen und
    9. Ziffer 9
      künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c,
  2. Absatz 2Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
    1. Litera a
      für jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
    2. Litera b
      die Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. Litera c
      der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
    4. Litera d
      der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
    5. Litera e
      der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.

§ 14

Text

Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
    2. Ziffer 2
      einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5.
    Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Ziffer eins, für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
    2. Ziffer 2
      bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß Paragraph 8, genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, nachzuweisen;
    3. Ziffer 3
      bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
    4. Ziffer 4
      die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
    5. Ziffer 5
      sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisierten
      oder immobilisierten Abfalls.
    Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.

§ 15

Text

Übereinstimmungsbeurteilungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAbfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekriterien für die konkreten Kompartimente, gegebenenfalls für die Kompartimentsabschnitte, übereinstimmt. Hierbei sind neben der Überprüfung der Herkunft, der Homogenität und der physikalischen Eigenschaften (wie Farbe, Geruch, Konsistenz) insbesondere die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter (Schlüsselparameter) zu beurteilen.
  2. Absatz 2Bei durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfällen bestehen die Übereinstimmungsbeurteilungen aus den Untersuchungen der unbehandelten Abfälle entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 Teil 2 (bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Untersuchungsergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden) und den zusätzlichen Untersuchungen des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5. Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen ist Paragraph 8 und gegebenenfalls Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Text

Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Abfallbesitzers;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
    3. Ziffer 3
      Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
    4. Ziffer 4
      Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
    6. Ziffer 6
      bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
    7. Ziffer 7
      bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
  2. Absatz 2Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
    3. Ziffer 3
      den aktuellen Beurteilungsnachweis.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
    3. Ziffer 3
      bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
    4. Ziffer 4
      bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß Paragraph 10 b, die Dokumentation der Qualitätssicherung.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 17, Absatz 3,) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
  5. Absatz 5Die Abfallinformationen gemäß Absatz eins bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Absatz eins, der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Absatz 2, an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Absatz 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
  6. Absatz 6Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
  7. Absatz 7Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 7, ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
  9. Absatz 9Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.

§ 17

Text

Annahme und Zurückweisung von Abfällen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen,
    2. Ziffer 2
      der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
    3. Ziffer 3
      bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
    4. Ziffer 4
      sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
    5. Ziffer 5
      aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.
    Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, darf der Deponieinhaber in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 5, 6 und 7 und Absatz 2, Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
  4. Absatz 4Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Absatz eins bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.

§ 18

Text

Eingangskontrolle

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.
  3. Absatz 3Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in Paragraph 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      der zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und
    2. Ziffer 2
      weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006
      Sitzung 1, oder ADR-Papiere.
  5. Absatz 5Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.

§ 19

Text

Identitätskontrolle

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.
  2. Absatz 2Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle mit mehr als 5 000 Jahrestonnen einmal jährlich;
    2. Ziffer 2
      verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle mindestens zweimal jährlich; dafür sind Probekörper (siehe Paragraph 20, Absatz 2,) zu eluieren und zu untersuchen; Anhang 5 ist anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      für alle anderen Abfälle, ausgenommen Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, 2% der Anlieferungen (dh. der Transporte zur Deponie), wobei die Identitätskontrollen möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen sind. Bei der Auswahl der Abfälle sind jene Abfälle, deren Übereinstimmung mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren fraglich erscheint und jene Abfälle von Abfallbesitzern, bei denen innerhalb der letzten fünf Jahre bei einer Überprüfung keine Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder mit den begleitenden Papieren festgestellt wurde, besonders zu berücksichtigen.
    Für Abfälle gemäß Ziffer eins und 3 ist Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5 anzuwenden. Untersuchungen der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3,, welche den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen, können auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden.
  3. Absatz 3Wenn eine Verunreinigung des angelieferten Abfalls, zB aufgrund einer visuellen Kontrolle vermutet wird, ist diese Vermutung durch eine analytische Untersuchung auf Basis einer punktuellen Beprobung zu überprüfen.
  4. Absatz 4Für Abfälle eines Unternehmens, die in einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden, können in der Genehmigung Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle, die auf dieser Deponie abgelagert werden, sind die Absatz eins bis 3 jedenfalls anzuwenden.

§ 20

Text

Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsPro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, und verfestigte, stabilisierte und immoblisierte Abfälle nicht einzubeziehen. Die Rückstellproben sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen bei der Erstanlieferung und in weiterer Folge mindestens zweimal jährlich je zwei Probekörper nach derselben Mischung (dieselben Abfallarten in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) zu übernehmen oder herzustellen. Die eine Hälfte der Probekörper ist für die Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden, die andere Hälfte ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die rückgestellten Probekörper von verfestigten und stabilisierten Abfällen sind zweimal jährlich auf relevante Zerfallserscheinungen, insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, zu vermerken und der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Weiters ist vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Mischung zu überprüfen.
  3. Absatz 3Wird im Rahmen der Eingangskontrolle eine fehlende Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen oder den begleitenden Papieren festgestellt, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer analytischen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.

§ 21

Text

5. Abschnitt
Deponiestandort

Anforderungen an den Deponiestandort

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
    3. Ziffer 3
      die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
    4. Ziffer 4
      die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
    5. Ziffer 5
      der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
  2. Absatz 2Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2006;
    2. Ziffer 2
      Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Hochwasserabflussgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
    4. Ziffer 4
      Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    5. Ziffer 5
      Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
    6. Ziffer 6
      Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
    7. Ziffer 7
      Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
  3. Absatz 3Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
    2. Ziffer 2
      Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
  4. Absatz 4Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2,, 35 und 37 WRG 1959;
    2. Ziffer 2
      Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;
    3. Ziffer 3
      Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (Paragraph 54, WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    4. Ziffer 4
      Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c, WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (Paragraph 55 g, WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
    5. Ziffer 5
      Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

§ 22

Text

Untergrundanforderungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere).
  2. Absatz 2Die geologische Barriere einer Inertabfalldeponie hat bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s aufzuweisen.
  3. Absatz 3Bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat die geologische Barriere folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Mindestmächtigkeit von fünf Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-7 m/s;
    2. Ziffer 2
      bei einer Mindestmächtigkeit von drei Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s;
    3. Ziffer 3
      bei einer Mindestmächtigkeit von einem Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 10-9 m/s;
    4. Ziffer 4
      bei einer Mindestmächtigkeit von einem halben Meter eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von nicht größer als 5 mal 10-10 m/s.
  4. Absatz 4Die Untergrundanforderungen gemäß Absatz eins bis 3 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues lagenweise geschüttete und verdichtete Schichten mit einer Mindeststärke von 0,5 m erreicht werden (künstliche Barriere), wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Bei Böschungsneigungen 1:2 oder steiler sind Sonderkonstruktionen zulässig, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird. Im Fall einer Inertabfalldeponie kann die fehlende Anforderung an den Untergrund ausschließlich durch eine gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erforderliche Deponiebasisdichtung ersetzt werden.

§ 23

Text

Standorterkundung und -untersuchung

Paragraph 23,

Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 1: Standorterkundung“, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. September 2004, beizubringen.

§ 24

Text

Vorflut

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.

§ 25

Text

6. Abschnitt
Deponietechnik

Standsicherheit

Paragraph 25,

Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle und Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Anhang 3 Kapitel 1 ist anzuwenden.

§ 26

Text

Deponierohplanum

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFür jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.

§ 27

Text

Deponiebasisdichtung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFür jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
  2. Absatz 2Die Deponiebasisdichtung von Inertabfall- und Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtstärke von mindestens 50 cm herzustellen.
  3. Absatz 3Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Stärke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtstärke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindeststärke von 2,5 mm herzustellen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindeststärke von 20 cm für Inertabfall- und Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 2,, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen 1:2 oder steiler zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
  6. Absatz 6Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
  7. Absatz 7Für mineralische Dichtungsschichten und für Kunststoffdichtungsbahnen ist Anhang 3 Kapitel 2 anzuwenden.

§ 28

Text

Basisentwässerung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers zu gewährleisten. Anhang 3 Kapitel 3 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Für das aus dem Deponiekörper abgeleitete Deponiesickerwasser ist außerhalb des Deponiekörpers, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken zu errichten. Kann das Auftreten einer Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Einrichtungen für einen Explosionsschutz vorzusehen. Offene Speicherbecken sind durch Umzäunungen oder adäquate Maßnahmen zu sichern.

§ 29

Text

Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsNach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. Litera f, verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, ist zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten. Weiters ist der Behörde spätestens zwölf Monate nach Ende der Ablagerungsphase ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vorzulegen. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, allfällig darüber eingebauter anderer Abfälle und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt. Das Projekt ist gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002, auszuführen. Eine endgültige Oberflächenabdeckung ist erst nach Abschluss der allfälligen Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse herzustellen.
  3. Absatz 3Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung oder von Teilen sind im Einzelfall insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Deponie(unter)klasse;
    2. Ziffer 2
      Art der abgelagerten Abfälle;
    3. Ziffer 3
      meteorologische Verhältnisse;
    4. Ziffer 4
      Oberflächengefälle;
    5. Ziffer 5
      allfällige Setzungen.
    Anhang 3 Kapitel 4 ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Materialien für Zwischenabdeckschichten haben die Anforderungen der jeweiligen Deponie(unter)klasse zu erfüllen. Die Verwendung von Kompost zur Herstellung von Zwischenabdeckschichten, auch zur Minimierung von Geruchsbelästigungen oder Methanemissionen, ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Für die Befahrbarkeit einer Bodenaushubdeponie dürfen aufbereitete Baurestmassen der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden.

§ 30

Text

Wasserhaushalt

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
  2. Absatz 2Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass Deponiesickerwasser, verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von den sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfasst werden.
  3. Absatz 3Aus Kompartimenten verschiedener Deponie(unter)klassen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer, verunreinigtes Oberflächenwasser und wässriges Deponiegaskondensat sind getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird wie bei getrennter Behandlung.
  4. Absatz 4Für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
  5. Absatz 5Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken und der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
  6. Absatz 6Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, sind die Niederschlagsmengen mittels geeigneter Messgeräte als Monatssummen zu ermitteln. Weiters sind die standortspezifischen Verdunstungsraten zu ermitteln. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Messstationen betreffend Niederschlagsmengen und Verdunstungsraten ist zulässig. Wasserbilanzen sind wie folgt zu erstellen: Die aus dem Deponiekörper abfließenden Deponiesickerwassermengen sind als prozentueller Anteil der durch Niederschläge und Sickerwasserrückführung insgesamt in den Deponiekörper eingetragenen Wassermengen darzustellen (Monatssummen). Zusätzlich ist bei offenen Deponiekörpern die standortspezifische Verdunstung in die Bilanz aufzunehmen. Die Behörde kann die Häufigkeit der Ermittlung herabsetzen, sofern dies aufgrund geringer Niederschläge oder des geringen Deponiesickerwasseranfalls gerechtfertigt ist; jedenfalls sind Summen über ein Kalenderquartal zu bilden. In der Nachsorgephase ist jedenfalls darauf zu achten, dass ausreichend Daten zur Beschreibung des Wasserhaushaltes des Deponiekörpers erhoben werden.

§ 31

Text

Deponiegasbehandlung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsKompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiegas vorrangig einer Verwertung oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Beseitigung zuzuführen.
  2. Absatz 2Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanischbiologischer Behandlung sind zumindest mit einer passiven Entgasung auszustatten.
  3. Absatz 3Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle aus Altlasten, abgelagert worden sind, sind in Abhängigkeit vom Alter der Ablagerung und der noch zu erwartenden Gasbildung mit einer aktiven Entgasung auszustatten.
  4. Absatz 4Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.

§ 32

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 32,

Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den Paragraphen 22, bs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden.

§ 33

Text

7. Abschnitt
Deponiebetrieb

Deponieeinrichtungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
  2. Absatz 2Für alle Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, hat der Deponieinhaber die Masse der abzulagernden Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln und in Kilogramm anzugeben. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Bei Bodenaushubdeponien ist die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig.
  3. Absatz 3Im Eingangsbereich der Deponie hat der Deponieinhaber auf einer Informationstafel seinen Namen und seine Anschrift, die Abfallübernahmezeiten und die jeweiligen Deponie(unter)klassen anzuführen.
  4. Absatz 4Der Deponieinhaber hat durch ein System der Überwachung und der Kontrolle des Zugangs zur Deponie illegale Ablagerungen zu verhindern. Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens zwei Meter hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.
  5. Absatz 5Kompartimente, die als unterschiedliche Deponie(unter)klassen betrieben werden, müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, grundsätzlich über getrennte Zufahrten verfügen.
  6. Absatz 6Der Deponieinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass kein Schmutz vom Deponiebereich auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann (zB Abrollstrecke, Reifenwaschanlage).
  7. Absatz 7Ausnahmen von Absatz eins,, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.

§ 34

Text

Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der ordnungsgemäße Deponiebetrieb, die ordnungsgemäße Stilllegung und die ordnungsgemäße Nachsorge müssen ungehindert sichergestellt sein.
    2. Ziffer 2
      Alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz, insbesondere gegen ein Übergreifen eines allfälligen Brandes auf den Deponiekörper und die Deponieeinrichtungen, müssen gesetzt sein.
    3. Ziffer 3
      Es wird durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, zB durch Zufahrtsbeschränkungen, sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen oder Materialien für diese oder aus diesen Anlagen mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    4. Ziffer 4
      Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlagen anfallen und in der Deponie abgelagert werden sollen, müssen vom Deponieinhaber wie extern angelieferte Abfälle einer Eingangskontrolle vor der Annahme für die Deponie unterzogen werden.
    5. Ziffer 5
      Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
      1. Litera a
        dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
      2. Litera b
        darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht.
    6. Ziffer 6
      Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
  2. Absatz 2Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 34 a, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.

§ 34a

Text

Lager für Abfälle im Katastrophenfall

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsWenn
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
    2. Ziffer 2
      dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,
    dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Absatz 2, erfüllt, zwischengelagert werden.
  2. Absatz 2Der Deponieinhaber kann, abweichend von Paragraph 34,, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Absatz eins, errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Gegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
    2. Ziffer 2
      Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
    3. Ziffer 3
      Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
    4. Ziffer 4
      Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
    5. Ziffer 5
      Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
    2. Ziffer 2
      Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
    3. Ziffer 3
      Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
    4. Ziffer 4
      Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
    5. Ziffer 5
      Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
    6. Ziffer 6
      Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
    7. Ziffer 7
      Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.
  4. Absatz 4Nach Wegfall des gemäß Absatz eins, zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.

§ 35

Text

Deponiepersonal

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist durch
    1. Ziffer eins
      eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemielabortechnik oder Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie – oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, und eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter und das Deponiepersonal, das die Laboranalysen und die visuellen Kontrollen durchführt,
    1. Ziffer eins
      zuverlässig sind,
    2. Ziffer 2
      über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügen und
    3. Ziffer 3
      sich laufend weiterbilden.
  5. Absatz 5Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 18, auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20, verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle können genehmigt werden.

§ 36

Text

Abfalleinbau

Paragraph 36,
  1. Absatz einsUnter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Abfalls und der Art des Einbaues in den Deponiekörper hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals und des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen des Deponiekörpers, zB des Deponiebasisdichtungssystems, kommt. Insbesondere sind auch mehr als geringfügige Restaktivitäten zu berücksichtigen, die zB Methan-, Wasserstoff- oder Ammoniak-Gasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Mehr als geringfügige Temperatur- oder Gasentwicklungen sind durch geeignete Messungen zu überwachen und erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Gasexplosionen zu treffen.
  2. Absatz 2Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaus müssen sicherstellen, dass die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrunde liegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, dass langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
  3. Absatz 3Nachteilige Emissionen während des Betriebs, zB Staub, Aerosolbildung, Geruch, Lärm, vom Wind verwehtes Material und Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung hat der Deponieinhaber durch eine gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen, zB Abdeckung, so weit wie möglich zu unterbinden. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Bränden zu verhindern.
  4. Absatz 4Der Deponieinhaber hat verfestigte, stabilisierte und immobilisierte Abfälle jeweils in einem eigenen Kompartimentsabschnitt so abzulagern, dass nachteilige Wechselwirkungen mit anderen, nicht verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen vermieden werden. Der lagenweise Einbau eines noch nicht ausgehärteten verfestigten oder stabilisierten Abfalls in den Deponiekörper ist zulässig, wobei eine ausreichende Verdichtung insbesondere in Rand- und Böschungsbereichen vorzunehmen ist. Im Genehmigungsbescheid ist für den Einbau von immobilisierten Abfällen eine Qualitätskontrolle des Verdichtungsgrades mittels einer ausreichenden Anzahl an Eigen- und Fremduntersuchungen festzulegen.

§ 37

Text

Mess- und Überwachungsverfahren

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Inhaber hat während des Betriebs der Deponie, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Betriebs über die Dauer der Nachsorgephase ein Mess- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogramms sind folgende Daten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Daten über den Wasserhaushalt gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Emissions- und Immissionskontrolle gemäß Paragraph 38 ;,
    3. Ziffer 3
      Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen, und der Beweissicherungssysteme, einschließlich der Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 39,
  2. Absatz 2Der Inhaber hat dem Deponieaufsichtsorgan spätestens bis zum 10. April jeden Jahres auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres Bericht über alle Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Absatz eins, zu erstatten. Die für die Überwachung als aussagekräftig ausgewählten Parameter sind graphisch und über alle Jahre fortlaufend darzustellen.

§ 38

Text

Emissions- und Immissionskontrolle

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze eine entsprechende Emissions- und Immissionskontrolle durchzuführen.
  2. Absatz 2Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während der Ablagerungs- und Nachsorgephase (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.
  3. Absatz 3Befindet sich im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper, ist unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich ist eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren; Häufigkeit und Zeitpunkte der Beprobungen und die Anzahl der zu untersuchenden Parameter sind bei der Genehmigung festzulegen.
    2. Ziffer 2
      Vor der Errichtung müssen zur Beweissicherung an mindestens drei Stellen Grundwasserproben entnommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben.
    3. Ziffer 3
      Sofern möglich, muss in der Genehmigung unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten eine Auslöseschwelle angegeben werden, bei deren Erreichen eine erhebliche Änderung der Grundwasserqualität als nachgewiesen gilt (das Erreichen ist durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen).
    4. Ziffer 4
      Für jede Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist ein Notfallplan zu genehmigen, nach dem bei Erreichen der Auslöseschwelle vorzugehen ist; der Notfallplan hat jedenfalls Vorgaben zur weiteren Vorgehensweise, die Aufgaben der verantwortlichen Personen und gegebenenfalls technische Maßnahmen zu umfassen.
    5. Ziffer 5
      Die Häufigkeit der Beprobungen muss so festgelegt werden, dass mögliche Emissionen rechtzeitig erkannt werden können, um Maßnahmen zur Abhilfe treffen zu können.
    6. Ziffer 6
      Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen, wobei Schwellenwertüberschreitungen zu kennzeichnen sind.
  4. Absatz 4Ist in unmittelbarer Umgebung der Deponie ein Oberflächengewässer vorhanden, auf das die Deponie Auswirkungen haben könnte, sind zumindest eine Messstelle oberstrom und eine Messstelle unterstrom zu errichten. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4.bei der Genehmigung festzulegen.
  5. Absatz 5Gesammelte Deponiesickerwässer sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind entsprechend der Art der abgelagerten Abfälle und der vorgesehenen Behandlung des Deponiesickerwassers unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Sickerwasserüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  6. Absatz 6Im Fall der Einleitung von Wässern aus dem Deponiebereich in einen Vorfluter ist die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4. und unter Berücksichtigung der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, zu ermitteln. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Beprobungen und die zu analysierenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den in einer Verordnung gemäß den Paragraphen 59 c,, 59e und 59f WRG 1959 vorgesehenen Methoden durchzuführen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Oberflächengewässerüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen.
  7. Absatz 7Werden Deponiegase erfasst, sind Messungen gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. durchzuführen. Die Gasmessungen müssen repräsentativ sein. Dabei sind die Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff jedenfalls zu messen, weitere Inhaltsstoffe nach Bedarf in Abhängigkeit der Art der abgelagerten Abfälle. Die Häufigkeit und die Zeitpunkte der Untersuchungen und die zu analysierenden Parameter sind unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.4. bei der Genehmigung festzulegen. Sämtliche Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend aufzuzeichnen und übersichtlich darzustellen. Die für die Deponiegasüberwachung als zweckmäßig ausgewählten Parameter sind jedenfalls auch graphisch in der langfristigen Entwicklung darzustellen. Kann eine Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden, sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben, deren Funktion gemäß Anhang 3 Kapitel 6.4. regelmäßig zu überprüfen ist.

§ 39

Text

Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
    2. Ziffer 2
      Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
    5. Ziffer 5
      Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
    6. Ziffer 6
      Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
    7. Ziffer 7
      Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.

§ 40

Text

Registrierung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Deponieinhaber hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
    2. Ziffer 2
      jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
    3. Ziffer 3
      jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
    4. Ziffer 4
      jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33 ;,
    5. Ziffer 5
      jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34 ;,
    6. Ziffer 6
      Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
    7. Ziffer 7
      Deponiegasanlagen.
    Bei der Registrierung hat der Deponieinhaber die Struktur seiner Behandlungsanlage durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen den oben genannten Anlagen anzugeben. Weiters sind die Berichtseinheiten für die jeweiligen Aufzeichnungen und Meldungen zu kennzeichnen. Anhang 7 ist anzuwenden. Die Umrisspolygone sind – auch für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden – ab dem 1. Juli 2009 anzugeben.
  2. Absatz 2Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.

§ 41

Text

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 2, der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fassung. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist. Ab dem 1. Jänner 2009 sind für Anlagen, in denen ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, die Aufzeichnungen elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen.
  2. Absatz 2Der Deponieinhaber hat zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle;
    2. Ziffer 2
      Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, zB die Ergebnisse der Identitätskontrollen einschließlich der Ergebnisse der Untersuchungen durch das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß Paragraph 18, Absatz 5 ;,
    3. Ziffer 3
      Fehldeklarationen unter Angabe des betroffenen Abfalls, der Abfallanlieferungen, des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers;
    4. Ziffer 4
      die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß Paragraph 17, mit Angabe des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
    5. Ziffer 5
      bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen die Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 6
      Ergebnisse der Untersuchungen von Rückstellproben gemäß Paragraph 20, Absatz 3, mit Angabe des überprüften Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
    7. Ziffer 7
      Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß Paragraph 42 ;,
    8. Ziffer 8
      Einbaustelle und Datum des Einbaues der Abfälle, wobei die Einbaustelle lagemäßig in Netzgevierten von 50 x 50 m festzuhalten ist;
    9. Ziffer 9
      Daten des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß Paragraph 37,
    Die Aufzeichnungen gemäß Ziffer eins bis 9 sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu führen und elektronisch aufzubewahren.
  3. Absatz 3Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 37, sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Absatz eins, sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Weiters hat der Deponieinhaber die Beurteilungsnachweise und die Abfallinformationen gemäß Paragraph 16, sieben Jahre aufzubewahren. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß Paragraph 41 a, müssen elektronisch aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Für jede Anlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, in der ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, ist entsprechend Paragraph 21, Absatz 3 und 4 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder jederzeit auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 für den geforderten Zeitraum eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 zu erstellen. Die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich der Restkapazität in Kubikmeter der jeweiligen Kompartimente, sind der jeweils zuständigen Behörde zu melden. Für Kompartimente, in denen innerhalb des Berichtszeitraums keine Abfälle abgelagert wurden, ist die Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 AWG 2002 unter Angabe lediglich der Restkapazität (Restkapazitätsmeldung) abzugeben. Diese Meldungen der Zusammenfassungen haben erstmals für den Berichtszeitraum 2008 im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 elektronisch und pro Rechtsperson in einer Datei zu erfolgen. Die der Meldung für den Berichtszeitraum 2008 zugrunde liegenden Aufzeichnungen können formfrei geführt werden; ab dem 1. Jänner 2009 sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 abgestuft vereinfachte Prüfregeln gemäß Anhang 7, zB in Bezug auf die Verwendung von Referenztabellen für Abfallarten und Behandlungsverfahren, festzulegen. Für die Inhaber von Deponien mit einer kleinen Anzahl von Anlieferungen (bis zu 3 000 Anlieferungen pro Jahr) wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang 7 sorgen.
  6. Absatz 6Weiters haben gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, folgende Meldungen an die für die Aufsicht zuständige Behörde elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AWG 2002 über Ergebnisse der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 37 ;,
    2. Ziffer 2
      Meldung über die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß Paragraph 17 ;,
    3. Ziffer 3
      Meldung über bei der Untersuchung von Rückstellproben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, festgestellte, deutliche Zerfallserscheinungen von verfestigten oder stabilisierten Abfällen.
  7. Absatz 7Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung sind Schnittstellen einzurichten, sodass die Daten jederzeit der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Für diese Schnittstellen und für die Meldungen nach den Absatz 3,, 5 und 6 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

§ 41a

Text

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsSofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  2. Absatz 2Wenn die technischen Spezifikationen für die Übermittlung keine Computer-Computer-Schnittstelle enthalten und daher keine Softwareanpassungen erforderlich machen, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von vier Monaten nach deren Veröffentlichung auf dem EDM-Portal edm.gv.at verwendet werden. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die betroffenen Kreise von einer Veröffentlichung technischer oder organisatorischer Spezifikationen, einer zugehörigen EDM-Anwendung und dem jeweiligen Verbindlichkeitsdatum angemessen zu informieren.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.

§ 42

Text

Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDas Deponieaufsichtsorgan ist gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der Deponie, der Deponie( unter)klasse(n) und den genehmigten Abfallarten mit Bescheid festzulegen, wobei eine Überprüfung bei einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mindestens einmal pro Jahr, bei allen anderen Deponie( unter)klassen mindestens einmal pro Kalenderquartal durchzuführen ist. Für Unterbrechungen des Betriebs und in der Nachsorgephase kann eine geringere Anzahl von Überprüfungen festgelegt werden.
  2. Absatz 2Das Deponieaufsichtsorgan hat insbesondere zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Deponie im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002;
    2. Ziffer 2
      die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen gemäß Paragraph 41,, insbesondere die getrennte Führung der Aufzeichnungen für Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6; stichprobenartig ist die Plausibilität der Aufzeichnungen zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      anhand der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, die Ordnungsmäßigkeit der Eingangskontrolle und deren Dokumentation;
    4. Ziffer 4
      stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit und die Plausibilität der Beurteilungsnachweise (insbesondere im Hinblick auf die Probenahmeplanung, zB Zulässigkeit der Zusammenlegung von qualifizierten Stichproben zu Sammelproben); schwerpunktmäßig sind Beurteilungsnachweise von Abfallbesitzern zu überprüfen, bei denen bereits fehlerhafte Probenahmeplanungen oder Fehldeklarationen festgestellt oder Zurückweisungen vorgenommen wurden;
    5. Ziffer 5
      ob in Deponien, die aufgrund des Paragraph 19, Absatz 4, Erleichterungen bei der Identitätskontrolle unterliegen, nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle durchgeführt wurde;
    6. Ziffer 6
      die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Einleitung des Deponiesickerwassers in ein Gewässer oder in eine Kanalisation;
    7. Ziffer 7
      ob Teilbeträge der finanziellen Sicherstellung, eine Erhöhung der finanziellen Sicherstellung aufgrund der Wertsicherung und eine bescheidmäßig festgelegte Erhöhung der finanziellen Sicherstellung ordnungsgemäß geleistet wurden.
  3. Absatz 3Das Deponieaufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überprüfungen aktuell angelieferte Abfälle, die repräsentativ beprobbar sind, gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6 (entsprechend den Bestimmungen für Identitätskontrollen) zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Bei Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassenkompartimenten sind mindestens zwei Untersuchungen pro Jahr vorzunehmen. Abweichend vom vorangehenden Satz hat das Deponieaufsichtsorgan bei Bodenaushub- oder Inertabfalldeponien, auf denen innerhalb von zwei Kalenderjahren insgesamt höchstens 2 000 Tonnen Abfälle abgelagert werden, nur eine Untersuchung innerhalb dieser zwei Kalenderjahre vorzunehmen. Bei Reststoff- oder Massenabfallkompartimenten oder bei Deponien für gefährliche Abfälle sind mindestens zwei Untersuchungen pro Kalenderquartal, sofern mehr als 50 000 Tonnen im Jahr abgelagert werden, mindestens vier Untersuchungen pro Kalenderquartal, vorzunehmen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle. Für diese hat das Deponieaufsichtsorgan für jeden Abfallstrom oder für jeden wiederkehrend anfallenden Abfall aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten Abfällen mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Für einmalig anfallende Abfälle sind aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten verfestigten, stabilisierten und immoblisierten Abfällen pro jeweiligem Behandlungsverfahren mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß Paragraph 19, angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen. Die Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei einem verfestigten Abfall einen Elutionstest gemäß Anhang 5 Kapitel 2 Ziffer eins und eine Prüfung der im Einzelfall festgelegten physikalischen Eigenschaften;
    2. Ziffer 2
      bei einem stabilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage und eine Druckfestigkeitsprüfung;
    3. Ziffer 3
      bei einem immobilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und eine Prüfung der Wasserdurchlässigkeit und des Verdichtungsgrades.
  5. Absatz 5Wird eine Verunreinigung von bereits angenommenen oder bereits abgelagerten Abfällen oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan bei diesen Abfällen auch Überprüfungen gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6.2. vorzunehmen.
  6. Absatz 6Das Deponieaufsichtsorgan hat unverzüglich den Deponieinhaber vom Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz 3 bis 5 zu informieren. Die Übermittlung des Ergebnisses hat gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu erfolgen; dafür gilt Paragraph 41, Absatz 7,
  7. Absatz 7Das Deponieaufsichtsorgan hat Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, getrennt nach Kompartimenten, vorzulegen. Der Bericht hat Angaben zum Betrieb oder zu den Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen, einschließlich Angaben zum Zustand der technischen Einrichtungen und der sonstigen Einrichtungen gemäß Paragraph 33,, die Ergebnisse der Überprüfung des Mess- und Überwachungsprogramms und Angaben zu den durchgeführten Überprüfungen mit einer Beschreibung festgestellter Mängel und der diesbezüglichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu enthalten. Die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms sind dem Bericht des Deponieinhabers anzuschließen. Ist ein Deponieaufsichtsorgan auch zur baulichen Aufsicht gemäß Paragraph 49, AWG 2002 bestellt, kann der Bericht auch die bauliche Aufsichtstätigkeit umfassen. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, haben die Aufzeichnungen des Deponieaufsichtsorgans elektronisch zu erfolgen. Die Übermittlung des Berichts an die Behörde hat erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen; dafür gilt Paragraph 41, Absatz 7,
  8. Absatz 8Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit Hinweise auf Verstöße eines Deponieinhabers gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder der darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheide und erfolgt keine Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist, hat das Deponieaufsichtsorgan dies unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen.
  9. Absatz 9Das Deponieaufsichtsorgan hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, die für die Aufsicht über diese Anlage zuständige Behörde zu informieren.

§ 43

Text

Untertagedeponien

Paragraph 43,
  1. Absatz einsUntertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 20 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß Paragraph 10, keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 7, 10 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.

§ 44

Text

Finanzielle Sicherstellungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsBei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
  2. Absatz eins aDer Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. Ziffer eins
      erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und
    2. Ziffer 2
      danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  3. Absatz eins bDem Antrag gemäß Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
  4. Absatz 2Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
  5. Absatz 3Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des Paragraph 62, AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
  6. Absatz 4Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
  7. Absatz 5Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
  8. Absatz 6Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.

§ 45

Text

8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
    1. Ziffer eins
      eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
    verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die Paragraphen 27,, 28 und 30 Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. Paragraph 47 und die Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 bleiben davon unberührt.

§ 46

Text

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAbweichend von den Paragraphen 5,, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichend von den Paragraphen 5,, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
    2. Ziffer 2
      der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
    Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Text

Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsInhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen
    1. Ziffer eins
      dieser Verordnung, ausgenommen die Paragraphen 10,, 21, 23, 33 Absatz eins,, 34 Absatz eins,, 40 und 41 Absatz eins,, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 10, ab dem 1. März 2008,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 40 bis spätestens 1. September 2008,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 41, Absatz eins,, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, ab dem 1. Jänner 2012
    einhalten. Bis zum jeweiligen in den Ziffer eins bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der Paragraphen 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    2. Ziffer 2
      Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß Paragraph 21, entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    3. Ziffer 3
      Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
    4. Ziffer 4
      Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
      1. Litera a
        keine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
      2. Litera b
        keine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
      verfügen, ab dem 1. Juli 2009 nur als Bodenaushubkompartimente weiterbetrieben werden; die Nachsorgemaßnahmen und die Sicherstellungen sind von der Behörde entsprechend den überwiegend abgelagerten Abfällen und der noch verfügbaren Kapazität festzulegen.
    5. Ziffer 5
      Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002, auszuführen.
    6. Ziffer 6
      Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
    7. Ziffer 7
      Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
    8. Ziffer 8
      Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die Paragraphen 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29, für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
    2. Ziffer 2
      der besonderen Bestimmungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
    3. Ziffer 3
      des Wasserhaushalts gemäß Paragraph 30,,
    4. Ziffer 4
      der Deponiegasbehandlung gemäß Paragraph 31,,
    5. Ziffer 5
      der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den Paragraphen 37 und 38,
    6. Ziffer 6
      der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 39,, und
    7. Ziffer 7
      der Registrierung gemäß Paragraph 40,
    zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.
  4. Absatz 4Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß Paragraph 35,
  5. Absatz 5Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.
  6. Absatz 6Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der Paragraphen 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die Paragraphen 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
  7. Absatz 7Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, haben die Anforderungen der Paragraphen 40, Absatz 2, dritter Satz und 41 Absatz eins,, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.
  8. Absatz 8Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des Paragraph 42, Absatz eins,, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des Paragraph 42, Absatz 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des Paragraph 32, der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  9. Absatz 9Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
  10. Absatz 9 aDer Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
    1. Ziffer eins
      erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
    2. Ziffer 2
      danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
  11. Absatz 9 bDer Antrag gemäß Absatz 9 a, kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.
    Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
  12. Absatz 10In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 2, sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.

§ 47a

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, und Akkreditierung

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsBeurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2Beurteilungen im Rahmen der Identitätskontrolle und der Deponieaufsicht sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, begonnene grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Abweichend zu Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Rückstellproben ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen Analysen von Proben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Prüfstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
  5. Absatz 5Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 darf die Beurteilung von Aushubmaterial gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch von einer Person oder Institution durchgeführt werden, welche fundierte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Bodenkunde hat (zB Erdwissenschafter, Geotechniker oder technische Büros für das Fachgebiet der Bodenkunde; in der Folge als Bodenkundler bezeichnet), sofern der Bodenkundler auch über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme von Aushubmaterial, praktische Erfahrung der Probenahme von Aushubmaterial und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt. In diesem Fall hat der Bodenkundler die Proben zu ziehen, den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung vorzunehmen. Die Analyse der Proben kann von einer anderen, externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 durch befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind.

§ 47b

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,

Paragraph 47 b,

Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, angewendet werden.

§ 47c

Text

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen

Paragraph 47 c,
  1. Absatz einsAbfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
    2. Ziffer 2
      Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    3. Ziffer 3
      Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    4. Ziffer 4
      Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    5. Ziffer 5
      Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    6. Ziffer 6
      Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
  2. Absatz 2Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Absatz eins,, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.

§ 48

Text

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 48,

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 Sitzung 27;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 Sitzung 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 Sitzung 24;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/97/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 Sitzung 49;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.

§ 49

Text

Inkrafttreten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 42, Absatz 2,, 44 Absatz eins a und 1b und 47 Absatz 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 5, erster und letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 6, erster Satz, Paragraph 41 a, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz sowie Absatz 8, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5Der Langtitel Anmerkung, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer eins,, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 48, Ziffer 3 und 4, Paragraph 49, Absatz 5,, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 3, Ziffer 16,, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  6. Absatz 6Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 17 a,, 27 und 35a, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 34 a, im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu Paragraph 47 b, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a,, Ziffer 7, Litera i,, Ziffer 11,, 12 und 13, Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 18, der genannten Verordnung, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 48, Ziffer 4,, Paragraph 48, Ziffer 5,, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 10 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 7, Absatz 4, Ziffer 7,, 8 und 9 sowie Absatz 5, Ziffer 5,, 6, und 7, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 19, der genannten Verordnung, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,, 7, 8 und 9 sowie Paragraph 16, Absatz 3, mit 1. Jänner 2022,
    3. Ziffer 3
      der Paragraph 7, Ziffer 14, mit 1. Jänner 2024 und
    4. Ziffer 4
      der Paragraph 7, Ziffer 15, mit 1. Jänner 2026.
  8. Absatz 8Der Eintrag zu Paragraph 47 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 9 a und Paragraph 47 c, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen

Allgemeines

Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.

Abfälle dürfen in allen Deponie(unter)klassen ohne Untersuchung von BTEX, POX und PCB (jeweils als Gesamtgehalt) sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat angenommen und abgelagert werden, wenn kein Verdacht auf eine Verunreinigung besteht.

Tabelle 1: Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme von Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien, soweit in Anhang 4 vorgesehen

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM)

Anorganische Stoffe

 

I

II1)

Arsen (als As)

50

200

Blei (als Pb)

150

500

Cadmium (als Cd)

2

4

Chrom gesamt (als Cr)

300

500

Cobalt (als Co)

50

 

Kupfer (als Cu)

100

500

Nickel (als Ni)

100

500

Quecksilber (als Hg)

1

2

Zink (als Zn)

500

1 000

Organische Summenparameter

TOC (als C)

30 000

2)

Kohlenwasserstoff-Index

50/100/200

3)

PAK (16 Verbindungen)

4

davon Benzo(a)pyren

0,4

BTEX

6

  1. Ziffer eins
    Ist bei Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte römisch II angeführten Grenzwert zulässig. Für Bodenaushubmaterial mit geogener Belastung ist die Schlüssel-Nummer 31411 33 zu verwenden.
  2. Ziffer 2
    Bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigten Bodenbestandteilen mit aufgrund ihrer Humus- oder Torfgehalte erhöhten TOC-Werten: 90 000 mg/kg
  3. Ziffer 3
    – 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC <= 5 000 mg/kg TM,
         – 100 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC > 5 000 und <= 20 000 mg/kg TM,
         – 200 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC > 20 000 mg/kg TM.

Tabelle 2: Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien, soweit im Anhang 4 vorgesehen

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)

pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit

pH-Wert

6,5 bis 11

1) 5)

elektrische Leitfähigkeit

150 mS/m

2)

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al)

(*)

3)

Arsen (als As)

0,5

 

Barium (als Ba)

10

 

Blei (als Pb)

1

 

Cadmium (Cd)

0,05

 

Chrom gesamt (als Cr)

1

 

Cobalt (als Co)

1

 

Eisen (als Fe)

(*)

3)

Kupfer (als Cu)

2

 

Nickel (als Ni)

1

 

Quecksilber (als Hg)

0,01

 

Silber (als Ag)

0,2

 

Zink (als Zn)

20

 

Zinn (als Sn)

2

 

Ammonium (als N)

8

 

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

0,2

 

Fluorid (als F)

20

 

Nitrat (als N)

100

 

Nitrit (als N)

2

 

Phosphat (als P)

5

 

Organische Summenparameter

TOC (als C)

200

 

Kohlenwasserstoff-Index

5

 

EOX (als Cl)

0,3

4)

anionenaktive Tenside (als MBAS)

1

 

  1. Ziffer eins
    Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.
  2. Ziffer 2
    Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.
  3. Ziffer 3
    Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
  4. Ziffer 4
    Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.
  5. Ziffer 5
    Werden die Gesamtgehalte der Spalte römisch eins in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

Tabelle 3: Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme von Abfällen auf Inertabfalldeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As)

200

 

Blei (als Pb)

500

 

Cadmium (als Cd)

4

 

Chrom gesamt (als Cr)

500

 

Cobalt (als Co)

50

 

Kupfer (als Cu)

500

 

Nickel (als Ni)

500

 

Quecksilber (als Hg)

2

 

Zink (als Zn)

1 000

 

Organische Summenparameter

TOC (als C)

30 000

1)

Kohlenwasserstoff-Index

500

 

PAK (16 Verbindungen)

20

 

davon Benzo(a)pyren

2

 

PCB (7 Verbindungen)

1

 

BTEX

6

 

  1. Ziffer eins
    Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

Tabelle 4: Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf Inertabfalldeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)

pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit

pH-Wert

6,5 bis 12

1)

elektrische Leitfähigkeit

150 mS/m

2)

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al)

(*)

3)

Antimon (als Sb)

0,06

 

Arsen (als As)

0,5

 

Barium (als Ba)

20

 

Blei (als Pb)

0,5

 

Cadmium (Cd)

0,04

 

Chrom gesamt (als Cr)

0,5

 

Cobalt (als Co)

1

 

Eisen (als Fe)

(*)

3)

Kupfer (als Cu)

2

 

Molybdän (als Mo)

0,5

 

Nickel (als Ni)

0,4

 

Quecksilber (als Hg)

0,01

 

Selen (als Se)

0,1

 

Silber (als Ag)

0,2

 

Zink (als Zn)

4

 

Zinn (als Sn)

2

 

Ammonium (als N)

8

 

Chlorid (als Cl)

800

4)

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

0,2

 

Fluorid (als F)

10

 

Nitrat (als N)

100

 

Nitrit (als N)

2

 

Phosphat (als P)

5

 

Sulfat (als SO4)

1 000

4) 5)

Organische Summenparameter

TOC (als C)

500

 

Kohlenwasserstoff-Index

5

 

EOX (als Cl)

0,3

6)

anionenaktive Tenside (als MBAS)

1

 

Phenolindex

1

 

  1. Ziffer eins
    Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.
  2. Ziffer 2
    Bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m. Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.
  3. Ziffer 3
    Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
  4. Ziffer 4
    Statt der Grenzwerte für Chlorid und Sulfat kann ein Grenzwert für den Abdampfrückstand von 4 000 mg/kg TM angewendet werden.
  5. Ziffer 5
    Wird bei einem Abfall der Grenzwert von 1 000 mg/kg TM nicht eingehalten, ist eine Annahme dennoch zulässig, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als Co bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist ein Perkolationstest erforderlich. Der Wert bei L/S = 10 l/kg kann entweder durch den Chargen-Auslaugtest oder einen Perkolationstest unter annähernden lokalen Gleichgewichtsbedingungen ermittelt werden.
  6. Ziffer 6
    Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

Tabelle 5: Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme von Abfällen auf Baurestmassendeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As)

200

 

Blei (als Pb)

500

 

Cadmium (als Cd)

10

 

Chrom gesamt (als Cr)

500

 

Cobalt (als Co)

100

 

Kupfer (als Cu)

500

 

Nickel (als Ni)

500

 

Quecksilber (als Hg)

3

 

Zink (als Zn)

1 500

 

Organische Summenparameter

TOC (als C)

30 000

1) 2)

Kohlenwasserstoff-Index

1 000

 

PAK (16 Verbindungen)

30

 

BTEX

6

 

  1. Ziffer eins
    Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.
  2. Ziffer 2
    Nicht maßgeblich für Abfälle gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera b,, c und h.

Tabelle 6: Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf Baurestmassendeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)

pH-Wert und lösliche Anteile

pH-Wert

6,5 bis 13

1)

elektrische Leitfähigkeit

300 mS/m

2) 3)

Abdampfrückstand

25 000

 

Anorganische Stoffe

Arsen (als As)

0,75

 

Barium (als Ba)

20

 

Blei (als Pb)

2

 

Bor (als B)

30

 

Cadmium (als Cd)

0,5

 

Chrom gesamt (als Cr)

2

 

Chrom sechswertig (als Cr)

0,5

 

Cobalt (als Co)

2

 

Kupfer (als Cu)

10

 

Nickel (als Ni)

2

 

Quecksilber (als Hg)

0,05

 

Silber (als Ag)

1

 

Zink (als Zn)

20

 

Zinn (als Sn)

10

 

Ammonium (als N)

40

 

Chlorid (als Cl)

5 000

 

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

1

 

Fluorid (als F)

50

 

Nitrat (als N)

500

 

Nitrit (als N)

10

 

Phosphat (als P)

50

 

Sulfat (als SO4)

6 000

4)

Organische Summenparameter

TOC (als C)

500

 

Kohlenwasserstoff-Index

50

 

EOX (als Cl)

3

5)

anionenaktive Tenside (als MBAS)

5

 

  1. Ziffer eins
    Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.
  2. Ziffer 2
    Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle oder stabilisierte nicht gefährliche Abfälle oder stabilisierte gefährliche Abfälle, sofern sie ausschließlich die gefahrenrelevante Eigenschaft reizend oder ätzend aufweisen, ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Bei frisch gebrochenem Beton, Betonierungsrückständen und Bentonit-Schlämmen sowie LD-Schlacken und Elektroofenschlacken: 800 mS/m.
  4. Ziffer 4
    Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einem Monokompartiment abgelagert werden, ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache ermittelte Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.
  5. Ziffer 5
    Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 3 mg/kg TM beträgt.

Tabelle 7: Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme von Abfällen auf Reststoffdeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As)

5 000

 

Cadmium (als Cd)

5 000

 

Quecksilber (als Hg)

20

1)

Organische Summenparameter

TOC (als C)

50 000

2) 3)

Kohlenwasserstoff-Index

5 000

 

PAK (16 Verbindungen)

300

4)

BTEX

6

 

  1. Ziffer eins
    Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 100 mg/kg TM zulässig. Liegt Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vor und wurde der Abfall stabilisiert oder immobilisiert, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TM zulässig.
  2. Ziffer 2
    Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.
  3. Ziffer 3
    Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a bis c.
  4. Ziffer 4
    Für Abfälle, deren Eluatwert (zentrifugiert, nicht gefiltert) weniger als 1,5 mg/kg TM beträgt, ist ein Grenzwert von 500 mg/kg TM zulässig.

Tabelle 8: Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf Reststoffdeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit)

pH-Wert und lösliche Anteile

pH-Wert

6 bis 12

1) 2)

elektrische Leitfähigkeit

(*)

3)

Abdampfrückstand

60 000

 

Anorganische Stoffe 2)

Aluminium (als Al)

100

4)

Antimon (als Sb)

0,7

 

Arsen (als As)

2

 

Barium (als Ba)

100

 

Blei (als Pb)

10

 

Cadmium (als Cd)

1

 

Chrom gesamt (als Cr)

10

 

Cobalt (als Co)

5

 

Eisen (als Fe)

20

4)

Kupfer (als Cu)

50

 

Molybdän (als Mo)

10

 

Nickel (als Ni)

10

 

Quecksilber (als Hg)

0,1

 

Selen (als Se)

0,5

 

Silber (als Ag)

1

 

Zink (als Zn)

50

 

Zinn (als Sn)

20

 

Ammonium (als N)

300

 

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

1

 

Fluorid, (als F)

150

 

Nitrit (als N)

15

 

Phosphat (als P)

50

 

Organische Summenparameter

TOC (als C)

500

 

Kohlenwasserstoff-Index

100

 

EOX (als Cl)

30

5)

anionenaktive Tenside (als MBAS)

20

 

  1. Ziffer eins
    Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte oder stabilisierte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.
  2. Ziffer 2
    Für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9,
  3. Ziffer 3
    Der Wert ist zu bestimmen (in mS/m) und in die Beurteilung mit einzubeziehen.
  4. Ziffer 4
    Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln stabilisierte Abfälle, ausgenommen stabilisierte Schlacken und Aschen aus (Mit-)Verbrennungsanlagen im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,, sofern die Anforderungen des Anhangs 5 Kapitel 3.2.3 a) eingehalten werden.
  5. Ziffer 5
    Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 30 mg/kg TM beträgt.

Tabelle 9: Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) und für Brennwert und Stabilitätsparameter für die Annahme von Abfällen auf Massenabfalldeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen Stabilitätsparameter)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As)

500

 

Barium (als Ba)

10 000

 

Blei (als Pb)

5 000

 

Cadmium (als Cd)

30

 

Chrom gesamt (als Cr)

8 000

 

Cobalt (als Co)

500

 

Kupfer (als Cu)

5 000

 

Nickel (als Ni)

2 000

 

Quecksilber (als Hg)

20

 

Silber (als Ag)

100

 

Zink (als Zn)

5 000

 

Organische Summenparameter

TOC (als C)

50 000

1) 2)

Kohlenwasserstoff-Index

20 000

 

POX (als Cl)

1 000

 

PAK (16 Verbindungen)

300

 

BTEX

6

 

Brennwert und Stabilitätsparameter für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera f,

Brennwert

 

6 600 kJ/kg TM

Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT4)

 

7 mg O2/g TM

Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21)

20 Nl/kg TM

  1. Ziffer eins
    Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.
  2. Ziffer 2
    Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a bis d, f und h bis j.

Tabelle 10: Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf Massenabfalldeponien

Parameter

Grenzwert

(mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert)

pH-Wert und lösliche Anteile

pH-Wert

6 bis 13

 

Abdampfrückstand

100 000

 

Anorganische Stoffe

Antimon

5

 

Arsen

25

 

Barium

300

 

Blei

50

 

Cadmium

5

 

Chrom gesamt

70

 

Chrom sechswertig (als Cr)

20

 

Cobalt

50

 

Kupfer

100

 

Molybdän

30

 

Nickel

40

 

Quecksilber

0,5

 

Selen

7

 

Silber

10

 

Zink

200

 

Zinn

200

 

Ammonium (als N)

10 000

 

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

20

 

Fluorid (als F)

500

 

Nitrit (als N)

1 000

 

Sulfat (als SO4)

25 000

1)

Organische Summenparameter

TOC

2 500

2)

Kohlenwasserstoff-Index

200

3)

EOX (als Cl)

30

4)

Phenolindex

1 000

 

  1. Ziffer eins
    Für magnesitgebundene Holzwolledämmbauplatten: 50 000 mg/kg TM.
  2. Ziffer 2
    Gilt nicht für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gemäß Paragraph 7, Ziffer 7, Litera f,, ist jedoch zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
  3. Ziffer 3
    Für Bodenaushubmaterial: 50 mg/kg TM.
  4. Ziffer 4
    Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 30 mg/kg TM beträgt.

Anl. 2

Text

Anhang 2

Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind

Die im Folgenden beschriebenen Abfälle dürfen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden. Für die Ablagerung in Inertabfall- oder Reststoffdeponien ist Punkt 1 anzuwenden, für die Ablagerung in Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien Punkt 1 und 2.

1.       INERTABFALLDEPONIEN UND RESTSTOFFDEPONIEN

Die in Liste römisch eins genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:

  • Strichaufzählung
    Der Abfall muss aus einer einzigen Anfallstelle stammen und es muss sich um eine einzige Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfallarten können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Anfallstelle stammen.
  • Strichaufzählung
    Die Anfallstelle des Abfalls muss angegeben werden.
  • Strichaufzählung
    Es dürfen nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten angenommen werden, dh. Nur solche mit geringen Anteilen anderer Stoffe (zB Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, Gummi). Darunter sind Abfälle zu verstehen, die entweder durch einen Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. August 2006, entstanden sind oder aus einer mechanischen Vorsortierung stammen.
  • Strichaufzählung
    Nicht zulässig sind Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, die mit gefährlichen anorganischen oder organischen Stoffen verunreinigt sind, zB Verunreinigungen aufgrund von Herstellungsverfahren am Bau, Verunreinigungen mit Materialien, die in erheblichem Maß gefährliche Stoffe enthalten, Verunreinigungen mit Asbest oder Asbestzement, Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen, die durch die Lagerung oder Verwendung von gefährlichen Stoffen entstanden sind.
  • Strichaufzählung
    Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
  • Strichaufzählung
    Es liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird.

Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste römisch eins gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Liste I

Tabelle 1.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie, ausgenommen Oberboden und Torf; Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

Tabelle 1.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-

code

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

10

Beton

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 02

10

Ziegel

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 03

10

Fliesen, Ziegel und Keramik

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 02 02

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 05 04

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

20 02 02

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen: Bodenaushubmaterial gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

2.       BAURESTMASSENDEPONIEN UND MASSENABFALLDEPONIEN

In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste römisch II genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:

In den genannten Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein.

Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.

Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste römisch II gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Liste II

Tabelle 2.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31409

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein, Mörtel und Verputze, Faserzement, magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton

31410

 

Straßenaufbruch

 

31414

 

Schamotte

Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

31416

 

Mineralfasern

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

31438

 

Gips

auch Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stuckaturmaterial, Gipskartonplatten

54912

 

Bitumen, Asphalt

auch Dachpappe auf Bitumenbasis

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Tabelle 2.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-code

Sp

Abfallbezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

 

Beton

auch Gasbeton, Silikatbeton und Faserzement

17 01 02

 

Ziegel

 

17 01 03

 

Fliesen, Ziegel und Keramik

 

17 01 07

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

17 02 02

 

Glas

 

17 03 02

 

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

insbesondere Asphalt und Bitumen aus Straßenaufbruch, Dachpappe auf Bitumenbasis

17 06 04

 

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

17 08 02

 

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Mauersteine auf Gipsbasis, Gipskartonplatten, Stuckaturmaterial

17 09 04

 

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

nur Gemische aus den oben genannten Abfallarten sowie Mörtel und Verputze; magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton; Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

19 12 05

 

Glas

nur aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Anl. 3

Text

Anhang 3

Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen

1.       STANDSICHERHEIT

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Kapitel 1.1. und 1.2. abgeleitet werden.

1.1.    Innere Standsicherheit

Betreffend die innere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Deponiekörpers selbst, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • Strichaufzählung
    Böschungsbruchsicherheit für Bau- und Endzustand gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Nachweis bei versagender Basisentwässerung (η > 1,3);
  • Strichaufzählung
    Sicherheit gegen Spreizdruckversagen ((η > 2);
  • Strichaufzählung
    Stabilität der Deponiebasisdichtung (mineralische Dichtungsschichten, Kunststoffdichtungsbahnen) bei geneigter Aufstandsfläche;
  • Strichaufzählung
    Stabilität des Basisentwässerungssystems (Flächendrainung, Sickerwasserleitungen und -schächte);
  • Strichaufzählung
    Stabilität der Deponieoberflächenabdeckung (Ausgleichsschicht, Gasdrainschicht, Oberflächendichtung, Oberflächenentwässerung, Rekultivierungsschicht);
  • Strichaufzählung
    Verformungen des Deponiekörpers.

1.2.    Äußere Standsicherheit

Betreffend die äußere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Systems Deponiekörper und Untergrund, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

  • Strichaufzählung
    Geländebruchuntersuchung gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Geländebruch unter dem Böschungsfuß (η > 1,3);
  • Strichaufzählung
    Verformungen des Untergrundes (Setzungsberechnungen).

1.3.    Deponierohplanum

Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:

Böden

(nach ÖNORM B 4400-1 „Geotechnik, Teil 1: Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden“, ausgegeben am 15. März 2010)

Verdichtungsgrad

(Proctordichte gemäß ÖNORM B 4418 „Geotechnik – Durchführung von Proctorversuchen im Erdbau“, ausgegeben am 1. Jänner 2007)

Verformbarkeit (Verformungsmodul gemäß Lastplattenversuch nach ÖNORM B 4417 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Böden; Lastplattenversuch“, ausgegeben am 1. Dezember 1979) 1)

grobkörnige Böden

Dpr ≥100%

Ev1 ≥30 MN/m2

gemischtkörnige Böden

Dpr ≥98%

Ev1 ≥15 MN/m2

feinkörnige Böden

Dpr ≥95%

Ev1 ≥7,5 MN/m2

1) Gleichwertige andere, dem Stand der Technik entsprechende Untersuchungsmethoden sind zulässig (zB dynamische Lastplattenversuche)

2.       DEPONIEBASISDICHTUNGSSYSTEM

2.1.    Mineralische Dichtungsschichten

  1. Litera a
    Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 5 x 10-10 m/s nicht überschreiten (gilt für die Eignungsprüfung im Labor). Für die Abnahmeprüfung in situ darf ein Wert von 10-9 m/s nicht überschritten werden. Abweichend davon gilt für Inertabfalldeponien ein k-Wert von 10-8 m/s (für die Abnahmeprüfung in situ 5 x 10-8 m/s). Der Verdichtungsgrad Dpr muss größer als 95% sein.
  2. Litera b
    Die Kornabstufung des mineralischen Dichtungsmaterials ist so zu wählen, dass ein Austragen von Feinstanteilen nicht möglich ist (Suffusionsbeständigkeit) und eine geringe Rissanfälligkeit gegeben ist. Bei Reststoff- und Massenabfalldeponien hat das mineralische Dichtungsmaterial einen Mindestanteil an Feinstkorn (< 2 μm) von 20 Masseprozent aufzuweisen, wobei der Anteil der Tonmineralien am Feinstkorn mindestens 50% betragen muss. Für bentonitvergütete Dichtschichten gilt davon abweichend ein Anteil der Tonmineralien am Feinstkorn von mindestens 40% als ausreichend, wenn der Mischvorgang in einer Zentralmischanlage erfolgt.
  3. Litera c
    Kornfraktionen über 63 mm dürfen nicht enthalten sein. Die oberste Lage der Dichtungsschicht darf keine scharfkantigen Körner aufweisen und ein Größtkorn von 20 mm nicht überschreiten.
  4. Litera d
    Holz, Wurzeln und andere unzersetzte Fremdstoffe dürfen nicht enthalten sein. Der Gehalt des mineralischen Ausgangsmaterials an organisch gebundenem Kohlenstoff darf nicht mehr als fünf Masseprozent betragen.
  5. Litera e
    Das mineralische Dichtungsmaterial muss in eingebautem Zustand den durch die Auflast bedingten Verformungen plastisch folgen können.
  6. Litera f
    Das mineralische Dichtungsmaterial muss gegenüber dem Untergrund erosionsstabil sein. Die Erosionsstabilität kann auch durch die Anordnung eines Geotextils hergestellt werden.
  7. Litera g
    Das Dichtungsmaterial muss in eingebautem Zustand homogen sein.
  8. Litera h
    Die Anforderungen an Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 6, ausgegeben am 1. September 2004, sind zu erfüllen.

2.2.    Kunststoffdichtungsbahnen

  1. Litera a
    Die Anforderungen und Prüfungen an PE-HD Kunststoffdichtungsbahnen gemäß ÖNORM S 2073 „Deponien – Dichtungsbahnen aus Kunststoff – Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. Juli 2011, sind zu erfüllen. Werden bei der Herstellung von Kunststoffdichtungsbahnen Recyclate eingesetzt, sind besondere Nachweise hinsichtlich der Materialbeständigkeit zu erbringen.
  2. Litera b
    Das Verlegen, Verschweißen und der Schutz von Kunststoffdichtungsbahnen hat gemäß ÖNORM S 2076-1 „Deponien – Dichtungssysteme mit Abdichtungsbahnen aus Kunststoff – Teil 1: Verlegung“, ausgegeben am 1. Mai 2009, zu erfolgen.
  3. Litera c
    Kunststoffdichtungsbahnen als Bestandteil des Deponiebasisdichtungssystems sind insbesondere mit einem mindestens 1 200 g/m2 schweren mechanisch verfestigten Vlies vor Beschädigung zu schützen. Die Verwendung alternativer Schutzsysteme, zB Verbundstoffe mit Geokunststoffen, ist zulässig, wenn eine mindestens gleichwertige Schutzwirkung sowohl bei dynamischer als auch bei statischer Belastung entsprechend der Auflast des Abfallkörpers nachgewiesen werden kann. Die ÖNORM S 2076-2 „Deponien – Dichtungssysteme mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff – Teil 2: Systemanforderungen und Einbaubedingungen für geotextile Schutzlagen“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, ist anzuwenden.

3.       BASISENTWÄSSERUNGSSYSTEM

3.1.    Flächenfilter

  1. Litera a
    Der Flächenfilter ist aus gewaschenem und verwitterungsbeständigem Kies mit ausreichender Kornfestigkeit in einer Mindeststärke von 50 cm zu errichten und darf einen Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) von 10-2m/s nicht unterschreiten. Der Einsatz von qualitätsgesicherten Materialien aus dem Baurestmassenrecycling ist für Inertabfall-, Baurestmassen- und Reststoffdeponien zulässig.
  2. Litera b
    Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Filtermaterials darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen. Ausnahmen hinsichtlich höherer Carbonatanteile und alternativer Filtermaterialien in Abhängigkeit der zu erwartenden Sickerwasserqualitäten (pH-Wert) sind zulässig.
  3. Litera c
    Rundkorn der Körnungsgruppe 16/32 ist zu bevorzugen.
  4. Litera d
    Der Eintrag von abgelagertem Abfall in den Flächenfilter ist durch geeignete Maßnahmen (zB Filtervliese, gesteuerter Abfalleinbau) zu unterbinden.

3.2.    Sickerwasserleitungen

  1. Litera a
    Die Bestimmungen der DIN 4266-1 „Sickerrohre für Deponien – Teil 1: Sickerrohre aus PE und PP“, ausgegeben im November 2011, sind einzuhalten.
  2. Litera b
    Die Sickerwasserleitungen sind gerade, auf der ganzen Länge spülbar und kontrollierbar und mit einem Mindestgefälle von 2% zu verlegen.
  3. Litera c
    Der Abstand der Sickerwasserleitungen untereinander darf 30 m nicht überschreiten. Ausnahmen bei nicht paralleler Verlegung sind zulässig.
  4. Litera d
    Als Sickerwasserleitungen (Sauger) sind geschlitzte oder gelochte Rohre aus Kunststoff mit einem Mindestinnendurchmesser von 200 mm zu verwenden, deren Wassereintrittsfläche mindestens 100 cm2 pro Laufmeter Sickerrohr beträgt
  5. Litera e
    Das Material der Sickerwasserleitungen muss gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein und den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Auflast unter Berücksichtigung der Einbaubedingungen sowie allfällig auftretender Temperaturbelastungen, standhalten. Die entsprechenden Nachweise sind unter Berücksichtigung der möglichen Lastfälle und der Verlegebedingungen, wie Art und Material des Rohrauflagers und der Rohrbettung, zu führen.
  6. Litera f
    Die Länge der Sickerwasserleitungen zwischen zwei Schächten ist so zu wählen, dass eine einwandfreie Kontrolle mit Videokameras und eine Reinigung mit Spülgeräten möglich ist. Für eine gute Zugänglichkeit betreffend den Einsatz von Kontroll- und Spülgeräten ist zu sorgen.
  7. Litera g
    Die Sickerwasserleitungen sind während der Betriebsphase mindestens zweimal jährlich zu spülen. Die Sickerwasserleitungen, einschließlich ihres Gefälles, sind mindestens einmal jährlich mit Videokameras zu kontrollieren.
  8. Litera h
    Geschlossene Sickerwasserleitungen (Transportleitungen) sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb“, ausgegeben am 1. August 2012, zu unterziehen.

3.3.    Sickerwasserschächte und -stollen

  1. Litera a
    Zur Wartung und Kontrolle der Sickerwasserleitungen sind im erforderlichen Ausmaß Schächte und Stollen vorzusehen. Diese sind standsicher und auf standfestem Untergrund zu errichten.
  2. Litera b
    Schächte und Stollen müssen langfristig gefahrlos zugänglich sein. Falls erforderlich, sind Einrichtungen zum Explosionsschutz vorzusehen. Die Zufahrt zu den Schächten muss immer sichergestellt sein.
  3. Litera c
    Der Schachtdurchmesser hat bis Schachttiefen von 2,5 m mindestens 1,5 m, ab Schachttiefen größer als 2,5 m mindestens 2,5 m zu betragen.
  4. Litera d
    Die Durchgänge von Sickerwasserleitungen oder Sickerwassertransportleitungen durch die Wandungen von Schächten oder Stollen sind beweglich auszuführen.
  5. Litera e
    Schächte oder Stollen gemäß Litera a bis d sind außerhalb des Deponiekörpers anzuordnen. In begründeten Einzelfällen können Schächte oder Stollen auch im Deponiekörper angeordnet werden. In solchen Fällen ist die langfristige Beständigkeit und Funktionsfähigkeit sowohl der Schächte und Stollen als auch des Deponiebasisdichtungssystems durch besondere statische und geotechnische Nachweise zu belegen; für diese Nachweise müssen die geotechnischen Kennwerte der abgelagerten Abfälle ausreichend bekannt sein (zB Raumgewicht, Scherfestigkeit, Mantelreibung). Im Deponiekörper angeordnete Schächte und Stollen sind gasdicht auszuführen.

4.       DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN

Wesentliche Funktionen der Deponieoberflächenabdeckung sind neben der Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung die dauerhafte Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und die Minimierung des unkontrollierten Austrages von allfälligen Deponiegasen.

4.1.    Ausgleichsschicht

Als unmittelbare Abdeckung ist eine verdichtete Ausgleichsschicht aus grobkörnigem Material (maximales Korn 100 mm gemäß ÖNORM B 4400-1 „Geotechnik, Teil 1: Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden“, ausgegeben am 15. März 2010) mit einer Mindeststärke von 0,5 m herzustellen. Das Material der Ausgleichsschicht und allfälliger Zwischenabdeckungen hat zumindest jenen qualitativen Anforderungen zu genügen, die an die zur Ablagerung genehmigten Abfälle gestellt werden, wobei jedenfalls eine ausreichende Gasdurchlässigkeit gewährleistet sein muss.

4.2.    Gasdrainschicht

  1. Litera a
    Bei Massenabfalldeponien, sofern eine Gasbildung zu erwarten ist, insbesondere für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle und Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden, ist eine Gasdrainage mit einer Mindeststärke von 0,3 m vorzusehen, die als Teil der Ausgleichsschicht angesehen werden kann.
  2. Litera b
    Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Materials der Entgasungsschicht darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen.
  3. Litera c
    Gleichwertige geosynthetische Drainelemente sind zulässig, wenn die Anforderungen der ÖNORM S 2082 „Deponien – Oberflächenabdeckungen – Systemanforderungen“, Punkt 4.2, ausgegeben am 1. Dezember 2011, erfüllt werden.

4.3.    Oberflächendichtung

  1. Litera a
    Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung der Oberflächendichtung sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Litera b bis f festzulegen.
  2. Litera b
    Der Niederschlagseintrag in den Deponiekörper ist so zu minimieren, dass die jährliche Deponiesickerwasserneubildungsrate weniger als 5% des Jahresniederschlages beträgt (ausgenommen Deponien mit vertikaler Umschließung). Dieser Wert ist jährlich zu bestimmen und spätestens fünf Jahre nach erfolgter Aufbringung der Oberflächendichtung einzuhalten. Andernfalls ist die Oberflächendichtung durch geeignete Maßnahmen zu ertüchtigen. Als Bemessungsgrundlage ist der mittlere Jahresniederschlag der vergangenen fünf Jahre heranzuziehen. Die Einhaltung des Grenzwertes ist über den gesamten weiteren Nachsorgezeitraum jährlich nachzuweisen.
  3. Litera c
    Als Regelaufbau für die Oberflächendichtung sind für Inertabfall- und Baurestmassendeponien mehrlagige mineralische Dichtungsschichten mit einer Gesamtstärke von zumindest 40 cm und für Reststoff- und Massenabfalldeponien mehrlagige mineralische Dichtungsschichten mit einer Gesamtstärke von zumindest 60 cm in Kombination mit Kunststoffdichtungsbahnen anzusehen. Die Ausführung alternativer, gleichwertiger Dichtungssysteme, insbesondere im Bereich von Böschungen, ist zulässig. Der Einsatz von geosynthetischen Tondichtungsbahnen ist zulässig, sofern die Anforderungen der ÖNORM S 2081-1 „Deponien – Dichtungssysteme mit geosynthetischen Tondichtungsbahnen (GBR-C) – Teil 1: Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. August 2011, und der ÖNORM S 2081-2 „Deponien – Dichtungssysteme mit geosynthetischen Tondichtungsbahnen (GBR-C) – Teil 2: Verlegung“, ausgegeben am 1. Juli 2011, eingehalten werden.
  4. Litera d
    Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten für Oberflächendichtungen gemäß Litera c, darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 10-9 m/s nicht überschreiten. Abweichend davon gilt für Inertabfalldeponien ein k-Wert von 5 x 10-8 m/s. Darüber hinaus sind bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die Anforderungen an mineralische Dichtungsschichten für Deponiebasisdichtungen (Kapitel 2.1. Litera b bis h) einzuhalten.
  5. Litera e
    Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen ist ein angemessenes Gefälle zu gewährleisten.
  6. Litera f
    Kann die gemäß Litera b, geforderte Dichtwirkung am Standort auch durch eine Rekultivierungsschicht mit der Funktion einer Wasserhaushaltsschicht (Evapotranspirationsschicht) erreicht werden, so ist diese Art der Oberflächenabdeckung bei Inertabfalldeponien und Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter folgenden Bedingungen zulässig: Es ist ein Projekt vorzulegen, in dem die geforderte Sickerwasserminimierung durch Vorversuche und Modellrechnungen (insbesondere mittels langjähriger Niederschlagssimulation und Berechnung der entsprechenden Saugspannungs- und Feldkapazitätswerte) nachgewiesen wird. Die Funktionsweise der Wasserhaushaltsschicht ist in situ durch Einbau und Betrieb von Lysimetern oder Druckpotential- und Wassergehaltssensoren an repräsentativen Stellen zu überwachen. Die Anforderungen gemäß Kapitel 4.5., ausgenommen der zweite Satz, sind einzuhalten. Die Ausführung eines Oberflächenentwässerungssystems gemäß Kapitel 4.4. entfällt.

4.4.     Oberflächenentwässerung

  1. Litera a
    Für das über der Oberflächendichtung in einer Mindeststärke von 50 cm herzustellende Oberflächenentwässerungssystem sind die Anforderungen an den Flächenfilter und die Sickerwasserleitungen gemäß Kapitel 3.1. und 3.2. einzuhalten. Die Anordnung von Sickerwasserleitungen ist nicht zwingend. Der Einsatz von geeigneten Materialien aus dem Baurestmassenrecycling ist zulässig.
  2. Litera b
    Erfolgt die Oberflächenentwässerung durch eine geosynthetische Drainage, ist die Rekultivierungsschicht in einer Mächtigkeit auszuführen, die die örtliche Frosttiefe übersteigt, zumindest jedoch 0,8 m. Falls keine Daten über die örtliche Frosttiefe vorhanden sind, kann als Näherung die Formel Seehöhe in Metern/1000 angewendet werden. Für geosynthetische Drainelemente ist die ÖNORM S 2082 „Deponien – Oberflächenabdeckungen – Systemanforderungen“, Punkt 4.4, ausgegeben am 1. Dezember 2011, anzuwenden.
  3. Litera c
    Ein Nachweis über die langfristige hydraulische Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des Systems unter Berücksichtigung des Sickerwasseranfalls ist jedenfalls zu führen.

4.5.     Rekultivierungsschicht

Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 Litera c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.

Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht gilt weiters:

Zulässige Abfälle

Für eine Rekultivierungsschicht dürfen folgende Abfälle verwendet werden:

  1. Litera a
    Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29 bis 32,
  2. Litera b
    Erde, Typ E2 (dh. folgende Abfallarten: kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1, Schlüssel-Nummer (SN) 31472; kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2, SN 31473) und Typ E3 (kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1, SN 31474; kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2, SN 31475); die Erde ist gemäß dem Stand der Technik herzustellen.

Verwendung von Kompost

Die Verwendung von Kompost für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht ist nur gemäß den Bestimmungen der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, idgF zulässig.

Planung und Aufbau

Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.

Es sind folgende Werte beim Aufbau einzuhalten:

Tabelle 1: Werte für Bodenaushubmaterial

Wert

Symbol

Einheit

Bereich

Skelettgehalt > 2 mm 1) 2)

 

Gew% TM

0 – 10

Skelettgehalt > 63 mm 1) 2)

 

Gew% TM

0

TOC 3)

 

Gew% TM

durchschnittlich maximal 5% / durchschnittlich maximal 3% / maximal 0,7%

(für Tiefen von 0-60 / 60-120 / ab 120 cm)

TOC im Eluat nach ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“, ausgegeben am 1. Juli 1997 3)

 

mg/kg TM

200 /200 /100

(für Tiefen von 0-60 /

60-120 / ab 120 cm)

pH-Wert nach ÖNORM L 1083 „Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung der Acidität (pH-Wert)“, ausgegeben am 1. April 2006

 

 

6,5 – 8

Elektrische Leitfähigkeit Messung EN 27888 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit (ISO 7888:1985)“, ausgegeben am 1. Dezember 1993, im Extrakt nach ÖNORM S 2115

 

ms/m

< 40

Gesamtstickstoff

Nges

Gew% TM

< 0,5

Gesamtphosphor

Pges

Gew% TM

< 0,08

Ballaststoffe (Störstoffe)

Kunststoffe Metall

Gew% TM Gew% TM

< 0,5

< 0,5

1) Richtwert; Abweichungen davon sind nur mit Gutachten eines bodenkundigen Experten zulässig, das anhand fachlich begründeter Beurteilungen bestätigt, dass die relevanten Bodenfunktionen auch bei den vorgesehenen Abweichungen erfüllt werden.

2) Skelettgehalt: Einzelteilchen mit Durchmesser > 2 mm.

3) Bestimmt nach Absiebung auf 11,2 mm.

Bei Erden, die unter Verwendung bodenfremder Bestandteile hergestellt wurden, sind zusätzlich zur

Tabelle 1 folgende Werte einzuhalten:

Tabelle 2: Zusätzliche Werte für Erden, die unter Verwendung bodenfremder Bestandteile hergestellt wurden

Wert

Symbol

Einheit

Bereich

Tongehalt

T

Gew% TM

5 – 25

Anteil austauschbarer Kationen am Austauschkomplex

Ca

Mg

K

Na

% von AK

% von AK

% von AK

% von AK

60 – 90

5 – 15

2 – 5

< 5

C/N-Verhältnis

C/N

 

8 – 14

Wassergehalt bei FK Messung nach ÖNORM L 1063 „Physikalische Bodenuntersuchungen – Bestimmung des Wasserrückhaltevermögens mittels Drucktopf mit keramischer Platte“, ausgegeben am 1. April 2006, bei 300 hPa

 

Vol%

28 – 50

Für eine Rekultivierungsschicht mit zusätzlicher Funktion als Wasserhaushaltsschicht gemäß Kapitel 4.3. Litera f, sind Abweichungen für den Parameter TOC im technisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, wofür ein Nachweis durch einen Gutachter zu erbringen ist. Dabei darf der TOC maximal fünf Gewichtsprozent im Durchschnitt über die gesamte Rekultivierungsschicht betragen, deren Schichtstärke mit maximal 2,5 m zu begrenzen ist. In diesem Fall ist der Grenzwert für Gesamtphosphor von maximal 0,18 Gewichtsprozent TM über die gesamte Schichtstärke einzuhalten.

Dokumentation

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht muss eine Dokumentation vorliegen, die ausreichende Informationen über die bodenkundliche Eignung und die Qualität der verwendeten Abfälle enthält. Weiters ist der fachgerechte Einbau als Voraussetzung für die Erfüllung der relevanten Bodenfunktionen (zB können Verdichtungen beim Aufbringen des Materials zu Beeinträchtigungen des Luft- und Wasserhaushaltes und der Filterfunktion führen) zu dokumentieren.

5.       QUALITÄTSSICHERUNG

Vorgaben zur Installierung eines Qualitätssicherungssystems sind in Abhängigkeit des Projektes aus der demonstrativen Aufzählung allgemeiner Anforderungen gemäß Kapitel 5.1. abzuleiten. Die besonderen Anforderungen gemäß Kapitel 5.2. sind jedenfalls einzuhalten.

5.1.    Allgemeine Anforderungen

  1. Litera a
    Festlegung materialtechnologischer Vorgaben zu allen Produkten und Naturstoffen, die in den einzelnen Bauteilen Verwendung finden.
  2. Litera b
    Festlegung von Vorgaben zur Bauausführung des gesamten Vorhabens oder für einzelne Abschnitte, zB
    • Strichaufzählung
      Vorbereitung/Verbesserung des natürlichen Untergrundes,
    • Strichaufzählung
      zeitliche Abfolge von Arbeitsvorgängen,
    • Strichaufzählung
      Art des Einbaues der vorgesehenen Baumaterialien,
    • Strichaufzählung
      Verwendung von Geräten für Einzelkomponenten,
    • Strichaufzählung
      technische Einbaubedingungen.
  3. Litera c
    Festlegung von Vorgaben zur Überwachung der Bauausführung, bezogen auf Baumaterialien und Baumaßnahmen, zB
    • Strichaufzählung
      Prüfparameter,
    • Strichaufzählung
      Prüfverfahren,
    • Strichaufzählung
      Materialanforderungen,
    • Strichaufzählung
      Prüfraster (zeitlich, räumlich, mengenmäßig),
    • Strichaufzählung
      zeitliche Abwicklung,
    • Strichaufzählung
      Vorgangsweise bei Nichterreichen der Anforderungen.
  4. Litera d
    Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Durchführung und die Überwachung der Prüfungen gemäß Litera a bis c (Eigen- und Fremdüberwachung).

5.2.     Besondere Anforderungen

  1. Litera a
    Für mineralische Dichtungsschichten (Basis- und Oberflächendichtung) und für Flächendrainagen sind Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erdarbeiten“, Punkt 6 bis 8, ausgegeben am 1. September 2004, vorzunehmen. Ein Probefeld zum Nachweis der Eignung der Herstellungsverfahren für die mineralische Basisdichtung ist anzulegen. Das Probefeld darf nicht Bestandteil der späteren Abdichtung sein. Kontroll- und Abnahmeprüfungen bei mineralischen Dichtungsschichten sind für jede verdichtete Lage, vor Einbau der darauf folgenden Lage oder einer Kunststoffdichtungsbahn, durchzuführen.
  2. Litera b
    Mineralische Dichtungsschichten dürfen nicht bei Wetterlagen hergestellt werden, die einer Einhaltung der Einbaukriterien entgegenstehen. Die fertig gestellte mineralische Dichtungsschicht ist sorgfältig vor Pfützenbildung, Austrocknung und Rissbildung, Frosteinwirkung, Oberflächenerosion und mechanischer Beschädigung zu schützen. Das Niederschlagswasser ist mit ausreichender Vorflut abzuführen.
  3. Litera c
    Für Kunststoffdichtungsbahnen ist eine Gütesicherung der Verlegung sowie eine Prüfung der Schweißnähte auf Dichtheit und Festigkeit gemäß ÖNORM S 2076-1 „Deponien – Dichtungssysteme mit Abdichtungsbahnen aus Kunststoff – Teil 1: Verlegung“, ausgegeben am 1. Mai 2009, vorzunehmen.
  4. Litera d
    Die Ergebnisse sämtlicher Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen sind derart zu dokumentieren, dass Art und Ergebnis jeder einzelnen Prüfung nachvollzogen werden können, und sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

6.       BETRIEB

6.1.    Besondere Bestimmungen für Deponien mit biologisch abbaubaren Abfällen

Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, zB gemischte Siedlungsabfälle, sind wie folgt zu betreiben:

Sofern auf diesem Kompartiment weiterhin Abfälle abgelagert werden, darf es zu keiner Beeinträchtigung der Gasfassung kommen. Die Infiltration von Wasser zur Aufrechterhaltung der biologischen Abbauprozesse in den Abfällen mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen muss weiterhin möglich sein.

Bewässerungsmaßnahmen

Für Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vergleiche Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5,) gilt Folgendes:

Zur Ermöglichung einer zeitlich überschaubaren Nachsorgephase sind biologische Abbauprozesse im Deponiekörper gezielt zu intensivieren. Bei für biologische Abbauprozesse zu geringen Wassergehalten sind Bewässerungsmaßnahmen zu setzen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Strichaufzählung
    Die Deponie verfügt über ein einwandfrei funktionierendes Basisdichtungs- und Sickerwassersammelsystem (oder eine vertikale Umschließung mit Wasserhaltung).
  • Strichaufzählung
    Es ist keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Deponiekörpers zu besorgen.
  • Strichaufzählung
    Die Überwachung gemäß den Paragraphen 38 und 39 ist entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls so festgelegt, dass die Auswirkungen der Bewässerungsmaßnahmen ausreichend kontrolliert werden können, insbesondere betreffend Deponiesickerwasserzusammensetzung, Wasserbilanz, Deponiegasbildung und Standsicherheit des Deponiekörpers.
  • Strichaufzählung
    Das Ausmaß der Bewässerungsmaßnahmen ist jeweils an die Gasentwicklung anzupassen.

Für die Verwendung von Deponiesickerwasser zur Förderung biologischer Abbauprozesse sind zusätzlich folgende Bedingungen einzuhalten (Konzentrate aus der Deponiesickerwasserbehandlung sind nicht als Deponiesickerwasser anzusehen und dürfen nicht zu Bewässerungszwecken eingesetzt werden):

  • Strichaufzählung
    Das Deponiesickerwasser weist, erforderlichenfalls nach einer Vorbehandlung (zB Absetzen, Belüften), eine Qualität auf, die nicht zu Verkrustungen und Stoffausfällungen in Sickerwasserleitungen oder im Flächenfilter führt.
  • Strichaufzählung
    Sonstige negative Wechselwirkungen zwischen dem eingesetzten Deponiesickerwasser und den abgelagerten Abfällen können ausgeschlossen werden (zB aufgrund hoher Sulfatgehalte des Deponiesickerwassers).

Temporäre Oberflächenabdeckung

Zur besseren Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades ist in der Stilllegungsphase eine temporäre Oberflächenabdeckung aufzubringen. Für eine temporäre Oberflächenabdeckung sind folgende Punkte einzuhalten:

  1. Litera a
    Die Funktionsweise der temporären Oberflächenabdeckung hinsichtlich des Wasser- und Deponiegashaushaltes ist mittels entsprechender Gutachten darzulegen, erforderlichenfalls durch Lysimeterversuche.
  2. Litera b
    Die Qualität des Materials der temporären Oberflächenabdeckung muss jedenfalls so beschaffen sein, dass es unter Berücksichtigung der oberflächlichen Lage zu keinen Umweltbeeinträchtigungen kommt. Für die Herstellung der temporären Oberflächenabdeckung darf Kompost, der aus Restmüll hergestellt wurde, nicht verwendet werden.
  3. Litera c
    Eine temporäre Oberflächenabdeckung muss in Verbindung mit sonstigen Entgasungsmaßnahmen geeignet sein, gasförmige Emissionen aus dem Deponiekörper auf maximal 5 kg CH4/(m2.a) zu begrenzen. Dieser Wert ist als Mittelwert über alle Messpunkte des Methanmassenstroms einzuhalten, wobei Einzelwerte nicht mehr als 10 kg CH4/(m2.a) betragen dürfen (hot spots, Linienquellen etc.). Die Ausführung einer Gasverteilungsschicht ist zwingend.
  4. Litera d
    Die Ermittlung der Daten gemäß den Paragraphen 38 und 39 ist während des Bestandes der temporären Oberflächenabdeckung an die Erfordernisse des Einzelfalls anzupassen, sodass insbesondere aussagekräftige Daten zur Beschreibung des Wasserhaushaltes des betreffenden Deponieabschnittes erhalten werden.
  5. Litera e
    Gleichzeitig ist die Ausführung der endgültigen, den Anforderungen des Kapitels 4. entsprechenden Oberflächenabdeckung einschließlich -abdichtung projektmäßig darzulegen.
  6. Litera f
    Die vorgesehene Entfernung oder allfällige weitere Verwendung der temporären Oberflächenabdeckung ist zu beschreiben.
  7. Litera g
    Die Funktionen der temporären Oberflächenabdeckung müssen auch im Falle von Setzungen des Deponiekörpers erhalten bleiben (erforderliche Reparaturen sind unverzüglich vorzunehmen).
  8. Litera h
    Die Einhaltung des Grenzwertes gemäß Litera c, ist spätestens im zweiten Jahr nach Aufbringung der temporären Oberflächenabdeckung und in weiterer Folge jährlich bis zum Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung nachzuweisen; als geeignete Messmethode für diesen Nachweis ist insbesondere folgende Vorgehensweise anzusehen: Durchführung von vierteljährlichen FID-Rasterbegehungen und gleichzeitig Messungen des Methanmassenstroms mit validierten Methoden. Durch die Rasterbegehungen sollen Bereiche mit höheren Emissionen erkannt werden (zB bei Randoder Übergangsbereichen, in der Umgebung von Gasbrunnen). Diese Bereiche sind bei der Auswahl der Messpunkte mit einzubeziehen. Bei zusammenhängenden Deponieoberflächen bis 10 000 m2 ist im Mittel pro 500 m2 ein Messpunkt vorzusehen, wobei eine Mindestanzahl von zehn Messpunkten nicht unterschritten werden sollte. Bei zusammenhängenden Deponieoberflächen von mehr als 10 000 m2 ist im Mittel pro 1 000 m2 ein Messpunkt vorzusehen, wobei eine Mindestanzahl von 20 Messpunkten nicht unterschritten werden sollte.
    Bei Flächen, von denen nur geringfügige Gasemissionen zu erwarten sind, kann die Behörde die Anzahl der Messpunkte verringern. Können während zumindest dreier aufeinander folgender Jahre gleichmäßige Verhältnisse nachgewiesen werden, kann die Häufigkeit der Überprüfungen auf halbjährliche Intervalle erstreckt werden oder die Anzahl der Messpunkte reduziert werden.

Im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 37, AWG 2002 müssen Litera a bis f vom Deponieinhaber als Projekt dargelegt werden.

Aerobe In-situ-Stabilisierung

Für Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse vergleiche Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5,) gilt Folgendes:

Geht die Deponiegasproduktion so weit zurück, dass eine Verwertung oder Beseitigung, zB über eine Gasfackel, nicht mehr möglich ist, sind zur beschleunigten Reduzierung der Restemissionen gezielte Maßnahmen zur aeroben In-situ-Stabilisierung zu setzen.

Oberflächendichtung

Nach Abschluss der aktiven Stabilisierungsmaßnahmen und nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdeckung einschließlich Oberflächendichtung aufzubringen. Vor dem Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdeckung ist biologisch abbaubares Material zu entfernen, insbesondere Bewuchs samt Durchwurzelungsschicht und falls vorhanden Strukturmaterial, um erneute Emissionen infolge anaeroben Abbaus zu vermeiden. Eine allfällige Weiterverwendung des Materials der temporären Oberflächenabdeckung hat projektgemäß zu erfolgen.

6.2.    Bestimmungen für die Ablagerung von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen

Der Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen hat zur Gewährleistung der besseren Befahrbarkeit und Verdichtbarkeit soweit als möglich bei trockenem Wetter zu erfolgen.

Zur Vermeidung von Porenwasserüberdruck ist sicherzustellen, dass der Einbauwassergehalt unter dem Proctorwassergehalt liegt. Der Einbau zu feuchter Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Nicht beschickte Deponieabschnitte sind zur Minimierung des Niederschlagseintrages temporär abzudecken. Dauerhafte Zwischenabdeckungen dürfen zu keinen Sperrschichten führen, zwischen denen Wasser eingeschlossen wird. Um die Entwässerung und Entgasung des Deponiekörpers zu ermöglichen, sind erforderlichenfalls in Abhängigkeit von Ausdehnung und Höhe der Schüttungen horizontale und vertikale Drainschichten vorzusehen, die möglichst mit dem Basisentwässerungssystem und der Gasdrainschicht der Oberflächenabdeckung zu verbinden sind.

Beim Standsicherheitsnachweis gemäß Kapitel 1.1. sind die besonderen Eigenschaften der mechanisch-biologisch behandelten Abfälle, zB reduzierte Zugspannungen, Wasserhaushalt und zu erwartende Setzungen, zu berücksichtigen.

6.3.    Verwendung von Deponiesickerwasser

Die Verwendung von Deponiesickerwasser ist nur zu betrieblichen Zwecken im jeweiligen Kompartiment in folgenden Fällen gestattet:

  1. Litera a
    Zur Förderung biologischer Abbauprozesse im Deponiekörper gemäß Kapitel 6.1.
  2. Litera b
    Zur Staubminimierung unter folgenden Voraussetzungen:
    • Strichaufzählung
      Die Verwendung von Deponiesickerwasser erfolgt nur im unbedingt nötigen Ausmaß.
    • Strichaufzählung
      Die Qualität des Deponiesickerwassers muss, erforderlichenfalls nach Vorbehandlung (zB Absetzen, Belüften), den Einleitbedingungen in ein Fließgewässer genügen. Dazu abweichend kann der Abdampfrückstand des Sickerwassers gemessen und die jährlich durch das verwendete Deponiesickerwasser in den Deponiekörper rückgeführte Salzfracht berechnet werden. Die rückgeführte Salzfracht darf nicht mehr als 10% der geschätzten, jährlichen mit den deponierten Abfällen eingebrachten Salzfracht betragen. Diese Abschätzung ist den Ergebnissen des Mess- und Überwachungsprogramms (Paragraph 37, Absatz 2,) anzuschließen.
    • Strichaufzählung
      Negative Wechselwirkungen zwischen dem eingesetzten Deponiesickerwasser und den abgelagerten Abfällen können ausgeschlossen werden (zB aufgrund hoher Sulfatgehalte des Deponiesickerwassers).

Die Verwendung von Konzentraten aus der Sickerwasserbehandlung ist jedenfalls unzulässig.

6.4.    Kontrolle der Emissionen und der Immissionen und Kontrolle des Deponiekörpers

a) Maßnahmen während der Betriebsphase

Tabelle 1: Betriebsphase – Emissionen, Immissionen, Deponiekörper

Maßnahmen

Häufigkeit

Deponiesickerwasservolumen

monatlich 1) 2)

Zusammensetzung des Deponiesickerwassers 3)

vierteljährlich 1)

Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers

vierteljährlich 1)

Zusammensetzung des Grundwassers

jährlich 4)

Grundwasserspiegel

vierteljährlich 5)

Potentielle Gasemissionen und atmosphärischer Druck 6)

monatlich 1)

Struktur und Zusammensetzung des Deponiekörpers 7)

jährlich

Setzungsverhalten des Deponiekörpers 8)

jährlich

1) Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so können sie angepasst werden. Bei Deponiesickerwasser ist die Leitfähigkeit mindestens einmal jährlich zu messen.

2) Die Häufigkeit kann entsprechend der Besonderheiten der Deponie angepasst werden und ist bei der Genehmigung festzulegen.

3) Die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung festzulegen.

4) Mindestwert; die Häufigkeiten, Zeitpunkte und Umfang der Analysen sind standortspezifisch festzulegen.

5) Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so kann die Häufigkeit bis auf halbjährliche Intervalle verringert werden.

6) CH4, CO2 und O2 regelmäßig, sonstige Gase entsprechend der Genehmigung.

7) Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen; Volumen der Abfälle, Arten der Ablagerung; Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie in Kubikmeter.

8) Lage-, Höhen- und Formveränderungen; Details zur Art der Überprüfung sind im Einzelfall festzulegen.

b) Maßnahmen während der Nachsorgephase

Tabelle 2: Nachsorgephase – Emissionen, Immissionen, Deponiekörper

Maßnahmen

Häufigkeit

Deponiesickerwasservolumen

halbjährlich 1)

Zusammensetzung des Deponiesickerwassers 2)

halbjährlich 1)

Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers

halbjährlich 1)

Zusammensetzung des Grundwassers

jährlich 3)

Grundwasserspiegel

vierteljährlich 4)

Potentielle Gasemissionen und atmosphärischer Druck 5)

halbjährlich 1)

Setzungsverhalten des Deponiekörpers 6)

jährlich

1) Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so können sie angepasst werden. Bei Sickerwasser ist die Leitfähigkeit mindestens einmal jährlich zu messen.

2) Die zu untersuchenden Parameter sind von der Behörde festzulegen.

3) Mindestwert und der Umfang der Analysen sind standortspezifisch festzulegen. Die Zusammensetzung des Grundwassers ist in den ersten zehn Jahren der Nachsorgephase mindestens einmal jährlich und nach diesen zehn Jahren alle zwei Jahre einmal zu messen; sofern aufgrund der lokalen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich oder es Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer gibt, hat die Behörde zumindest eine jährliche Messung des Grundwassers vorzuschreiben.

4) Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so kann die Häufigkeit bis auf halbjährliche Intervalle verringert werden.

5) CH4, CO2 und O2 regelmäßig, sonstige Gase entsprechend der Genehmigung.

6) Lage-, Höhen- und Formveränderungen; Details zur Art der Überprüfung sind im Einzelfall festzulegen.

c) Richtwerte für die technische Überprüfung und Wartung

Maßnahmen zur Überprüfung und Wartung des Deponiekörpers, der deponietechnischen Einrichtungen und der Beweissicherungssysteme sind gemäß Paragraph 39, in der Genehmigung für die Betriebs- und die Nachsorgephase festzulegen. Die folgende Tabelle 3 stellt eine durchschnittliche Empfehlung nach dem Stand der Technik dar, welche nach Maßgabe der Deponie(unter)klasse und der Anlagenverhältnisse unter- oder überschritten werden kann.

Tabelle 3: Richtwerte für die technische Überprüfung und Wartung

Maßnahmen

Häufigkeit

Wasserbilanz gemäß Paragraph 30, Absatz 6,

monatlich

Deponiegasaustritte an der Oberfläche (zB mittels FID)

jährlich

Funktion der Explosions-Schutzwarnsysteme der Gasanlage

vierteljährlich

Funktion der Gaserfassungssysteme

halbjährlich

Funktion der maschinellen Ausrüstung Gas

monatlich

Funktion der maschinellen Ausrüstung Wasser/Abwasser

monatlich

Zustand der Reinwassererfassungs- und Ableitungssysteme

jährlich

Wasseraustritt an der Oberfläche

jährlich

Dichtheit der Deponiesickerwasser-Becken und Leitungen

jährlich 1)

Spülung und Videobefahrung der Deponiesickerwasserleitungen

jährlich 2)

Kontrolle der Deponieoberfläche/Rekultivierung

jährlich

Kontrolle der Außenanlagen, Verkehrswege, Umzäunung

jährlich

Grundwassersonden (Spülung)

alle fünf Jahre

1) Diese Häufigkeit darf gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nicht unterschritten werden.

2) Die Deponiesickerwasserleitungen sind während der Betriebsphase zweimal jährlich und während der Nachsorgephase einmal jährlich zu spülen.

Anl. 4

Text

Anhang 4

Beurteilung von Abfällen zur Deponierung

Teil 1
Allgemeine Anforderungen

1.

Allgemeines

2.

Probenahmeplanung

3.

Probenahme

4.

Parameterumfang

5.

Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden

5.1.

Aufschluss- und Auslaugmethoden

5.2.

Bestimmungsmethoden

6.

Beurteilungswerte und Variabilitäten

7.

Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte

8.

Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments

9.

Rückstellproben

10.

Beurteilungsnachweise

1.       Allgemeines

Dieser Anhang regelt die Anforderungen an die grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung von Abfällen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf Deponien, Anforderungen für die Identitätskontrolle und die Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan. Die Vorgaben der Untersuchungsverfahren (insbesondere Beurteilungsmaßstäbe, Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen, Anzahl an qualifizierten Stichproben pro Teilmenge, Parameterumfang) stellen Mindestanforderungen dar; die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind.

Der Abfall muss in demselben Zustand untersucht und beurteilt werden, wie er abgelagert werden soll (zB nach Endabsiebung).

Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins,

  • Strichaufzählung
    die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung,
  • Strichaufzählung
    die Ausarbeitung eines Probenahmeplans,
  • Strichaufzählung
    die Durchführung der Probenahme und
  • Strichaufzählung
    die Beurteilungen und Schlussfolgerungen
durch ein und dieselbe externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen.

Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann entweder die Analysen der Proben als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle selbst durchführen, wenn die erforderlichen Bestimmungsmethoden in ihrem Akkreditierungsumfang enthalten sind, oder die Analysen sind im Subauftrag auf eigene Rechnung an eine dafür akkreditierte Prüfstelle zu vergeben. Bei Subaufträgen ist sicherzustellen, dass der beurteilenden Inspektionsstelle und den analysierenden Prüfstellen alle zur Interpretation der Analyseergebnisse erforderlichen Informationen verfügbar sind und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 hochlädt. Die Gesamtverantwortung für den Beurteilungsnachweis ist von der Inspektionsstelle zu tragen.

Befugte Fachpersonen- oder Fachanstalten müssen die von ihnen erzielten Analysenergebnisse für die Beurteilungsnachweise im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 hochladen. Paragraph 41 a, ist anzuwenden.

2.       Probenahmeplanung

Auf Basis der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sowie etwaiger weiterer Vorerhebungen ist durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vor der Beprobung ein Probenahmeplan zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Mindestinhalte eines Probenahmeplans – abgeleitet von den Schlüsselelementen der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006 – sind für die einzelnen Untersuchungsverfahren im Teil 2 festgelegt. Als Schlüsselparameter müssen bei Abfallströmen grenzwertrelevante und relevante Parameter festgelegt und entsprechend untersucht werden.

Sofern eine Verteilung nach dem Zufallsprinzip festzulegen ist, zB die Verteilung von einzelnen zu beprobenden Tagen in einem Quartal im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung bei Abfallströmen, ist Anhang B der ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, anzuwenden. Die Startziffern, mit denen die Zufallszahlen ermittelt wurden, sind im Probenahmeplan zu dokumentieren. Erfolgt die Probenahmeplanung mit Unterstützung durch das Elektronische Datenmanagement, so werden die erforderlichen Zufallszahlen durch die EDM-Software erzeugt.

Im Zuge der Probenahmeplanung ist zu prüfen, ob Teile des zu charakterisierenden Abfalls getrennt zu erfassen und zu beurteilen sind, um zu verhindern, dass die Annahmekriterien der konkreten Kompartimente nur durch die gemeinsame Erfassung unterschiedlicher Abfallqualitäten eingehalten werden (Einhaltung des Vermischungsverbotes).

3.       Probenahme

Nach Fertigstellung des Probenahmeplans ist die Probenahme durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für jede zu gewinnende qualifizierte Stichprobe sind die erforderlichen Stichproben – möglichst gleichmäßig verteilt – aus der zugehörigen Teilmenge der Abfallcharakterisierung zu ziehen.

Insbesondere bei Aushubmaterial ist darauf zu achten, dass es durch die Probenahme selbst zu keiner Verschleppung einer allfälligen Kontamination kommen kann, gegebenenfalls ist der Probenahmeplan entsprechend abzuändern.

Im Fall einer zulässigen Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die ursprüngliche Probe ist.

Nach Abschluss der Probenahme ist vom Probenehmer ein Probenahmeprotokoll vor Ort zu erstellen. Der Probenehmer hat die fachgerechte Ausführung der Probenahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch seine Unterschrift am Probenahmeprotokoll zu bestätigen.

4.       Parameterumfang

Grundsätzlich sind die Parameter der folgenden Tabelle 1 zu untersuchen. Für die Erstuntersuchung von Aushubmaterial nach den Vorgaben des Teils 2 sind die Parameter der Tabelle 2 zu untersuchen.

Tabelle 1: Parameterumfang Vollanalyse

Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte)

Antimon (als Sb)

Molybdän (als Mo)

TOC (als C)

Arsen (als As)

Nickel (als Ni)

BTEX 3)

Barium (als Ba)

Quecksilber (als Hg)

POX (als Cl) 3)

Blei (als Pb)

Selen (als Se)

Kohlenwasserstoff-Index

Cadmium (als Cd)

Silber (als Ag)

PAK (nach EPA)1)

Chrom gesamt (als Cr)

Vanadium (als römisch fünf)

PAK (Benzo[a]pyren)

Cobalt (als Co)

Zink (als Zn)

PCB (7 Verbindungen)2) 3)

Kupfer (als Cu)

Zinn (als Sn)

Säureneutralisierungskapazität4)

Gehalte im Eluat

pH-Wert

Chrom römisch VI (als Cr)5)

Ammonium (als N)

elektrische Leitfähigkeit

Cobalt (als Co)

Chlorid (als Cl)

Abdampfrückstand

Eisen (als Fe)

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

 

Kupfer (als Cu)

Fluorid (als F)

Aluminium (als Al)

Molybdän (als Mo)

Nitrat (als N)

Antimon (als Sb)

Nickel (als Ni)

Nitrit (als N)

Arsen (als As)

Quecksilber (als Hg)

Phosphat (als P)

Barium (als Ba)

Selen (als Se)

Sulfat (als SO4)

Blei (als Pb)

Silber (als Ag)

 

Bor (als B)

Vanadium

TOC (als C)

Cadmium (als Cd)

Zink (als Zn)

EOX (als Cl) / AOX als (Cl)

Chrom gesamt (als Cr)

Zinn (als Sn)

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

anionenaktive Tenside (als MBAS)3)

 

 

Phenolindex

Tabelle 2: Parameterumfang Erstanalyse Boden

Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte)

Arsen (als As)

Nickel (als Ni)

POX (als Cl) 3)

Blei (als Pb)

Quecksilber (als Hg)

Kohlenwasserstoff-Index

Cadmium (als Cd)

Zink (als Zn)

PAK (nach EPA)1)

Chrom gesamt (als Cr)

 

PAK (Benzo[a]pyren)

Cobalt (als Co)

TOC (als C)

PCB (7 Verbindungen)2) 3)

Kupfer (als Cu)

BTEX 3)

 

Gehalte im Eluat

pH-Wert

Cobalt (als Co)

Ammonium (als N)

elektrische Leitfähigkeit

Eisen (als Fe)

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN)

Abdampfrückstand

Kupfer (als Cu)

Fluorid (als F)

 

Molybdän (als Mo)

Nitrat (als N)

Aluminium (als Al)

Nickel (als Ni)

Nitrit (als N)

Antimon (als Sb)

Quecksilber (als Hg)

Phosphat (als P)

Arsen (als As)

Selen (als Se)

Sulfat (als SO4)

Barium (als Ba)

Silber (als Ag)

 

Blei (als Pb)

Zink (als Zn)

TOC (als C)

Cadmium (als Cd)

Zinn (als Sn)

EOX (als Cl) / AOX (als Cl)

Chrom gesamt (als Cr)

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

anionenaktive Tenside (als MBAS)3)

 

 

Phenolindex

  1. Ziffer eins
    Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Für die Bestimmung der Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB) ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180.
  3. Ziffer 3
    Auf die Bestimmung von BTEX, POX und PCB als Gesamtgehalt sowie anionenaktiven Tensiden im Eluat kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit den jeweiligen Stoffen vorliegt.
  4. Ziffer 4
    Zu bestimmen bei Abfällen, die gemäß Paragraph 4, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung (idgF), als gefährlich gelten, ausgenommen Aushubmaterial gem. Paragraph 4, Absatz 4,
  5. Ziffer 5
    Auf die Bestimmung von Chrom römisch VI (als Cr) im Eluat kann in einer Feldprobe verzichtet werden, wenn das Untersuchungsergebnis des Parameters Chrom gesamt (als Cr) im Eluat derselben Feldprobe bereits den Grenzwert für Chrom römisch VI einhält.

Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind weiters zu untersuchen:

  • Strichaufzählung
    Brennwert,
  • Strichaufzählung
    Atmungsaktivität nach vier Tagen (AT4) und
  • Strichaufzählung
    die Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder die Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21).

Bestimmung zusätzlicher Parameter

Wenn aufgrund der Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen oder gefährlichen Verbindungen, zB FCKW, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide enthält, die nicht in der Tabelle 1 oder 2 aufgelistet oder in der jeweiligen Deponie(unter)klasse oder im konkreten Kompartiment nicht begrenzt sind, sind diese Parameter zusätzlich zu untersuchen.

Für die Einteilung dieser Parameter in grenzwertrelevante, relevante oder unkritische Parameter für Detailuntersuchungen sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere des Deponieverhaltens) können sinngemäß Grenz- oder Richtwerte aus anderen Regelwerken (zB Gesetze und Verordnungen, Normen, technische Richtlinien) herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Deponieverhaltens sind die Grenzwerte höherwertiger Deponie(unter)klassen zu berücksichtigen.

5.       Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden

Soweit nicht anders bestimmt ist, ist die analytische Untersuchung von Feldproben im Rahmen einer Abfalluntersuchung ohne Absiebung der Grobfraktion nach allfälliger Zerkleinerung durchzuführen. Es sind die hier vorgegebenen Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden anzuwenden.

Sind Parameter zu untersuchen, für die in diesem Anhang keine Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden vorgegeben werden, sind entsprechende Methoden gemäß dem Stand der Technik auch aus anderen Bereichen heranzuziehen.

Untersuchungsergebnisse dürfen nur auf die in der jeweiligen Bestimmungsmethode angegebene Anzahl an signifikanten Stellen gerundet werden. Falls in der Bestimmungsmethode keine Festlegung der Anzahl an signifikanten Stellen erfolgt, sind Untersuchungsergebnisse auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden. Eine Ausreißerelimination von Analysenergebnissen aus verschiedenen Analysenproben derselben Feldprobe ist zulässig, wenn zumindest sechs Analysenergebnisse aus sechs verschiedenen Analysenproben dieser Feldprobe vorliegen und die Ausreißerelimination gemäß des Ausreißertestverfahrens nach Dixon (DIN 53804-1 „Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale“, ausgegeben im April 2002, in der Fassung DIN 53804-1 Berichtigung 1 „Berichtigungen zu DIN 53804-1:2002-04“, ausgegeben im Juni 2003) zulässig ist. Es sind dabei neben dem höchsten Wert auch der niedrigste oder bei der Elimination von zwei Werten die beiden niedrigsten Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausreißer darstellen, und gegebenenfalls ebenso zu eliminieren.

Das Untersuchungsergebnis für die Feldprobe ergibt sich als arithmetisches Mittel aller nach der Ausreißerelimination verbleibenden Analysenergebnisse.

Die gewählten Aufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden sind für jede analytische Untersuchung festzulegen und im jeweiligen Analysenbericht, gemeinsam mit der Bestimmungs- und Nachweisgrenze für jeden untersuchten Parameter, zu dokumentieren. Auf Verlangen ist auch die Messunsicherheit anzugeben.

Im Falle eines Ergebnisses unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Bestimmungsgrenze als Messwert (Analysenergebnis gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 a, bzw. Untersuchungsergebnis gemäß Paragraph 3, Ziffer 58,) anzuführen (Beispiel: Messung unter der Bestimmungsgrenze von 7 mg/l: Angabe von < 7 mg/l).

5.1.    Aufschluss- und Auslaugmethoden

Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Aufschluss- und Auslaugmethoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) aus der Laborprobe hat nach den Vorgaben der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Juli 2015, zu erfolgen.

Als Gehalte im Feststoff gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte an Metallen und Halbmetallen. Zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff ist, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, die Gesamtfraktion des Abfalls – im Bedarfsfall nach Zerkleinerung – einem Säureaufschluss gemäß der

  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 13657 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen“, ausgegeben am 1. Dezember 2002,

zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Verunreinigungen zu verfälschten Ergebnissen kommt.

Die Elution hat gemäß der

  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 12457-4 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)“, ausgegeben am 1. Jänner 2003,

aus der Gesamtfraktion des Abfalls zu erfolgen. Eine Zerkleinerung ist vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Parameter im Eluat ist die ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, anzuwenden.

Zutreffendenfalls sind folgende Normen anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 15. Mai 2015, oder ÖNORM EN 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Elution unter vorheriger Säure/Base-Zugabe“, ausgegeben am 1. Mai 2015
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 15. Mai 2017 oder DIN CEN/TS 19528 „Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen“; ausgegeben am 1. Jänner 2009;
  • Strichaufzählung
    ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006.

5.2.    Bestimmungsmethoden

Es sind folgende Bestimmungsmethoden anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, ausgegeben am 1. März 2007
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 16192 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten“, ausgegeben am 1. Februar 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 15935 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 15936 „Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung“, ausgegeben am 15. Oktober 2012
  • Strichaufzählung
    ONR CEN/TS 16023 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Brennwertes und Berechnung des Heizwertes (CEN/TS 16023:2013)“, ausgegeben am 15. Februar 2014, mit folgenden Abweichungen für die Bestimmung des Brennwertes bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung:
    1. Ziffer eins
      Trocknungstemperatur: Trocknung bis höchstens 105°C (+-2°C) zulässig.
    2. Ziffer 2
      Korngröße: Für die Bestimmung des Brennwertes muss die Teilchengröße des Probenmaterials < 0,25 mm sein.
    3. Ziffer 3
      Zulässige Lagerungsbedingungen: Die Probe ist innerhalb von 3 Tagen nach der Probenahme einer Trocknung bei höchstens 105°C zu unterziehen. Die so getrocknete Probe kann bei Raumtemperatur dicht verschlossen und lichtgeschützt gelagert werden. Ist eine Trocknung der Probe im oben genannten Zeitraum nicht möglich, so ist diese innerhalb von 24 h nach der Probenahme bei –18 °C bis –22 °C einzufrieren. Das Auftauen der Probe bei Raumtemperatur muss innerhalb von 24 h erfolgen. Art (getrocknet, gefroren) und Dauer der Lagerung der Probe sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
    4. Ziffer 4
      Schwefel-, Stickstoff-, Halogenkorrekturen: Thermochemische Korrekturen können optional vorgenommen werden. Vorgenommene Korrekturen sind bei der Auswertung zu dokumentieren.
    5. Ziffer 5
      Einberechnung von aussortierten Inertstoffen: Erfolgt im Zuge der Probenaufbereitung eine Ausschleusung von Störstoffen, so ist deren Masseanteil zu dokumentieren und bei der Berechnung der Analysenergebnisse zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      Ergebnisangabe: Hat in kJ/kg TM zu erfolgen.
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2027-2 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 2: Stabilitätsparameter – Gasspendensumme im Inkubationstest (GS21)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2027-3 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 3: Stabilitätsparameter – Gasbildung im Gärtest (GB21)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2027-4 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 4: Stabilitätsparameter – Atmungsaktivität (AT4)“, ausgegeben am 1. Juni 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, (anwendbar bis 10 000 mg/kg) – Soll die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen über 10 000 mg/kg verwendet werden, sind entsprechende Verdünnungen des Extraktes vorzunehmen. Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit entsprechenden Aufkonzentrationen) anzuwenden.
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-2 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Strichaufzählung
    Für den 24 Stunden Test die ÖNORM S 2116-4 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Elutionstests über 24 Stunden, 64 Tage, 2 Tage“, ausgegeben am 1. Jänner 2001 für den 64 Tage sowie den 2 Tage Test die ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-5 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 5: Verfügbarkeitstest“, ausgegeben am 15. August 2019
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-6 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2116-7 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 16181 „Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)“, ausgegeben am 15. Dezember 2018, oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 22155 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statisches Dampfraum-Verfahren“, ausgegeben am 15. Juni 2016
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 15009 „Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung des Anteils an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Naphthalin und flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – Purge-und-Trap-Anreicherung mit thermischer Desorption“, ausgegeben am 15. Juni 2016
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 16265 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA)“, ausgegeben am 15. April 2012, oder ÖNORM EN 903 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert), ausgeben am 1. März 1994
  • Strichaufzählung
    ÖNORM M 6614 „Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben am 1. Juni 2001
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 15863 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens für die grundlegende Charakterisierung – Dynamisches Elutionsverfahren für monolithische Abfälle mit periodischer Erneuerung des Elutionsmittels unter festgelegten Prüfbedingungen“, ausgegeben am 15. Mai 2015
  • Strichaufzählung
    ÖNORM S 2029 „Abschätzung der Selbsterhitzung und Gasbildung von alkalischen Rückständen unter Deponiebedingungen“, ausgegeben am 15. November 2020
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 17294-2: „Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017 oder ÖNORM EN ISO 12846 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012)“, ausgegeben am 1. Juli 2012 oder ÖNORM EN 16175-1 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS)“, ausgegeben am 1. Jänner 2017
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 10523 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes“, ausgegeben am 15. April 2012
  • Strichaufzählung
    ISO/TS 15923-2 “Water quality -- Determination of selected parameters by discrete analysis systems – Part 2: Chromium(römisch VI), fluoride, total alkalinity, total hardness, calcium, magnesium, iron, iron(römisch II), manganese and aluminium with photometric detection”, ausgegeben am 1. September 2017
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 17294-2 „Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil  2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope“ (ISO 17294-2:2016), ausgegeben am 15. Jänner 2017
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 14403-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)“ (ISO 14403-1:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 14403-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren der kontinuierlichen Durchflussanalyse (CFA)“ (ISO 14403-2:2012), ausgegeben am 15. Oktober 2012
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN ISO 11885 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“ (ISO 11885:2007), ausgegeben am 1. November 2009
  • Strichaufzählung
    ÖNORM EN 16171 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS)“, ausgegeben am 15. Jänner 2017

6.       Beurteilungswerte und Variabilitäten

Für jeden Abfall, für den Feldproben analytisch untersucht wurden, sind gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens für alle untersuchten Parameter Beurteilungswerte zu bilden.

Zusätzliche Untersuchungen, die entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (insbesondere bezüglich Probemenge, Anzahl an Stichproben, qualifizierten Stichproben und deren Zusammenfassung zu Sammelproben) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Beurteilungswerte und Variabilitäten zu berücksichtigen.

Alle anderen zusätzlichen Untersuchungen des Abfalls und deren Ergebnisse (zB im Zuge einer Eigenüberwachung) sind im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, aber nicht zur Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten heranzuziehen.

Bei Untersuchungsergebnissen von Feldproben, die zur Bildung von Beurteilungswerten herangezogen werden, ist keine Elimination von Ausreißern zulässig.

Bei Abfallströmen sind die kurz- und langfristigen Variabilitäten der Beurteilungswerte gemäß den Vorgaben des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu bilden, zu beurteilen und zu dokumentieren.

7.       Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte

Grenzwertnaher Bereich

Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.

Für den Brennwert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 6 000 kJ/kg TM und 6 600 kJ/kg TM.

Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.

Toleranzbereich

Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.

Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes, ausgenommen beim Brennwert) entsprechend der unten stehenden Tabelle.

Toleranzwerte:

20 % für Parameter > 1 000 mg/kg TM

40 % für Parameter > 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM

60 % für Parameter >10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM

65 % für Parameter > 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM

70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM

20 % für die Leitfähigkeit

50 % für die Stabilitätsparameter

600 kJ/kg TM beim Brennwert

8.       Änderung oder Ergänzung des konkreten Kompartiments

Soll im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung auf ein anderes oder ein zusätzliches konkretes Kompartiment abgestellt werden, so ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die bisherigen Untersuchungen ausreichend sind (vor allem hinsichtlich Parametereinteilung und Untersuchung einzelner Parameter).

Sind die Untersuchungen ausreichend und ist die Zulässigkeit der Ablagerung gegeben, kann ein entsprechend geänderter Beurteilungsnachweis ausgestellt werden. Sind die bisherigen Untersuchungen nicht ausreichend, ist der Abfall hinsichtlich des neuen konkreten Kompartiments neu grundlegend zu charakterisieren.

9.       Rückstellproben

Von jeder gezogenen qualifizierten Stichprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und zumindest ein Jahr nach Unterfertigung des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren, sofern im Anhang 4 Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.

10.      Beurteilungsnachweise

Der Beurteilungsnachweis hat die Planung, Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren und hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Eindeutige Kennung
  2. Ziffer 2
    Eindeutige Kennungen aller vorhergehenden Beurteilungsnachweise zum selben Abfall (zB bei Aushubmaterialien großer Bauvorhaben, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder Abfallströmen)
  3. Ziffer 3
    Name und Anschrift der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises und - falls der Beurteilungsnachweis nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 erstellt wurde - Stempel und Unterschrift
  4. Ziffer 4
    Zusammenfassende, grundlegende Angaben über den Abfall
  5. Ziffer 5
    Abfallbesitzer und Abfallerzeuger oder bei Siedlungsabfällen das Sammelunternehmen oder Gemeinden, sofern vorhanden mit GLN
  6. Ziffer 6
    Gesamte beurteilte Abfallmasse in kg und bei regelmäßig anfallenden Abfällen die tatsächliche Jahresanfallsmenge des Vorjahres und die voraussichtliche Jahresanfallsmenge des aktuellen Jahres
  7. Ziffer 7
    Abfallart gemäß Anlage 5 und Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
  8. Ziffer 8
    Äußerer Eindruck des Abfalls (zB Farbe, Geruch, physikalische Beschaffenheit, Konsistenz) und Angaben zur Homogenität des Abfalls
  9. Ziffer 9
    Anfallsort(e), sofern vorhanden mit GLN, und Art der Entstehung
  10. Ziffer 10
    Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination
  11. Ziffer 11
    Angaben über die Verwertbarkeit des Abfalls
  12. Ziffer 12
    Angaben über bereits durchgeführte Abfallbehandlungen
  13. Ziffer 13
    Aussagekräftige(s) Foto(s) des beurteilten Materials und des Probenahmeortes
  14. Ziffer 14
    Abfallinformation an die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt inklusive relevanter Voruntersuchungen sowie einschließlich allfälliger Korrekturen durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
  15. Ziffer 15
    Probenahmebericht (inklusive Probenahmeplan und Probenahmeprotokoll)
  16. Ziffer 16
    Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens gemäß Teil 2
  17. Ziffer 17
    Einteilung der Parameter (grenzwertrelevant, relevant, unkritisch)
  18. Ziffer 18
    Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter für alle gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 untersuchten Feldproben mit eindeutigem Bezug auf die jeweilige Teilmenge der Abfallcharakterisierung; bei Fremdvergabe von Analytikleistungen sind die Analysenberichte des jeweiligen Untersuchungslabors beizulegen
  19. Ziffer 19
    Falls Untersuchungsergebnisse aus mehreren Analysenergebnissen ermittelt wurden: diese Analysenergebnisse sowie die Angabe, ob eine Ausreißerelimination durchgeführt wurde
  20. Ziffer 20
    Angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden
  21. Ziffer 21
    Bestimmungs- und Nachweisgrenzen für jeden untersuchten Parameter
  22. Ziffer 22
    Nachvollziehbare Berechnung und übersichtliche Darstellung aller Beurteilungswerte und Gegenüberstellung mit den jeweils maßgeblichen Grenz- und bei Überschreitungen auch mit den Toleranzwerten
  23. Ziffer 23
    Beurteilung der Grenzwerteinhaltung für alle Beurteilungswerte und Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung (insbesondere Einhaltung der Grenzwerte, Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den Paragraphen 5 bis 10 und das Deponieverhalten)
  24. Ziffer 24
    für die Ablagerung auf einer Untertagedeponie die Angabe der relevanten gefährlichen Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung idgF
  25. Ziffer 25
    erforderlichenfalls zusätzliche zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung, zB bei staubenden oder feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen

Zusätzlich haben die Beurteilungsnachweise für einen Abfallstrom (gemäß Teil 2, Kapitel 3.9 Tabelle 7) und für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, Folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer 26
    Abfallrelevante Angaben über den Prozess, bei dem der Abfall anfällt (Prozessführung, charakteristische Eigenschaften der Inputstoffe und Angabe der sonstigen anfallenden Abfälle bei diesem Prozess) und – falls die Beurteilung nur für bestimmte Prozessbedingungen gilt – Angabe dieser Prozessbedingungen
  2. Ziffer 27
    Begründung, warum eine gleichbleibende Qualität vorliegt oder zu erwarten ist und der anfallende Abfall als Abfallstrom untersucht werden kann
  3. Ziffer 28
    Bei einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t die Ergebnisse der Perkolationsprüfung und der Prüfung der pH-Abhängigkeit
  4. Ziffer 29
    Kurz- und langfristige Variabilität der Beurteilungswerte relevanter und grenzwertrelevanter Parameter sowie deren Beurteilung und bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, die Beurteilungswerte und Variabilitäten gemäß Teil 2, Kapitel 4.1 Tabelle 8 und deren Bewertung
  5. Ziffer 30
    Vorgaben und Grundlagen für die Probenahmeplanung des unmittelbar folgenden Beurteilungsjahres im grundlegenden und in jedem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis (zB voraussichtliche Jahresanfallsmenge des folgenden Jahres, Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Startziffern der Zufallsverteilung, Parametereinteilung)

Ein Beurteilungsnachweis hat weiters folgende nachvollziehbare Begründungen und Bestätigungen der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu enthalten:

  1. Ziffer 31
    Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten oder bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtem technischen Schüttmaterial, deren Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, auf einer oder mehreren Deponie(unter)klassen
  2. Ziffer 32
    Begründung – falls zutreffend – für das Absehen von der Untersuchung organischer Parameter (POX, BTEX, PCB, anionische Tenside gemäß Kapitel 4)
  3. Ziffer 33
    Bestätigung, dass der Abfall nicht unter die Deponierungsverbote gemäß Paragraph 7 und bei einer Untertagedeponie gemäß Anhang 6 Kapitel 2.1 fällt
  4. Ziffer 34
    Den Nachweis, dass der Abfall im Fall der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, idgF, aufweist; die Bewertung der Kriterien HP 1, HP 2, HP 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung, HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien und HP 15 ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten; für jene Abfälle, die gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF gefährlich sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11, HP 13 und HP 14 bezüglich Gewässergefährdung bei Ablagerung auf Bodenaushubdeponien und Inertabfalldeponien ausgehen
  5. Ziffer 35
    Im Falle der Inanspruchnahme von höheren Grenzwerten für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) aufgrund geogener Hintergrundbelastungen: Bestätigung und geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt
  6. Ziffer 36
    Bei Abfällen, für die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, keine repräsentative Probenahme möglich ist, die Begründung dafür und die Begründung, warum der Abfall im konkreten Kompartiment abgelagert werden kann
  7. Ziffer 37
    Bei Einschränkung des Parameterumfangs bei einer Aushubtätigkeit bis 200 t auf Anordnung der Behörde oder bei einer grundlegenden Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz die Bestätigungen und Begründungen gemäß der Kapitel 1.3. und 1.4. des Teils 2
  8. Ziffer 38
    Bei nicht behandelten Abfällen Begründung, warum eine Abfallbehandlung als nicht erforderlich angesehen wurde
  9. Ziffer 39
    Bestätigung, dass keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot vorliegen
  10. Ziffer 40
    Bestätigung, dass allfällige weitere Anforderungen, zB die Maximalmenge für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, eingehalten werden

Die Formblätter der im Teil 2 für das jeweiligen Untersuchungsverfahren zitierten ÖNORMEN (hinsichtlich der Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, Probenahmeplanung, des Probenahmeprotokolls und der Ergebnislisten) sind zu verwenden sowie vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Beurteilungsnachweis beizulegen.

Werden in einem elektronischen System zur Erstellung eines Beurteilungsnachweises die obigen Inhalte in strukturierter Form innerhalb einer Datenbank verarbeitet, sind zumindest alle in den jeweiligen Formblättern vorgesehenen Daten zu übermitteln. Wird der elektronisch erstellte Beurteilungsnachweis zur Gänze oder teilweise in nicht strukturierter Form (Word, pdf etc.) weitergegeben (zB an den Deponiebetreiber), so ist für die nicht strukturierten Bereiche dieselbe Reihenfolge der Datenfelder wie in den vorgegebenen Formblättern sowie dieselbe Gruppierung (zB Abfallinformation, Probenahmeplan) einzuhalten.

Für elektronische Abfallinformationen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und für elektronische Beurteilungsnachweise gemäß Paragraph 11, Absatz 6, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Inhalten gilt hinsichtlich der Typisierung, Strukturierung, Reihung der Datenfelder und Unterschriftsleistung Paragraph 41 a,

Die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Erfolgt die Unterfertigung des Beurteilungsnachweises später als sechs Monate nach Beginn der Probenahme, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass die zum Zeitpunkt der Probenahme vorliegende Situation unverändert ist.

Teil 2
Untersuchungsverfahren

1.

EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE

1.1.

Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle

1.2.

Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ)

1.3.

Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ)

1.4.

Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz

1.5.

Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial

1.6.

Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

1.7.

Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

1.8.

Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen

2.

WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE

2.1.

Anwendungsbereich für wiederkehrend anfallende Abfälle

2.2.

Grundlegende Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

2.3.

Übereinstimmungsbeurteilung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

2.4.

Dokumentation für wiederkehrend anfallende Abfälle

3.

ABFALLSTRÖME

3.1.

Anwendungsbereich für Abfallströme

3.2.

Allgemeine Vorgaben für Abfallströme

3.3.

Durchführung der Probenahme bei Abfallströmen

3.4.

Untersuchungsverfahren für Abfallströme bis 1 000 t Jahresanfallsmenge (kleine Abfallströme)

3.4.1.

Grundlegende Charakterisierung für kleine Abfallströme (erstes Jahr)

3.4.2.

Übereinstimmungsbeurteilung für kleine Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)

3.4.3.

Berechnung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für kleine Abfallströme

3.5.

Untersuchungsverfahren für Abfallströme von mehr als 1 000 t Jahresanfallsmenge (Große Abfallströme – Quartalsmodell)

3.5.1.

Grundlegende Charakterisierung für große Abfallströme (erstes Jahr)

3.5.2.

Übereinstimmungsbeurteilungen für große Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)

3.5.3.

Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für große Abfallströme

3.6.

Grenzwerteinhaltung und Beurteilung von Abfallströmen, Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen

3.7.

Eigenüberwachung bei Übereinstimmungsbeurteilung großer Abfallströme von mehr als 50 000 t pro Jahr (Quartalsmodell römisch IV)

3.8.

Wechsel des Untersuchungsmodells bei Abfallströmen

3.9.

Dokumentation für Abfallströme

4.

ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG – MBA-MODELL

4.1.

Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung

4.2.

Grundlegende Charakterisierung

4.2.1.

Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent)

4.2.2.

Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung

4.2.3.

Grundlegender Beurteilungsnachweis

4.3.

Übereinstimmungsbeurteilungen

4.4.

Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung

4.4.1.

Allgemeine Vorgaben

4.4.2.

Grundlegende Charakterisierung

5.

IDENTITÄTSKONTROLLE

6.

KONTROLLE VON ABFÄLLEN DURCH DAS DEPONIEAUFSICHTSORGAN

6.1.

Beprobung der angelieferten Abfälle

6.1.1.

Beprobung einer Abfallmenge mit der Masse des Beurteilungsmaßstabs

6.1.2.

Punktuelle Beprobung der angelieferten Abfälle

6.2.

Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle gemäß Paragraph 42, Absatz 5,

6.2.1.

Punktuelle Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle

6.2.2.

Flächenhafte Beprobung der abgelagerten Abfälle

1.       EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE

1.1.    Allgemeine Vorgaben für einmalig anfallende Abfälle

Unter einmalig anfallende Abfälle fallen Aushubmaterialien, Tunnelausbruch- und Gleisaushubmaterialien sowie sonstige, einmalig anfallende Abfälle aus Energiegewinnungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozessen.

Für eine grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial und Gleisaushubmaterial ist grundsätzlich die Beprobung vor Beginn der Aushub- und Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. (für Aushubmaterial) oder Kapitel 1.6. (für Gleisaushubmaterial) durchzuführen. Abweichend davon können insbesondere bei kleinräumigen oder schwer lokalisierbaren Verunreinigungen oder bei Verunreinigungen, die erst im Zuge des Aushubs offensichtlich werden, diese Aushubmaterialien getrennt ausgehoben und gemäß Kapitel 1.3. ex-situ grundlegend charakterisiert werden.

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das die Vorgaben des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für Kleinmengen einhält, darf auf jeder Deponie(unter)klasse auch ohne analytische Untersuchung ablagert werden.

Ist die Ablagerung eines Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterials entsprechend den Anforderungen dieses Anhangs auf einer Bodenaushubdeponie zulässig, darf dieses Material auch auf einer Inertabfalldeponie oder auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ohne weitere Untersuchungen abgelagert werden. Gleiches gilt für Material, dessen Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle und für Material, dessen Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, in Hinblick auf die Ablagerung auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie. Die Zuordnung von Abfällen zu einer Deponie(unter)klasse muss im Einklang mit Paragraph 5, erfolgen.

Für geogene Hintergrundgehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) gelten für die Ablagerung von Aushub-, Tunnelausbruch- oder Gleisaushubmaterialien oder sonstigen Bodenbestandteilen auf einer Bodenaushubdeponie die Grenzwerte der Spalte römisch II, Anhang 1, Tabelle 1. Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie gilt keine Begrenzung, jedoch darf kein Gefährlichkeitskriterium gemäß der Abfallverzeichnisverordnung idgF erfüllt sein. Der Beurteilungsnachweis hat eine Bestätigung der befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass es sich bei den betreffenden Parametern tatsächlich um geogene Hintergrundgehalte handelt und eine geologisch/technische Begründung dafür zu enthalten.

1.2.    Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ)

Die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) ist gemäß ÖNORM S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“, ausgegeben am 1. Februar 2016, mit den in diesem Anhang festgelegten Vorgaben (insbesondere Parameterumfang und Grenzwerte), Ergänzungen und Änderungen durchzuführen.

Erstuntersuchung

Für die Erstuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 definiert die folgende Tabelle abhängig von der jeweiligen Aushubkategorie den maximalen Beurteilungsmaßstab, die Mindestanzahl an zu gewinnenden qualifizierten Stichproben (qSP), den Parameterumfang, die Grenzwerte sowie die zugeordneten Deponie(unter)klassen nach der Erstuntersuchung.

Tabelle 2: Vorgaben zur Erstuntersuchung von Aushubmaterial

 

Aushubkategorie

Art des Aushubmaterials

Maximaler Beurteilungs-maßstab

Mindest-anzahl qSP

Parameterumfang

Grenzwerte

Zugeordnete Deponie(n) nach Erstuntersuchung

I

nicht verunreinigt

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial außerhalb von Siedlungsbereichen und nicht in unmittelbarer Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1) oder tiefer liegende ungestörte Schichten

7 500 t

1 pro maximal 1 500 t 2)

Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabelle 1 und 2

Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie3)

II

nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte)

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial innerhalb von Siedlungsbereichen sowie aus der unmittelbaren Nähe von Infrastrukturbauten (Straße, Schiene)1)

7 500 t

1 pro maximal 500 t

Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabelle 1 und 2

Bodenaushubdeponie

Inertabfalldeponie3)

 

 

Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 34 (< 5 % bodenfremde Bestandteile)

7 500 t

1 pro maximal 500 t

Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabelle 1 und 2

Bodenaushubdeponie

Inertabfalldeponie3)

 

 

Nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial SN 31411 35 (> 5 % bodenfremde Bestandteile)

7 500 t

1 pro maximal 500 t

Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabelle 3 und 4

Inertabfalldeponie

III

nicht gefährlich verunreinigt

Verunreinigtes Bodenaushubmaterial

Verunreinigtes technisches Schüttmaterial (SN 31411 34 und 35)

Sonstiges Aushubmaterial

1 500 t

1 pro maximal 500 t

Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabellen:

3 und 4,

5 und 6,

7 und 8,

9 und 10

Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie

IV

Verdacht auf eine gefährliche Kontamination

Aushubmaterial gemäß Paragraph 4,, Absatz 4, Abfallverzeichnisverordnung

500 t

1 pro maximal 500 t

Vollanalyse gemäß Teil 1 Kapitel 4

Anhang 1, Tabelle 7 und 8, 9 und 10

Reststoff- oder Massenabfalldeponie

1) Dies sind hier länger bestehende, größere Infrastrukturbauten, zB Straßen mit einer Verkehrsstärke von über 5000 Kfz pro Tag, Schienen. Bei Bodenaushubmaterialien am Rand von Siedlungsgebieten ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination die zutreffende Aushubkategorie („nicht verunreinigt“ oder „nicht verunreinigt (nur typische Feststoffgehalte)“) festzulegen.

2) Bei Aushubbereichen mit einer auszuhebenden Masse von mehr als 50 000 t, die eindeutig der Aushubkategorie römisch eins zuzuordnen sind, ist eine qualifizierte Stichprobe pro 7 500 t ausreichend. Wenn nach der Erstuntersuchung keine Zuordnung zu einer zulässigen Qualitätsklasse getroffen werden kann, ist keine Detailuntersuchung möglich. Die betroffenen Teilmengen sind in diesem Fall entweder zu behandeln oder einer anderen Aushubkategorie zuzuordnen und neu zu beproben.

3) Die direkte Zuordnung nach Erstuntersuchung zu einer Inertabfalldeponie ist für diese Aushubkategorie nur zulässig, wenn die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundbelastungen überschritten werden.

Detailuntersuchung

Kann nach einer Erstuntersuchung keine Zuordnung gemäß Tabelle 2 für die jeweilige Aushubkategorie erfolgen, so sind die betroffenen Teilmengen entweder zu behandeln oder es ist eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 durchzuführen.

Für Aushubmaterial, das den Aushubkategorien römisch III oder römisch IV zugeordnet wurde, kann eine Detailuntersuchung gemäß ÖNORM S 2126 auch freiwillig für einzelne Teilmengen durchgeführt werden, um Anteile dieser Teilmengen auf einer niederwertigeren Deponie (einer Deponie mit geringeren Anforderungen an Deponiestandort und Deponietechnik) ablagern zu können. In diesem Fall sind für die Festlegung der grenzwertrelevanten Parameter die Grenzwerte des Anhangs 1 für die niederwertigere Deponie heranzuziehen.

Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung:

Die Einhaltung der zugeordneten Grenzwerte gemäß Tabelle 2 ist nach der Erstuntersuchung für jede Teilmenge getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – ist eine entsprechende Deponie(unter)klasse oder ein konkretes Kompartiment oder eine konkreter Kompartimentsabschnitt gemäß Tabelle 2 zuzuordnen.

Wurde eine Detailuntersuchung durchgeführt, ist jeder Anteil hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie getrennt zu beurteilen und – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entsprechend zuzuordnen.

Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die jeweiligen Beurteilungswerte einer Teilmenge oder eines Anteils die Grenzwerte (oder im Fall des pH-Wertes den Grenzwertbereich) einhalten.

Kann – auch nach Detailuntersuchung – keine Zuordnung zu einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt getroffen werden, ist das Aushubmaterial zu behandeln oder in einer Deponie für gefährliche Abfälle abzulagern.

1.3.    Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (ex-situ)

Soll die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial erst nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durchgeführt werden, sind bekannte, vermutlich oder augenscheinlich verunreinigte Aushubbereiche bestmöglich einzugrenzen, getrennt auszuheben und zu beurteilen.

Die grundlegende Charakterisierung ist wie für einen sonstigen, einmalig anfallenden Abfall gemäß Kapitel 1.8. durchzuführen.

Ist eine Aushubtätigkeit von maximal 200 t auf Anordnung der Behörde durchgeführt worden (zB Ölunfall), kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung von Sammelproben (gemäß Kapitel 1.8.) verzichtet und können die einzelnen Teilmengen direkt auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht werden:

  • Strichaufzählung
    Die Kontamination ist eindeutig bekannt (zB Mineralöl);
  • Strichaufzählung
    Aufgrund der Kenntnis der Vornutzung des Aushubmaterials ist kein Verdacht auf eine weitere – bereits zuvor vorhandene – Kontamination zu besorgen;
  • Strichaufzählung
    Das kontaminierte Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert;
  • Strichaufzählung
    Der Verzicht auf die Erstuntersuchung und die Festlegung der zu untersuchenden Parameter werden mit der anordnenden Behörde abgestimmt;
  • Strichaufzählung
    Die Einhaltung dieser Bedingungen sowie die Abstimmung mit der anordnenden Behörde sind im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

1.4.    Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz

Aushubmaterialien von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz sind zur Deponierung gemäß Kapitel 1.2. (in-situ) oder 1.3. (ex-situ) grundlegend zu charakterisieren.

Im Falle der Untersuchung vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) gemäß Kapitel 1.2. kann unter folgenden Bedingungen auf die Erstuntersuchung (gemäß Kapitel 1.2.) verzichtet und direkt jeder Anteil auf jene Parameter, die die Kontamination beschreiben, untersucht und eine entsprechende Zuordnung getroffen werden:

  • Strichaufzählung
    Es liegen hinsichtlich der Art der Kontaminationen ausreichend Voruntersuchungen vor;
  • Strichaufzählung
    Für jeden Aushubbereich werden zumindest zwei für diesen Aushubbereich typische qualifizierte Stichproben auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) untersucht;
  • Strichaufzählung
    Die grenzwertrelevanten Parameter können auf Basis der Voruntersuchungen und der ergänzenden Vollanalysen für jeden Aushubbereich zweifelsfrei festgelegt werden;
  • Strichaufzählung
    Die Einschränkung des Parameterumfangs wird mit der für die Deponie, auf der die Ablagerung erfolgen soll, zuständigen Abfallbehörde abgestimmt;
  • Strichaufzählung
    Das Aushubmaterial wird auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder behandelt.

Die Einhaltung dieser Bedingungen ist im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

1.5.    Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial

Tunnelausbruchmaterial ist Bodenaushubmaterial, welches ausschließlich aus Fest- oder Lockergesteinen in natürlicher Lagerung besteht und bei Aushub-, Abtrags- oder Ausbruchsvorgängen von in geschlossener oder offener Bauweise errichteten Tunnelbauwerken (inklusive dazugehöriger Voreinschnitte), Schächten und Schachtbauwerken, Stollen und Kavernen anfällt. Dieses Material ist getrennt von anderem Bodenaushubmaterial, zB Bodenaushubmaterial der Zufahrtsstraße, zu beurteilen.

Die grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial ist durch ein an die speziellen geologischen, bautechnischen und logistischen Gegebenheiten eines konkreten Bauvorhabens angepasstes Untersuchungskonzept auf Basis dieses Kapitels, das mit der für den Standort der Verwertung oder Deponierung örtlich zuständigen Abfallbehörde vor Beginn der Tunnelausbrucharbeiten abzustimmen ist, durchzuführen.

Die grundlegende Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials kann auch gemäß Kapitel 1.2. (vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) erfolgen, wenn das untersuchte Material beim Aushub nicht chemisch verändert wird (zB durch Spritzbeton, Sprengmittel etc.) oder chargenweise gemäß Kapitel 1.3. (nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit) durchgeführt werden.

Probenahmeplanung:

Für die Probenahmeplanung muss ein fundiertes Vorwissen hinsichtlich der Geologie des auszubrechenden Gesteins, insbesondere geologische Voruntersuchungen, vorhanden sein. Auf Basis dieses Vorwissens sind im Zuge der Probenahmeplanung vor und während des Bauvorhabens Tunnelabschnitte zu identifizieren und getrennt zu beurteilen, die aufgrund einer ähnlichen geochemischen Zusammensetzung und derselben Vortriebsart (konventioneller Vortrieb, Sprengvortrieb etc.) eine gleiche Abfallqualität in Bezug auf die jeweiligen Grenzwerte erwarten lassen (abfallchemische Tunnelabschnitte).

Grundlegende Charakterisierung eines abfallchemischen Tunnelabschnitts:

Zur grundlegenden Charakterisierung des Tunnelausbruchmaterials eines abfallchemischen Tunnelabschnitts ist eine Hauptprobenahmestelle, die für den abfallchemischen Tunnelabschnitt möglichst repräsentativ ist, analytisch zu untersuchen. Dafür sind aus maximal 200 t Tunnelausbruchmaterial zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig verteilt – aus der Fraktion <125 mm zu ziehen, zu einer qualifizierten Stichprobe zu vereinigen und als Feldprobe auf alle Parameter gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse dieser Hauptprobenahmestelle sowie der Vorerhebungen ist das Tunnelausbruchmaterial dieses abfallchemischen Tunnelabschnitts – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entweder einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen.

Übereinstimmungsbeurteilungen für einen abfallchemischen Tunnelabschnitt:

Für die weiteren Untersuchungen des Tunnelausbruchmaterials eines abfallchemischen Tunnelabschnitts im Rahmen einer Übereinstimmungsbeurteilung ist nach der ersten Hauptprobenahmestelle zumindest alle

  • Strichaufzählung
    100 Meter eine Nebenprobenahmestelle und
  • Strichaufzählung
    1 000 Meter eine Hauptprobenahmestelle

festzulegen und zu beproben.

Für jede dieser Haupt- und Nebenprobenahmestellen sind aus maximal 200 t Tunnelausbruchmaterial zumindest zehn Stichproben – gleichmäßig verteilt – aus der Fraktion <125 mm zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (als Feldprobe) zu vereinigen.

Die Feldprobe einer Nebenprobenahmestelle ist zumindest auf folgende Parameter zu untersuchen:

  • Strichaufzählung
    im Eluat: Leitfähigkeit, pH-Wert, Ammonium-Stickstoff und TOC und, wenn für den Tunnelausbruch Sprengmittel eingesetzt werden, zusätzlich: Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff;
  • Strichaufzählung
    im Feststoff: Kohlenwasserstoffindex;
  • Strichaufzählung
    alle weiteren Parameter, die in einer oder mehreren zuvor untersuchten Hauptprobenahmestelle(n) dieses abfallchemischen Tunnelabschnitts im grenzwertnahen Bereich der jeweiligen Grenzwerte oder darüber lagen;
  • Strichaufzählung
    alle weiteren Parameter, bei denen aufgrund der Vorkenntnisse oder der Voruntersuchungen eine Überschreitung von Grenzwerten oder eine negative Auswirkung auf das Deponieverhalten zu besorgen ist.

Die Feldproben der weiteren Hauptprobenahmestellen sind auf alle Parameter gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.

Einhaltung der Grenzwerte:

Die Grenzwerte der im Zuge der grundlegenden Charakterisierung eines abfallchemischen Tunnelabschnitts zugeordneten Bodenaushubdeponie oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentabschnitts sind von jeder Feldprobe einer Nebenprobenahmestelle oder einer weiteren Hauptprobenahmestelle einzuhalten.

In Einzelfällen kann der Beurteilungswert einer Haupt- oder Nebenprobenahmestelle im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung den Grenzwert bis maximal um den doppelten Toleranzwert überschreiten, wenn der Grenzwert im Mittel über den bisher untersuchten Teil des Tunnelabschnitts eingehalten werden kann.

Das Annahmeverfahren für einen konkreten abfallchemischen Tunnelabschnitt ist unmittelbar abzubrechen wenn:

  • Strichaufzählung
    Die Feldprobe einer Haupt- oder Nebenprobenahmestelle den zweifachen Toleranzwert überschreitet; oder
  • Strichaufzählung
    Der arithmetische Mittelwert des bisher untersuchten Tunnelbereichs den Grenzwert überschreitet; oder
  • Strichaufzählung
    Die Feldproben von drei aufeinander folgenden Neben- oder Hauptprobenahmestellen den Grenzwert überschreiten.

Soll das Tunnelausbruchmaterial weiter abgelagert werden, so kann unmittelbar ein neuer abfallchemischer Tunnelabschnitt definiert werden und auf Basis der Untersuchungsergebnisse der letzten Grenz- oder Toleranzwert überschreitenden Haupt- oder Nebenprobenahmestelle grundlegend charakterisiert werden. Dabei gelten als Beurteilungswerte die Untersuchungsergebnisse der letzten Probenahmestelle, bei der die Grenzwerte überschritten worden sind. Sofern diese eine Nebenprobenahmestelle war, sind die Untersuchungsergebnisse der letzten Hauptprobenahmestelle für die in der Nebenprobenahmestelle nicht untersuchten Parameter zu ergänzen. Auf Basis dieser Beurteilungswerte ist das Tunnelausbruchmaterial des neuen abfallchemischen Tunnelabschnitts – bei Einhaltung aller Grenzwerte – entweder einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen. Die unmittelbar nächste Probenahmestelle des neuen abfallchemischen Tunnelabschnitts ist weiters als Hauptprobenahmestelle zu untersuchen.

Dokumentation

Die Dokumentation der ersten Hauptprobe eines abfallchemischen Tunnelabschnitts hat in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Dieser hat das Untersuchungskonzept des gesamten Tunnelbauvorhabens überblicksartig und das des konkreten abfallchemischen Tunnelabschnitts im Detail zu beschreiben sowie die voraussichtlich anfallende Masse des konkreten Tunnelbereichs und die Vorgaben für die Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsuntersuchungen (insbesondere Parameterumfang) zu enthalten.

Der grundlegende Beurteilungsnachweis gilt längstens bis zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die nächste Neben- oder Hauptprobenahmestelle gemäß den Vorgaben dieses Kapitels zu beproben ist.

Die Dokumentation der Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung für einen abfallchemischen Tunnelabschnitt hat für jede Neben- oder Hauptprobenahmestelle in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Die ergänzenden Beurteilungsnachweise gelten jeweils bis zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die nächste Neben- oder Hauptprobenahmestelle gemäß den Vorgaben dieses Kapitels zu beproben ist.

Bei der Ablagerung von Tunnelausbruchmaterial können hinsichtlich der Rückstellproben aus der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 20, Erleichterungen von der für die jeweilige Deponie örtlich zuständigen Abfallbehörde festgelegt werden.

1.6.    Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

Auf Basis der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sind durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt Vorerhebungen in Bezug auf die zu charakterisierenden Streckenabschnitte durchzuführen und eine vertikale und horizontale Einteilung der Streckenabschnitte nach folgenden Vorgaben festzulegen:

Horizontale Einteilung (HE):

Gleisbereiche mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1)

Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 2) gemäß Tabellen 3 und 4

Offensichtlich kontaminierte Streckenabschnitte oder Streckenabschnitte, bei denen (zB aufgrund von Un- oder Störfällen) eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (HE 3)

Tabelle 3: Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit – punktuelle Bereiche

Gleisbereiche

Abgrenzung / Probenahmepunkte

Geschmierte Weichen ohne geschmiertes Herz

Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der Zungenvorrichtung

Geschmierte Weichen mit geschmiertem Herz

Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der Zungenvorrichtung und

Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem tatsächlich geschmierten Herzbereich

Kreuzungsweichen mit innenliegender Zunge

Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem tatsächlich geschmierten Zungenbereich

Kreuzungsweichen mit außenliegender Zunge

Gleisbereich vom Weichenanfang bis zum Ende der ersten Zungenvorrichtung und

Gleisbereich vom Anfang der zweiten Zungenvorrichtung bis zum Ende der Weiche

Schmiervorrichtungen (außer geschmierte Weichen)

Gleisbereich ca. 2 m vor bis 2 m hinter dem Bereich der Schmierleiste (oder des Schmiertopfes)

hydraulische Bremse (Gleise mit Backen- oder Retarderbremse)

Gleisbereich, in dem die Bremsen am Gleis angebracht sind

Ver- und Umladestellen mit Verladerampe am Gleisende

Gleisbereich 2 m vor der Verladerampe bis zum Ende der Verladerampe

Tabelle 4: Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit – Längenbereiche

Gleisbereiche

Abgrenzung / Probenahmebereiche

Lokabstellgleise

Gleisbereich vom Weichenende bis zum Prellbock

Haltebereich von Zügen (Bereiche vor einem Signal, an dem häufig gehalten wird)

Gleisbereich vom Haltesignal bis ca. 50 m davor

Bahnsteig

Gleisbereich der gesamten Länge des Bahnsteiges

Tunnelbereiche

Gleisbereich der gesamten Länge des Tunnels

Wartungs- und Betankungsgleise (wenn nicht als Mattengleis ausgeführt)

Begrenzung ist im Einzelfall festzulegen

Niveaugleiche Ver- und Umladestellen

Gleisbereich der gesamten Länge des Verladegleises

Ver- und Umladestellen mit seitlicher Verladerampe

Gleisbereich der gesamten Länge der Rampe

Umschlaganlagen

Begrenzung ist im Einzelfall festzulegen

Vertikale Einteilung (VE):

Oberbau: Schotterbett, Schwellen, Befestigungen und Schienen, nach unten begrenzt durch das Oberbauplanum (VE 1)

Unterbau: Aus technischem Schüttmaterial hergestellte Lage, die nach oben durch das Oberbauplanum und nach unten durch das Unterbauplanum begrenzt ist (VE 2)

Untergrund: Natürlich gewachsener anstehender Boden und Bodenaushub nach Umlagerung unterhalb des Unterbauplanums (VE 3)

Festlegung der Aushubbereiche im Zuge der Probenahmeplanung:

Nach durchgeführter horizontaler und vertikaler Einteilung sind die getrennt zu untersuchenden Aushubbereiche festzulegen und – anhand der jeweiligen geplanten Tiefenstufen der auszuhebenden Bereiche – die voraussichtlich anfallende Masse je Aushubbereich zu ermitteln. Für einzelne Streckenabschnitte der HE 2 gemäß Tabelle 3 und 4 sowie der HE 3 sind getrennte Aushubbereiche festzulegen.

Grundlegende Charakterisierung der einzelnen Aushubbereiche

Jeder festgelegte Aushubbereich ist getrennt gemäß Kapitel 1.2. mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen grundlegend zu charakterisieren.

Zuordnung zu Aushubkategorien:

  • Strichaufzählung
    Aushubbereiche von Gleisaushubmaterial sind grundsätzlich der Aushubkategorie römisch III (als sonstiges Aushubmaterial) zuzuordnen;
  • Strichaufzählung
    Aushubbereiche des Untergrunds (VE 3) aus den Bereichen HE 1 oder HE 2 können auch der Aushubkategorie römisch II (als nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) zugeordnet werden;
  • Strichaufzählung
    Aushubbereiche (auch des Untergrunds) aus dem Bereich HE 3 sind bei Verdacht auf eine gefährliche Verunreinigung der Aushubkategorie römisch IV zuzuordnen).

Vorgaben für die Probenahme:

Es gelten die Vorgaben der Tabelle 2 des Kapitels 1.2. wobei zusätzlich für Bereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (Tabelle 3 und 4) aus jedem Bereich zumindest eine qualifizierte Stichprobe zu gewinnen ist. Die Beprobung der punktuellen Gleisbereiche mit höherer Kontaminationswahrscheinlichkeit (Tabelle 3) hat an aussagekräftigen Probenahmepunkten, die am ehesten eine Kontamination vermuten lassen, zu erfolgen.

Spätestens im Zuge der Beprobung sind eine Begehung mit einer visuellen und olfaktorischen Befundung des gesamten auszuhebenden Streckenabschnitts durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen und etwaige Korrekturen oder Ergänzungen zur Probenahmeplanung vorzunehmen. Es ist dabei insbesondere auf bisher nicht bekannte Kontaminationen zu achten (zB Rauchkammerlösche). Die Begehung sowie deren Ergebnisse sind in einem eigenen Protokoll zu dokumentieren.

Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit der Ablagerung:

Eine Ablagerung von Gleisaushubmaterial aus Aushubbereichen, die der Aushubkategorie römisch III zugeordnet worden sind, auf einer Bodenaushubdeponie ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Strichaufzählung
    Das Material darf ausschließlich aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen bestehen. Der Anteil an Gleisschotter (natürliche, gebrochene, ungebundene Gesteinskörnung aus mineralischen Quellen mit einer Korngröße zwischen 38 und 63 mm) darf höchstens 20 Gewichtsprozent betragen;
  • Strichaufzählung
    Das Material darf ausschließlich aus den horizontalen Bereichen der HE 1 oder HE 2 stammen, nicht jedoch aus Gleisbereichen von Ver- und Umladestellen oder -anlagen, Lokabstellgleisen, Umschlaganlagen oder Wartungs- und Betankungsgleisen;
  • Strichaufzählung
    Nach der Erstuntersuchung muss eine Detailuntersuchung gemäß Kapitel 1.2. auf alle grenzwertrelevanten Parameter in Bezug auf die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien durchgeführt werden, wobei die Parameter KW-Index, PAK (nach EPA) und Benzo[a]pyren (jeweils im Feststoff) jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen sind;
  • Strichaufzählung
    Es müssen alle Grenzwerte der Bodenaushubdeponie (Anhang 1, Tabelle 1 und 2) oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eingehalten werden.

Vorgaben zur Dokumentation:

Abweichend von den Vorgaben der im Kapitel 1.2. zitierten ÖNORM S 2126 können eigene Formblätter für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die Probenahmeplanung und die Ergebnislisten verwendet werden. Es müssen alle notwendigen Informationen nach diesem Kapitel enthalten sein.

1.7.    Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

Soll die grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterial erst nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durchgeführt werden, sind bekannte, vermutlich oder augenscheinlich verunreinigte Aushubbereiche bestmöglich einzugrenzen, getrennt auszuheben und zu beurteilen.

Die einzelnen Abfallchargen sind getrennt als sonstiger, einmalig anfallender Abfall gemäß Kapitel 1.8. grundlegend zu charakterisieren, es gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t (auch für Material aus dem Untergrund).

Die Ablagerung von Gleisaushubmaterial bei Untersuchung nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit auf einer Bodenaushubdeponie ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Strichaufzählung
    Die Abfallcharge an Gleisaushubmaterial darf ausschließlich aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen bestehen. Der Anteil an Gleisschotter (natürliche, gebrochene, ungebundene Gesteinskörnung aus mineralischen Quellen mit einer Korngröße zwischen 38 und 63 mm) darf höchstens 20 Gewichtsprozent betragen;
  • Strichaufzählung
    Der Anfallsort der gesamten Abfallcharge, die Zuordnung zu einem Gleisbereich gemäß Tabellen 3 und 4 der horizontalen Einteilung sowie die Zuordnung zu einer Kategorie der vertikalen Einteilung eines konkreten Gleisabschnitts müssen im Beurteilungsnachweis dokumentiert sein;
  • Strichaufzählung
    Das Material darf ausschließlich aus den horizontalen Bereichen der HE 1 oder HE 2 stammen, nicht jedoch aus Gleisbereichen von Ver- und Umladestellen oder -anlagen, Lokabstellgleisen, Umschlaganlagen oder Wartungs- und Betankungsgleisen;
  • Strichaufzählung
    Es müssen für die Detailuntersuchung gemäß Kapitel  1.8. alle grenzwertrelevanten Parameter in Bezug auf die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien, jedenfalls die Parameter PAK, KW-Index und Benzo[a]pyren (jeweils im Feststoff), untersucht werden;
  • Strichaufzählung
    Es müssen alle Grenzwerte der Bodenaushubdeponie (Anhang 1, Tabelle 1 und 2) oder eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eingehalten werden.

Die Ausnahmeregelung des Kapitels 1.3. hinsichtlich der Aushubtätigkeit von maximal 200 t auf Anordnung der Behörde (zB bei Ölunfällen) ist auch auf Gleisaushubmaterial anwendbar.

1.8.    Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen

Die grundlegende Charakterisierung sonstiger, einmalig anfallende Abfälle ist gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, mit den in diesem Anhang festgelegten Rahmenbedingungen (insbesondere Parameterumfang und Grenzwerte) durchzuführen. Es gilt hierbei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t, für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 500 t (ausgenommen Gleisaushubmaterial).

Für die Erstuntersuchung können die qualifizierten Stichproben von maximal 5 Teilmengen zu einer Sammelprobe vereinigt werden. Als Parameterumfang gelten zumindest alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse), für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial zumindest alle Parameter der Erstanalyse Boden gemäß Teil 1 Kapitel 4.

Nach der Erstuntersuchung sind alle Teilmengen auf grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen und entsprechende Beurteilungswerte zu bilden.

Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung

Die Einhaltung der Grenzwerte ist für den gesamten sonstigen, einmalig anfallenden Abfall hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bodenaushubdeponie oder einem konkreten Kompartiment oder konkreten Kompartimentsabschnitt einer Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zu beurteilen.

Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die Beurteilungswerte der Gesamtmenge die Grenzwerte (beim pH-Wert den Grenzwertbereich) einhalten und die Beurteilungswerte aller Teilmengen innerhalb der Toleranzbereiche liegen.

2.       WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE

2.1.    Anwendungsbereich für wiederkehrend anfallende Abfälle

Ein wiederkehrend anfallender Abfall ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann. Auf Abfälle aus ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz können die Bestimmungen für wiederkehrend anfallende Abfälle angewendet werden.

Die Untersuchungsverfahren für wiederkehrend anfallende Abfälle umfassen eine grundlegende Charakterisierung im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.

2.2.    Grundlegende Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

Zur grundlegenden Charakterisierung von wiederkehrend anfallenden Abfällen sind die einzelnen anfallenden Abfallchargen getrennt als sonstige, einmalig anfallende Abfälle gemäß Kapitel 1.8. mit den in diesem Kapitel definierten Ergänzungen und Erleichterungen zu untersuchen.

Probenahmeplanung:

Im Zuge der Probenahmeplanung ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zusätzlich festzulegen:

  • Strichaufzählung
    das Datum, ab dem die anfallenden Abfallchargen von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes);
  • Strichaufzählung
    die (maximale) Größe der getrennt zu beurteilenden Abfallchargen, die in sich eine möglichst homogene Verteilung der Schadstoffe erwarten lassen (zB einzelne, gemeinsam behandelte Mieten bei der biologischen Bodenbehandlung, oder getrennt anfallende Abfälle aus der Galvanisierung eines bestimmten Metalls);
  • Strichaufzählung
    die Bezugsgrenzwerte (Grenzwerte eines konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts) jener Parameter, für die eine starke, grenzwertrelevante Schwankung zu erwarten oder bekannt ist.

Erstuntersuchung der ersten Abfallcharge und Einteilung der Parameter:

Die erste anfallende Abfallcharge ab Beginn des Beurteilungszeitraumes ist einer Erstuntersuchung auf alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu unterziehen.

Auf Basis dieser Erstuntersuchung sowie des Vorwissens sind alle Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen, wobei jene Parameter, für die eine starke, grenzwertrelevante Schwankung zu erwarten oder bekannt ist, jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen sind.

Für die Detailuntersuchung sind gemäß Kapitel 1.8. alle Teilmengen der ersten Abfallcharge auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.

Weitere Untersuchung:

Nach Untersuchung der ersten angefallenen Abfallcharge kann für die weiteren anfallenden Abfallchargen auf eine Erstuntersuchung gemäß Kapitel 1.8. verzichtet werden. Für jede anfallende Abfallcharge sind im Zuge der Detailuntersuchung die einzelnen Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.

Umfasst eine zu untersuchende Abfallcharge mehr als 2 Teilmengen, kann die Anzahl an zu untersuchenden Teilmengen für diesen Abfall auf die Hälfte reduziert werden, wobei mindestens zwei Teilmengen zu untersuchen sind.

Beurteilungswerte, Einhaltung der Grenzwerte und Zuordnung:

Die Berechnung der Beurteilungswerte, die Grenzwerteinhaltung und Zuordnung ist für jede anfallende Abfallcharge getrennt auf Basis der festgelegten Bezugsgrenzwerte eines konkreten Kompartiments gemäß den Vorgaben des Kapitels 1.8. durchzuführen und zu beurteilen. Für relevante und unkritische Parameter, die in einer Abfallcharge nicht untersucht wurden, gelten die jeweiligen Ergebnisse der letzten durchgeführten Erstuntersuchung einer Abfallcharge als Beurteilungswerte.

2.3.    Übereinstimmungsbeurteilung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

Die Untersuchungen im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilungen sind wie jene im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung für jede anfallende Abfallcharge durchzuführen. Zusätzlich ist für wiederkehrend anfallende Abfälle mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 200 t in jedem Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung die erste anfallende Abfallcharge einer Erstuntersuchung auf alle relevanten und unkritischen Parameter zu unterziehen.

2.4.    Dokumentation für wiederkehrend anfallende Abfälle

Für jede anfallende Abfallcharge ist ein eigener Beurteilungsnachweis gemäß Kapitel 1.8. auszustellen, der die Kennungen der Beurteilungsnachweise aller bisher angefallenen Abfallchargen dieses wiederkehrend anfallenden Abfalls zu enthalten hat.

Die Ergebnisse der Untersuchung des ersten Jahres im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung sind – zusammen mit den Massen und dem Verbleib der einzelnen Abfallchargen – in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

Die Ergebnisse der Untersuchung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung sind – zusammen mit den Massen und dem Verbleib der einzelnen Abfallchargen – in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

3.       ABFALLSTRÖME 3.1.    Anwendungsbereich für Abfallströme

Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (zB Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist. Die Begründung, dass ein Abfallstrom und kein wiederkehrend anfallender Abfall vorliegt oder zu erwarten ist, ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt im Beurteilungsnachweis nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.2.    Allgemeine Vorgaben für Abfallströme

Die Untersuchungsverfahren für Abfallströme umfassen eine grundlegende Charakterisierung des Abfallstroms im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.

Auf Basis der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß den Vorgaben dieses Kapitels auszuarbeiten, wobei zunächst festzulegen ist:

  • Strichaufzählung
    das anzuwendende Untersuchungsverfahren gemäß diesem Kapitel ausgehend von der gesamten voraussichtlichen Jahresanfallsmenge, auch wenn Teile davon nicht deponiert werden sollen;
  • Strichaufzählung
    das Datum, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes).

Außergewöhnliche Betriebszustände (zB Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Störfall) oder Zeiträume, die Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen (zB aufgrund jahreszeitlicher Schwankungen oder Wartungs- und Reinigungsarbeiten) sind zu ermitteln und dabei entstehende Abfälle sind jedenfalls einer – gegebenenfalls zusätzlichen – Beprobung und Untersuchung im Zuge des jeweiligen Untersuchungsverfahrens zu unterziehen. Wenn eine ablagerungsrelevante Änderung der Qualität zu erwarten ist oder vorliegt, sind diese Abfälle zwischenzulagern und getrennt (zB als sonstiger, einmalig anfallender Abfall gemäß Kapitel 1.7.) zu beurteilen.

3.3.    Durchführung der Probenahme für Abfallströme

Die Probenahme der gemäß dem jeweiligen Untersuchungsverfahren zu beprobenden Teilmengen ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 Kapitel 5 und 6 durchzuführen und zu dokumentieren.

Für große Abfallströme gelten dabei folgende Abweichungen:

Bei einem Abfallstrom, der kontinuierlich beprobt werden kann, hat die Entnahme der einzelnen Stichproben für eine qualifizierte Stichprobe über den Zeitraum von mindestens einer Stunde zu erfolgen. Die Zeiträume der Beprobung sind so auszuwählen, dass mögliche oder bekannte tageszeitliche Schwankungen in der Abfallzusammensetzung erfasst werden.

Ist die Möglichkeit einer automatischen, kontinuierlichen Probenahme vorhanden, sind die gezogenen Stichproben sinngemäß auf zumindest drei qualifizierte Stichproben pro Tagesanfallsmenge zusammenzufassen, wobei die vorgegebene Mindestanzahl und Mindestprobemenge für die Stichproben eingehalten werden müssen.

Die Probemenge pro Stichprobe und pro qualifizierte Stichprobe sowie die Anzahl an Stichproben pro qualifizierte Stichprobe können bei großen Abfallströmen alternativ zu den Vorgaben der ÖNORM S 2127 unter Einbeziehung der Variabilitäten der Untersuchungsergebnisse gemäß den Vorgaben der CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios“, Annex C – „Calculating the required number of increments and samples“, ausgegeben am 1. November 2006, berechnet werden. Es gilt dabei jedoch eine Mindestanzahl von 5 Stichproben pro qualifizierte Stichprobe sowie eine Mindestprobemenge von 2 kg für eine qualifizierte Stichprobe.

3.4.    Untersuchungsverfahren für Abfallströme bis 1 000 t Jahresanfallsmenge (kleine Abfallströme)

Kleine Abfallströme sind Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge von maximal 1 000 t. Im Zuge der Probenahmeplanung muss die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsmaßstab (die Masse einer zu beprobenden Teilmenge) festlegen. Dieser muss zumindest 5 t und darf maximal 200 t betragen. Änderungen des Beurteilungsmaßstabes (zB aufgrund geänderter Entsorgungslogistik) sind zulässig, wenn sie von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden können. Diese Begründung ist im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

3.4.1.  Grundlegende Charakterisierung für kleine Abfallströme (erstes Jahr)

Für die grundlegende Charakterisierung ist pro maximal 200 t anfallendem Abfall eine Teilmenge (mit der Masse des zuvor festgelegten Beurteilungsmaßstabes) auszuwählen und mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben.

Erste Untersuchung und Beurteilung

Die qualifizierte Stichprobe (oder eine Sammelprobe aus mehreren qualifizierten Stichproben) der ersten beprobten Teilmenge ist auf alle Parameter des Teils 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.

Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie etwaiger Vorkenntnisse ist für den Abfallstrom ein konkretes Kompartiment oder ein konkreter Kompartimentsabschnitt – bei Einhaltung aller Grenzwerte – festzulegen und die Grenzwerte dieses Kompartiments oder Kompartimentsabschnitts als Bezugsgrenzwerte zu definieren.

Anhand dieser Bezugsgrenzwerte ist eine Einteilung aller untersuchten Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter vorzunehmen.

Weitere Untersuchungen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung

Für Abfallströme mit mehr als 200 t Jahresanfallsmenge ist pro begonnene 200 t anfallenden Abfalls eine weitere Teilmenge auszuwählen und mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben. Der Parameterumfang für die Untersuchung der Teilmengen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ist in folgender Tabelle festgelegt:

Tabelle 5: Parameterumfang bei grundlegender Charakterisierung kleiner Abfallströme

Jahresanfallsmenge

2. Teilmenge

3. Teilmenge

4. Teilmenge

5. Teilmenge

 

Bis 200 t

 

> 200 t – 400 t

GWR und R

 

> 400 t – 600 t

GWR und R

GWR

 

> 600 t – 800 t

GWR und R

GWR

GWR

 

> 800 t – 1000 t

GWR und R

GWR

GWR

GWR

 

GWR…..Grenzwertrelevante Parameter

 

R……Relevante Parameter

3.4.2   Übereinstimmungsbeurteilung für kleine Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)

Im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung ist für jedes Jahr die erste anfallende Teilmenge (mit der Masse des Beurteilungsmaßstabes) mit zumindest einer qualifizierten Stichprobe zu beproben. Ab 400 t Jahresanfallsmenge ist zusätzlich zu Beginn der zweiten Hälfte des Beurteilungsjahres noch eine weitere Teilmenge auszuwählen und zu beproben. Der Parameterumfang für die Untersuchung der Teilmengen im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilung ist in folgender Tabelle festgelegt:

Tabelle 6: Parameterumfang bei Übereinstimmungsbeurteilung kleiner Abfallströme

Jahresanfallsmenge

1. Teilmenge

2. Teilmenge

Bis 200 t

GWR und R

> 200 t – 400 t

GWR, R und UK

> 400 t – 600 t

GWR, R und UK

GWR

> 600 t – 800 t

GWR, R und UK

GWR

> 800 t – 1000 t

GWR, R und UK

GWR

GWR…Grenzwertrelevante Parameter

R…Relevante Parameter

UK…Unkritische Parameter

 

3.4.3.  Berechnung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für kleine Abfallströme

Für jede untersuchte Teilmenge ist für jeden in dieser Teilmenge untersuchten Parameter ein Beurteilungswert aus dem Untersuchungsergebnis der untersuchten qualifizierten Stichprobe oder Sammelprobe dieser Teilmenge, oder – falls für eine Teilmenge mehr als eine Feldprobe untersucht wurde – als arithmetisches Mittel aller Untersuchungsergebnisse dieser Teilmenge zu ermitteln (Beurteilungswert der Teilmenge).

Nach Ablauf eines Beurteilungsjahres ist für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter ein Jahresbeurteilungswert als arithmetisches Mittel der Beurteilungswerte aller untersuchten Teilmengen dieses Jahres zu ermitteln (Beurteilungswert der Gesamtmenge).

Als Variabilität sind am Ende eines Beurteilungsjahres für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter das jeweilige Minimum und Maximum der Untersuchungsergebnisse ab Beginn des Beurteilungszeitraumes zu ermitteln.

3.5.    Untersuchungsverfahren für Abfallströme von mehr als 1 000 t Jahresanfallsmenge (Große Abfallströme – Quartalsmodell)

Große Abfallströme sind Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge von mehr als 1 000 t. Zur Beurteilung ist jedes Beurteilungsjahr in Quartale (viermal drei Monate) ab dem Beginn des Beurteilungszeitraums einzuteilen.

Der Beurteilungsmaßstab (und damit die Masse einer Teilmenge) ist die jeweilige Tagesanfallsmenge oder – wenn der Abfall nicht arbeitstäglich anfällt oder beprobt werden kann – die Tagesäquivalentsmenge (durchschnittliche tägliche Abfallanfallsmenge, die sich durch Division der voraussichtlichen Jahresanfallsmenge durch die voraussichtliche Anzahl an Produktionstagen ergibt).

3.5.1.  Grundlegende Charakterisierung für große Abfallströme (erstes Jahr)

Für die grundlegende Charakterisierung sind zumindest die erste, sechste und elfte Beurteilungswoche des ersten und dritten Quartals, für Abfallströme mit mehr als 50 000 t Jahresanfallsmenge die erste, sechste und elfte Beurteilungswoche jedes Quartals zu untersuchen. Ist die Auswahl anderer Beurteilungswochen im Einzelfall erforderlich, weil zB in einer Beurteilungswoche zu wenig Abfallmenge für die Untersuchung anfällt, ist das von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu begründen und im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

Für Abfallströme mit einer gesamten Jahresanfallsmenge zwischen

  • Strichaufzählung
    1 000 t und 5 000 t (Quartalsmodell römisch eins) ist zumindest eine
  • Strichaufzählung
    > 5 000 t und 10 000 t (Quartalsmodell römisch II) sind zumindest zwei und
  • Strichaufzählung
    > 10 000 t und 50 000 t (Quartalsmodell römisch III) und darüber (Quartalsmodell römisch IV) sind zumindest drei

Tagesanfallsmengen oder Tagesäquivalentsmengen in jeder zu untersuchenden Beurteilungswoche auszuwählen und zu beproben.

Aus jeder zu beprobenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge sind drei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig verteilt – zu gewinnen. Teile der qualifizierten Stichproben eines Tages oder eines Tagesäquivalents sind zu einer Tagessammelprobe zusammenzufassen.

Erste Untersuchung

Die Tagessammelprobe der ersten untersuchten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge ist auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 (Vollanalyse) zu untersuchen.

Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie etwaiger Vorkenntnisse sind für den Abfallstrom konkrete Kompartimente oder konkrete Kompartimentsabschnitte – bei Einhaltung aller Grenzwerte – festzulegen und die Grenzwerte der konkreten Kompartimente oder konkreten Kompartimentsabschnitte als Bezugsgrenzwerte zu definieren.

Anhand dieser Bezugsgrenzwerte ist eine Einteilung aller untersuchten Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter vorzunehmen.

Die qualifizierten Stichproben aller beprobten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen der ersten Beurteilungswoche sind auf die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen und die Einhaltung der Bezugsgrenzwerte sowie die kurzfristige Variabilität (Tagesvariabilität) zu beurteilen.

Weitere Untersuchungen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung

Jede Tagessammelprobe der weiteren zu untersuchenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen ist zumindest auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.

Relevante Parameter sind – so sie nicht in den Tagessammelproben untersucht werden – in Wochensammelproben (Sammelprobe aller in einer Beurteilungswoche gebildeten Tagessammelproben) oder im Quartalsmodell römisch eins ab dem zweiten zu untersuchenden Quartal in einer Quartalssammelprobe (Sammelprobe aller in einem Quartal gezogenen Tagessammelproben) zu untersuchen.

Unkritische Parameter sind zumindest in der ersten Tages- oder Wochensammelprobe des zweiten zu untersuchenden Quartals zu untersuchen.

Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfallströmen mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t (ausgenommen Abfälle, welche in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert werden) sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung an zumindest einer Tagessammelprobe eine Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit (ÖNORM EN 14997 oder ÖNORM EN 14429) für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter (Gehalte im Eluat) durchzuführen. Für die Perkolationsprüfung ist entweder die ÖNORM EN 14405 oder die DIN 19528, für die Prüfung der pH-Abhängigkeit ist die ÖNORM EN 14997 oder die ÖNORM EN 14429 anzuwenden. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sind bei der Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.

3.5.2.  Übereinstimmungsbeurteilungen für große Abfallströme (zweites bis achtes Jahr)

Im zweiten Beurteilungsjahr (erstes Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung) sind das zweite und vierte, im dritten Beurteilungsjahr (zweites Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung) wieder das erste und dritte Quartal zu untersuchen. In den folgenden Beurteilungsjahren ist dieses Muster fortzuführen.

Es sind für Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge zwischen

  • Strichaufzählung
    1 000 t und 5 000 t (Quartalsmodell römisch eins) zumindest zwei,
  • Strichaufzählung
    > 5 000 t und 10 000 t (Quartalsmodell römisch II) zumindest drei und
  • Strichaufzählung
    > 10 000 t und 50 000 t (Quartalsmodell römisch III) und darüber (Quartalsmodell römisch IV) zumindest vier

Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen – nach dem Zufallsprinzip verteilt – in jedem zu untersuchenden Quartal auszuwählen und zu beproben.

Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die Auswahl der zu beprobenden Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen für das gesamte Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung im Vorhinein festzulegen.

Untersuchungen im Zuge der Übereinstimmungsbeurteilungen

Die erste Tagessammelprobe des ersten untersuchten Quartals eines Beurteilungsjahres ist zumindest auf alle grenzwertrelevanten, relevanten und unkritischen Parameter zu untersuchen.

Alle weiteren Tagessammelproben des Beurteilungsjahres sind zumindest auf alle grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen.

Relevante Parameter sind – wenn sie nicht in den Tagessammelproben untersucht werden – in einer Quartalssammelprobe (Sammelprobe aller in einem Quartal gezogenen Tagessammelproben) zu untersuchen.

3.5.3.  Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten für große Abfallströme

Für jede untersuchte Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge ist für jeden untersuchten Parameter ein Beurteilungswert aus dem Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe oder – wenn mehrere Feldproben einer Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge untersucht wurden – als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse dieser Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge zu bilden (Beurteilungswert der Teilmenge).

Nach Ablauf eines Beurteilungsjahres ist für jeden in diesem Jahr untersuchten Parameter ein Jahresbeurteilungswert als arithmetisches Mittel aller Beurteilungswerte der Teilmengen (Tages-, Wochen-, Quartalsanfallsmengen oder -äquivalentsmengen) dieses Jahres zu ermitteln. Wurde nur ein Untersuchungsergebnis in einem Beurteilungsjahr ermittelt, entspricht dieses dem Jahresbeurteilungswert.

Zur Feststellung der kurzfristigen Variabilität (Tagesvariabilität) sind für alle in der ersten Beurteilungswoche auf grenzwertrelevante und relevante Parameter untersuchten qualifizierten Stichproben Minimum, Maximum und Standardabweichung zu ermitteln.

Zur Feststellung der langfristigen Variabilität (Jahresvariabilität) sind nach Abschluss eines Beurteilungsjahres Minimum, Maximum und Standardabweichung für alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter aus den Untersuchungsergebnissen dieses Beurteilungsjahres zu ermitteln.

3.6.    Grenzwerteinhaltung und Beurteilung von Abfallströmen, Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen

Jeder Beurteilungswert einer Teilmenge (kleine Abfallströme) oder Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge (große Abfallströme) hat sowohl im Zuge der grundlegenden Charakterisierung als auch der Übereinstimmungsbeurteilung den Bezugsgrenzwert (beim pH-Wert den Bezugsgrenzwertbereich) einzuhalten.

In Ausnahmefällen kann der Beurteilungswert einen Grenzwert bis maximal um den Toleranzwert überschreiten. Im Überschreitungsfall müssen unmittelbar zusätzliche Untersuchungen von Teilmengen oder Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmengen durchgeführt und im aktuellen Beurteilungsnachweis dokumentiert werden, bis der Grenzwert wieder eingehalten oder das Abfallannahmeverfahren abgebrochen wird. Die Ursache der Grenzwertüberschreitung ist – sofern möglich – zu ermitteln und zu beheben.

Der Jahresbeurteilungswert hat für jeden untersuchten Parameter am Ende eines Beurteilungsjahres den Bezugsgrenzwert (beim pH-Wert den Bezugsgrenzwertbereich) jedenfalls einzuhalten.

Detailuntersuchung einer Sammelprobe

Überschreitet das Untersuchungsergebnis aus einer Sammelprobe (über mehrere, aus einer Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge gezogene qualifizierte Stichproben) einen Bezugsgrenzwert oder liegt außerhalb des Toleranzbereiches, kann der betroffene Parameter in den Rückstellproben aller qualifizierten Stichproben, aus denen die ursprüngliche Sammelprobe gebildet wurde, untersucht werden und ein neuer Beurteilungswert als arithmetisches Mittel aller Untersuchungsergebnisse ermitteln werden. Mit diesem Beurteilungswert ist die Einhaltung des Bezugsgrenzwertes erneut zu beurteilen.

Abbruch des Abfallannahmeverfahrens

Liegt ein Beurteilungswert einer Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge außerhalb des Toleranzbereiches oder überschreitet der Jahresbeurteilungswert den Bezugsgrenzwert, muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich den Abfallbesitzer verständigen.

Der Abfallbesitzer muss unverzüglich die Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten, für die Bezugsgrenzwerte ermittelt worden sind, einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.

Der aktuelle Beurteilungsnachweis verliert nach einer angemessenen Frist, in der die Verständigungen durchgeführt werden können, seine Gültigkeit.

Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat den Abfallbesitzer gegebenenfalls über folgende Möglichkeiten zu informieren:

  • Strichaufzählung
    Änderung des konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts mit höheren Bezugsgrenzwerten gemäß dem Teil 1 Kapitel 8;
  • Strichaufzählung
    Lokalisierung und Behebung des Problems, das zur Überschreitung geführt hat und neue grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom. Die Parameter, die die Bezugsgrenzwerte oder Toleranzbereiche überschritten haben, sind für die neuerliche grundlegende Charakterisierung jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen;
  • Strichaufzählung
    Grundlegende Charakterisierung als wiederkehrend anfallender Abfall. Die Parameter, die die Bezugsgrenzwerte überschritten haben oder außerhalb der Toleranzbereiche gelegen sind, sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen;
  • Strichaufzählung
    Allfällige Möglichkeiten der Vorbehandlung des Abfallstroms.

Beurteilung der Untersuchungsergebnisse relevanter und unkritischer Parameter

Liegt ein Untersuchungsergebnis eines relevanten Parameters im grenzwertnahen Bereich oder darüber, ist dieser Parameter für die weiteren Untersuchungen dieses Abfallstroms als grenzwertrelevanter Parameter festzulegen. Falls der Parameter bei großen Abfallströmen in einer Wochen- oder Quartalssammelprobe untersucht wurde, ist dieser Parameter in allen Tagessammelproben, aus denen die Wochen- oder Quartalssammelprobe gebildet wurde, zu untersuchen und die ermittelten Tagesbeurteilungswerte auf die Grenzwert- und Toleranzbereichseinhaltung hin zu überprüfen und zu beurteilen.

Liegt ein Untersuchungsergebnis eines unkritischen Parameters über 20 % vom Bezugsgrenzwert, so ist dieser Parameter für die weiteren Untersuchungen als relevanter oder – wenn dieser im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegt – als grenzwertrelevanter Parameter festzulegen. Bei großen Abfallströmen ist dieser Parameter zusätzlich in den 6 qualifizierten Stichproben der unmittelbar nächsten Tagesanfalls- oder Tagesäquivalentsmenge zu untersuchen und die Grenzwert- und Toleranzbereichseinhaltung sowie die Tagesvariabilität zu beurteilen.

Beurteilung von kurz- und langfristigen Variabilitäten

Die kurz- und langfristigen Variabilitäten sind von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Plausibilität in Hinblick auf den definierten Prozess zu beurteilen.

Bei starken Schwankungen auch unterhalb des Bezugsgrenzwertes sind weitere Untersuchungen (einzelner Teilmengen, Tagesanfallsmengen oder Tagesäquivalentsmengen) auf den jeweiligen Parameter durchzuführen, um zu ermitteln, ob es sich um grenzwertrelevante Variabilitäten handelt.

Bei starken grenzwertrelevanten Schwankungen ist entweder auf ein Kompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt mit entsprechend höheren Grenzwerten oder auf das Untersuchungssystem der wiederkehrend anfallenden Abfälle zu wechseln.

3.7.    Eigenüberwachung bei Übereinstimmungsbeurteilung großer Abfallströme von mehr als 50 000 t pro Jahr (Quartalsmodell römisch IV)

Für große Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 50 000 t ist für jedes Quartal, in dem keine Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung vorgesehen ist, eine Eigenüberwachung der grenzwertrelevanten Parameter durchzuführen. Art und Umfang der Probenahme, Analyse und Beurteilung ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, die auch die Fremdüberwachung durchführt, im Vorhinein festzulegen. Die Probenahme selbst darf dabei auch von einem betriebseigenen Probenehmer, die Analysen auch von einem betriebseigenen Labor durchgeführt werden.

Werden bei den Untersuchungen im Rahmen der Eigenüberwachungen Bezugsgrenzwerte überschritten, ist unmittelbar eine zusätzliche Untersuchung (Tagessammelprobe) im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß den Vorgaben dieses Kapitels durchzuführen und die Einhaltung der Grenzwerte zu beurteilen.

3.8.    Wechsel des Untersuchungsmodells bei Abfallströmen

Nach Ablauf jedes Beurteilungsjahres ist die tatsächlich angefallene Jahresanfallsmenge zu ermitteln und zu prüfen, ob das verwendete Untersuchungsverfahren für das unmittelbar nächste Beurteilungsjahr weiter passend ist, dabei gilt:

  • Strichaufzählung
    Überschreitet die Jahresanfallsmenge eines kleinen Abfallstroms 1 000 t, ist dieser als großer Abfallstrom neu grundlegend zu charakterisieren.
  • Strichaufzählung
    Unterschreitet ein großer Abfallstrom die Jahresanfallsmenge von 1 000 t, kann auf die Übereinstimmungsbeurteilung eines kleinen Abfallstroms gewechselt werden. Das Quartalsmodell kann auch bei geringerer Jahresanfallsmenge weiter angewandt werden, wenn eine Anwendung insbesondere hinsichtlich der pro Tag anfallenden Menge sinnvoll möglich ist.
  • Strichaufzählung
    Überschreitet die Jahresanfallsmenge die Mengengrenze eines Quartalsmodells, sind für die Probenahmeplanung des nächsten Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung die Vorgaben des neuen zutreffenden Quartalsmodells heranzuziehen.
  • Strichaufzählung
    Unterschreitet die Jahresanfallsmenge die Mengengrenze eines Quartalsmodells, kann für die Probenahmeplanung des nächsten Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung auf die Vorgaben des neuen zutreffenden Quartalsmodells gewechselt werden.

Ein Wechsel des Untersuchungsverfahrens ist im Beurteilungsnachweis zu begründen und zu dokumentieren.

3.9.    Dokumentation für Abfallströme

Die grundlegende Charakterisierung sowie die einzelnen Übereinstimmungsbeurteilungen für einen Abfallstrom sind in folgenden Beurteilungsnachweisen zu dokumentieren.

Tabelle 7: Dokumentation für Abfallströme

Kleine Abfallströme

Art des Beurteilungs-nachweises

Zeitpunkt der Erstellung

Gültigkeitsdauer

erster vorläufiger Beurteilungsnachweis

nach Untersuchung der ersten Teilmenge

max. 8 Wochen nach Vorliegen der nächsten zu untersuchenden Teilmenge

weitere vorläufige Beurteilungsnachweise

jeweils nach Untersuchung einer weiteren Teilmenge

max. 8 Wochen nach Vorliegen der nächsten zu untersuchenden Teilmenge

grundlegender Beurteilungsnachweis

nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung (erstes Jahr)

max. 8 Wochen nach Ende des nächstfolgenden Beurteilungsjahres

aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis

jeweils nach Ende eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung

max. 8 Wochen nach Ende des nächstfolgenden Beurteilungsjahres

Große Abfallströme

Art des Beurteilungs-nachweises

Zeitpunkt der Erstellung

Gültigkeitsdauer

erster vorläufiger Beurteilungsnachweis

nach Untersuchung der ersten Beurteilungswoche

max. 8 Wochen nach Ende der nächsten Beurteilungswoche

weitere vorläufige Beurteilungsnachweise

nach Untersuchung einer weiteren Beurteilungswoche

max. 8 Wochen nach Ende der nächsten Beurteilungswoche

im Falle der letzten Beurteilungswoche: Max. 8 Wochen nach Ende des Jahres der grundlegenden Charakterisierung

grundlegender Beurteilungsnachweis

nach Abschluss des Jahres der grundlegenden Charakterisierung (erstes Jahr)

max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals

ergänzender Beurteilungsnachweis1)

jeweils nach Ende eines beurteilten Quartals

max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals

im Falle des letzten Beurteilungsquartals: Max. 8 Wochen nach Ende des Beurteilungsjahres

aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis1)

jeweils nach Ende eines Jahres der Übereinstimmungs-beurteilung

max. 8 Wochen nach Ende des nächsten zu beurteilenden Quartals

1) Wurde das letzte Quartal eines Jahres untersucht, kann der entsprechende ergänzende Beurteilungsnachweis zu diesem Quartal mit dem aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweis kombiniert werden.

4.       ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG –          MBA-MODELL

Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen zu unterziehen. Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung, bei außergewöhnlichen Betriebszuständen) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den Bestimmungen für einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung (Kapitel 4.4.) durchzuführen.

4.1.    Allgemeine Vorgaben für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung

Das Untersuchungsverfahren für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, umfasst eine grundlegende Charakterisierung im ersten Beurteilungsjahr und jährliche Übereinstimmungsbeurteilungen in den Folgejahren.

Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und Beurteilungsmaßstab

Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der Menge des Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die innerhalb eines Jahres anfällt (Jahresanfallsmenge); dies gilt auch, wenn Teilmengen davon nicht deponiert werden. Nicht zur Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung gehören jene Teilmengen, die bei außergewöhnlichen Betriebszuständen (zB Störungen, untypischen Inputmaterialien) getrennt erfasst und einer gesonderten Beurteilung gemäß den Bestimmungen für einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung (Kapitel 4.4.) oder einer weiteren Behandlung zugeführt werden. Im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, wie zB Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen ebenso nicht zur Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung.

Aus der Jahresanfallsmenge ist der Beurteilungsmaßstab als Masse von Tagesäquivalenten zu berechnen, indem diese Masse (in Tonnen) durch 260 dividiert und – sofern sich keine ganze Zahl ergibt – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Weiters sind Wochenäquivalente zu berechnen, indem das Tagesäquivalent mit fünf multipliziert wird.

Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme

Auf Basis der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, Kapitel 5.1 und 5.2 auszuarbeiten, wobei zunächst festzulegen sind:

  • Strichaufzählung
    die voraussichtliche Anzahl der Beurteilungen auf Basis der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und die voraussichtliche Verteilung der Beurteilungen über den Beurteilungszeitraum;
  • Strichaufzählung
    das Datum, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sein sollen (Beginn des Beurteilungszeitraumes).

Die Probenahme ist zusätzlich zu den festgelegten Anforderungen auch auf jene Betriebszustände auszurichten, die am ehesten Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen.

Für die Beurteilung der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen sind Wochenäquivalente heranzuziehen. Liegt zum Zeitpunkt der Beurteilung mehr als ein Wochenäquivalent vor, so ist anhand des Probenahmeplans zu überprüfen, ob mehr als ein Wochenäquivalent einer Beurteilung zu unterziehen ist. Die zu beurteilenden Wochenäquivalente (Beurteilungsäquivalente) sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. In jedem Beurteilungsäquivalent sind zumindest drei Tagesäquivalente als Teilmengen der Abfallcharakterisierung nach dem Zufallsprinzip für die Probenahme auszuwählen. Die Anzahl der zu beprobenden Tagesäquivalente ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erhöhen, sofern es zur Verbesserung oder Absicherung der Ergebnisse erforderlich ist. Die für die Beurteilung ausgewählten Wochenäquivalente und Tagesäquivalente sind in einer Skizze darzustellen.

Die Probenahme in den ausgewählten Tagesäquivalenten ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2027-1 Kapitel 6 durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, den Probenahmeplan und das Probenahmeprotokoll sind die Formblätter der ÖNORM S 2027-1 (Formulare A, B und C im Anhang A) zu verwenden.

Aus jedem der zumindest drei Tagesäquivalente sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für das jeweilige Tagesäquivalent zusammenzufassen. Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Tagesäquivalent, die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierter Stichprobe sind gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 und 5.2.5 zu ermitteln.

Die Probenahme kann auch nach dem letzten Behandlungsschritt vom Förderband oder beim Abwurf erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass hierbei die für die Untersuchung ausgewählten Teilmengen der Abfallcharakterisierung beprobt werden.

Erfolgt die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine automatische Probenahme nach dem Stand der Technik (zB bei Förderbändern die Entnahme über den gesamten Querschnitt des Förderbandes) erfüllt werden und bei der Beprobung der Teilmengen der Abfallcharakterisierung die Mindestanforderungen an die Stichproben und qualifizierten Stichproben (Mindestanzahl und Mindestmengen) eingehalten werden.

Aufbewahrung von Rückstellproben

Von jeder qualifizierten Stichprobe, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wird, und von jeder Tagessammelprobe und Wochensammelprobe ist eine Rückstellprobe herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Beurteilungsnachweises aufzubewahren.

Parameterumfang

Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 4, sofern in den nachfolgenden Absätzen oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist.

Ermittlung der Beurteilungswerte und Variabilitäten

Zur Beurteilung der charakteristischen Eigenschaften des Abfalls sind die Beurteilungswerte der einzelnen Beurteilungszeiträume zu ermitteln, die kurz- und langfristigen Variabilitäten (Bandbreite und Veränderlichkeit der charakteristischen Eigenschaften) zu berechnen und zu dokumentieren. Es ist auch anzugeben, aus welchen Beurteilungswerten (zB Tages- oder Wochenbeurteilungswerten) der jeweilige Mittelwert gebildet wurde. In der Tabelle 8 werden die zu ermittelnden Beurteilungswerte und Variabilitäten zur Charakterisierung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung dargestellt:

Tabelle 8

Tagesbeurteilungswert

Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe, oder

sofern keine Tagessammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens drei) aus dem Tagesäquivalent

Tagesvariabilität (kurzfristige Variabilität)

Minimum, Maximum und Standardabweichung der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens sechs) aus mindestens zwei Tagesäquivalenten

Wochenbeurteilungswert

Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe, oder

sofern Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Wochenäquivalents

Jahresbeurteilungswert

arithmetischer Mittelwert aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder

sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres

Jahresvariabilität (langfristige Variabilität)

Minimum, Maximum und Standardabweichung aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder

sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, Minimum, Maximum und Standardabweichung aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres

Aktueller Beurteilungswert

arithmetischer Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Wochenbeurteilungswerte, oder

sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Tagesbeurteilungswerte

Der aktuelle Beurteilungswert ist ab der zweiten Beurteilungswoche zu berechnen. Die kurz- und langfristigen Variabilitäten sind von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Plausibilität in Hinblick auf den definierten Prozess zu beurteilen. Ergibt die Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung eine hohe Variabilität (Tages- oder Jahresvariabilität), muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt prüfen, ob eine Anpassung des Probenahmeplans zur Absicherung der Beurteilung, ob ein einheitlicher Abfallstrom vorliegt, erforderlich ist.

Grundsätzliche Anforderungen an die Übereinstimmungsbeurteilungen

Eine Übereinstimmungsbeurteilung kann nur für Abfallströme, für die eine grundlegende Charakterisierung positiv abgeschlossen wurde, vorgenommen werden.

Der Beurteilungszeitraum für eine Übereinstimmungsbeurteilung beträgt ein Jahr. Das erste Jahr schließt unmittelbar nach Abschluss des von der grundlegenden Charakterisierung oder der vorhergegangenen Übereinstimmungsbeurteilung umfassten Zeitraums an.

Im grundlegenden Beurteilungsnachweis hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) sämtliche Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres festzulegen. Diese Vorgaben haben insbesondere die Anzahl und zeitliche Verteilung der Beurteilungen, die Teilmengen der Abfallcharakterisierung und den zugehörigen Beurteilungsmaßstab, die Schlüsselparameter und weitere zu untersuchende Parameter zu enthalten. Für jedes weitere Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt diese Vorgaben einmal jährlich im Vorhinein im Probenahmeplan festzulegen.

Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter; die Auswahl der Schlüsselparameter ist bei Bedarf bei jeder Beurteilung anzupassen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls Schlüsselparameter. Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat zur Eigenüberwachung zusätzliche Untersuchungen und die diesbezüglichen Anforderungen, zB hinsichtlich der Qualitätssicherung, festzulegen, wobei gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Kapitel Vereinfachungen oder Abweichungen zulässig sind. Weiters ist im Vorhinein festzulegen, bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich zu informieren ist.

Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat bei jeder ergänzenden Beurteilung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung diese Vorgaben unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der vorangegangenen Beurteilungen und der weiteren vorhandenen Informationen zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Erforderliche Abweichungen von der bisher festgelegten Vorgangsweise für die Übereinstimmungsbeurteilungen sind zu begründen und zu dokumentieren.

Abbruch des Annahmeverfahrens

Liegt ein Tages- oder Wochenbeurteilungswert außerhalb des Toleranzbereiches oder überschreitet ein aktueller Beurteilungswert oder der Jahresbeurteilungswert den Grenzwert, muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich den Abfallbesitzer verständigen.

Der Abfallbesitzer muss unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten, für die Bezugsgrenzwerte ermittelt worden sind, einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.

Der aktuelle Beurteilungsnachweis verliert nach einer angemessenen Frist, in der die Verständigungen und die Einstellung der Abfallanlieferungen durchgeführt werden können, seine Gültigkeit.

Der Abfallbesitzer hat eine Behebung des Problems durchzuführen, das zum Abbruch des Annahmeverfahrens führte und es ist eine neue grundlegende Charakterisierung der Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung vorzunehmen. Für die neue grundlegende Charakterisierung gelten folgende Abweichungen vom Kapitel 4.2.: Eine Beurteilung hat je angefangene 2 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens sechsmal jährlich zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung im Rahmen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für zwei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 2 000 t, gültig. Die Parameter, die durch die Überschreitung der Grenzwerte oder Toleranzbereiche zum Abbruch des Annahmeverfahrens führten, sind für die neuerliche grundlegende Charakterisierung jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter festzulegen und zu untersuchen.

Dokumentation im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung

Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalents in einem vorläufigen Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 3 000 t, gültig. Nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der grundlegende Beurteilungsnachweis hat auch detaillierte Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres zu enthalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig.

Dokumentation im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung

Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalents in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der aktuelle Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig. Nach Abschluss eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung ist eine umfassende, ergänzende Beurteilung unter Angabe der Jahresbeurteilungswerte und der Variabilitäten über das ganze letzte Jahr vorzunehmen und im letzten ergänzenden Beurteilungsnachweis dieses Jahres zu dokumentieren. Dieser Beurteilungsnachweis hat auch die detaillierten Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für das nächste Jahr zu enthalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig.

4.2.    Grundlegende Charakterisierung

Die erste Beurteilung hat das erste Wochenäquivalent der grundlegenden Charakterisierung zu umfassen. Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen.

4.2.1.  Erste Beurteilung (bezogen auf ein Wochenäquivalent)

Untersuchung der Proben

Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 12 000 t ist im Rahmen der ersten Beurteilung die Tagesvariabilität zu bestimmen:

  1. Litera a
    Die Bestimmung der Tagesvariabilität hat für den Brennwert und die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 begrenzten Parameter der Gehalte im Feststoff und der Eluatgehalte, ausgenommen die Stabilitätsparameter, zu erfolgen.
    Dafür sind von zwei Tagesäquivalenten jeweils mindestens drei qualifizierte Stichproben getrennt zu analysieren. Falls gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 mehr als drei qualifizierte Stichproben pro Tagesäquivalent vorliegen, sind die mindestens drei qualifizierten Stichproben nach dem Zufallsprinzip aus diesen auszuwählen. Aus den Ergebnissen ist die Tagesvariabilität zu berechnen. Die Tagesvariabilität ist für die Beurteilung der Homogenität gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.3 und damit für die Abschätzung, ob für zukünftige Untersuchungen eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 erforderlich ist, heranzuziehen. Für alle weiteren Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
  2. Litera b
    Für die Stabilitätsparameter und die Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, welche nicht in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 genannt sind, ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von bis zu 12 000 t ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren.
Einteilung der Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter

Nach der Untersuchung der qualifizierten Stichproben oder Tagessammelproben im Zuge der ersten Beurteilung sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.

Einhaltung der Grenzwerte

Der Tagesbeurteilungswert ist das Ergebnis aus der Analyse einer Tagessammelprobe oder, für die Tage an denen die Tagesvariabilität ermittelt wird, der aus den Untersuchungsergebnissen der qualifizierten Stichproben des jeweiligen Tages berechnete arithmetische Mittelwert. Aus den Tagesbeurteilungswerten wird für jeden untersuchten Parameter ein Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert gebildet.

Wenn aufgrund der vorliegenden Abfallmasse im Zuge der gegenständlichen Beurteilung weitere Wochenäquivalente einer Beurteilung unterzogen wurden, sind die Ergebnisse für die einzelnen Beurteilungsäquivalente jeweils getrennt zu beurteilen. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
  2. Ziffer 2
    alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.

4.2.2.  Nachfolgende Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung

Die Untersuchung der Tagesvariabilität ist nicht erforderlich, jedoch ist die im Zuge der ersten Beurteilung ermittelte Tagesvariabilität bei der Beurteilung der Homogenität gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.3 und damit der Abschätzung, ob eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.2.4 erforderlich ist, zu berücksichtigen. Für jedes beprobte Tagesäquivalent können die qualifizierten Stichproben zu einer Tagessammelprobe vereinigt werden.

Auswahl der Parameter und Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben

Für die Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben gilt ergänzend zu Teil 1 Kapitel 4 Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Brennwert und die Stabilitätsparameter vergleiche Anhang 1 Tabelle 9) sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Bestimmung kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Liegt das Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben der einzelnen Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents jeweils getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Die sonstigen grenzwertrelevanten Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. Für die Untersuchung der grenzwertrelevanten Parameter sind zumindest drei Tagessammelproben getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen.
  3. Ziffer 3
    Die Untersuchung der relevanten und unkritischen Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 Grenzwerte vorgegeben sind, kann durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf jede zweite Beurteilung, jedoch mindestens viermal jährlich – möglichst gleichmäßig auf die Beurteilungen verteilt –, eingeschränkt werden. Es kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Das Ergebnis aus dieser Untersuchung ist der Wochenbeurteilungswert.
    Liegt das Untersuchungsergebnis einer Wochensammelprobe für einen relevanten oder unkritischen Parameter im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, sind die Rückstellproben aller Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents nachträglich auf diesen Parameter getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden. Der Parameter ist für die weiteren Untersuchungen als grenzwertrelevanter Parameter einzustufen.
  4. Ziffer 4
    Die Häufigkeit für die Bestimmung von Parametern für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte, für die in Anhang 1 Tabellen 9 und 10 keine Grenzwerte vorgegeben sind, sowie von zusätzlichen Parametern gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die Einschränkungen bei der Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben sind im aktuellen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren.

Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 10 000 t sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung an zumindest einer Tagessammelprobe eine Perkolationsprüfung und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter (Gehalte im Eluat) durchzuführen. Für die Perkolationsprüfung ist entweder die ÖNORM EN 14405 oder die DIN 19528, für die Prüfung der pH-Abhängigkeit ist die ÖNORM EN 14997 oder die ÖNORM EN 14429 anzuwenden. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen sind bei der Beurteilung des Deponieverhaltens miteinzubeziehen.

Einhaltung der Grenzwerte

Die Tages- und Wochenbeurteilungswerte sind gemäß den Bestimmungen zur ersten Beurteilung (Kapitel 4.2.1.) zu bilden. Sofern lediglich eine Wochensammelprobe untersucht wurde, entspricht der Wochenbeurteilungswert dem Untersuchungsergebnis aus dieser Sammelprobe.

Weiters sind für alle untersuchten Parameter, ausgenommen den Brennwert, aktuelle Beurteilungswerte als arithmetische Mittelwerte aller bislang ermittelten Wochenbeurteilungswerte zu bilden. Nach der letzten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung gelten diese aktuellen Beurteilungswerte auch als Jahresbeurteilungswerte.

Der Grenzwert gilt für den Brennwert als eingehalten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert einhält und
  2. Ziffer 2
    alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.
Der Grenzwert gilt bei allen sonstigen Parametern als eingehalten, wenn
  1. Ziffer eins
    der aktuelle Beurteilungswert (arithmetischer Mittelwert aller bisherigen Wochenbeurteilungswerte) den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
  2. Ziffer 2
    alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.

4.2.3.  Grundlegender Beurteilungsnachweis

Vorgaben zu den Übereinstimmungsbeurteilungen im grundlegenden Beurteilungsnachweis

Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat auf Basis der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung, der Prozesskenntnis und der weiteren vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilungen, insbesondere die Auswahl der Schlüsselparameter und die Festlegung der Anzahl der Beurteilungen und die Teilmengen der Abfallcharakterisierung für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres, festzulegen. Diese können in Vorgaben für Eigen- und Fremdüberwachungen bestehen und haben insbesondere die zu untersuchenden Parameter, die Festlegung, bei welchen Untersuchungen welche Parameter verbindlich oder optional zu untersuchen sind und die Festlegung, welche davon im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden können oder bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu informieren ist, zu enthalten.

4.3.    Übereinstimmungsbeurteilungen

Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologischen Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen.

Durchführung der Übereinstimmungsbeurteilungen

Für die Übereinstimmungsbeurteilungen im Rahmen einer Fremdüberwachung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind die Bestimmungen für die nachfolgenden Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.2.) mit folgenden Ergänzungen oder Abweichungen anzuwenden:

Die Häufigkeit der Untersuchungen der Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte und der zusätzlichen Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Vorgaben für Schlüsselparameter gemäß Kapitel 4.1. festzulegen. Zumindest einmal jährlich sind alle Parameter gemäß dem Parameterumfang in Kapitel 4.1. zu untersuchen. Für den Brennwert und die Stabilitätsparameter sind die Bestimmungen über die Auswahl der Parameter und die Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben (Kapitel 4.2.2.) anzuwenden. Für sonstige grenzwertrelevante Parameter, für welche bei einer Beurteilung in den vorangegangenen zwei Jahren festgestellt wurde, dass Wochen- oder Tagesbeurteilungswerte im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegen, sind die Tagessammelproben bei jeder Beurteilung getrennt zu untersuchen.

Ist aufgrund eines Ergebnisses der Eigenüberwachung davon auszugehen, dass die Anforderungen für die Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllt werden, ist unmittelbar eine weitere Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich.

Einhaltung der Grenzwerte

Für die Einhaltung der Grenzwerte bei den Übereinstimmungsbeurteilungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.1. und 4.2.2.), mit folgenden Abweichungen:

Bei der ersten Beurteilung im jeweiligen Beurteilungsjahr gelten die Grenzwerte, ausgenommen für den Brennwert, als eingehalten, wenn der Wochenbeurteilungswert und alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen.

4.4.    Einmalig anfallende Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung

Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung, bei außergewöhnlichen Betriebszuständen) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

4.4.1.  Allgemeine Vorgaben

Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung und Beurteilungsmaßstab

Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der gesamten Menge (Gesamtmasse) des Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung, der in Form von Einzelchargen anfällt.

Der maximale Beurteilungsmaßstab beträgt 200 t. Liegt eine Gesamtmasse von mehr als 200 t vor, ist der Abfall in Teilmengen zu untergliedern. Die Anzahl der Teilmengen ist zu bestimmen, indem die Gesamtmasse durch 200 dividiert und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Der Beurteilungsmaßstab ergibt sich durch Division der Gesamtmasse durch die berechnete Anzahl an Teilmengen.

Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme

Auf Basis der Abfallinformation gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt ein Probenahmeplan gemäß der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012, Kapitel 5.1 und 5.3 auszuarbeiten.

Die Probenahme ist gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2027-1 Kapitel 6 durchzuführen und zu dokumentieren. Für die Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt, den Probenahmeplan und das Probenahmeprotokoll sind die Formblätter der ÖNORM S 2027-1 (Formulare A, B und C im Anhang A) zu verwenden.

Aus jeder Teilmenge sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für die jeweilige Teilmenge zusammenzufassen. Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Teilmenge, die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierte Stichprobe sind gemäß ÖNORM S 2027-1 Kapitel 5.3.5 und 5.3.6 zu ermitteln.

Parameterumfang

Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 4, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Aufbewahrung von Rückstellproben

Von jeder Feldprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfalls – längstens jedoch einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des Beurteilungsnachweises – aufzubewahren.

4.4.2.  Grundlegende Charakterisierung

4.4.2.1 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse bis zu 200 t

Liegt eine Gesamtmasse von bis zu 200 t vor, sind die qualifizierten Stichproben zu zumindest zwei Feldproben zusammenzufassen. Für die erste Feldprobe ist eine Vollanalyse auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 durchzuführen. Nach der Untersuchung der ersten Feldprobe sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.

Die weiteren Feldproben sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.

Einhaltung der Grenzwerte

Es ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe oder, sofern für einen Parameter zwei oder mehr Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse.

Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält.

4.4.2.2 Grundlegende Charakterisierung bei einer Gesamtmasse von mehr als 200 t

Vollanalyse und Einteilung der Parameter in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter

Für die Erstuntersuchung dürfen alle gezogenen qualifizierten Stichproben von bis zu fünf Teilmengen (das sind maximal 1 000 t) zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Diese Sammelprobe ist auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, ausgenommen den Brennwert, die Stabilitätsparameter sowie gegebenenfalls zusätzliche Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4, zu untersuchen.

Nach der Untersuchung der einzelnen Sammelproben sind die Parameter durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt in grenzwertrelevante, relevante und unkritische Parameter einzuteilen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen.

Untersuchung der einzelnen Teilmengen

Für jede Teilmenge ist zumindest eine Sammelprobe (Feldprobe) aus allen qualifizierten Stichproben dieser Teilmenge zu bilden und auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen. Werden aus den qualifizierten Stichproben einer Teilmenge zwei oder mehr Sammelproben (Feldproben) gebildet, ist die erste Feldprobe auf alle grenzwertrelevanten und relevanten Parameter zu untersuchen, die weiteren Feldproben dieser Teilmenge sind anschließend nur mehr auf grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen.

Wurde keine Erstuntersuchung und Einteilung der Parameter vorgenommen, sind alle Feldproben der Teilmengen auf alle Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 4 zu untersuchen.

Die Häufigkeit für die Bestimmung von zusätzlichen Parametern ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen.

Einhaltung der Grenzwerte

Für jede Teilmenge ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. In der Folge ist aus den Beurteilungswerten aller Teilmengen ein Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung als arithmetischer Mittelwert zu berechnen.

Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und
  2. Ziffer 2
    alle Beurteilungswerte der Teilmengen innerhalb des Toleranzbereiches liegen.

5.       IDENTITÄTSKONTROLLE

Für eine Untersuchung im Rahmen einer Identitätskontrolle sind so viele Anlieferungen eines Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab entspricht, maximal jedoch 500 t.

Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. In Abhängigkeit der Fragestellung kann auch die Beprobung und Analyse von Teilfraktionen vorgenommen werden (zB in Hinblick auf Vermischungen oder Kontaminationen).

Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, ist eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen.

Die Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Identitätskontrolle haben durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt, die bisher weder in die grundlegende Charakterisierung, noch in andere Untersuchungen und Beurteilung dieses Abfalls involviert war, oder – sofern die Personen über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügen - vom Leiter der Eingangskontrolle oder von seinem Stellvertreter zu erfolgen.

Für eine Identitätskontrolle sind aus der vorliegenden Abfallmenge zumindest zwei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig über den Haufen verteilt – zu ziehen.

Für die Durchführung der Probenahme und Probenahmedokumentation sind die entsprechenden Kapitel 5 und 6 der ÖNORM S 2127 anzuwenden.

Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probenahmeplanung, die Durchführung und Dokumentation der Probenahme die Anforderungen gemäß Kapitel 4.

Über jede einzelne analytische Identitätskontrolle ist ein Bericht in Anlehnung an einen Beurteilungsnachweis zu erstellen.

Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben gezogen wurden, sind diese zu zwei Sammelproben (als Feldproben) zusammenzufassen.

Für die Erstuntersuchung ist zumindest eine Feldprobe auf zumindest alle im Zuge der grundlegenden Charakterisierung ermittelten grenzwertrelevanten Parameter zu untersuchen, bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung ist zusätzlich eine Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter durchzuführen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen.

Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung).

Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.

Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und diese Abfallmenge ist zurückzuweisen. Weiters sind bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen.

Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend