Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Fassung vom 22.08.2014

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)
StF: BGBl. II Nr. 51/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1 Förderungsbegriff und -arten

§ 2 Förderungswürdige Leistung

§ 3 Zuständigkeit des Bundes

§ 4 Geltungsbereich

§ 5 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6 Rechtswirkung

2. Abschnitt

Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

§ 7 Allgemeines

Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der Gewährung von Förderungen

§  8 Förderung durch ein anweisendes Organ allein

§  9 Förderungen durch mehrere anweisende Organe

§ 10 Förderungen gemeinsam mit anderen Rechtsträgern

§ 11 Vorbelastungen

§ 12 Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 13 Kontrolle und Evaluierung

3. Abschnitt

Allgemeine Förderungsbestimmungen

§ 14 Fachliche Fähigkeiten des Förderungswerbers

§ 15 Beginn der Leistung

§ 16 Gesamtfinanzierung der Leistung

§ 17 Ausbedingung einer Eigenleistung

§ 18 Erhebung der gesamten Förderungsmittel

§ 19 Förderungszeitraum

4. Abschnitt

Gewährung und Abwicklung der Förderung

§ 20 Förderungsansuchen und -gewährung

Förderungsvertrag

§ 21 Auflagen und Bedingungen

§ 22 Rückzahlung der Förderung

Verwendungsnachweis

§ 23 Sachbericht

§ 24 Zahlenmäßiger Nachweis

§ 25 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

§ 26 Zwischenberichte

§ 27 Datenverwendung durch den Förderungsgeber

§ 28 Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

§ 29 Auszahlung der Förderung

Sonderregelungen

§ 30 Mehrere Förderungsarten nebeneinander

§ 31 Umsatzsteuer

§ 31a Personalkosten und Reisekosten

§ 32 Leasingfinanzierte Investitionsgüter

§ 33 Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung

§ 34 Geförderte Anschaffungen

§ 34a Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

Förderungsdarlehen

§ 35 Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

§ 36 Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen vor der Umwandlung

5. Abschnitt

Übertragung der Förderungsabwicklung

§ 37 Landeshauptmann

§ 38 Andere Rechtsträger

§ 39 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der Übertragung

6. Abschnitt

Sonderrichtlinien

§ 40 Allgemeines

§ 41 Veröffentlichung

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Rechtsanwendung und Verweisungen

§ 43 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 44 In-Kraft-Treten

§ 45 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit, Geltungsbereich und Rechtswirkung

Förderungsbegriff und -arten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFörderungen im Sinne dieser Verordnung sind Ausgaben des Bundes für
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
  2. Absatz 2Eine Förderung kann gewährt werden als
    1. Ziffer eins
      Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
    2. Ziffer 2
      Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

§ 2

Text

Förderungswürdige Leistung

Paragraph 2,

Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und sie daher geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles oder zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich oder zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht beizutragen. Allgemeiner Zweck jeder Förderung ist primär die Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 3

Text

Zuständigkeit des Bundes

Paragraph 3,

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

  1. Ziffer eins
    in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
  2. Ziffer 2
    unter Art. römisch VIII Absatz eins, Litera a und b des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, fallen, oder
  3. Ziffer 3
    über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei einem einheitlichen Förderungsprogramm (6. Abschnitt) erfüllt.

§ 4

Text

Geltungsbereich

Paragraph 4,

Diese Richtlinien gelten für Förderungen durch anweisende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.

§ 5

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 5,

Auf Grund der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien insbesondere ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45;
  2. Ziffer 2
    Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß Paragraph 2, F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
  3. Ziffer 3
    Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
  4. Ziffer 4
    sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind diese Richtlinien - insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen - im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
  5. Ziffer 5
    die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß Paragraph 66, BHG;
  6. Ziffer 6
    Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
  7. Ziffer 7
    Realförderungen (zB Sachförderungen).

§ 6

Text

Rechtswirkung

Paragraph 6,

Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes wird weder durch diese Richtlinien noch durch Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) begründet.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

Allgemeines

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Förderung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf Paragraphen 37,, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint und
    2. Ziffer 2
      der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG in Einklang steht.
  2. Absatz 2Das anweisende Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird.

§ 8

Text

Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der Gewährung von Förderungen

Förderung durch ein anweisendes Organ allein

Paragraph 8,

Übersteigt die von einem anweisenden Organ beabsichtigte Förderung im Einzelfall den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Betrag, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.

§ 9

Text

Förderungen durch mehrere anweisende Organe

Paragraph 9,

Beabsichtigen mehrere anweisende Organe, demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gemeinsam Förderungen zu gewähren, so haben sie einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken. Übersteigt der Gesamtbetrag einer gemeinsamen Förderung für dieselbe Leistung den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.

§ 10

Text

Förderungen gemeinsam mit anderen Rechtsträgern

Paragraph 10,

Sofern auch andere Rechtsträger einen Förderungswerber für dieselbe Leistung zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.

§ 11

Text

Vorbelastungen

Paragraph 11,

Falls die Eigenart der Leistung des Förderungswerbers von vornherein in Bezug auf die Förderung die Eingehung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes erfordert, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in künftigen Finanzjahren Ausgaben zu leisten sein werden (Vorbelastungen), gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 45, BHG).

§ 12

Text

Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen

Paragraph 12,

Im Rahmen der Einvernehmensherstellung (Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3,, 23, 43 bis 45 BHG) mit dem Bundesminister für Finanzen hat dieser insbesondere darauf zu achten, dass

  1. Ziffer eins
    die finanziellen Vorkehrungen getroffen sind, um die Ausgaben für die Erfüllung der beabsichtigten Förderungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu gewährleisten und
  2. Ziffer 2
    die beabsichtigten Förderungen den Voraussetzungen des Paragraph 7, entsprechen.

§ 13

Text

Kontrolle und Evaluierung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung
    1. Litera a
      eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
  2. Absatz 2Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 26,) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Nach Abschluss von Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) hat
    1. Litera a
      jedenfalls insgesamt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      eine Evaluierung zu erfolgen, ob der mit der Förderungsmaßnahme angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Förderungsmaßnahmen auch in angemessenen Zeitabständen insgesamt einer Kontrolle und Zwischenevaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Förderungsbestimmungen

Fachliche Fähigkeiten des Förderungswerbers

Paragraph 14,

An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung der Leistung erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.

§ 15

Text

Beginn der Leistung

Paragraph 15,

Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung des fördernden anweisenden Organs begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 20, Absatz eins,) entstanden sind.

§ 16

Text

Gesamtfinanzierung der Leistung

Paragraph 16,

Die Durchführung der Leistung

  1. Ziffer eins
    muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen; der Förderungswerber ist daher zu verpflichten, dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen;
  2. Ziffer 2
    darf ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfange möglich sein.

§ 17

Text

Ausbedingung einer Eigenleistung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für den Förderungswerber ergibt, ist dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz 2Eigenleistungen des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
  3. Absatz 3Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.

§ 18

Text

Erhebung der gesamten Förderungsmittel

Paragraph 18,

Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist vom anweisenden Organ oder von jenem Rechtsträger, der vom anweisenden Organ mit der Abwicklung der Förderung beauftragt wurde (Förderungsabwicklungsstelle - 5. Abschnitt), insbesondere auch die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung der Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erhalten hat. Zu diesem Zweck ist dem Förderungswerber eine unter Sanktion stehende Mitteilungspflicht aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die er nachträglich ansucht.

§ 19

Text

Förderungszeitraum

Paragraph 19,

Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.

§ 20

Text

4. Abschnitt
Gewährung und Abwicklung der Förderung

Förderungsansuchen und -gewährung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass der Förderungswerber bei jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fällt, oder bei der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt. Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen.
  2. Absatz 2Beabsichtigt ein anweisendes Organ die Gewährung einer Förderung, hat es sodann an den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten; mit dessen schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (Paragraph 21,) zustande.
  3. Absatz 3Einem vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (Paragraphen 21, ff.) beinhaltet, kann vom anweisenden Organ auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
  4. Absatz 4Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.

§ 21

Text

Förderungsvertrag

Auflagen und Bedingungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEine Förderung darf nur schriftlich und mit solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Zur Gewährleistung einer Evaluierung gemäß Paragraph 13, sind geeignete Indikatoren festzulegen.
  2. Absatz 2Die Gewährung einer Förderung ist, sofern die Eigenart der dieser Förderung zugrundeliegenden Leistung nicht in Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) zu regelnde Ergänzungen und/oder Abweichungen erfordert, vom anweisenden Organ davon abhängig zu machen, dass der Förderungswerber insbesondere
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer vom anweisenden Organ festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich die Annahme des Förderungsanbotes (Paragraph 20, Absatz 2,) samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen erklärt, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt,
    2. Ziffer 2
      mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,
    3. Ziffer 3
      dem anweisenden Organ alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkommt,
    4. Ziffer 4
      Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen lässt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
    5. Ziffer 5
      alle Bücher und Belege sowie sonstige in Ziffer 4, genannten Unterlagen - unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Förderungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab dem Ende des Jahres dessen vollständiger Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
    6. Ziffer 6
      bei Gewährung eines Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschusses die von ihm betraute Kreditunternehmung ermächtigt, den Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU alle im Zusammenhang mit der betreffenden Förderung erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch Bonitätsauskünfte, zu erteilen,
    7. Ziffer 7
      das anweisende Organ und die von diesem beauftragte Förderungsabwicklungsstelle ermächtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben,
    8. Ziffer 8
      bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009,)
    10. Ziffer 10
      Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verwendet,
    11. Ziffer 11
      über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Paragraphen 23 bis 26) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,
    12. Ziffer 12
      über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt,
    13. Ziffer 13
      die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 22, übernimmt,
    14. Ziffer 14
      eine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (Paragraphen 22 und 34) bietet und
    15. Ziffer 15
      das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, berücksichtigt.

§ 22

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Förderungswerber ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche - die Förderung über Aufforderung des anweisenden Organs, der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe oder Beauftragte des Bundes oder der EU vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesen Richtlinien vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. Ziffer 3
      der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Leistung oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird,
    5. Ziffer 5
      der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    7. Ziffer 7
      die Leistung vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    8. Ziffer 8
      vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 12, nicht eingehalten wurde,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
    10. Ziffer 10
      das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
    11. Ziffer 11
      dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 34 a, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),
    12. Ziffer 12
      von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
    13. Ziffer 13
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2In den Fällen der Ziffer eins, bis 3, 6, 8 bis 11 und 13 erfolgt jedenfalls, in den übrigen Fällen, nur soweit den Förderungsnehmer oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung der geförderten Leistung bedient hat, am Eintritt eines Rückzahlungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Trifft den Förderungswerber in den Fällen der Ziffer 4,, 5, 7 und 12 kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 vH pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
  3. Absatz 3Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren (Paragraph 39, Absatz 3, BHG).
  4. Absatz 4Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das anweisende Organ vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
  5. Absatz 5Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (Paragraph 891, ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.

§ 23

Text

Verwendungsnachweis

Sachbericht

Paragraph 23,

Aus dem Sachbericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.

§ 24

Text

Zahlenmäßiger Nachweis

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer zahlenmäßige Nachweis gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden. Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist der Förderungswerber zu verpflichten, die diesbezügliche Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, einzuholen, sofern die Verwendung der Daten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ohnedies zulässig ist.
  2. Absatz 2Hat der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so ist auszubedingen, dass der zahlenmäßige Nachweis auch diese umfasst.
  3. Absatz 3Wenn es zur Kontrolle erforderlich erscheint, kann auch bei einer Einzelförderung die Nachweisung aller Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers - insbesondere durch Vorlage der Bilanzen - vorgesehen werden.

§ 25

Text

Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

Paragraph 25,

Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 24,) jedenfalls zusätzlich alle Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu umfassen.

§ 26

Text

Zwischenberichte

Paragraph 26,

Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.

§ 27

Text

Datenverwendung durch den Förderungsgeber

Paragraph 27,

Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst gemäß Paragraphen 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000 zulässig ist, vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet werden und es im Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass die Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 43 bis 47 und 54 BHG sowie Paragraphen 8 und 9 dieser Richtlinien) und der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn mehrere anweisende Organe demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, eine Förderung gewähren wollen (Paragraph 9,) und einander daher zu verständigen haben.

§ 28

Text

Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
  2. Absatz 2Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

§ 29

Text

Auszahlung der Förderung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Auszahlung der Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird.
  2. Absatz 2Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist, wobei die Auszahlung von mindestens 10 vH des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorzubehalten ist.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel und bei von der EU kofinanzierten Leistungen - ausgenommen im Bereich des EGFL - auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Sofern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, hat das anweisende Organ überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschoben werden kann, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen.
  5. Absatz 5Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf das anweisende Organ die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist.
  6. Absatz 6Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszweckes verwendet werden können, ist auszubedingen, dass diese vom Förderungsnehmer auf einem gesonderten Konto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen sind.
  7. Absatz 7Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist Paragraph 22, Absatz 3, anzuwenden.

§ 30

Text

Sonderregelungen

Mehrere Förderungsarten nebeneinander

Paragraph 30,

Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.

§ 31

Text

Umsatzsteuer

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist, somit für ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Die - auf welche Weise immer - rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
  3. Absatz 3Sollte eine Förderung seitens des Finanzamtes wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer durch das anweisende Organ - aus welchem Rechtsgrund immer - ist somit ausgeschlossen.

§ 31a

Text

Personalkosten und Reisekosten

Paragraph 31 a,

Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.

§ 32

Text

Leasingfinanzierte Investitionsgüter

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFörderungswerber kann gemäß Paragraph eins, nur der Leasingnehmer sein, der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
  2. Absatz 2Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.

§ 33

Text

Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung

Paragraph 33,

Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass der Förderungsnehmer die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem anweisenden Organ anzuzeigen und dieses auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.

§ 34

Text

Geförderte Anschaffungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsÜberschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den Leistungszeitraum entspricht.
  2. Absatz 2Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden - dabei sind die Förderungen aller anweisenden Organe maßgeblich -, ist vorzusehen, dass der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes das jeweilige anweisende Organ davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf dessen Verlangen
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Abgeltung leistet,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Sache dem jeweiligen anweisenden Organ zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder
    3. Ziffer 3
      in das Eigentum des Bundes überträgt.
  3. Absatz 3Als angemessene Abgeltung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes vorzusehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ermittlung und Geltendmachung der Abgeltungsbeträge und des Anspruches auf Herausgabe der Sache gemäß Absatz 2 und 3 sind jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fiel, oder im Falle des 6. Abschnittes dem jeweils zuständigen Bundesminister vorbehalten. Bei einer Förderung durch mehrere anweisende Organe haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (Paragraph 9,).

§ 34a

Text

Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsDie anweisenden Organe haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.
  2. Absatz 2Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden.

§ 35

Text

Förderungsdarlehen

Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsEin aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß Paragraph 22, vorliegt.
  2. Absatz 2Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.

§ 36

Text

Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen vor der Umwandlung

Paragraph 36,

Vor einer derartigen Umwandlung ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine überplanmäßige Ausgabe beim finanzgesetzlichen Ausgabenansatz für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 41, BHG).

§ 37

Text

5. Abschnitt
Übertragung der Förderungsabwicklung

Landeshauptmann

Paragraph 37,

Die Befugnis jedes Bundesministers, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Besorgung einschlägiger Geschäfte dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit dies damit vereinbar ist, sind die unter Paragraph 38, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

§ 38

Text

Andere Rechtsträger

Paragraph 38,

Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften Verträge abschließen, dass Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinien abgewickelt werden können, wenn insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Besonderheiten bestimmter Förderungen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen lassen;
  2. Ziffer 2
    dadurch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes dieser Bundesmittel verbessert wird;
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinien gesichert ist;
  4. Ziffer 4
    Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) vorliegen, die der Eigenart der jeweiligen Förderungen entsprechen und darin insbesondere die Nachprüfung vorbehalten und Verwendungsnachweise von den bevollmächtigten Rechtsträgern verlangt werden;
  5. Ziffer 5
    dem Bund die jederzeitige Einstellung der Abwicklung der Förderungen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer vorbehalten bleibt und
  6. Ziffer 6
    vertraglich insbesondere ausbedungen wird, dass diese Rechtsträger
    1. Litera a
      eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch den Förderungsnehmer durchführen und dem jeweils zuständigen Bundesminister Verwendungsnachweise und eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im einzelnen und insgesamt vorlegen,
    2. Litera b
      eine Evaluierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, und 2 durchführen und den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen und an der Evaluierung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, mitwirken,
    3. Litera c
      dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und - information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
    4. Litera d
      Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und der Einhaltung des Vertrages gegebenenfalls auch bei der zu diesem Zweck von diesem Rechtsträger allenfalls beauftragten Stelle ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände von geeigneten Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
    5. Litera e
      alle Unterlagen 10 Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren und
    6. Litera f
      dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.

§ 39

Text

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der Übertragung

Paragraph 39,

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 38, ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (Paragraphen 14, Absatz 4 und 43ff BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (Paragraph 2, Absatz eins, BHG) eingehalten werden.

§ 40

Text

6. Abschnitt
Sonderrichtlinien

Allgemeines

Paragraph 40,
  1. Absatz einsFörderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Absatz 2, gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.
  2. Absatz 2Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinien für einen bestimmten Zeitraum “Sonderrichtlinien” erlassen, in denen insbesondere der Zweck, die inhaltlichen Förderungsschwerpunkte und die überprüfbaren Förderungsziele mit geeigneten Indikatoren zu definieren sind und in denen auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien vorgesehen werden können, wenn dies die Eigenart bestimmter Förderungssparten erfordert (Anhang).
  3. Absatz 3Sonderrichtlinien sind vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

§ 41

Text

Veröffentlichung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSonderrichtlinien sind jedenfalls im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in der Internet-Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Absatz eins, kann aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderungen gelegenen Gründen (insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien) auf den Hinweis beschränkt werden, dass in einer bestimmten Förderungssparte Sonderrichtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 stellt eine ausreichende Information für den Förderungswerber über seine Vertragspflichten vor Vertragsabschluss dar.

§ 42

Text

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Rechtsanwendung und Verweisungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der EU (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
  2. Absatz 2Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit in dieser Richtlinie auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 43

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 43,

Soweit in diesen Richtlinien auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 44

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDiese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 15,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, bis 13, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 39,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 5 und 6 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9, außer Kraft.

§ 45

Text

Außer-Kraft-Treten von Vorschriften und Übergangsbestimmungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie “Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln”, BMF GZ 01 3301/7-II/3/77, verlieren mit dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 ihre Wirksamkeit.
  2. Absatz 2Die auf Grundlage dieser “Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln” erlassenen Sonderrichtlinien sind - soweit sie in Widerspruch zu wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinien stehen - bis spätestens 31. Dezember 2004 den Bestimmungen der ARR 2004 anzupassen.
  3. Absatz 3Für Förderungsansuchen, die vor dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 eingebracht wurden, gelten die bisherigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4Die von der Bundesregierung am 13. April 1982 beschlossenen Richtlinien gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, über die Gewährung und Durchführung von Förderungen gemäß Paragraph 10, FOG bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die auf Grundlage der „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, erlassenen Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens 30. September 2010 an die ARR 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009, anzupassen.
  6. Absatz 6Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht wurden, gelten die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,.

Anl. 1

Text

Anhang Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien

Muster
I. Präambel

Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers

römisch II. Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen; EU-rechtliche Rechtsgrundlagen

römisch III. Ziele

Strategische und operative Ziele; Indikatoren; Evaluierung

römisch IV. Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und –höhe

Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber; Anführung der Förderungsart gemäß Paragraph eins ;, allenfalls auch deren Kombination; Förderungshöhe mit allfälligen Maximal- bzw. Minimalbeträgen

römisch fünf. Förderungsvoraussetzungen

Befähigung, zumutbare Eigenleistung, Gesamtfinanzierung

römisch VI. Förderbare Kosten

Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten

römisch VII. Verfahren

Allfällige Abwicklungsstelle; Ansuchen, Prüfung der Voraussetzungen, Entscheidung und Gewährung; Förderungsanbot/Förderungsvertrag; Inhalt des Förderungsvertrages (insbesondere Teilzahlungen, Abrechung, Prüfungen, Evaluierungen, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Datenschutz, Verzinsung, Gerichtsstand)

römisch VIII. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Befristung