Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzwerteverordnung 2025, Fassung vom 09.02.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)
StF: BGBl. II Nr. 253/2001 [CELEX-Nr.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 300L0039]

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32022L0431

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Grund der Paragraphen 12,, 40 Absatz 3,, 42 Absatz eins und 2, 43 Absatz 2,, 45, 72 Absatz eins, Ziffer 6 und 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt: Grenzwerte

§ 2.

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 3.

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 4.

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 5.

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 6.

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 7.

Bewertung von Stoffgemischen

§ 8.

Information der ArbeitnehmerInnen

§ 9.

Handhabung des Anhangs I

2. Abschnitt: Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 10.

Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 10a.

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 10b.

Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

§ 11.

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 11a.

Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

§ 12.

Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 13.

Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B

§ 14.

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14a.

Unterweisung

§ 15.

Luftrückführung

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16.

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert,

§ 16a.

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

§ 17.

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 18.

Holzstaub: Reinigung

Anmerkung, Paragraph 19 und Paragraph 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,)

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest

§ 21.

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

§ 22.

Meldung von Asbestarbeiten

§ 22a.

Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung (Anm.: Gefahrenermittlung- und beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung)

§ 23.

Arbeitsplan

§ 24.

Messungen der Asbestkonzentration

§ 25.

Information

§ 25a.

Unterweisung

§ 26.

Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

§ 27.

Besondere Arbeiten

5a. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27a.

Geltungsbereich des 4a. Abschnitts

§ 27b.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe

§ 27c.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27d.

Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

§ 27e.

Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 27f.

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

5. Abschnitt: Messungen

§ 28.

Grenzwert-Vergleichsmessungen

§ 29.

Kontrollmessungen

§ 30.

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

§ 31.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 32.

Prüfungen

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 34.

Übergangsbestimmungen

§ 35.

Schlussbestimmungen

Anhang I/2025: Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte)

Anhang III/2025: Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

Anhang V/2025: Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten

§ 1

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. Absatz 2„Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.
    1. Ziffer eins
      „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
    2. Ziffer 2
      „Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.
    3. Ziffer 3
      „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.
  3. Absatz 3„Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
  4. Absatz 4„Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
  5. Absatz 5„Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
  6. Absatz 6„Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

§ 2

Text

1. Abschnitt
Grenzwerte

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls MAK-Werte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASchG werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
  2. Absatz 2MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

§ 3

Text

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls TRK-Werte im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ASchG werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
  2. Absatz 2Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

§ 4

Text

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
    2. Ziffer 2
      Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
      1. Litera a
        ein Zeitraum von 15 Minuten oder
      2. Litera b
        wenn in Anhang römisch eins (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.
  2. Absatz 2Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.
  3. Absatz 3Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang römisch eins (Spalte 10) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang römisch eins für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
    2. Ziffer 2
      Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
    3. Ziffer 3
      Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

§ 5

Text

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. Absatz 2Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. Ziffer eins
      10 mg/m³ einatembare Fraktion,
    2. Ziffer 2
      5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
  3. Absatz 3Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
    1. Ziffer eins
      20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 6

Text

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. Absatz 2Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. Ziffer eins
      200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,
    2. Ziffer 2
      70 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,
    3. Ziffer 3
      20 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,
    4. Ziffer 4
      50 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,
    5. Ziffer 5
      170 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.
    Die in Ziffer eins bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.
  3. Absatz 3In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:
    1. Ziffer eins
      wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nicht bekannt ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Absatz 2, in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
    2. Ziffer 2
      gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß Paragraph 45, Absatz 7, ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
  6. Absatz 6Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Absatz eins bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

§ 7

Text

Bewertung von Stoffgemischen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex römisch eins für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.
  2. Absatz 2Der Bewertungsindex römisch eins für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.
    2. Ziffer 2
      Der Bewertungsindex römisch eins eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices römisch eins i. Jeder Schadstoffindex römisch eins i ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentrationen.
  3. Absatz 3Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.
  4. Absatz 4Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Absatz 2, abgewichen werden.
  5. Absatz 5Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Absatz 2, Ziffer eins, eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

§ 8

Text

Information der ArbeitnehmerInnen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
  2. Absatz 2ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
  3. Absatz 3ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
  4. Absatz 4Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

§ 9

Text

Handhabung des Anhangs I

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIn Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
    1. Ziffer eins
      als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
    2. Ziffer 2
      als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
  2. Absatz 2Ergeben sich zwischen den in Absatz eins, genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Absatz eins, Ziffer eins, auszugehen.
  3. Absatz 3In Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
  4. Absatz 4In Anhang römisch eins (Spalte 12) sind
    1. Ziffer eins
      sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
  5. Absatz 5In Anhang römisch eins sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
    1. Ziffer eins
      mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
    2. Ziffer 2
      mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
  6. Absatz 6In Anhang römisch eins (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
    1. Ziffer eins
      mit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
    2. Ziffer 2
      mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
    3. Ziffer 3
      mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
    4. Ziffer 4
      mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
    5. Ziffer 5
      mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.
  7. Absatz 7In Anhang römisch eins (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Anhang römisch III (Liste krebserzeugender Stoffgruppen und Stoffgemische) erfüllen.
  8. Absatz 8In Anhang römisch eins werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs römisch eins hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
  9. Absatz 9Wenn in Anhang römisch eins allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
  10. Absatz 10Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.
  11. Absatz 11In Anhang römisch eins (Spalte 13) findet sich ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in in Anhang I/Stoffliste, Anhang römisch III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen.
  2. Absatz 2Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).

§ 10a

Text

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsAls fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stofferfüllen.
  2. Absatz 2Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
      1. Litera a
        kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
      2. Litera b
        kann das Kind im Mutterleib schädigen,
    2. Ziffer 2
      vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
      1. Litera a
        kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
      2. Litera b
        kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
    3. Ziffer 3
      Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
      1. Litera a
        kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

§ 10b

Text

Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsAls erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch eins (Spalte 13) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
  2. Absatz 2Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).

§ 11

Text

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

Paragraph 11,

Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

  1. Ziffer eins
    Paragraph 42, Absatz 3, ASchG an Stelle von Paragraph 42, Absatz eins und 2 ASchG anzuwenden ist und
  2. Ziffer 2
    Paragraph 42, Absatz 5 und 7, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 4, ASchG nicht anzuwenden sind.

§ 11a

Text

Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

Paragraph 11 a,

Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß Paragraph 45, Absatz 7, ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.

§ 12

Text

Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
    1. Ziffer eins
      2-Naphthylamin und seine Salze
    2. Ziffer 2
      4-Aminobiphenyl und seine Salze
    3. Ziffer 3
      Benzidin und seine Salze
    4. Ziffer 4
      4-Nitrobiphenyl.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

§ 13

Text

Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B

Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. Ziffer 2
    voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. Ziffer 3
    Art der Arbeitsvorgänge,
  4. Ziffer 4
    Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. Ziffer 5
    Angaben zur Exposition,
  6. Ziffer 6
    beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.

§ 14

Text

Schutz- oder Arbeitskleidung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht, zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      geeignete Schutzkleidung im Sinne der Paragraphen 69 und 70 ASchG oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
    3. Ziffer 3
      getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. Absatz 2ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

§ 14a

Text

Unterweisung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Eigenschaften von krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum zu informieren.
  2. Absatz 2Die Unterweisung gemäß Paragraph 14, ASchG muss insbesondere neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neuen krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen oder mehreren verschiedenen krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sein können oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern.
  3. Absatz 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege) sowie im Veterinärwesen, Apotheken und Labors, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen besteht, sind regelmäßig zu unterweisen, jedenfalls wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Arbeitsstoffe enthalten, verwendet werden.

§ 15

Text

Luftrückführung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
  2. Absatz 2Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:
      1. Litera a
        der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
      2. Litera b
        die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und
      3. Litera c
        die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Bei Verwendung von Formaldehyd und Quarzfeinstaub gilt Absatz eins, nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß Paragraph 28, Absatz 5, keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

Paragraph 16,
  1. Absatz einsParagraph 15, gilt für alle Holzstäube.
  2. Absatz 2Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
    1. Ziffer eins
      Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
    2. Ziffer 2
      Tischbandsägemaschinen,
    3. Ziffer 3
      Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
    4. Ziffer 4
      Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
    5. Ziffer 5
      Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
    6. Ziffer 6
      Schleif- und Schwabbelböcke,
    7. Ziffer 7
      Rundstabschleifmaschinen,
    8. Ziffer 8
      Parkettschleifmaschinen und
    Anmerkung, Ziffer 9, tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)
  4. Absatz 4Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

§ 16a

Text

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsSpanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
  2. Absatz 2Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
    1. Ziffer eins
      Handkreissägen,
    2. Ziffer 2
      Handhobelmaschinen,
    3. Ziffer 3
      Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
    4. Ziffer 4
      Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
    5. Ziffer 5
      Schleifmaschinen.
  3. Absatz 3Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Absatz 2, hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
    1. Ziffer eins
      eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
    2. Ziffer 2
      einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
  5. Absatz 5Von Absatz eins,, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
    1. Ziffer eins
      mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
      1. Litera a
        Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
      2. Litera b
        Astlochfräsmaschinen,
      3. Litera c
        Kettenstemmmaschinen,
      4. Litera d
        Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
      5. Litera e
        Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
      6. Litera f
        Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
      7. Litera g
        Abbundanlagen (gekapselt).
    2. Ziffer 2
      im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
      1. Litera a
        transportable Kreissägemaschinen,
      2. Litera b
        Montagekreissägemaschinen,
      3. Litera c
        Zimmereihandmaschinen für Abbund,
      4. Litera d
        Motorkettensägen und
      5. Litera e
        Abbundanlagen.
    3. Ziffer 3
      mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
      1. Litera a
        Furnierkreissägen,
      2. Litera b
        Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
    4. Ziffer 4
      mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
      1. Litera a
        Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
      2. Litera b
        Tischbandsägemaschinen.

§ 17

Text

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
    3. Ziffer 3
      Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Ziffer 2, sein kann.
    4. Ziffer 4
      Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
    5. Ziffer 5
      Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Ziffer 3, gegeben sein.
  2. Absatz 2Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Absatz eins, auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.
  3. Absatz 3Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und
    2. Ziffer 2
      die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.
  4. Absatz 4Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
  5. Absatz 5Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
    1. Ziffer eins
      Erfassungselemente und deren Einstellung,
    2. Ziffer 2
      Filterelemente,
    3. Ziffer 3
      Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,
    4. Ziffer 4
      Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.
  6. Absatz 6Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.
  7. Absatz 7Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

§ 18

Text

Holzstaub: Reinigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsBetriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.
  2. Absatz 2Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

Paragraph 21,

Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

§ 22

Text

Meldung von Asbestarbeiten

Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
  2. Ziffer 2
    Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  3. Ziffer 3
    Beginn und Dauer der Arbeiten,
  4. Ziffer 4
    verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
  5. Ziffer 5
    Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  6. Ziffer 6
    Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
  7. Ziffer 7
    eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4,,
  8. Ziffer 8
    das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  9. Ziffer 9
    die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Ziffer 8, muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.

  1. Absatz 2Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
  2. Absatz 3Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  3. Absatz 4Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Absatz eins, bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. Ziffer 2
      Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. Ziffer 3
      Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. Ziffer 4
      Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

§ 22a

Text

Gefahrenermittlung- und beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest (der Behandlung von Asbest) einzuräumen ist.
  2. Absatz 2Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben bei Arbeiten nach Paragraph 21, dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Paragraph 43, ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft durch nach dem Stand der Technik zu treffende Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
    2. Ziffer 2
      Alle Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und sonstige Ausrüstungen sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten.
    3. Ziffer 3
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen. Ziffer 3, gilt nicht für asbesthaltige Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten.
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen.
    5. Ziffer 5
      Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    6. Ziffer 6
      Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
    7. Ziffer 7
      Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden.
    8. Ziffer 8
      Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  3. Absatz 3Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG vermieden werden und ist das Tragen von individuellem Atemschutz erforderlich, ist die Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erforderlichen Pausen je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
  4. Absatz 4Wird der Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zur Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Arbeiten in dem betroffenen Bereich sind erst fortzusetzen, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Ursachen der Grenzwertüberschreitung sind zu ermitteln und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist eine Grenzwert-Vergleichsmessung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, durchzuführen.
  5. Absatz 5Ergänzend zu den Maßnahmen nach Paragraph 14, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die mit Asbest verschmutzte Schutz- oder Arbeitskleidung innerbetrieblich gereinigt wird. Außerbetrieblich darf die Reinigung nur durch ein dafür speziell ausgestattetes Reinigungsunternehmen durchgeführt werden. In diesem Fall ist die verschmutzte Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern. Die Schutz- oder Arbeitskleidung darf nicht in Haushalte der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Reinigung mitgenommen werden.

§ 23

Text

Arbeitsplan

Paragraph 23,
  1. Absatz einsVor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Arbeitnehmer/innen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß Paragraph 69, ASchG zur Verfügung gestellt werden,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht, bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
    2. Ziffer 2
      die Anschrift der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle,
    3. Ziffer 3
      die angewendeten Arbeitsverfahren und
    4. Ziffer 4
      die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,

    Sub-Litera, z, u enthalten.

  3. Absatz 3Wenn Arbeiten gemäß Absatz eins, voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 24

Text

Messungen der Asbestkonzentration

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
  2. Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen
    1. Ziffer eins
      durch Elektronenmikroskopie (EM) oder
    2. Ziffer 2
      mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
  3. Absatz 3Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.

§ 25

Text

Information

Paragraph 25,

Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
  2. Ziffer 2
    die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
  3. Ziffer 3
    die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
  5. Ziffer 5
    die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
  6. Ziffer 6
    den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

§ 25a

Text

Unterweisung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach Paragraph 14, ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Unterweisung gemäß Absatz eins, hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder Richtlinien zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    3. Ziffer 3
      Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    5. Ziffer 5
      sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung sowie
    8. Ziffer 8
      Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die fachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.
  3. Absatz 3Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Absatz 2, eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.
  4. Absatz 4Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      Datum und Dauer der Unterweisung,
    3. Ziffer 2
      Inhalt der Unterweisung,
    4. Ziffer 3
      Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wurde,
    5. Ziffer 4
      Name, Qualifikation und Kontaktdaten der Ausbildnerin/des Ausbildners oder der Einrichtung, die die Unterweisung durchgeführt hat.

§ 26

Text

Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAbbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Absatz 2, nachweisen und in eine Liste nach Absatz 4, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Paragraph 45, Absatz 4, ASchG vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Zahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ist so weit wie möglich zu beschränken.
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub durch geeignete Maßnahmen, wie Unterdrückung von Asbeststaub, Absaugen von Asbeststaub an der Quelle oder kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern, zu verhindern. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    3. Ziffer 3
      Für eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Arbeitsbereiche und Ausrüstungen ist zu sorgen.
    4. Ziffer 4
      Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material und Abfälle sind in geeigneten, geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und abzutransportieren.
    5. Ziffer 5
      Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß Paragraph 25 a,
    6. Ziffer 6
      Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, Telefonnummer und Email-Adresse.
  3. Absatz 3Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Absatz 2, gegeben sind.
  4. Absatz 4Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.
  5. Absatz 5Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.
  6. Absatz 6Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Absatz 4, zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      diese auf Grund einer Übertretung der geltenden Bestimmungen zu Asbest gemäß dem ASchG oder dieser Verordnung rechtskräftigt bestraft wurden oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß Paragraph 22, erfolgte.

§ 27

Text

Besondere Arbeiten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsVor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.
  2. Absatz 2Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 19, der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.
  3. Absatz 3Die fachkundige Person hat im Rahmen einer Begehung Proben aus den Bauteilen zu entnehmen und im Anschluss zu analysieren, sofern nicht offensichtlich Asbest oder asbesthaltige Materialien in den betroffenen Räumlichkeiten enthalten sind.
  4. Absatz 4Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.
  5. Absatz 5Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
    3. Ziffer 3
      Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
    5. Ziffer 5
      Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

§ 27a

Text

4a. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen

Geltungsbereich des 4a. Abschnitts

Paragraph 27 a,

Der 4a. Abschnitt gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

§ 27b

Text

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsArbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind in geschlossenen Systemen oder nach Möglichkeit in eigenen Räumen durchzuführen. Sofern dies nicht möglich ist, sind Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, durch geeignete Maßnahmen vor solchen Einwirkungen zu schützen.
  2. Absatz 2Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.
  3. Absatz 3Den Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen. Sofern Absauganlagen oder Absauggeräte für den jeweiligen Arbeitsplatz vorhanden sind, müssen diese bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen betrieben werden.
  4. Absatz 4Wenn Störungen oder Gebrechen an Absauganlagen auftreten können, die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer führen können, ist eine selbsttätig wirkende Warn- und Alarmeinrichtung zu installieren. Diese hat rechtzeitig die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer optisch oder akustisch vor den Störungen und Gebrechen zu warnen. An Alleinarbeitsplätzen sind die Auslösewerte für Warn- und Alarmeinrichtungen entsprechend anzupassen.
  5. Absatz 5Absauganlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen. Wartungsanleitungen von Herstellerinnen und Herstellern sind zu beachten.
  6. Absatz 6Abgase von Arbeitsmitteln sind direkt ins Freie abzuleiten, sodass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Sofern der Austritt von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen in den Raum nach dem Stand der Technik zulässig ist, müssen die Abgase nicht abgeleitet werden. Abgase offener Feuerstellen sind möglichst nahe der Entstehungsstelle zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuführen.
  7. Absatz 7Die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und nicht ortsfesten Arbeitsmitteln ist in geschlossenen Räumen verboten. Davon kann abgewichen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase keine eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Abgasbestandteile enthalten und der Nachweis über Grenzwerte gemäß Paragraph 45, ASchG geführt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase von selbstfahrenden Arbeitsmitteln eindeutig krebserzeugende oder reproduktionstoxische (Kategorie 1A und 1B) Abgasbestandteile beinhalten, aber kein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln ohne eindeutig krebserzeugende oder reproduktionstoxische Abgasbestandteile erreicht werden kann und die Konzentration so gering, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist, gehalten wird. Dies gilt auch für dieselbetriebene Fahrzeuge.

    Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Arbeits- und Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

  8. Absatz 8In Arbeitsräumen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert wird.

§ 27c

Text

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 27 c,
  1. Absatz einsGesundheitsgefährdende und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind in geeigneten, erforderlichenfalls verschließbaren Behältern zu sammeln und gefahrlos zu entfernen.
  2. Absatz 2Werden gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verwendet, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
    1. Ziffer eins
      Von den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern mitgebrachte Lebensmittel, Getränke, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. Litera a
        sind so aufzubewahren, dass eine Einwirkung durch diese Arbeitsstoffe vermieden wird, und
      2. Litera b
        dürfen an Arbeitsplätzen und in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Exposition gegenüber diesen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert oder angewendet werden.
    2. Ziffer 2
      Auf die Verbote nach Ziffer eins, Litera b, ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen.
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben vor dem Essen, Trinken oder Rauchen sowie nach Ende der Arbeit die Hände zu waschen.
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten, insbesondere sind Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig zu reinigen.
  3. Absatz 3Zum gefahrlosen Umfüllen und Entnehmen von gesundheitsgefährdenden oder heißen Flüssigkeiten aus Behältern müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen beigestellt sein.
  4. Absatz 4Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, ist diese getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren.

§ 27d

Text

Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Arbeitsstoffe

Paragraph 27 d,
  1. Absatz einsSofern 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung dieser Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Labors. Zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln sind nur Treibstoffe zu verwenden, die maximal 0,1 Gewichtsprozent Benzol enthalten.
  2. Absatz 2Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.
  5. Absatz 5Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  6. Absatz 6Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
  7. Absatz 7Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.
  8. Absatz 8Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind. Dies gilt nicht für Perchlorethylen.

§ 27e

Text

Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 27 e,
  1. Absatz einsBei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen gemäß Paragraph 40, ASchG sind die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen oder Putzmaterialien sowie von leeren Behältern, die Reste von diesen Arbeitsstoffen enthalten.
  2. Absatz 2Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nur aufeinandergestellt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden.
  3. Absatz 3Behälter für Lebensmittel oder solche, die damit verwechselt werden können, dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren. Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Paragraph 27 c, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5In Räumen, in denen größere Mengen von Flüssigkeiten der folgenden Gefahrenklassen erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muss der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein:
    1. Ziffer eins
      akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
    2. Ziffer 2
      Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
    3. Ziffer 3
      schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1, spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
    4. Ziffer 4
      Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
    5. Ziffer 5
      entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6.) Kategorie 1 bis 3,
    6. Ziffer 6
      organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ E und F,
    7. Ziffer 7
      selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
    8. Ziffer 8
      pyrophore Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
    9. Ziffer 9
      selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
    10. Ziffer 10
      Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
    11. Ziffer 11
      organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D,
    12. Ziffer 12
      Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1.
    Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muss verhindert sein, dass solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
  6. Absatz 6Lagerungen von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
  7. Absatz 7Behälter für Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
  8. Absatz 8Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Gefahreneigenschaften oder solche, die unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen miteinander reagieren oder reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden. Sofern solche Arbeitsstoffe zusammen gelagert werden, sind die Behälter in getrennte Auffangwannen zu stellen.
  9. Absatz 9Lagerungen von ekelerregenden Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen abgetrennten Räumen vorgenommen werden. Diese Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

§ 27f

Text

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

Paragraph 27 f,

In Räumen, in denen Arbeitsstoffe der folgenden Gefahrenklassen verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. Ziffer eins
    akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. Ziffer 2
    Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. Ziffer 3
    schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. Ziffer 4
    spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. Ziffer 5
    Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.

§ 28

Text

5. Abschnitt:
Messungen

Grenzwert-Vergleichsmessungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
  3. Absatz 3Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Paragraph 43, ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
  4. Absatz 4Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

§ 29

Text

Kontrollmessungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAuf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach Paragraph 46, Absatz 6, ASchG festzulegen.
  2. Absatz 2Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
  3. Absatz 3Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des Paragraph 30,
  4. Absatz 4Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Bewertung nach Paragraph 28, Absatz 5, nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.
  5. Absatz 5Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß Paragraph 28, Absatz 2, festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

§ 30

Text

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. Ziffer eins
      mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
    2. Ziffer 2
      zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
    3. Ziffer 3
      durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
  3. Absatz 3Überwachungen nach Absatz eins, sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

§ 31

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsMessungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.
  2. Absatz 2Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach Paragraph 28, Absatz 5, müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
  3. Absatz 3Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des Paragraph 7,

§ 32

Text

Prüfungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAbsaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 3Werden an Anlagen gemäß Absatz eins, Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
  4. Absatz 4Prüfungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
  5. Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Absatz eins bis Absatz 5, gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

§ 33

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 33,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, ABl. L 88 vom 16.03.2022 Sitzung 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L vom 30.11.2023 S.1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024 S.1.

§ 34

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 nicht erfüllen.
  4. Absatz 4Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.

    Anmerkung, Absatz 6, wurde nicht vergeben)

  6. Absatz 7Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, folgende Grenzwerte:
    1. Ziffer eins
      Diisocyanattoluole m-Tolylidendiisocyanat 2,4-Diisocyanattoluol 2,6-Diisocyanattoluol:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,02 ppm (0,14 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
    2. Ziffer 2
      Diphenylmethan-diisocyanat (alle Isomere): Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat Diphenylmethan-2,2’-diisocyanat Diphenylmethan-2,4’-diisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,05 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,1 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
    3. Ziffer 3
      Hexamethylen-1,6-diisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³), Mow.
    4. Ziffer 4
      Isophorondiisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,046 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,092 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
    5. Ziffer 5
      4,4’-Methylendicyclohexyldiisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³), Mow.
    6. Ziffer 6
      1,5-Naphthylendiisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³,
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,1 mg/m³, 5 (Mow), 8x pro Schicht.
    7. Ziffer 7
      2,5-(und 2,6-) Bis(isocyanatomethyl)- bicyclo[2.2.1]heptan:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³).
    8. Ziffer 8
      2,2,4-Trimethylhexamethylen1,6-diisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
    9. Ziffer 9
      2,4,4-Trimethylhexa-methylen1,6-diisocyanat:
      1. Litera a
        als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
      2. Litera b
        als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
  7. Absatz 8Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 26, durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, einen Antrag auf Ermächtigung stellen.

§ 35

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 110, Absatz 5, ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des Paragraph 16, Absatz 5, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung 450/1994.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. Absatz 4Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2003, treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5Die Bezeichnungen der Paragraphen 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004, sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. Absatz 6Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  7. Absatz 7Gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz eins,, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß Paragraph 118, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 97, Absatz 7, ASchG mit dem in Absatz 10, genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
  8. Absatz 8Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass die Paragraphen 16, Absatz 8,, 52 Absatz 3,, 55 Absatz 6 und 59 Absatz 13, der gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Absatz 10, genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.
  9. Absatz 9Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,, außer Kraft getreten ist.
  10. Absatz 10Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 2,, der 4. und 5. Abschnitt, Paragraphen 33 und 34 Absatz 6,, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  11. Absatz 11Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 9,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 5 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  12. Absatz 12Mit 1. Januar 2015 tritt Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 9, außer Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. Absatz 14Mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag treten in Kraft: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 4,, weiters der Eintrag zu Formaldehyd in Anhang I/2011 sowie der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „A2 Stoffe“ des Anhangs III/2011, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2017,. Gleichzeitig tritt der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „B-Stoffe“ des Anhangs III/2011, außer Kraft.
  15. Absatz 15Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2018,, ist nicht in Kraft getreten.
  16. Absatz 16Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 33, Absatz 5,, die Anhänge römisch eins, römisch III, römisch fünf, römisch VI, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des 17. Jänner 2023 tritt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz außer Kraft.
  17. Absatz 17Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz 6, bis 9, Anhang I/2021 (Stoffliste), in Anhang römisch III Abschnitt C die Ziffern 7 und 14 bis 15 sowie die Titel zu den Anhängen römisch III, römisch fünf und römisch VI in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 18Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 2, der gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, außer Kraft treten.
  19. Absatz 19Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, folgende gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 und Absatz 9 bis 11, Paragraph 52, Absatz 4 bis 7, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz bis 10 und Paragraph 65,
  20. Absatz 20Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 81, Absatz 8, der gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, außer Kraft tritt.
  21. Absatz 21Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 86, Absatz 6, der gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, außer Kraft treten.
  22. Absatz 22Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 a, samt Überschrift, der 4a. Abschnitt, Paragraphen 33,, 34 und 35, Anhang I/2024, Anhang III/2024 und Anhang VI/2024, die Bezeichnung des Anhangs römisch fünf, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. Absatz 23Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 6,, 7 und 11, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 10,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz 24,, die Anhänge I/ 2025 und III/2025 sowie die Bezeichnung des V/2025 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang VI/2024 außer Kraft.
  24. Absatz 24Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 6, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, außer Kraft tritt.

Anl. 1

Text

Anhang I/2025

STOFFLISTE
(MAK-Werte und TRK-Werte)

Anmerkung, Anhang I/2025 als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anhang III/2025 Liste Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

  1. Ziffer eins
    Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.
  2. Ziffer 2
    Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.
  3. Ziffer 3
    Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  4. Ziffer 4
    Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.
  5. Ziffer 5
    Gemische aus α-Chlortoluol, α,α-Dichlortoluol, α,α,α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.
  6. Ziffer 6
    Stäube von in Anhang römisch fünf genannten Hölzern gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
  7. Ziffer 7
    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören auch Pyrolyseprodukte aus organischem Material, insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereigase und Steinkohlenruß.
  8. Ziffer 8
    Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen
  9. Ziffer eins
    beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder
  10. Ziffer 2
    als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.
  11. Ziffer 9
    Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.
  12. Ziffer 10
    Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.
  13. Ziffer 11
    Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.
    2. Litera b
      Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.
    3. Litera c
      Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.
    4. Litera d
      Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest. Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm. Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 Sitzung 1 als krebserzeugend einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.
  14. Ziffer 12
    o-Tolidin basierte Farbstoffe.
  15. Ziffer 13
    Alveolengängige Stäube von kristallinem Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub), die bei Arbeiten entstehen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  16. Ziffer 14
    Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.
  17. Ziffer 15
    Arbeiten mit Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung oder Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, gelten als eindeutig krebserzeugend.

Anl. 5

Text

Anhang V/2025

(LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN)

(Hölzer gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995), eindeutig krebserzeugend sind insbesondere:

Afrikanisches Mahagony (Khaya)
Afrormosioa (Pericopis Elata)
Ahorn (Acer)
Balsa (Ochroma)
Birke (Betula)
Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia Nigra)
Buche (Fagus)
Ebenholz (Diospyros)
Eiche (Quercus)
Erle (Alnus)
Esche (Fraxinus)
Hickory (Carya)
Iroko (Chlorophora Excelsa)
Kastanie (Castanea)
Kaurikiefer (Agathis Australis)
Kirsche (Prunus)
Limba (Terminalia Superba)
Linde (Tilia)
Mansonia (Mansonia)
Meranti (Shorea)
Nyaoth (Palaquium Hexandrum)
Obeche (Triplochiton Scleroxylon)
Palisander (Dalbergia)
Pappel (Populus)
Platane (Platanus)
Rimu, Red Pine (Dacrydium Cupressinum)
Teak (Tectona Grandis)
Ulme (Ulmus)
Walnuss (Juglans)
Weide (Salix)
Weißbuche (Carpinus)