Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitsstättenverordnung, Fassung vom 16.01.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)
StF: BGBl. II Nr. 368/1998 [CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 Absatz eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Anwendungsbereich

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

§ 2.

Verkehrswege

§ 3.

Ausgänge

§ 4.

Stiegen

§ 5.

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 6.

Fußböden, Wände und Decken

§ 7.

Türen und Tore

§ 8.

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 9.

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 10.

Lagerungen

§ 11.

Gefahrenbereiche

§ 12.

Alarmeinrichtungen

§ 13.

Prüfungen

§ 14.

Information der Arbeitnehmer/innen

§ 15.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

2. Abschnitt

Sicherung der Flucht

§ 16.

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 17.

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 18.

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 19.

Anforderungen an Fluchtwege

§ 20.

Anforderungen an Notausgänge

§ 21.

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 22.

Stiegenhaus

3. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsräume

§ 23.

Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 24.

Bodenfläche und Luftraum

§ 25.

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 26.

Natürliche Lüftung

§ 27.

Mechanische Be- und Entlüftung

§ 28.

Raumklima in Arbeitsräumen

§ 29.

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 30.

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 31.

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

4. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 32.

Trink- und Waschwasser

§ 33.

Toiletten

§ 34.

Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 35.

Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 36.

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 37.

Wohnräume

§ 38.

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

5. Abschnitt

Erste Hilfe und Brandschutz

§ 39.

Mittel für die Erste Hilfe

§ 40.

Erst-Helfer/innen

§ 41.

Sanitätsräume

§ 42.

Löschhilfen

§ 43.

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Anmerkung, Paragraph 44, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,)
         (Anm.: Paragraph 44 a,)

§ 45.

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

6. Abschnitt

Gebäude auf Baustellen

§ 46.

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47.

Übergangsbestimmungen

§ 48.

Schlußbestimmungen

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 19, ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
  2. Absatz 2Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/innen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 94, ASchG vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
  5. Absatz 5Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.

§ 2

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. Ziffer 3
      Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
    4. Ziffer 4
      Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. Ziffer eins
      eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. Ziffer 2
      so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.
  6. Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. Ziffer eins
      möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. Ziffer 2
      bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
    3. Ziffer 3
      so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
  8. Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. Ziffer eins
      Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,
    2. Ziffer 2
      Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. Absatz 10Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

§ 3

Text

Ausgänge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAusgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
  2. Absatz 2Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. Ziffer eins
      daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 4

Text

Stiegen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsStiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. Absatz 2Stiegen sind so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. Ziffer 3
      die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. Litera a
        mindestens 13 cm und
      2. Litera b
        höchstens 40 cm.
    4. Ziffer 4
      in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muß:
      1. Litera a
        nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. Litera b
        vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. Absatz 3Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
  4. Absatz 4Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. Absatz 5Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
  6. Absatz 6Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    5. Ziffer 5
      dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    6. Ziffer 6
      dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 5

Text

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAlle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
  2. Absatz 2Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
    2. Ziffer 2
      Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
    3. Ziffer 3
      Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  3. Absatz 3Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

§ 6

Text

Fußböden, Wände und Decken

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
    1. Ziffer eins
      keine Stolperstellen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. Ziffer 3
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. Ziffer 4
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  2. Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  3. Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
    1. Ziffer eins
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. Ziffer 2
      keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. Ziffer 3
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
    4. Ziffer 4
      im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
    1. Ziffer eins
      als solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 7

Text

Türen und Tore

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,
    4. Ziffer 4
      Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
    5. Ziffer 5
      Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
    6. Ziffer 6
      durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
    7. Ziffer 7
      durchsichtige Teile von Türen und Toren
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
  2. Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
    1. Ziffer eins
      dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
    2. Ziffer 2
      ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
  3. Absatz 3Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 8

Text

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. Ziffer eins
      für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. Ziffer eins
      weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen und
    2. Ziffer 2
      mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen.
  3. Absatz 3Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. Ziffer eins
      so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 9

Text

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muß
    1. Ziffer eins
      eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. Ziffer 2
      selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.

§ 10

Text

Lagerungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. Ziffer eins
      die Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. Ziffer 2
      die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. Ziffer 3
      die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. Ziffer 5
      den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. Ziffer 6
      den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. Ziffer 7
      mögliche äußere Einwirkungen.
  2. Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
    1. Ziffer eins
      die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. Ziffer 2
      die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

§ 11

Text

Gefahrenbereiche

Paragraph 11,
  1. Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. Absatz 2Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
  3. Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  4. Absatz 4Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. Absatz 5Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  6. Absatz 6Für Laderampen gilt:
    1. Ziffer eins
      Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. Ziffer 2
      Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. Ziffer 3
      Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. Ziffer 4
      Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 12

Text

Alarmeinrichtungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
    1. Ziffer eins
      der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  2. Absatz 2Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  3. Absatz 3Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 13

Text

Prüfungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFolgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Alarmeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Klima- oder Lüftungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      Brandmeldeanlagen.
  2. Absatz 2Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 3Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz eins und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  4. Absatz 4Prüfungen gemäß Absatz eins bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
  5. Absatz 5Über die Prüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
  6. Absatz 6Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

§ 14

Text

Information der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 14,

Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. Ziffer eins
    über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. Ziffer 2
    sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. Ziffer 3
    über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. Ziffer 4
    über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. Ziffer 5
    über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 15

Text

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWerden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
  2. Absatz 2Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
  3. Absatz 3Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  4. Absatz 4Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  5. Absatz 5Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
  6. Absatz 6Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, daß Einrichtungen nach Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.

§ 16

Text

2. Abschnitt
Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsArbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, daß im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

§ 17

Text

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Paragraph 17,
  1. Absatz einsArbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. Ziffer eins
      nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. Ziffer 2
      nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. Absatz eins aLiegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
    1. Ziffer eins
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. Ziffer 2
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
    3. Ziffer 3
      höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
    4. Ziffer 4
      höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  3. Absatz eins bIst die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz eins cSind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
  5. Absatz 2Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß
    1. Ziffer eins
      aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. Ziffer 2
      aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. Litera a
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  6. Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
  7. Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. Ziffer eins
      alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. Ziffer 2
      der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  8. Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  9. Absatz 6Die Behörde hat kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  10. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 18

Text

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. Ziffer 3
      für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. Absatz 3Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. Ziffer eins
      die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. Ziffer 2
      sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. Ziffer eins
      die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. Ziffer 2
      für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 19

Text

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 19,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. Ziffer 5
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. Ziffer 6
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. Ziffer 2
      diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. Ziffer 3
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. Ziffer 4
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 5, Ziffer eins,, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 20

Text

Anforderungen an Notausgänge

Paragraph 20,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. Ziffer 2
      Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  4. Absatz 4Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
    1. Ziffer eins
      in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. Ziffer 2
      bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. Ziffer 3
      händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  5. Absatz 5Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  6. Absatz 6Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1998.

§ 21

Text

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. Ziffer 4
      Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. Litera a
        mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. Litera b
        zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. Ziffer 5
      Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. Absatz 2Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 22

Text

Stiegenhaus

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. Ziffer 2
      2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 24

Text

Bodenfläche und Luftraum

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. Ziffer eins
      direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
    2. Ziffer 2
      sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. Ziffer 2
      15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. Ziffer 3
      18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

§ 25

Text

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. Ziffer 2
      direkt ins Freie führen.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. Ziffer 2
      Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
      1. Litera a
        Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. Litera b
        kulturelle Einrichtungen,
      3. Litera c
        Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
      4. Litera d
        Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. Absatz 4Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
    2. Ziffer 2
      von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
      1. Litera a
        es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
      2. Litera b
        Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahekommt.
    3. Ziffer 3
      Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
  5. Absatz 5Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
    1. Ziffer eins
      so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  6. Absatz 6Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
  7. Absatz 7Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
  8. Absatz 8Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 26

Text

Natürliche Lüftung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. Ziffer eins
      in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. Ziffer 2
      sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.
  3. Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. Ziffer eins
      sie direkt ins Freie führen und
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/innen von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 27

Text

Mechanische Be- und Entlüftung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsParagraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
    3. Ziffer 3
      trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
      1. Litera a
        eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
      2. Litera b
        die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen verbunden wäre.
  3. Absatz 3Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
      1. Litera a
        35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      2. Litera b
        50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
      3. Litera c
        70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
    3. Ziffer 3
      Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
    4. Ziffer 4
      Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 ºC und 32 ºC und zwischen 0 ºC und -12 ºC bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
  4. Absatz 4Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
  5. Absatz 5Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
  6. Absatz 6Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
    2. Ziffer 2
      es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.
  7. Absatz 7Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
  8. Absatz 8Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.

§ 28

Text

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. Ziffer eins
      zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      zwischen 18 und 24 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      mindestens 12 ºC, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit
    1. Ziffer eins
      bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 ºC möglichst nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Von Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. Ziffer eins
      zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. Absatz 5Wird eine Klimaanlage verwendet, muß
    1. Ziffer eins
      die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 29

Text

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsArbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muß im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. (Allgemeinbeleuchtung).
  2. Absatz 2Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, daß große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmer/innen vermieden werden.

§ 30

Text

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23 bis 29 nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. Ziffer 2
      jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23 bis 29 entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muß;
    2. Ziffer 2
      die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3 und 4;
    4. Ziffer 4
      die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins und 5;
    5. Ziffer 5
      die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3;
    6. Ziffer 6
      die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 bis 4;
    7. Ziffer 7
      die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 ºC betragen muß,
    8. Ziffer 8
      die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. Absatz 5Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von Paragraph 25, Absatz eins und 5 und von Paragraph 26, Absatz 2, nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der Paragraphen 25 und 26 entspricht.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Absatz 4, Ziffer 2, angeführte Ausnahme.
    4. Ziffer 4
      Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Ausnahmen.

§ 31

Text

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.
  2. Absatz 2Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 zu betragen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.

§ 32

Text

4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

Paragraph 32,
  1. Absatz einsTrinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
  2. Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

§ 33

Text

Toiletten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmer/innen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder Patienten/Patientinnen, vorgesehen,
    1. Ziffer eins
      sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. Ziffer 2
      ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.
  3. Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pißstände zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmer/innen.
  5. Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, daß sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. Ziffer 2
      Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. Ziffer 4
      in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. Absatz 8Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 34

Text

Waschplätze, Waschräume, Duschen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen
    1. Ziffer eins
      ausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. Ziffer 2
      mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. Ziffer 4
      mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. Ziffer 5
      mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      21 ºC in Waschräumen ohne Duschen,
    2. Ziffer 2
      24 ºC in Waschräumen mit Duschen.
  10. Absatz 10Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. Absatz 11Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
    1. Litera a
      mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. Litera b
      im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.

§ 35

Text

Kleiderkästen und Umkleideräume

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. Ziffer eins
      ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. Ziffer 2
      geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmer/innen
      1. Litera a
        ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
    2. Ziffer 2
      für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. Ziffer 3
      für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. Ziffer 3
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. Ziffer 4
      die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
    5. Ziffer 5
      nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
      1. Litera a
        mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
      2. Litera b
        im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 36

Text

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. Ziffer 2
      die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt,
    3. Ziffer 3
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. Ziffer 5
      ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. Ziffer 6
      keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. Ziffer 7
      dem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. Ziffer 9
      in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  4. Absatz 4Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. Absatz 5Sofern nach Paragraph 28, Absatz 3, ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
      1. Litera a
        mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
      2. Litera b
        im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 3, Ziffer 3,, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.

§ 37

Text

Wohnräume

Paragraph 37,

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. Ziffer 2
    Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
  4. Ziffer 4
    Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muß pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 betragen.
  5. Ziffer 5
    Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. Ziffer 7
    Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. Ziffer 8
    Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. Ziffer 9
    Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. Ziffer 10
    Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. Ziffer 11
    Den Arbeitnehmer/innen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten Paragraphen 32 bis 34 sinngemäß.

§ 38

Text

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 38,

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

§ 39

Text

5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz

Mittel für die Erste Hilfe

Paragraph 39,
  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
  2. Absatz 2Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
    2. Ziffer 2
      Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
    3. Ziffer 3
      die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
  5. Absatz 5In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

§ 40

Text

Erst-Helfer/innen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
    1. Ziffer eins
      Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. Ziffer 2
      In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.

§ 41

Text

Sanitätsräume

Paragraph 41,
  1. Absatz einsEin Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. Ziffer 3
      Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Die Raumtemperatur muß mindestens 21 ºC betragen.
    5. Ziffer 5
      In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
    6. Ziffer 6
      Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.

§ 42

Text

Löschhilfen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. Ziffer 2
      das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. Ziffer 3
      die vorhandene Brandlast,
    4. Ziffer 4
      die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. Ziffer 5
      die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. Absatz 2Unzulässig sind:
    1. Ziffer eins
      Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. Ziffer 2
      in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. Litera a
        Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. Litera b
        tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. Ziffer 3
      in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  6. Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

§ 43

Text

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. Absatz 3Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6,
    2. Ziffer 2
      Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. Ziffer 4
      Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. Ziffer 5
      Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. Absatz 5Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. Absatz 6Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. Absatz 7Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

§ 44a

Text

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsWenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. Ziffer eins
      Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. Ziffer 3
      die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 ASchG.

§ 45

Text

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sind zu treffen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
    3. Ziffer 3
      in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
  3. Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. Ziffer 2
      die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. Ziffer 4
      alle Brände und deren Ursachen.
  4. Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
  5. Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. Absatz 6Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

§ 46

Text

6. Abschnitt
Gebäude auf Baustellen

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins und 5, soweit dies technisch möglich ist;
    3. Ziffer 3
      für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins und 5;
    4. Ziffer 4
      für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins,, 6 und 7;
    5. Ziffer 5
      für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7 ;,
    6. Ziffer 6
      für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
  2. Absatz 2Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
    3. Ziffer 3
      im übrigen 2,3 m.
  3. Absatz 3Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
    4. Ziffer 4
      für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4;
    6. Ziffer 6
      für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8 ;,
    7. Ziffer 7
      für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6 ;,
    8. Ziffer 8
      für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins ;,
    9. Ziffer 9
      für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins ;,
    10. Ziffer 10
      für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins und 2 und Paragraph 20, Absatz eins und 2.

§ 47

Text

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. Ziffer 2
      der vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. Ziffer 3
      seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. Absatz 2Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.
  3. Absatz 3Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfaßten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der Paragraphen 92, oder 93 ASchG begründet wird.
  6. Absatz 6Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
  7. Absatz 7Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder gemäß Paragraph 92, Absatz eins, oder Paragraph 93, Absatz 2, ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
  8. Absatz 8Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

§ 48

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, tritt außer Kraft.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, daß in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, sowie in Paragraph 46, Absatz 2, dieser Verordnung Abweichungen von Paragraph 22, Absatz 6 und Paragraph 118, Absatz eins, ASchG festgelegt werden.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 108, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit dieser Verordnung Paragraph 21, Absatz 5, ASchG, Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, ASchG sowie Paragraph 28, Absatz 3, ASchG in Kraft treten.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      folgende gemäß Paragraph 106, Absatz 3 und Paragraph 118, Absatz eins, erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): Paragraph 3 ;, Paragraph 4 ;, Paragraph 6, Absatz eins bis Absatz 3,, in Absatz 4, der dritte und vierte Satz sowie Absatz 6 bis Absatz 8 ;, Paragraph 7, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5 ;, Paragraph 8 ;, Paragraph 9 ;, Paragraph 10 ;, Paragraph 11 ;, Paragraph 12 ;, Paragraph 13 ;, Paragraph 14, Absatz eins ;, Paragraph 15 ;, Paragraph 18, Absatz eins bis Absatz 5 und in Absatz 6, der zweite Satz; Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2 ;, Paragraph 21 ;, Paragraph 22, Absatz eins bis Absatz 4 und Absatz 7 ;, Paragraph 23 ;, Paragraph 24 ;, Paragraph 25 ;, Paragraph 26, Absatz eins bis Absatz 9 und Absatz 11 bis Absatz 15 ;, Paragraph 27, Absatz eins ;, Paragraph 28, Absatz eins ;, Paragraph 63 ;, Paragraph 64, in Absatz eins, der erste und zweite Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, in Absatz 4 und Absatz 5, jeweils der erste Satz, Absatz 7 und in Absatz 8, der erste Satz.
    2. Ziffer 2
      sämtliche gemäß Paragraph 106, Absatz 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
      (ADSV);
    3. Ziffer 3
      folgende gemäß Paragraph 107, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): Paragraph 76, Absatz eins bis Absatz 5 und Absatz 7 ;, Paragraph 77 ;, Paragraph 78 ;, Paragraph 79 ;,
      Paragraph 81, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis Absatz 7 ;, Paragraph 82 ;,
    4. Ziffer 4
      folgende gemäß Paragraph 108, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): Paragraph 83, Absatz eins ;, Paragraph 84, Absatz eins,, Absatz 3,, in Absatz 4, der erste Satz sowie Absatz 5 und Absatz 6 ;, Paragraph 85, Absatz 2 bis Absatz 5 ;, Paragraph 86, Absatz eins bis Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 7 bis Absatz 9 ;, Paragraph 87, Absatz eins,, mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Absatz 2 bis Absatz 6 ;, Paragraph 88 ;,
    5. Ziffer 5
      folgende gemäß Paragraph 109, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): Paragraph 22, Absatz 6 ;, Paragraph 27, in Absatz 2, der erste Satz;
    6. Ziffer 6
      folgende gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen:
      1. Litera a
        Paragraph 16, Absatz 3, der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;
      2. Litera b
        Paragraph 9, Absatz 3, der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;
      3. Litera c
        Paragraph 14, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1923,.
  5. Absatz 5Folgende gemäß Paragraphen 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, in Absatz 4, der erste und zweite Satz und Absatz 5 ;, Paragraph 7, Absatz 4 ;, Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3 ;, Paragraph 22, Absatz 5 ;, Paragraph 26, Absatz 10 ;, Paragraph 28, Absatz 2 bis 5; Paragraph 18, in Absatz 6, der erste Satz; Paragraph 64, in Absatz eins, der dritte Satz, in Absatz 4, der zweite Satz, in Absatz 5, der zweite und dritte Satz, Absatz 6 und in Absatz 8, der zweite und dritte Satz;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 74 ;, Paragraph 75 ;, Paragraph 76, Absatz 6 und Absatz 8 ;, Paragraph 81, in Absatz 2, der letzte Satz; Paragraph 81, Absatz 8 ;,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 84, in Absatz 4, der zweite Satz; Paragraph 86, Absatz 6 ;, Paragraph 87, in Absatz eins, der letzte Satz.
  6. Absatz 6Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph 40 und Paragraph 44 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009, treten am 1.Jänner 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 44, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins a,, 1b, 1c und 3 sowie Paragraph 18, Absatz 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2017, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.