Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Fassung vom 09.05.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)
StF: BGBl. Nr. 560/1978 (NR: GP XIV RV 865 AB 1016 S. 102. BR: S. 379.)

Änderung

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 327/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 483/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 531/1979 (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: S. 390.)

BGBl. Nr. 196/1980 (NR: GP XV IA 37/A u. 44/A AB 301 S. 31. BR: S. 396.)

BGBl. Nr. 586/1980 (NR: GP XV RV 536 AB 553 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 283/1981 (NR: GP XV RV 672 AB 734 S. 76. BR: S. 411.)

BGBl. Nr. 589/1981 (NR: GP XV RV 908 AB 941 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 359/1982 (NR: GP XV IA 46/A, 69/A, 87/A, 140/A AB 1144 S. 122. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 648/1982 (NR: GP XV RV 1311 AB 1345 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 384/1983 (NR: GP XVI AB 37 S. 9. BR: AB 2726 S. 436.)

BGBl. Nr. 591/1983 (NR: GP XVI IA 44/A AB 82 S. 16. BR: 2739 AB 2749 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 123 AB 141 S. 21.)

BGBl. Nr. 342/1984 idF BGBl. Nr. 352/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 485/1984 (NR: GP XVI RV 328 AB 391 S. 59. BR: AB 2875 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 440 AB 472 S. 66.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

BGBl. Nr. 112/1986 (NR: GP XVI RV 775 AB 824 S. 120. BR: AB 3057 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 844 AB 882 S. 130.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)

BGBl. Nr. 610/1987 (NR: GP XVII RV 325 AB 376 S. 38. BR: AB 3374 S. 494.)

BGBl. Nr. 616/1987 (NR: GP XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

BGBl. Nr. 750/1988 (NR: GP XVII RV 783 AB 851 S. 88. BR: AB 3624 S. 510.)

BGBl. Nr. 643/1989 (NR: GP XVII RV 1101 AB 1144 S. 124. BR: AB 3785 S. 523.)

BGBl. Nr. 295/1990 (NR: GP XVII RV 1278 AB 1321 S. 143. BR: AB 3867 S. 530.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 677/1991 (NR: GP XVIII RV 285 AB 312 S. 47. BR: 4140 AB 4157 S. 547.)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 336/1993 (NR: GP XVIII RV 933 AB 969 S. 114. BR: 4532 AB 4523 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 21/1994 (NR: GP XVIII RV 1379 AB 1403 S. 144. BR: AB 4686 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 412/1996 (NR: GP XX RV 215 AB 287 S. 35. BR: 5215 AB 5227 S. 616.)

BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 139/1998 (NR: GP XX RV 1235 AB 1378 S. 137. BR: AB 5774 S. 643.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 86/1999 (NR: GP XX IA 1059/A AB 1843 S. 171. BR: AB 5935 S. 655.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 175/1999 (NR: GP XX RV 1910 AB 2013 S. 182. BR: 6018 AB 6052 S. 657.)

BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

BGBl. I Nr. 1/2000 (NR: GP XXI RV 4 und Zu 4 AB 8 S. 4. BR: AB 6077 S. 659.)

BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

BGBl. I Nr. 43/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 65/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000

BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

BGBl. I Nr. 112/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2001 (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 100/2001 (NR: GP XXI RV 625 AB 727 S. 76. BR: AB 6438 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 2/2002 (NR: GP XXI RV 835 und Zu 835 AB 893 S. 85. BR: 6494 AB 6531 S. 682.)

BGBl. I Nr. 141/2002 (NR: GP XXI RV 1184 AB 1200 S. 111. BR: 6699 AB 6748 S. 690.)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 2/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 8/2003 (NR: GP XXII IA 10/A AB 4 S. 3. BR: AB 6767 S. 693.)

BGBl. I Nr. 45/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

BGBl. I Nr. 18/2004 (NR: GP XXII IA 335/A AB 401 S. 50. BR: 6986 AB 6998 S.706.)

BGBl. I Nr. 78/2004 (NR: GP XXII RV 469 AB 536 S. 66. BR: AB 7071 S. 711.)

BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

BGBl. I Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

BGBl. I Nr. 74/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 138/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 92/2008 (NR: GP XXIII RV 543 AB 568 S. 63. BR: AB 7965 S. 757.)

BGBl. I Nr. 120/2008 (NR: GP XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 146/2008 (NR: GP XXIV RV 4 AB 27 S. 8. BR: AB 8038 S. 763.)

BGBl. I Nr. 14/2009 (NR: GP XXIV IA 366/A AB 55 S. 14. BR: AB 8049 S. 767.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 63/2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72. BR: AB 8355 S. 787.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 92/2010 (NR: GP XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 56/2014 (NR: GP XXV AB 236 S. 36. BR: 9203 AB 9220 S. 832.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 33/2017 (NR: GP XXV RV 1349 AB 1430 S. 158. BR: AB 9675 S. 862.)

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 125/2017 (NR: GP XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 7/2019 (NR: GP XXVI AB 415 S. 57. BR: AB 10084 S. 888.)

BGBl. I Nr. 84/2019 (NR: GP XXVI IA 905/A S. 84. BR: 10193 AB 10208 S. 896.)

BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 21/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 195/A AB 50 S. 12. BR: AB 10285 S. 902.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 73/2020 (NR: GP XXVII RV 284 AB 326 S. 45. BR: AB 10386 S. 911.)

BGBl. I Nr. 105/2020 (NR: GP XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 158/2020 (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 28/2021 (NR: GP XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

BGBl. I Nr. 36/2021 (NR: GP XXVII AB 674 S. 85. BR: AB 10545 S. 922.)

BGBl. I Nr. 81/2021 (NR: GP XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

BGBl. I Nr. 85/2021 (NR: GP XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

BGBl. I Nr. 99/2021 (NR: GP XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

BGBl. I Nr. 114/2021 (NR: GP XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

BGBl. I Nr. 179/2021 (NR: GP XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

BGBl. I Nr. 197/2021 (NR: GP XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 237/2021 (NR: GP XXVII IA 2069/A AB 1224 S. 135. BR: AB 10855 S. 936.)

BGBl. I Nr. 238/2021 (NR: GP XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

BGBl. I Nr. 12/2022 (NR: GP XXVII RV 1294 AB 1308 S. 139. BR: 10861 AB 10868 S. 937.)

BGBl. I Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

BGBl. I Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

BGBl. I Nr. 32/2022 (NR: GP XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

BGBl. I Nr. 41/2022 (NR: GP XXVII AB 1414 S. 149. BR: 10916 AB 10936 S. 939.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 92/2022 (NR: GP XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 138/2022 (NR: GP XXVII IA 2669/A AB 1591 S. 168. BR: 11011 AB 11045 S. 943.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 178/2022 (NR: GP XXVII IA 2830/A AB 1713 S. 178. BR: AB 11100 S. 946.)

BGBl. I Nr. 179/2022 (NR: GP XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 101/2023 (NR: GP XXVII IA 3476/A AB 2126 S. 222. BR: AB 11283 S. 956.)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 17/2024 (NR: GP XXVII IA 3869/A AB 2459 S. 252. BR: AB 11439 S. 964.)

BGBl. I Nr. 38/2024 (NR: GP XXVII AB 2472 S. 255. BR: AB 11465 S. 965. )

BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)

BGBl. I Nr. 65/2024 (NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 40/2025 (NR: GP XXVIII AB 175 S. 37. BR: AB 11677 S. 980.)

BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)

BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis, wurde nicht im BGBl. kundgemacht, Stand 1.1.2026 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,

ERSTER TEIL, Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt römisch eins, Geltungsbereich 1

Paragraph eins a,

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins b,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins c,

Umsetzung von Unionsrecht

Abschnitt römisch zwei, Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt, Pflichtversicherung

Paragraph 2,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 3,

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 4,

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 5,

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Paragraph 6,

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 7,

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7 a,

Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens

2. Unterabschnitt, Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8,

Weiterversicherung

Paragraph 9,

Zusatzversicherung

Paragraph 10,

Familienversicherung

Paragraph 11,

Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung

Paragraph 11 a,

Versicherung eingetragener Partner

3. Unterabschnitt, Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 12,

Weiterversicherung

Paragraph 13,

Höherversicherung

Paragraph 13 a,

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

4. Unterabschnitt

Paragraph 14,

Formalversicherung

5. Unterabschnitt, Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5

Paragraph 14 a,

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5

Paragraph 14 c,

Beginn und Ende der Selbstversicherung

Paragraph 14 d,

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 14 e,

Beitragsgrundlage

Paragraph 14 f,

Beitragssatz

Paragraph 14 g,

Allgemeines

Paragraph 14 h,

Bezug einer besonderen Pensionsleistung

(Abschnitt römisch drei samt Paragraphen 15 bis 17 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch vier, Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 18,

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 19,

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 20,

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 21,

Form der Meldungen, Meldebestätigungen

Paragraph 22,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 23,

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Abschnitt römisch fünf, Aufbringung der Mittel

Paragraph 24,

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 25,

Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 26,

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Paragraph 26 a,

 

Paragraph 27,

Beiträge zur Pflichtversicherung

(Paragraph 27 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

(Paragraph 27 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

Paragraph 27 c,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 27 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 27 e,

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 27 f,

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 27 g,

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen (tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft)

Paragraph 28,

Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 29,

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29 a,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 30,

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 31,

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32,

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32 a,

Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a

Paragraph 33,

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 33 a,

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 34,

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

(Paragraph 34 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 34 b,

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 35,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 35 a,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 b,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 c,

Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

Paragraph 36,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 37,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 38,

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 39,

Sicherung der Beiträge

Paragraph 40,

Verjährung der Beiträge

Paragraph 40 a,

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 41,

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 42,

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

(Paragraphen 43, 43 a und 44 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 44 a, mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten)

(Abschnitt römisch sechs samt Paragraphen 45 und 46 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch sieben, Pensionsanpassung

Paragraph 47,

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 48,

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 49,

 

Paragraph 50,

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 51,

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 52,

Anpassung der Leistung von Amts wegen

Paragraph 53,

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

Paragraph 53 a,

 

ZWEITER TEIL, Leistungen

Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 54,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 55,

Anfall der Leistungen

Paragraph 56,

Verschollenheit

Paragraph 57,

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 58,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 59,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 60,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 61,

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 61 a,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 62,

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 63,

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Paragraph 64,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen

Paragraph 65,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 66,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 67,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 68,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 69,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 70,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 71,

Aufrechnung

Paragraph 72,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 73,

Pensionssonderzahlungen

(Paragraph 74, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 75,

Zahlungsempfänger

Paragraph 76,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 77,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Abschnitt römisch zwei, Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 78,

Aufgaben

Paragraph 79,

Leistungen

Paragraph 80,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 80 a,

Organspende

Paragraph 81,

Art der Leistungen

Paragraph 82,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 83,

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 84,

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 85,

Art der Leistungserbringung

Paragraph 85 a,

Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 86,

Kostenbeteiligung

Paragraph 87,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

2. Unterabschnitt, Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

Paragraph 88,

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 89,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 89 a,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 90,

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Paragraph 91,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 91 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,)

Paragraph 92,

Heilmittel

Paragraph 93,

Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 94,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 94 a,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 95,

Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 96,

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96 a,

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 97,

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 98,

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 97, genannten Krankenanstalten

Paragraph 98 a,

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 99,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 99 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 99 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 100,

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 101,

Krankheitsverhütung

Paragraph 102,

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 102 a,

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 102 b,

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

(Paragraph 102 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)

Paragraph 102 d,

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Paragraph 103,

Reise(Fahrt)- und Transportkosten

Paragraph 104,

Verwendung von Chipkarten

3. Unterabschnitt, Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 a,

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 b,

Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung

4. Unterabschnitt, Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

Paragraph 105,

Leistung, Anspruchsberechtigung

Paragraph 106,

Krankengeld

Paragraph 107,

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

(Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

(Paragraph 109, jetzt: Paragraph 104,)

(Paragraph 110, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)

Abschnitt römisch drei, Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 111,

Aufgaben

Paragraph 112,

Leistungen

Paragraph 113,

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 114,

Versicherungszeiten

Paragraph 115,

Beitragszeiten

Paragraph 116,

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116 b,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 116 c,

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 117,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 117 a,

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 b,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 118,

Unwirksame Beiträge

Paragraph 119,

Versicherungsmonat

Paragraph 119 a,

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 120,

Wartezeit

Paragraph 121,

Neutrale Zeiten

Paragraph 122,

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 122 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

Paragraph 123,

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 116 a,)

(Paragraph 124, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

Paragraph 125,

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 126,

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 127,

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

(Paragraph 127 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)

Paragraph 127 b,

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 127 c,

Beitragsgrundlage

Paragraph 128,

Kinder

Paragraph 129,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen

Paragraph 130,

Alterspension

Paragraph 131,

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

(Paragraph 131 a, und Paragraph 131 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(Paragraph 131 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 132,

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 133,

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133 a,

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133 b,

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 134,

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen(Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 135,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 136,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 137,

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 138,

Waisenpension

Paragraph 139,

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

(Paragraph 140, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

Paragraph 141,

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Paragraph 142,

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Paragraph 143,

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 143 a,

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 144,

Kinderzuschüsse

Paragraph 144 a,

Frühstarterbonus

Paragraph 145,

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 146,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 147,

Waisenpension, Ausmaß

(Paragraph 148, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

Paragraph 148 a,

Abfindung

3. Unterabschnitt, Ausgleichszulage

Paragraph 149,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 150,

Richtsätze

Paragraph 151,

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 152,

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 153,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 154,

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 155,

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 156,

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 156 a,

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Abschnitt römisch vier, Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 157,

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 158,

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 159,

Angehörige

Paragraph 160,

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 161,

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 162,

Soziale Maßnahmen

Paragraph 163,

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 164,

Übergangsgeld

Paragraph 164 a,

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 165,

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 166,

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 167,

Versagung

Paragraph 168,

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 169,

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 170,

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 171,

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 171 a,

Kompetenzzentrum Begutachtung

Abschnitt römisch fünf, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 172,

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 173,

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 174,

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

2. Unterabschnitt, Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Paragraph 175,

Überweisungsbetrag

Paragraph 176,

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 177,

Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

DRITTER TEIL, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

Abschnitt römisch eins, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt, Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Paragraph 178,

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

Paragraph 179,

Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 180,

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 181,

Geltendmachung des Ersatzanspruches

2. Unterabschnitt

Paragraph 182,

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Paragraph 182 a,

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 182 b,

Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a

3. Unterabschnitt

Paragraph 183,

Verwaltungshilfe

Abschnitt römisch zwei, Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 184,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 185,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 186,

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 187,

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 188,

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 189,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

ABSCHNITT römisch zwei a, KünstlerInnen-Servicezentrum

Paragraph 189 a,

Einrichtung

Paragraph 189 b,

Aufgaben

Paragraph 189 c,

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

Paragraph 189 d,

Monitoring

Abschnitt römisch drei, Schadenersatz und Haftung

Paragraph 190,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Paragraph 191,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 192,

Verjährung der Ersatzansprüche

(Abschnitt römisch vier samt Paragraph 193, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch fünf

Paragraph 194,

Verfahren

Paragraph 194 a,

Feststellungsbescheid

Paragraph 194 b,

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

VIERTER TEIL, Aufbau der Verwaltung

(Abschnitte römisch eins bis römisch sechs samt Paragraphen 195 bis 227 a aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt römisch sieben, Versicherungsunterlagen

Paragraph 228,

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 229,

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 229 a,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 229 b,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Daten

Paragraph 229 c,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 229 d,

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 137

Paragraph 229 e,

Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a

Paragraph 229 f,

Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 229 g,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 29 a,)

Paragraph 229 h,

Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

(Abschnitte römisch acht und römisch neun samt Paragraphen 230 bis 231 a aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

FÜNFTER TEIL, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt römisch eins, Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Paragraph 232,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung; Einbeziehung in die Pflichtversicherung

Paragraph 233,

Befreiung von der Pflichtversicherung

Paragraph 234,

Weiterversicherung

Paragraph 235,

Höherversicherung

Paragraph 236,

Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 237,

Bundesbeitrag

2. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Paragraph 238,

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 239,

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Paragraph 240,

Wanderversicherung

Paragraph 240 a,

Witwenpension

Paragraph 241,

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 242,

Rehabilitation

3. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Paragraph 243,

Verfahren

4. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Paragraph 244,

Verwaltungskörper

Paragraph 245,

Gesonderte Rücklage

Abschnitt römisch zwei, Schlußbestimmungen

Paragraph 246,

Anwendung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(Paragraph 246 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 247,

Ersatzzeiten

Paragraph 248,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 249,

Befreiung von der Einverleibungsgebühr

(Paragraph 250, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 251,

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

Paragraph 252,

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

Paragraph 253,

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 253 a,

 

Paragraph 254,

Vollziehung des Bundesgesetzes

Paragraph 254 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 255,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 256,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, (18. Novelle)

Paragraph 257,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Paragraph 258,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 259,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, (19. Novelle)

Paragraph 260,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994, (20. Novelle)

Paragraph 261,

Schlußbestimmung zu Artikel 2, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 262,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 263,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 30 , des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 264,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph 265,

Schlußbestimmung zu Artikel 5, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Paragraph 266,

Schlußbestimmung zu Artikel 35, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph 267,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, (21. Novelle)

Paragraph 268,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 269,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Paragraph 270,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 271,

Schlußbestimmung zu Artikel 21, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 272,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch 29 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 273,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 274,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)

Paragraph 275,

Schlußbestimmung zu Artikel 9, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 276,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, (23. Novelle)

Paragraph 277,

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 278,

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 279,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph 280,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch neunzehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 281,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999, (24. Novelle)

Paragraph 282,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 283,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 284,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Paragraph 285,

Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 286,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,

Paragraph 287,

Schlussbestimmungen zu Artikel 67, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 288,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 289,

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 289 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 290,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 291,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, (25. Novelle)

Paragraph 292,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 293,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 294,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002, (26. Novelle)

Paragraph 295,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, (27. Novelle)

Paragraph 296,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 296 a,

Schlussbestimmung zu Artikel römisch acht, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 297,

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 298,

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 299,

Schlussbestimmung zu Artikel 74, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 300,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 301,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 302,

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 303,

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 304,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,

Paragraph 305,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

Paragraph 306,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 307,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (30. Novelle)

Paragraph 308,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 309,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 310,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,

Paragraph 311,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 312,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 313,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 314,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 315,

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 316,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 317,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 318,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 319,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 320,

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 321,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 322,

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 323,

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 324,

Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 325,

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 326,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 327,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 328,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 329,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 330,

Einmalzahlung

Paragraph 331,

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 332,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 333,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 334,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 335,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 336,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 337,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 338,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 339,

Schlussbestimmungen zu Artikel 116, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 340,

Schlussbestimmung zu Artikel 116, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 341,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 342,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 343,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 344,

Schlussbestimmung zu Artikel 49, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 345,

Schlussbestimmungen zu Artikel 49, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 346,

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 347,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (40. Novelle)

Paragraph 348,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 349,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 350,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 351,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 352,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)

Paragraph 353,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 354,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 355,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 356,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 357,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 358,

Schlussbestimmung zu Artikel 15, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 359,

Schlussbestimmungen zu Artikel 15, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 360,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 361,

Schlussbestimmungen zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 362,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 363,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 364,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 365,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)

Paragraph 365 a,

Einmalzahlung

Paragraph 366,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 367,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 368,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 369,

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 370,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,

Paragraph 371,

Schlussbestimmung zu Artikel 72, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 372,

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 372 a,

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 373,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 374,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 375,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 376,

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Paragraph 377,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 378,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 379,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2020]

Paragraph 380,

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich (mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 a,

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 b,

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 c,

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln (mit Ablauf des 31.1.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 381,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 382,

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 383,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 384,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit 31.3.2027 außer Kraft)

Paragraph 385,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 386,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 387,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 388,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 389,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 390,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 391,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 392,

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 392 a,

Einmalzahlung 2022

Paragraph 392 b,

Teuerungsausgleich

Paragraph 393,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

(Paragraph 393 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

Paragraph 394,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,

Paragraph 395,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 396 und 397 mit 20.07.2022 außer Kraft getreten)

Paragraph 398,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 398 a,

Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 399,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 400,

Teuerungsausgleich

Paragraph 400 a,

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 401,

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 402,

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 403,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 404,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 405,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 406,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 407,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 408,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 408 a,

Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 b,

Energiekostenzuschuss 2023

Paragraph 409,

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 410,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 411,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 412,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 413,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 414,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 415,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 416,

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 417,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 418,

Schlussbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 419,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Paragraph 420,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,

Paragraph 421,

Pensionsanpassung 2026

Paragraph 422,

Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 29, Absatz 2

Paragraph 423,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 424,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 107/2025]

§ 1

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT römisch eins

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 1a

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch drei des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 1b

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins b,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1c

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins c,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 Sitzung 8, ;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, ;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45, ;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 Sitzung eins, ;
  5. Ziffer 5
    die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

§ 2

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
    3. Ziffer 3
      die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
    4. Ziffer 4
      selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3,Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
    1. Litera a
      den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
    2. Litera b
      den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
    3. Litera c
      den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
    4. Litera d
      den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
    5. Litera e
      den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
    aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

§ 3

Text

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
    1. Ziffer eins
      die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
    3. Ziffer 3
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
  2. Absatz 2,Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 4, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  3. Absatz 3,Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Litera a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Litera b, genannten Personen,
      2. Litera b
        Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
      wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 3 a
      Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Ziffer 4, oder Paragraph 2, pflichtversichert sind;
    5. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    6. Ziffer 5
      Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
  4. Absatz 4,Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
  5. Absatz 5,Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

§ 4

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
    3. Ziffer 3
      Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
    4. Ziffer 4
      Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
    5. Ziffer 5
      Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 7
      auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
      1. Litera a
        die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
      2. Litera b
        die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
      3. Litera c
        die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
      Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
    2. Ziffer 8
      Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
    3. Ziffer 9
      KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG;
    4. Ziffer 10
      Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,;
    5. Ziffer 11
      Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die nach Paragraph 3, Absatz 2, Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.
  2. Absatz 2,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
      1. Litera a
        wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
      2. Litera b
        wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,)
    1. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,)
    1. Ziffer 4
      Personen, die gemäß Ziffer 2, von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

(________________

Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung“.)

§ 5

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
    1. Ziffer eins
      für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    2. Ziffer 2
      für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.
    und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  2. Absatz 2,Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
  3. Absatz 3,Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Dachverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Dachverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.

§ 6

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
    7. Ziffer 7
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2,Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
      2. Litera b
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
      3. Litera c
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
      4. Litera d
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;
      5. Litera e
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen
        • Strichaufzählung
          mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
        • Strichaufzählung
          mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
      6. Litera f
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,
  4. Absatz 4,Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
    1. Ziffer eins
      mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
    2. Ziffer 2
      bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
    3. Ziffer 3
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4,;
    4. Ziffer 4
      nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.
  5. Absatz 5,Bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger, frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

§ 7

Text

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
    7. Ziffer 7
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder nach Paragraph 2, ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
  4. Absatz 4,Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
    1. Ziffer eins
      in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
    2. Ziffer 2
      in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) nicht übersteigen werden;
    4. Ziffer 4
      in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
    5. Ziffer 5
      in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
    Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
  5. Absatz 5,Bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden;
    3. Ziffer 3
      mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
    Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

§ 7a

Text

Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens

Paragraph 7 a,

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach Paragraph 8, SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Die Paragraphen 14 und 41 sind nicht anwendbar.

§ 8

Text

2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

Weiterversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat dem ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a, b, oder c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tode des Versicherten
      1. Litera a
        von einer überlebenden, gemäß Paragraph 83, als Angehörige geltenden Person oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, gemäß Paragraph 10, als Familienangehörige geltenden Person;
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und
    3. Ziffer 3
      nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten gemäß Ziffer eins, Litera a, oder b zur Weiterversicherung berechtigt wären, oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Für die Antragsfrist gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, daß die Frist in den Fällen der Ziffer eins, mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,) folgenden Tag, in den Fällen der Ziffer 2, mit dem auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag, in den Fällen der Ziffer 3, mit dem Tag des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung zu laufen beginnt. Diese Personen können innerhalb der gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung die Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 10, gegenüber dem Weiterversicherten zutreffen.

  1. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.
  2. Absatz 5,Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, abgelehnt wurde, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Das Recht auf Weiterversicherung steht auch Personen zu, deren vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, endet, wenn sie dieses Recht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ablehnenden Pensionsbescheides geltend machen.
  3. Absatz 6,Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist, in den Fällen des Absatz 5, beginnt die Weiterversicherung mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides folgenden Tag.
  4. Absatz 7,Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluß gemäß Paragraph 11,

§ 9

Text

Zusatzversicherung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 14 a und 14 b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.
  2. Absatz 2,Die Zusatzversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,

§ 10

Text

Familienversicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins und Weiterversicherte gemäß Paragraph 8, unter den im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, nicht als Angehörige gelten;
    2. Ziffer 2
      Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (Paragraph 83, Absatz 2,), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
    3. Ziffer 3
      eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene/n Partner/Partnerin nicht vorhanden ist.
    Eine Familienversicherung gemäß Ziffer 3, kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Der Abschluß einer Familienversicherung gemäß Absatz eins, ist nur für Personen zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Für das Ende der Familienversicherung gilt Paragraph 9, Absatz 3, entsprechend. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.

§ 11

Text

Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
  2. Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.

§ 11a

Text

Versicherung eingetragener Partner

Paragraph 11 a,

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in Paragraph 10, Absatz eins, angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 11, eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, gelten, abschließen können.

§ 12

Text

3. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung

Weiterversicherung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Litera a
      aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
    2. Litera b
      in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 194, ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtkräftigen Abschluß des Verfahrens.
  4. Absatz 4,Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen und die im Absatz 3, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
    2. Litera b
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    3. Litera c
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,
    4. Litera d
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
  5. Absatz 5,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
  6. Absatz 6,Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,, mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  7. Absatz 7,Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  8. Absatz 8,Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Absatz 5, die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungzeiten hinzuzurechnen.
  9. Absatz 8 a,Absatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
  10. Absatz 9,Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Absatz eins, 5 und 8 ist Paragraph 119, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 231,, soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 110,

§ 13

Text

Höherversicherung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  2. Absatz 2,Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

§ 13a

Text

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 116, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 116, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 14

Text

4. Unterabschnitt

Formalversicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für drei Monate,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für sechs Monate
    ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den Paragraphen 4, 5 und 273 Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5, FSVG unberührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.
  3. Absatz 3,Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 8, Absatz 7, 9, Absatz 3, 10, Absatz 3 und 12 Absatz 7, eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

§ 14a

Text

5. Unterabschnitt
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3,Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
  4. Absatz 4,Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
  5. Absatz 5,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

§ 14b

Text

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5

Paragraph 14 b,
  1. Absatz eins,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
    2. Ziffer 2
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    3. Ziffer 3
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
    und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

§ 14c

Text

Beginn und Ende der Selbstversicherung

Paragraph 14 c,
  1. Absatz eins,Die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      wenn eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, eintritt.

§ 14d

Text

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 14 d,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.

§ 14e

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 14 e,

Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

  1. Ziffer eins
    bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
  2. Ziffer 2
    bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
  3. Ziffer 3
    in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 14f

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Text

Beitragssatz

Paragraph 14 f,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  2. Absatz eins,Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  3. Absatz 2,Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 14g

Text

Allgemeines

Paragraph 14 g,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.

§ 14h

Text

Bezug einer besonderen Pensionsleistung

Paragraph 14 h,

Eine besondere Pensionsleistung nach den Paragraphen 20 c, 20 d, oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

§ 18

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichten für die im Paragraph 3, Absatz 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 3 a,Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger;
    6. Ziffer 6
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.
  5. Absatz 4,Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß Paragraph 365 c, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 19

Text

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 19,

Die gemäß den Paragraphen 8, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.

§ 20

Text

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.

§ 21

Text

Form der Meldungen, Meldebestätigungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Meldungen gemäß Paragraph 18, sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

§ 22

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 190, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 27 c,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 29 a,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 23

Text

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 23,

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 24

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Aufbringung der Mittel

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 24,

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

§ 25

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  2. Absatz 2,Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
    2. Ziffer 3
      vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3,Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  5. Absatz 5,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
  6. Absatz 6,Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
  7. Absatz 6 a,Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
  8. Absatz 7,Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

  9. Absatz 9,Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  10. Absatz 10,Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

§ 25a

Text

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
    Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

  2. Absatz 3,Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.

§ 26

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3,Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
    2. Ziffer eins a
      die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
    3. Ziffer 2
      die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
    4. Ziffer 3
      die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2
    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,
  5. Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
    3. Ziffer 3
      aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer eins,)
    nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
  6. Absatz 6,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins a, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2
    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,
  7. Absatz 7,Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, Litera b, nicht anzuwenden. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € Anmerkung eins, ), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach Paragraph 102 a, Absatz 5, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 776,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 828,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 300,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 468,01 €)

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
    2. Ziffer 2
      als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
    der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz eins a,Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  3. Absatz 2,Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  4. Absatz 3,Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
  5. Absatz 4,Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
  6. Absatz 4 a,Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  7. Absatz 5,Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
  8. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 27c

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 27 c,
  1. Absatz eins,Für Angehörige (Paragraph 83,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 8 a;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

§ 27e

Beachte für folgende Bestimmung

Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 339 Abs. 3).

Text

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 27 e,

Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

  1. Ziffer eins
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2, 3 und 3 a vom Bund;
  2. Ziffer eins a
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. Ziffer 2
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

§ 27f

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 394 Abs. 1

Text

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 27 f,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
    6. Ziffer 6
      bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
    7. Ziffer 7
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
    8. Ziffer 8
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
    9. Ziffer 9
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
    10. Ziffer 10
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
    11. Ziffer 11
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
    12. Ziffer 12
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
    13. Ziffer 13
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
    14. Ziffer 14
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
    15. Ziffer 15
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
    16. Ziffer 16
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
    17. Ziffer 17
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
    18. Ziffer 18
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
    19. Ziffer 19
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
    20. Ziffer 20
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
    21. Ziffer 21
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
  3. Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  5. Absatz 5,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

§ 28

Text

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß Paragraph 83, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde (Paragraph 10,), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

§ 29a

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 29 a,
  1. Absatz eins,Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 29, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 194, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
  3. Absatz 3,Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 30

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des/der Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,), zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

  1. Absatz 3,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 5, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  2. Absatz 4,Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

§ 31

Text

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Versicherte, die gemäß Paragraph 9, eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen Anmerkung eins, ). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 230,95 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 266,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 291,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 332,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 375,99 €; jedoch entfallen mit 28.1.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2021,)

§ 32

Text

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Versicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung oder nach Paragraph 11 a, eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).
  2. Absatz 2,Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des Paragraph 11 a
    1. Litera a
      vor Vollendung des 18. Lebensjahres
      25 vH,
       
    2. Litera b
      nach Vollendung des 18. Lebensjahres
      100 vH,
       
    des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

§ 32a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1: vgl. § 339 Abs. 5

Text

Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8% der Beitragsgrundlage beläuft.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigt.

§ 33

Text

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 23, Absatz 12, BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die gemäß Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3,Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,) zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  4. Absatz 4,Paragraph 30, Absatz 3, gilt entsprechend.
  5. Absatz 5,Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Dieser Betrag darf jedoch die jeweils in Betracht kommende Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, Litera a,) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit im Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 7,Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Die Beiträge nach den Absatz 6 und 7 sind vom Versicherten selbst zu tragen, soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt wird. Die Beiträge zur Weiterversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
  9. Absatz 9,Für Weiterversicherte nach Paragraph 12,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 33a

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 116, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 34

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2,Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 34b

Text

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 34 b,

Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 35

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
  2. Absatz 2,Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  3. Absatz 2 a,Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  4. Absatz 3,Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
  6. Absatz 4 a,Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
  7. Absatz 5,Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  8. Absatz 5 a,Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
  9. Absatz 5 b,Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
  10. Absatz 6,Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
    2. Ziffer 2
      innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
    Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  11. Absatz 7,Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

§ 35a

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 a,
  1. Absatz eins,Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und
    2. Ziffer 2
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
  3. Absatz 3,Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  4. Absatz 4,Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz eins und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.

§ 35b

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 b,
  1. Absatz eins,Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
  4. Absatz 4,Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
  5. Absatz 5,Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

§ 35c

Text

Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

Paragraph 35 c,

Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 36

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
  2. Absatz 2,Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3,Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
  4. Absatz 4,Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

§ 37

Text

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  4. Absatz 4,Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 38

Text

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
  2. Absatz 2,Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 340, Absatz 2 und Paragraph 344, Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124, Ziffer 2, Exekutionsordnung).

§ 39

Text

Sicherung der Beiträge

Paragraph 39,

Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.

§ 40

Text

Verjährung der Beiträge

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
  3. Absatz 3,Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 40a

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 40, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 35, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 47, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

§ 41

Text

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  3. Absatz 3,Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
    1. Ziffer eins
      keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
    2. Ziffer 2
      die Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 25 und 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
    Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
  5. Absatz 5,Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
  6. Absatz 6,Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu.

§ 42

Text

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

Paragraph 42,

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

§ 47

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Pensionsanpassung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 47,

Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5, ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.

§ 48

Text

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 48,

Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage Anmerkung eins, ) gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 4 235,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 4 375,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 4 480,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 4 585,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, für 2009: 4 690,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 4 795,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 4 900,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 4 935,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 5 180,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 5 285,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 5 425,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 5 670,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 5 810,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 5 985,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 6 090,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6 265,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6 475,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6 615,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6 825,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7 070,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7 525,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 8 085,00 €)

§ 49

Text

Paragraph 49,

Die Höchstbeitragsgrundlage ist kundzumachen.

§ 50

Text

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz eins a,Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  3. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 156 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  5. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 156 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  6. Absatz 4,An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  7. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 148,

§ 51

Text

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 51,

Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

§ 52

Text

Anpassung der Leistung von Amts wegen

Paragraph 52,

Die Anpassung der Leistungen gemäß Paragraph 50, ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 53

Text

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

Anmerkung, Paragraph 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 53a

Text

Paragraph 53 a,
  1. Absatz eins,Die Aufwertungszahl (Paragraph 47,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
  2. Absatz 2,Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.

§ 54

Text

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 54,

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 55

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 54,) an.
  2. Absatz 2,Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist
      1. Litera a
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,
      2. Litera b
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und 3 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,
      erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)

  3. Absatz 4,Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  4. Absatz 5,Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 120,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 56

Text

Verschollenheit

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2,Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der gemäß Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 57

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu.
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,)

  2. Absatz 3,Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Absatz eins, den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen, im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil, festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 4,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 58

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

  4. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) oder Angehörige gemäß Paragraph 83,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des Paragraph 128,, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.
  6. Absatz 6,Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 57, Absatz 4, gilt entsprechend.

§ 59

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 59,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.

§ 60

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.]

[Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

Anmerkung, Gem. Artikel 2, Ziffer 12, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien: Sitzung 24,, )

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, Sitzung eins, ;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 132, Absatz 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 61

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5,).

§ 61a

Text

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 61 a,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Anteilspension oder auf Alterspension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (Paragraph 142, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 62

Text

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 141,) und ohne Kinderzuschüsse (Paragraph 144,) heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

§ 63

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Paragraph 63,

Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 64

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches. Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden über das 18. Lebensjahr hinaus (Paragraph 128,) jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistungen vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 65

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 66

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 66,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 67

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 68, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2,Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  3. Absatz 3,Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 130,) nicht mehr zulässig.

§ 68

Beachte für folgende Bestimmung

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Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde; für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 156 a,, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. Litera c
      in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 174,; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.

§ 69

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 69,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 70

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 71

Text

Aufrechnung

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 86,;
    5. Ziffer 5
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 61, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 149,) und der nach Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)

§ 72

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5,Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 149, Absatz 13, bar ausgezahlt werden.
  5. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 73

Text

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Zu den in den Monaten April bzw. Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2,Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 61 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 141,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.
  6. Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen.

§ 75

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß Paragraph 194, entsprechend anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

§ 76

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 18 bis 20 und 22) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung gemäß Absatz eins, zur Gänze oder zum Teil verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers auf Grund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 77, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 77

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 98 a, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 78

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 100,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 101,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) bzw. Angehörigen (Paragraph 83,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 79

Text

Leistungen

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 88 und 89);
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 95, 96, 97 und 98);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);
    4. Ziffer 3 a
      aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 102 und 102 a);
    5. Ziffer 4
      Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraphen 94 und 94 a).
    Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (Paragraph 103,) zu gewähren.
  2. Absatz 2,Bei Bestand einer Zusatzversicherung (Paragraph 9,) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 105 bis 107 zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.

§ 80

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 80,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.

§ 80a

Text

Organspende

Paragraph 80 a,
  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 80, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 81

Text

Art der Leistungen

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2,Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann, um eine wirtschaftliche Leistungsgewährung sicherzustellen, bestimmen, für welche Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen der Pflichtleistungen eine Bewilligungspflicht besteht.
  3. Absatz 3,Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann die Gewährung der freiwilligen Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit beim Versicherungsträger, die mit höchstens zwölf Monaten festgesetzt werden darf, abhängig machen.

§ 82

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8 und Paragraph 14 b,) und der Selbstversicherten (Paragraph 14 a,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.
  2. Absatz 2,Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14 a und Paragraph 14 b,) zu.
  4. Absatz 4,Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Absatz 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.
  5. Absatz 5,Für Pflichtversicherte (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 14 b,), für deren mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist. Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach Paragraph 104 a, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
  6. Absatz 6,Über die Bestimmungen des Absatz 5, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens jedoch durch 13 Wochen zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  7. Absatz 7,Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach Paragraph 102 a,

§ 83

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin,
    2. Ziffer 2
      die Kinder und Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3,Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 4,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5,Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6,Eine im Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 8, und 8a genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  7. Absatz 7,Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 8 und 8 a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  8. Absatz 8,Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.
  9. Absatz 8 a,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 8,
  10. Absatz 9,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  11. Absatz 10,Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 84

Text

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 84,

Ist der Pensionist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), ein mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 83,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 85

Text

Art der Leistungserbringung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind Geldleistungen oder Sachleistungen.
  2. Absatz 2,Geldleistungen werden erbracht,
    1. Litera a
      wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld zu gewähren sind;
    2. Litera b
      wenn bei anderen Leistungen als Anstaltspflege ein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten zu leistenden Kostenanteiles gemäß Paragraph 86, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe abzüglich der Rezeptgebühr;
    3. Litera c
      wenn kein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, durch Kostenersätze nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, bis zur Höhe von 80 v. H. der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenen Kosten, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe, abzüglich des Betrages der Rezeptgebühr (Paragraph 92, Absatz 3,), die im Falle einer Sachleistung zu entrichten wäre.
  3. Absatz 2 a,Ein Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Artikel 29, der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 3,Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihre vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder
    2. Ziffer 2
      sie in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichert sind und Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins, entrichten oder
    3. Ziffer 3
      ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Ziffer eins, bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.
    Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten. Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen unberührt.
  5. Absatz 4,Soweit vertragliche Regelungen für alle oder einzelne Gruppen von Versicherten oder für bestimmte Leistungen nicht bestehen, sind an Stelle von Sachleistungen Geldleistungen durch Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera c, zu gewähren. Versicherten, die vor Eintritt des vertragslosen Zustandes Anspruch auf Sachleistungen hatten, sind Kostenersätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Litera b, zu gewähren. Der Versicherungsträger kann diese Kostenersätze durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.
  6. Absatz 4 a,Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.
  7. Absatz 5,Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Absatz 3, erster Satz steht jedenfalls den Versicherten zu,
    1. Ziffer eins
      deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, festgestellt wird;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten haben;
    3. Ziffer 3
      deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, ermittelt wurde.

§ 85a

Text

Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 85 a,
  1. Absatz eins,Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
    1. Ziffer eins
      Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c und Paragraph 96, Absatz 2
    in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben abweichend von Paragraph 274, Absatz 4, die vollen Beiträge zu entrichten. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.
  2. Absatz 2,Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Absatz eins, vierter Satz entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2002 bis zum 31. März 2003, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie die Einnahmen- und Risikostruktur des Versicherungsträgers durch die Optionsmöglichkeit nach Absatz eins und 2 beeinflusst werden.

§ 86

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
    1. Ziffer eins
      die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
    2. Ziffer 2
      die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
    3. Ziffer 3
      gesundheitspolitische Zielvorgaben,
    4. Ziffer 4
      die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
    festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Absatz eins, vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5,Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
    1. Litera a
      bei Sachleistungen gemäß den Paragraphen 88, 89, 89 a, 99, 101 und 102 Absatz 2, sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 94 a und Paragraph 99 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 99 a, Absatz 7,;
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
    3. Litera c
      bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
    4. Litera d
      bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a,;
    5. Litera e
      bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, ausgenommen nicht unter Paragraph 94 a, fallende Kieferregulierungen.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,
    1. Litera a
      bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 € nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
    2. Litera b
      bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
    3. Litera c
      bei Sachleistungen, wenn durch die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
    4. Litera d
      wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, oder 2a anzuwenden ist.
  7. Absatz 7,Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.

§ 87

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.
  2. Absatz 2,Hat eine Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.

§ 88

Text

2. Unterabschnitt
Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
  2. Absatz 2,Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 103, zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

§ 89

Text

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 83,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 6, zu ersetzen.

§ 89a

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. Paragraph 132 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.
  2. Absatz 2,Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 6, zu ersetzen.

§ 90

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Krankheit umfaßt:
    1. Litera a
      Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Paragraphen 91 bis 93);
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,)
    1. Litera c
      erforderlichenfalls Anstaltspflege (Paragraphen 95 bis 98) an Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind;
    2. Litera d
      medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,).
  2. Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
  3. Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4,Für Angehörige (Paragraph 83,), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.

§ 91

Text

Ärztliche Hilfe

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 90, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine
      1. Litera a
        auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
      2. Litera b
        klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
      durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,);
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 22, des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Besondere Untersuchungen, ambulant durchzuführende Operationen und Behandlungen sowie physikalische Heilbehandlung werden auch durch Krankenanstalten, die durch Landesgesundheitsfonds finanziert werden (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten) und Kuranstalten gewährt.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe als Sachleistung hat der Erkrankte die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

§ 92

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2 treten gemäß § 414 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft sowie gemäß § 414 Z 3 rückwirkend mit 1.1.2024. Es wurde als Inkrafttretensdatum das rückwirkende mit 1.1.2024 dokumentiert.

Text

Heilmittel

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (Paragraph 86,) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7,55 €)

§ 93

Text

Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sowie Hilfsmittel (Absatz 6,) sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (Paragraph 86,) hat mindestens 20% dieser Höchstbeitragsgrundlage zu betragen.
  3. Absatz 2 a,Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. Der vom Versicherten/von der Versicherten zu tragende Kostenanteil (Paragraph 86,) hat mindestens 60% dieser Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,) zu betragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  4. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.
  5. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2 a zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil (Paragraph 86,) zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 5,
  6. Absatz 5,Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen, und zwar bei Hilfsmitteln im Sinne des Absatz 6, Litera a und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  7. Absatz 6,Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
    1. Litera a
      die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    2. Litera b
      die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
    Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht.
  8. Absatz 7,Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren Personen benützt werden können, wie zum Beispiel Krücken oder Krankenfahrstühle, kann die Satzung bestimmen, daß diese auch leihweise durch den Versicherungsträger bzw. durch Vertragsstellen zur Verfügung gestellt werden können; sie kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren unter Bedachtnahme auf Paragraph 86, vorsehen. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  9. Absatz 8,Die Instandsetzungskosten notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 86 bis zu zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, die dem Versicherungsträger bei Neuanschaffung des Heilbehelfes oder des Hilfsmittels entstehen würden.
  10. Absatz 9,Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.
  11. Absatz 10,Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern oder nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt.

§ 94

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Pflichtleistungen sind
    1. Ziffer eins
      Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.
  2. Absatz 2,Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Paragraph 90, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

§ 94a

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 94 a,
  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 94, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 85, Absatz 4, – unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 85, Absatz 2, – besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 85, Absatz 4, zweiter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

§ 95

Text

Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 99,). Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  3. Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.

§ 96

Text

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des Paragraph 85 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; Paragraph 105, Absatz 2, erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c,

§ 96a

Text

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 96 a,

Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 97

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 97,

(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist Paragraph 148, ASVG anzuwenden.

§ 98

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 97, genannten Krankenanstalten

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine andere als in Paragraph 97, genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 97, gleichzuhalten. Paragraph 149, Absatz 3, 3 a, 3 b, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

§ 98a

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 98 a,

Wenn ein Anspruch auf Anstaltspflege als Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten. Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.

§ 99

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b,
  5. Absatz 5,Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
  6. Absatz 6,Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 95, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

§ 99a

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 99 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 90, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Maßnahmen sind beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder an einen anderen zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den Paragraphen 160, Absatz 2, 169, Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 189, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß Paragraph 160, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 191, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich ziehen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation dem Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger oder einem anderen Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph 169, zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
  6. Absatz 6,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 100 und 169) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  7. Absatz 7,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung eins, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.
    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27, ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(_______________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 9,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 10,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 11,06 €

Anmerkung 2, : für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €
für 2024: 16,62 €
für 2025: 17,67 €
für 2026: 18,96 €

Anmerkung 3, : für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €
für 2024: 23,56 €
für 2025: 25,04 €
für 2026: 26,87 €)

§ 99b

Text

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 99 b,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 100

Text

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
    4. Ziffer 4
      Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; durch die Satzung kann überdies bestimmt werden, daß die Leistung der Betriebshilfe durch eine Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung hiefür geeigneter Personen betreiben, erfolgt.
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 99 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

§ 101

Text

Krankheitsverhütung

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Familienangehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 102

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (Paragraph 80, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz eins a,Hebammenbeistand nach Absatz 2, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
  3. Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
  4. Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
  5. Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
  6. Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.

§ 102a

Text

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 102 a,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. Absatz 3,Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
  5. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
  6. Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  7. Absatz 8,Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 56,87 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 61,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 67,19 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 70,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 72,18 €)

§ 102b

Text

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

Paragraph 102 b,
  1. Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, nicht angerechnet.

§ 102d

Text

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Paragraph 102 d,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach Paragraph 102 a,

§ 103

Text

Reise(Fahrt)- und Transportkosten

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß auch die Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Reise(Fahrt)kosten, die
    1. Ziffer eins
      zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen seiner mitversicherten Familienangehörigen bzw. Angehörigen gemäß Paragraph 83, oder
    2. Ziffer 2
      zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln
    notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles ist auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig Erkrankter zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag vom Versicherungsträger die Reise(Fahrt)kosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 86, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
  4. Absatz 4,Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordert, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 86, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu übernehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis zur Wohnung.
  5. Absatz 5,Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Durch die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Absatz 2 und Paragraph 86, im Zusammenhang mit der Unterbringung in Sonderkrankenanstalten die Übernahme von Reise(Fahrt)- und Transportkosten als freiwillige Leistung vorgesehen werden. Durch die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Absatz 2 und Paragraph 86, ferner die Übernahme der im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen und den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, als freiwillige Leistung vorgesehen werden.

§ 104

Text

Verwendung von Chipkarten

Paragraph 104,

Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

§ 104a

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 erster Satz: zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 242/2022

Text

3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 a,
  1. Absatz eins,Versicherte nach Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Unterstützungsleistung haben
    1. Ziffer eins
      jene in Absatz eins, genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
  3. Absatz 3,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 106, Absatz 2, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5,Wurde bereits für 20 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
  6. Absatz 6,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Absatz 2, Ziffer eins, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 31,08 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 31,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 32,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 33,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 37,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 38,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 40,04 €)

§ 104b

Text

Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung

Paragraph 104 b,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 104 a, Absatz 3, dritter Satz nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, angerechnet.

§ 105

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 348 Abs. 3.

Text

4. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

Leistung, Anspruchsberechtigung

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (Paragraph 9,) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

§ 106

Text

Krankengeld

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
  2. Absatz 2,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Absatz 3, an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Absatz 3, angeführten Ausmaß.
  5. Absatz 5,Die Satzung kann die im Absatz 3, erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
  6. Absatz 6,Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,), geteilt durch 30, nicht überschreiten Anmerkung eins, ). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der sich daraus ergebende Leistungsaufwand das zu erwartende Beitragsaufkommen aus der Zusatzversicherung nicht überschreitet.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 29,93 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 30,53 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 31,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 31,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 32,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 33,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 37,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 38,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 40,04 €)

§ 107

Text

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 106, Absatz 2, nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 106, angerechnet.

§ 111

Text

ABSCHNITT römisch drei
Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 111,

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.

§ 112

Text

Leistungen

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
      1. Litera a
        Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 131,),
      2. Litera b
        die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123,);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 135, 137,),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraph 148 a,).
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 158,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 169,).

§ 113

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
  2. Absatz 2,Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 114

Text

Versicherungszeiten

Paragraph 114,

Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 116, 116 a, 116 b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

§ 115

Text

Beitragszeiten

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Als Beitragszeiten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 118,) entrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1953,, in der Fassung der Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1955,, bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 2 a
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
    4. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, wirksam (Paragraph 118,) entrichtet worden sind;
    5. Ziffer 4
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;
    6. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortführen, können für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind, ist Paragraph 25 a, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4 a,Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  5. Absatz 5,In den Kalenderjahren 1956 und 1957 erworbene Beitragszeiten der Pensionsversicherung selbständiger bildender Künstler nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz werden in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übernommen.

§ 116

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 9: vgl. § 339 Abs. 5

Text

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:
    1. Ziffer eins
      nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, mit der vollen zurückgelegten Dauer. Für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
      8 Monate,
       
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
      7 Monate,
       
      bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
      6 Monate,
       
      an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt; unter denselben Voraussetzungen gelten bei Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht auf Grund von Änderungen der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft in die Pflichtversicherung einbezogen werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ersatzzeiten. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a und 116 b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      1. Litera a
        während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
      2. Litera b
        sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der Litera a, anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;
      3. Litera c
        sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer eins, fortzusetzen;
    5. Ziffer 5
      Zeiten, in denen der Versicherte im Zeitraum vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch verwaltungsbehördliche Maßnahmen auf Grund der Anordnung über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 387/1939, oder auf Grund des Gesetzes über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes, GBl. für das Land Österreich Nr. 774/1939, oder durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche Einzelmaßnahmen daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer eins, fortzusetzen;
    6. Ziffer 6
      Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;
    7. Ziffer 7
      die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
    8. Ziffer 8
      Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Absatz 2, bezeichneten Zeitraumes gelegen ist.
  2. Absatz 2,Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft am Stichtag entfällt.
  3. Absatz 3,Zeiten der im Absatz eins und Absatz 7, bezeichneten Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.
  4. Absatz 4,Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß die Beiträge im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, wirksam entrichtet worden sind. Die Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat. Die Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht und diese Erwerbstätigkeit bereits drei Jahre ausgeübt worden war.
  5. Absatz 5,Ersatzzeiten gemäß Absatz eins, werden nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Absatz eins, in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.
  6. Absatz 6,Den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeiten werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher Regelung Zeiten einer gleichartigen selbständigen Erwerbstätigkeit in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb der Republik Österreich gelegenen Gebiet gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt, die am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter der weiteren Voraussetzung,
    1. Litera a
      daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;
    2. Litera b
      daß sie als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich ohne ihr Verschulden nicht in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten;
    3. Litera c
      daß sie als österreichische Staatsangehörige bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten;
    4. Litera d
      daß sie als österreichische Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
  7. Absatz 7,Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.
  8. Absatz 8,Die in Absatz 7, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
    Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.
  9. Absatz 9,Für jeden Ersatzmonat nach Absatz 7,, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
  10. Absatz 10,Die Beitragsentrichtung nach Absatz 9, kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
    Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.

§ 116a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116 a,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten unter der Voraussetzung, daß eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
  2. Absatz 2,Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Wahlkinder;
    3. Ziffer 6
      die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.
  3. Absatz 3,Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  4. Absatz 4,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5 und 6,
  5. Absatz 5,Für den Elternteil,
    1. Ziffer eins
      der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
    besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
  6. Absatz 6,Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2003,)

  7. Absatz 8,Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im Paragraph 227 a, Absatz 8, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.

§ 116b

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 116 b,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 116c

Text

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 116 c,

Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

§ 117

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 117,

Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (Paragraph 2, bzw. Paragraph 3,) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; Paragraph 127, Absatz 8, ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 127, gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erwerbstätigkeit.

§ 117a

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 117b

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 b,

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 117 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 118

Text

Unwirksame Beiträge

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge nach Paragraph 40 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
    3. Litera c
      auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 4, entrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 33, Absatz 9, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 35 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, oder 4 entrichtet wurden;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 143, führen;
    9. Litera i
      auf Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 6 a,, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden;
    10. Litera j
      auf Beiträge, die nach Paragraph 27 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

§ 119

Text

Versicherungsmonat

Paragraph 119,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 172 und 175 gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115, 116 und 117, Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 116 a und 116 b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b wegfallen.
  4. Ziffer 4
    Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. Litera a
      die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. Litera b
      die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

§ 119a

Text

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 119 a,
  1. Absatz eins,Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 125,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 127,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
    leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  3. Absatz 3,Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

§ 120

Text

Wartezeit

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 112, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 119, erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,
    1. Litera a
      wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 ASVG, Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG, Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)
    1. Litera c
      wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension 180 Monate;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
      1. Litera d
        für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 121,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  6. Absatz 6,Die Wartezeit ist für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag
    1. Litera a
      mindestens 180 Beitragsmonate oder
    2. Litera b
      Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. Ziffer 2
      sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,; Artikel 2, Ziffer 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „§ 120 Absatz 7, wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, gemeint.)

§ 121

Text

Neutrale Zeiten

Paragraph 121,

Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

  1. Ziffer eins
    Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  2. Ziffer 2
    Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  3. Ziffer 3
    Zeiten vor dem 1. Jänner 1958, in denen die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Berechtigung beruhte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,), sofern die Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht auch aus einem anderen Grund gegeben gewesen wäre;
  4. Ziffer 4
    vor dem 1. Jänner 1958 gelegene Zeiten des angezeigten Ruhens einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, jeweils nur vorübergehend, mindestens aber vier Monate im Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der auch während der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wurde;
  5. Ziffer 5
    nach dem 31. Dezember 1957 gelegene Zeiten des angezeigten Ruhens (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit, die jeweils nur vorübergehend, mindestens aber vier Monate im Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der auch während der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wurde;
  6. Ziffer 6
    Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
    1. Litera a
      eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    2. Litera b
      eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
    3. Litera c
      eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
      hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
  7. Ziffer 7
    die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
  8. Ziffer 8
    die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,);
  9. Ziffer 9
    Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.

§ 122

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 127,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahrs, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a,, die zum Stichtag noch nicht nach Paragraph 25, Absatz 6, nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. Ziffer eins
      um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 116 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. Litera b
        Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. Litera c
        Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 161, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. Ziffer 3
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
    5. Ziffer 5
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
    6. Ziffer 6
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 123

Text

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 116 a,)

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 122, bzw. 126 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 122, bzw. 126 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 35, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

§ 125

Text

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 125,

Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß Paragraphen 139, ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, 126,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß Paragraph 139, Absatz 3, Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

§ 126

Text

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 126,

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

§ 127

Text

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4, ASVG und/oder gemäß Paragraph 118 c, BSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Absatz 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergebenden Höchstbetrag und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 118 c, BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, BSVG) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 119, in Verbindung mit Paragraph 119 a, Absatz eins und Paragraph 129, Absatz 8,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

  1. Absatz 4,Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz 2, ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 3, letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

  1. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.
  2. Absatz 6,Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
  3. Absatz 7,Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
  4. Absatz 8,Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 6, bzw. Absatz 7,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten.
  5. Absatz 9,Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
  6. Absatz 10,Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

§ 127b

Text

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 127 b,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG.
  2. Absatz 2,Der versicherten Person sind zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG und
    2. Ziffer 2
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe,
    und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.

§ 127c

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 127 c,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, ergeben würde;
    3. Ziffer 3
      der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 26, bzw. Paragraph 191, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 115, Absatz 5, die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 5, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a und 23 g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.
  2. Absatz 2,Die sich gemäß Absatz eins, ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 handelt, den Betrag von 261,62 € nicht überschreiten.

§ 128

Text

Kinder

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  3. Absatz 3,Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

§ 129

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 131 und des Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
  3. Absatz 3,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate in mehreren der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2,,
      • Strichaufzählung
        leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116 b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
      • Strichaufzählung
        Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116 b,
      • Strichaufzählung
        leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
      bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem ASVG,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem BSVG.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
  6. Absatz 6,Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt römisch vier) sind
    1. Litera a
      Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Absatz 4, Litera b,;
    2. Litera b
      Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
    Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
  7. Absatz 7,Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 132, Absatz 3, ist davon nicht berührt.
  8. Absatz 8,Ist ein Versicherter gemäß den Absatz 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, ASVG und gemäß Paragraph 132, BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 130

Text

2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen

Alterspension

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 131

Text

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 161,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 133, Absatz 2, nicht vorliegen, jedoch
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG oder als Angestellte/r vorliegen.
    Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Paragraph 255, Absatz 2 a, ASVG) und der Antragstellung mehr als 15 Kalenderjahre, so erhöht sich ab dem 16. Kalenderjahr das erforderliche Ausmaß von 36 Pflichtversicherungsmonaten nach Ziffer 2, pro Kalenderjahr um jeweils drei derartige Pflichtversicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 60 Pflichtversicherungsmonaten.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5,Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 163 bis 168 sind anzuwenden.

§ 132

Text

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz eins und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 131, Absatz 3, nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 131, Absatz 4, nicht zumutbar sind,
    2. Ziffer 2
      die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 157, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
    2. Ziffer 2
      er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, gilt;
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. Absatz 5,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 60,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.
  5. Absatz 6,Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 7,Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50,;
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 177,25 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 196,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, für 2019: 1 220,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 241,97 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 260,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 283,29 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2023, für 2023: 1 357,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 489,42 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 557,93 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €

Anmerkung 2, : für 2017: 1 765,94 €

für 2018: 1 794,20 €
für 2019: 1 830,08 €
für 2020: 1 863,02 €
für 2021: 1 890,97 €
für 2022: 1 925,01 €
für 2023: 2 036,66 €
für 2024: 2 234,22 €
für 2025: 2 336,99 €
für 2026: 2 400,09 €

Anmerkung 3, : für 2017: 2 354,50 €

für 2018: 2 392,17 €
für 2019: 2 440,01 €
für 2020: 2 483,93 €
für 2021: 2 521,19 €
für 2022: 2 566,57 €
für 2022: 2 715,43 €
für 2024: 2 978,83 €
für 2025: 3 115,86 €
für 2026: 3 199,99 €)

§ 133

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: zu Abs. 3: vgl. § 345 Abs. 4

Text

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  2. Absatz 2,Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,
    1. Ziffer eins
      die das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und
    3. Ziffer 3
      die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,
    wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Ziffer 3, oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, ASVG sind anzuwenden. Soweit nicht ganze Kalendermonate einer Erwerbstätigkeit nach der Ziffer 3, vorliegen, sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  3. Absatz 2 a,Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
    3. Ziffer 3
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    4. Ziffer 4
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  4. Absatz 2 b,Tätigkeiten nach Absatz 2 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  5. Absatz 3,Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 164,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
  6. Absatz 3 a,Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 3, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.
  7. Absatz 4,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 2,, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend.
  8. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  9. Absatz 6,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Absatz eins,), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

§ 133a

Text

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133 a,

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3,) zu entscheiden hat.

§ 133b

Text

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 133 b,
  1. Absatz eins,Die Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.

§ 134

Text

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 114,, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, 116 b,) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 114,, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist Paragraph 123, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

§ 135

Text

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 135,

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.

§ 136

Text

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
  2. Absatz 2,Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
    1. Ziffer eins
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
      1. Litera a
        die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      2. Litera b
        die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      3. Litera c
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
    3. Ziffer 3
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
    Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 255 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  5. Absatz 5,Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 137

Text

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 137,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

§ 138

Text

Waisenpension

Paragraph 138,

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 139

Text

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 125,).
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 130, Absatz eins,) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 5,Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Absatz 3, zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,), – nach der Verminderung nach Absatz 4, – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3 und nach der Verminderung nach Absatz 4, höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  6. Absatz 7,Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 4, für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

§ 141

Text

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den Paragraphen 127 b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  2. Absatz 4,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Absatz eins, sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

  3. Absatz 6,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. Absatz 7,Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 6, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

§ 142

Text

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Paragraph 142,

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 143

Text

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Absatz 2, zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

§ 143a

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 143 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 130, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) eine Erhöhung um 5,1% der nach Paragraph 139, errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) betragen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 144

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

§ 144a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 144 a,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3,An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1,14 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1,22 €)

§ 145

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      des 65. (60.) Lebensjahres noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      des 65. (60.) Lebensjahres vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 139, Absatz 3, Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 143, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4,Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5,Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und eins a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 141,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 a,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 5 b,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  8. Absatz 6,Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  9. Absatz 6 a,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG für das Kalenderjahr 2012, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  10. Absatz 7,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  11. Absatz 7 a,Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  12. Absatz 7 b,Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  13. Absatz 8,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 9,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  15. Absatz 10,Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 128, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1 910,04 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 925,32 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 956,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, für 2019: 1 995,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 2 031,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 2 061,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 098,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 220,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 435,86 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 547,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 616,70 €)

§ 146

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 136,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 147

Text

Waisenpension, Ausmaß

Paragraph 147,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 145, Absatz eins,

§ 148a

Text

Abfindung

Paragraph 148 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 128,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2,Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 122,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (Paragraph 127 c,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 122,).
  3. Absatz 3,Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach Paragraph 146, Absatz 2, wieder auflebt.

§ 149

Text

3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 150,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf Paragraph 151, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 135,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 7, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. Litera a
      die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. Litera b
      die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. Litera c
      die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
    4. Litera d
      Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. Litera e
      Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. Litera g
      einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. Litera h
      von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2, ) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag;
    9. Litera i
      nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. Litera k
      Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
    11. Litera l
      Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitige Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 7, bzw. Absatz 8, zur Anwendung gelangt;
    12. Litera m
      Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).
    13. Litera n
      nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    14. Litera o
      das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    15. Litera p
      Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50,00 € Anmerkung 3, ) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro,
    Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben)
    1. Litera r
      das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes;
    2. Litera s
      der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 156 a,;
    3. Litera t
      die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
  5. Absatz 5,Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 6,Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. Absatz 7,Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 9,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa, gerundet auf Cent.
    Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 6, ist entsprechend anzuwenden.
  8. Absatz 8,Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. Absatz 9,Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 7, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 10, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. Absatz 10,Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 9, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. Absatz 11,Als Einheitswert im Sinne der Absatz 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. Absatz 12,In den Fällen des Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
  13. Absatz 13,Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 376,27 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 386,43 €

Anmerkung 2, : für 2025: 278,13 €

für 2026: 298,43 €

Anmerkung 3, : für 2025: 73,00 €

für 2026: 78,00 €)

§ 150

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben
        1 751,56 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
        1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 137,
      1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        408,36 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,16 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        725,67 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        1 110,26 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 064,12 €

Anmerkung 2, : für 2024: 1 217,96 €

für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €

Anmerkung 3, : für 2024: 447,97 €

für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €

Anmerkung 4, : für 2024: 672,64 €

für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €

Anmerkung 5, : für 2024: 796,06 €

für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €

Anmerkung 6, : für 2024: 187,93 €

für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)

§ 151

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 149, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 152

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 152,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 61 a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

§ 153

Text

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 149,) und den gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 150,) andererseits.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 149,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 149, Absatz 4, Litera h und 150 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
  4. Absatz 4,Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende, sich im Inland rechtmäßig aufhaltende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.
  5. Absatz 5,Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß Paragraph 150, jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
    2. Ziffer 2
      Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.
    3. Ziffer 3
      Die Summe gemäß Ziffer eins und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß Paragraph 151, anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß Paragraph 149, Absatz 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

§ 154

Text

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 154,

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

§ 155

Text

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger gemäß Paragraph 20, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Versicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 153, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Versicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
  3. Absatz 3,Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger mitzuteilen.

§ 156

Text

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
  3. Absatz 3,Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 156a

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 156 a,
  1. Absatz eins,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung eins, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
  3. Absatz 3,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung 3, ) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung 3, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung 4, )begrenzt.
  5. Absatz 5,Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach Paragraph 151, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung 5, ) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung 5, )und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 151, Absatz 4 und ist mit 383,03€ Anmerkung 6, ) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8,Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach Paragraph 149, Absatz 3 bis 12 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 151, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9,An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10,Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 149, Absatz 13, 150, Absatz 3, 152, 153, Absatz 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 386,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 423,63 €

Anmerkung 2, : für 2021: 151,50 €

für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €
für 2026: 193,69 €

Anmerkung 3, : für 2021: 1 339,99 €

für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €
für 2026: 1 700,76 €

Anmerkung 4, : für 2021: 389,20 €

für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €
für 2026: 493,99 €

Anmerkung 5, : für 2021: 1 808,73 €

für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €
für 2026: 2 295,69 €

Anmerkung 6, : für 2021: 388,78 €

für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €
für 2026: 493,46 €)

§ 157

Text

ABSCHNITT römisch vier
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 157,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
  3. Absatz 4,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 100 und 169) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

§ 158

Text

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung des im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 160 bis 162, Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des Paragraph 131, – nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 159,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 138,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 162, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

§ 159

Text

Angehörige

Paragraph 159,
  1. Absatz eins,Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des Paragraph 83,
  2. Absatz 2,Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

§ 160

Text

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 202, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    4. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, werden vom Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der vom Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger oder von einem anderen Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des Paragraph 99 a, zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber in alle Pflichten und Rechte des anderen Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsträger hat in diesen Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den anderen Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass der Versicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, ASVG geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern nach dem ASVG gleichgestellt ist.
  4. Absatz 4,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 99 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

§ 161

Text

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
  2. Absatz 2,Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Behinderte in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 157, Absatz 3,) zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

§ 162

Text

Soziale Maßnahmen

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
    2. Ziffer 2
      einem Behinderten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer die Beschäftigung des Behinderten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.
  5. Absatz 5,Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß der Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden kann.

§ 163

Text

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 163,

Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 164

Text

Übergangsgeld

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 131, gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 113, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 83,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene/n PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Das Übergangsgeld gemäß Absatz 2, ist mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.
  4. Absatz 4,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Versicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 159,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im Paragraph 158, Absatz 2, bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (Paragraph 159,) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

§ 164a

Text

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 164 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.

§ 165

Text

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 165,

Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.

§ 166

Text

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 131, – bei einem Versicherten, der nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der Krankenversicherung übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Versicherten bzw. dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die -Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die im Absatz 2, genannten Einrichtungen können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

§ 167

Text

Versagung

Paragraph 167,

Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

§ 168

Text

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 168,

Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Paragraph 307 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 169

Text

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 169,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage
    1. Ziffer eins
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 100, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 159,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 99 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.

§ 170

Text

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 83,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Leistungen gemäß Absatz eins, sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
  3. Absatz 3,Das Familiengeld beträgt 1,96 € täglich, das Taggeld beträgt 0,87 € täglich.
  4. Absatz 4,Kommen mehrere Angehörige (Paragraph 159,) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 361,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 370,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 378,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 387,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 399,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 408,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 418,29 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, für 2009: 428,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 439,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 448,26 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 450,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 463,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 473,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 486,57 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 498,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 660,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 708,74 €)

§ 171

Text

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 171,

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 61 a, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 170, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 61 a, ruht) nicht gewährt.

§ 171a

Text

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 171 a,
  1. Absatz eins,Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich dieses Bundesgesetzes und des FSVG hat der Versicherungsträger gemeinsam mit dem Träger der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35, ASVG) zu erstellen.
  4. Absatz 4,Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, hat der Versicherungsträger – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem ASVG und dem BSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

§ 172

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 172,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Litera c
      Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
    für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der gemäß Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz eins a,Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2,Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 3,Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach Paragraph 127 b, als entrichtet gelten;
    2. Ziffer 2
      Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, ASVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen.
    Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 77, gilt entsprechend.
  5. Absatz 4,Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich.
  6. Absatz 5,Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag gemäß Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
  7. Absatz 6,Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind 35 vH der am Stichtag (Absatz 7,) gemäß Paragraph 25, Absatz 5, geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).
  8. Absatz 7,Stichtag für die Feststellung des gemäß Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
  9. Absatz 8,Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 173

Text

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 173,

Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 172, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 172, Absatz 3, zu erstatten. Im Fall des Paragraph 172, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung Anmerkung, richtig: verspäteter Flüssigmachung) ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 47, aufzuwerten.

§ 174

Text

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 174,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 172, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 172, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 68, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

§ 175

Text

2. Unterabschnitt
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Scheidet ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 172, Absatz eins, geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Versicherungsträger den gemäß Paragraph 172, Absatz eins, erhaltenen Überweisungsbetrag zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten.
  2. Absatz eins a,Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Absatz eins, ist auch dann zurückzuzahlen, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 2,Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 172, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 311, Absatz 5, ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 3,Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Absatz eins, entfällt in den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, Litera b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 176, angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 172, Absatz eins, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten.
  5. Absatz 4,Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

§ 176

Text

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 176,

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. Paragraph 173, letzter Satz gilt entsprechend.

§ 177

Text

Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 177,

Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

§ 178

Text

DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT römisch eins
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt
Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

Paragraph 178,

Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 180, zu ersetzen.

§ 179

Text

Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit für Leistungen der Krankenbehandlung des Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 180, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Versicherungsträger die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

§ 180

Text

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Als Ersatz gemäß den Paragraphen 178 und 179 Absatz eins, ist hinsichtlich der Krankenbehandlung für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
    1. Litera a
      bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) der für den Versicherungsträger jeweils geltende Pflegegebührenersatz sowie die notwendigen Transportkosten zum und vom Krankenhaus;
    2. Litera b
      bei einer nicht als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) ohne Rücksicht auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jeden Kalendertag des Behandlungszeitraumes, soweit jedoch zwischen den einzelnen ärztlichen Behandlungen mehr als 13 Kalendertage liegen, für jeden Behandlungstag ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des 360. Teiles der im Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Bemessungsgrundlage für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung Teilversicherten. Eine geschlossene Behandlungszeit, für die die Kosten der nicht als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) nach Kalendertagen abzugelten sind, liegt auch dann noch vor, wenn die Behandlung am selben Wochentag der zweiten Woche stattfindet.
  2. Absatz 2,Die gegenseitige Verrechnung der Ersatzansprüche kann auch durch Leistung von Pauschbeträgen auf Grund einer Vereinbarung, die zwischen dem Versicherungsträger und den Trägern der Unfallversicherung abzuschließen ist, durchgeführt werden.

§ 181

Text

Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 181,
  1. Absatz eins,Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

§ 182

Text

2. Unterabschnitt

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Paragraph 182,

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

§ 182a

Text

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 182 a,

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 182b

Text

Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a

Paragraph 182 b,

Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach Paragraph 319 b, ASVG für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a, hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

§ 183

Text

3. Unterabschnitt

Verwaltungshilfe

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
  2. Absatz 2,Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 184

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 184,

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 185

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 185,
  1. Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 186 und 187 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz gemäß Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

§ 186

Text

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.
  2. Absatz 2,Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.

§ 187

Text

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 187,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 164, gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 185,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der Paragraphen 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 164, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

§ 188

Text

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 188,

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe für erbrachte Geldleistungen (Paragraphen 185 bis 187) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Kranken- bzw. Pensionsversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

§ 189

Text

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 189,
  1. Absatz eins,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt, dem Versicherungsträger angezeigt wird und
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstatteten Anzeige vom Anfall dieser Geldleistung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

§ 189a

Text

ABSCHNITT römisch zwei a
KünstlerInnen-Servicezentrum

Einrichtung

Paragraph 189 a,

Bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.

§ 189b

Text

Aufgaben

Paragraph 189 b,

Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erteilung von Auskünften über
    1. Litera a
      bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;
    2. Litera b
      die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;
    3. Litera c
      das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    4. Litera d
      das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;
    5. Litera e
      die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;
    6. Litera f
      allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds;
    7. Litera g
      Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 18 bis 22;
  3. Ziffer 3
    Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;
  4. Ziffer 4
    Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG.

§ 189c

Text

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

Paragraph 189 c,

Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.

§ 189d

Text

Monitoring

Paragraph 189 d,

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten.

§ 190

Text

ABSCHNITT römisch drei
Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bzw. als Angehörige gemäß Paragraph 83, Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über. Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit dem doppelten Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Familienangehörigen bzw. Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der gemäß Absatz eins, auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Absatz eins und 2 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die als Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Litera b
      der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Litera b, kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 191, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 191

Text

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 191,

Trifft ein Ersatzanspruch des Versicherungsträgers mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

§ 192

Text

Verjährung der Ersatzansprüche

Paragraph 192,

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 194

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Verfahren

Paragraph 194,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den Paragraphen 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
    1. Litera a
      an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
    2. Litera b
      an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß Paragraph 77, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
  3. Ziffer 3
    als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 117 a,) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
  4. Ziffer 4
    daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;
  5. Ziffer 5
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

§ 194a

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 194 a,

Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG).

§ 194b

Text

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

Paragraph 194 b,

Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

§ 228

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jeden Versicherten, für den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der vom Versicherungsträger zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

§ 229

Text

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 229,

Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben.

§ 229a

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 229 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Kapitalvermögen;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
    8. Ziffer 8
      Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

Als Einkünfte nach den Ziffer 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Ziffer 2, sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.

  1. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
  2. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Absatz eins und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Absatz 2, genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

§ 229b

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Daten

Paragraph 229 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer 2
      Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
    6. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 229c

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 229 c,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:

Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

  1. Ziffer eins
    der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
  2. Ziffer 2
    des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  1. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  2. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 229d

Text

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 137

Paragraph 229 d,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 145, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 183,

§ 229e

Text

Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a

Paragraph 229 e,

Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.

§ 229f

Text

Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 229 f,
  1. Absatz eins,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 189 b und 189 c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 229g

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 29 a,)

Paragraph 229 g,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 29 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
    3. Ziffer 3
      rentenauszahlende Stelle.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Dachverbandes vorzunehmen.

§ 229h

Text

Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

Paragraph 229 h,
  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.

§ 232

Text

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung; Einbeziehung in die Pflichtversicherung

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden, haben sich bis 30. Juni 1979 beim Versicherungsträger anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen. Zur Feststellung der Beitragsgrundlage ist Paragraph 25, mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte; das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegen.
  3. Absatz 3,Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, beginnt die Pflichtversicherung erst mit dem Tag, an dem die Vertragsdauer endet, wenn der Vertrag, sofern er nicht bereits früher gekündigt wurde, zum ersten vertragsmäßig in Betracht kommenden Zeitpunkt nach dem Eintritt der Pflichtversicherung gekündigt wird. Die Pflichtversicherung beginnt jedoch unabhängig von dieser Regelung spätestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. Für diesen Zeitpunkt kann der Versicherungsvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Begünstigung kommt nur solchen Personen zugute, die ihren Versicherungsvertrag dem Versicherungsträger binnen drei Monaten nach Eintritt der Pflichtversicherung unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung schriftlich anzeigen.
  4. Absatz 4,Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 3, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

§ 233

Text

Befreiung von der Pflichtversicherung

Paragraph 233,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung befreit.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera a, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben von der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung befreit.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,)

§ 234

Text

Weiterversicherung

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gelten als freiwillig Versicherte im Sinne des Paragraph 8, bzw. des Paragraph 9, bzw. des Paragraph 10,
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gelten als freiwillig Versicherte im Sinne des Paragraph 12, mit der Maßgabe, daß in der Selbstversicherung gemäß Paragraph 191, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes die für Dezember 1978 in Geltung gestandene Beitragsgrundlage der Selbstversicherung als letzte Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, gilt. Der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1970 bzw. für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen Pensionsversicherung gilt nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung; das gleiche gilt hinsichtlich eines für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung, ungeachtet dessen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, das Recht auf Weiterversicherung nach den bisherigen Vorschriften zugestanden ist.

§ 235

Text

Höherversicherung

Paragraph 235,

Versicherte, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Beiträge zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des Paragraph 141, sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.

§ 236

Text

Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 236,

Bei den in Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, bzw. im Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1976,, bezeichneten Personen gilt abweichend von der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, als Mindestbeitragsgrundlage

  1. Litera a
    in der Pensionsversicherung der Betrag von 644,83 € Anmerkung eins, ) bei Versicherten nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, der Betrag von 360,02 € Anmerkung 2, ),
  2. Litera b
    in der Krankenversicherung der Betrag von 360,02 € Anmerkung 2, ).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 656,44 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 673,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 688,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 704,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 725,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 742,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 759,77 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, für 2009: 778,76 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 797,45 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 814,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 819,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 842,02 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 860,54 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 883,77 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 904,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 926,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 953,57 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, für 2019: 972,64 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 002,79 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 035,88 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 057,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 090,42 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 128,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 199,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 287,26 €

Anmerkung 2, : für 2002: 366,50 €

für 2003: 376,03 €
für 2004: 384,30 €
für 2005: 393,14 €
für 2006: 404,93 €
für 2007: 414,65 €
für 2008: 424,19 €
für 2009: 434,79 €
für 2010: 445,22 €
für 2011: 454,57 €
für 2012: 457,30 €
für 2013: 470,10 €
für 2014: 480,44 €
für 2015: 493,41 €
für 2016: 505,25 €
für 2017: 517,38 €
für 2018: 532,38 €
für 2019: 543,03 €
für 2020: 559,86 €
für 2021: 578,34 €
für 2022: 590,49 €
für 2023: 608,80 €
für 2024: 630,11 €
für 2025: 669,81 €
für 2026: 718,71 €)

§ 237

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 237,

Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

§ 238

Text

2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen, gelten ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Für Übergangspensionen, auf die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch besteht, oder bei Weitergeltung dieser Vorschriften Anspruch bestünde, sind weiterhin die bisherigen Vorschriften anzuwenden; soweit in diesen Vorschriften auf Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes verwiesen wird, die im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz eine entsprechende Regelung gefunden haben, treten an deren Stelle die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
  3. Absatz 3,Besteht am 31. Dezember 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung Anspruch auf eine Leistung, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren, und zwar solange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Bei den gemäß Paragraph 233, dieses Bundesgesetzes und bei den gemäß Paragraph 221, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 131, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in dessen Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründen würde.
  6. Absatz 6,Paragraph 136, Absatz 2, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und
    2. Litera b
      diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat.

§ 239

Text

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Paragraph 239,
  1. Absatz eins,Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1978 gelegenen Zeiten dieser Erwerbstätigkeit durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
    1. Ziffer eins
      einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
    2. Ziffer 2
      in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichwertig sind (Paragraph 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
  2. Absatz 2,Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
  4. Absatz 4,Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im Paragraph 194, dieses Bundesgesetzes bzw. die in dem entsprechend anzuwendenden Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
  5. Absatz 5,Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 1177 S, für Frauen ein Betrag von 825 S zu entrichten.
  6. Absatz 6,Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, der der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
  7. Absatz 7,Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
  8. Absatz 8,Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H.. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
    1. Litera a
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
    2. Litera b
      innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge gemäß Absatz 9,, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde. In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
  9. Absatz 9,In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge gemäß Absatz 5, herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
  10. Absatz 10,Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
  11. Absatz 11,Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des Paragraph 55, dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 86, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 51, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
  12. Absatz 12,Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Absatz 7, genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die in dem gemäß Paragraph 194, entsprechend anzuwendenden Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Paragraph 194, dieses Bundesgesetzes bzw. die in dem entsprechend anzuwendenden Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
  13. Absatz 13,Für die gemäß Absatz eins bis 9 erworbenen Versicherungszeiten ist bei der Anwendung der Paragraphen 127, Absatz eins, bzw. 127c für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Stichtag im Jahre 1978 liegt, bei Männern der Betrag von monatlich 12.400 S, bei Frauen der Betrag von monatlich 8700 S;
    2. Ziffer 2
      wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt, bei Männern der Betrag von monatlich 13.450 S, bei Frauen der Betrag von monatlich 9415 S.
    Die unter Ziffer 2, genannten Beitragsgrundlagen sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor aufzuwerten. Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Ziffer eins, oder 2, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

§ 240

Text

Wanderversicherung

Paragraph 240,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 129, gelten nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung aus eigener Pensionsversicherung, für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera b, oder c die Leistung aus eigener Pensionsversicherung gemäß Absatz 2, neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung gegeben, ist vor Anwendung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera b, oder c Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden Stichtag richtet und die höhere bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 sind auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die am 1. Jänner 1979 gebühren und für die der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Antragstellung folgende Monaterste. Bei der Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung, in der bereits Versicherungsmonate festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten; neu festgestellte Versicherungsmonate sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, 2 und 5 ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei der gemäß Absatz 2, neu festzustellenden Leistung um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes und hatte der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, für die Neufeststellung der Leistung aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit entsprechend.

§ 240a

Text

Witwenpension

Paragraph 240 a,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/69, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/69, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

§ 241

Text

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 241,

Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des Paragraph 172, Absatz 7, nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die Paragraphen 173 bis 177 gelten entsprechend.

§ 242

Text

Rehabilitation

Paragraph 242,

Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 158, Absatz 2, Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.

§ 243

Text

3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Verfahren

Paragraph 243,

Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

§ 244

Text

4. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Verwaltungskörper

Paragraph 244,

Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte solange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

§ 245

Text

Gesonderte Rücklage

Paragraph 245,

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 3, im Geschäftsjahr 1981

  1. Litera a
    1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (Paragraph 31,), an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. Litera b
    die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der Litera a, übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.
Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

§ 246

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Schlußbestimmungen

Anwendung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 246,

Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 247

Text

Ersatzzeiten

Paragraph 247,

Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 116, Absatz 7, erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 7, erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 248

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 248,

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

§ 249

Text

Befreiung von der Einverleibungsgebühr

Paragraph 249,

Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.

§ 251

Text

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

Paragraph 251,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 252

Text

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

Paragraph 252,

Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, zu berücksichtigen.

§ 253

Text

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 253,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung außer Kraft.

§ 253a

Text

Paragraph 253 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 254

Text

Vollziehung des Bundesgesetzes

Paragraph 254,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Litera a
    hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4 und des Paragraph 249, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
  2. Litera b
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  3. Litera c
    hinsichtlich der Paragraphen 34, 34 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,, 156 Absatz 4, 217, Absatz 3, zweiter Satz, 218 Absatz 3, 218 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,, 219 Absatz eins, 220, Absatz 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. Litera d
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 221, Absatz 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;
  5. Litera e
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 46,, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;
  6. Litera f
    hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, 117 und 185 Absatz 4, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  7. Litera g
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 194,, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
  8. Litera h
    hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz 2, über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
  9. Litera i
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 229 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  10. Litera j
    hinsichtlich des Paragraph 229 f, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  11. Litera k
    hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 102 d, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
  12. Litera l
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 254a

Text

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 254 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 224 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.

§ 255

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 255,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen sowie Verordnungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

§ 256

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, (18. Novelle)

Paragraph 256,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, 12, Absatz eins, Litera b,, Absatz 4 und 5, 20 Absatz eins und 2, 21 Absatz eins, 25, Absatz 2, 7 und 8, 26 a Absatz eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27 a, 27 b, 28, Absatz 2, 29, Absatz 3, 30, Absatz 4, 33, Absatz 6, 34 a, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 48, Absatz 2, 49 a, 61 a, Absatz eins, 78, Absatz eins, 2, 3 und 4, 79 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 83 Absatz 9, 86, Absatz 5, Litera a,, 90 Absatz eins, Litera b und d, 91 Absatz eins, 93, Absatz 6, 94, Absatz 2, 95, Absatz eins und 3, 96 Absatz 2, 99, 99 a, 99 b, 100, Absatz eins und 2, 101 Absatz eins, Ziffer 4, 115, Absatz eins, Ziffer 3, 116, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9, 120, Absatz eins, 2, Litera b und Absatz 6, 122, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, 123, Absatz 2, Ziffer 2, 130, Absatz 6 und 7, 131 a Absatz eins, Ziffer 4, 139, Absatz 5, 150, Absatz eins, 160, Absatz 2, 169, Absatz 2, Ziffer 5, 185, Absatz 3, 193, 199, 201, 204, Absatz 5, 205, 218 a, 223, Absatz eins, 229 a und 253 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
  4. Absatz 4,Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 116, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, tritt mit 3. September 1990 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 116, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.
  7. Absatz 7,Paragraph 131 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

§ 257

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474

Paragraph 257,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 83, Absatz 4, Ziffer eins, 128, Absatz 2, Ziffer eins, 149, Absatz 4, Litera b,, 229b und 254 Litera i und j treten mit 1. September 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  4. Absatz 4,Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

§ 258

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 258,

Die Absatz eins und 2 des Paragraph 150, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 259

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, (19. Novelle)

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 32, Absatz 2, 79, Absatz eins, 86, Absatz 5, Litera a,, 93 Absatz 6, 172, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 198, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera e,, 25 Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 26, Absatz 2, 26 a, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 72 Absatz 2, 127 a und 149 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 7, Absatz 3, 55, Absatz 2, Ziffer eins, 91, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz 2, 129, Absatz 3, 136, Absatz 4, 149, Absatz 3, 151, Absatz 3 und 5, 170 Absatz eins, 185, Absatz 3, 198, Absatz 2 und Artikel römisch zwei, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 3, Absatz eins, 20, Absatz 2, 26, Absatz 4 und 5, 27 Absatz 7, 33, Absatz eins, 35 a, Absatz 2,, Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles, 62 Absatz eins und 3, 67 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, 112, Absatz eins, Ziffer eins, 113, Absatz 2, 114, 116, Absatz 8, 116 a, 117, 119, 119 a, 120, Absatz eins und 3 bis 6, 122, 122 a, 123, 124, 125, 126, 127, 127 b, 129 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 130, 131 Absatz eins, 2 und 4, 131 a, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2, 139, 140, 141, samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 74, 147, 148, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 77, 148 a, Absatz 2, 149, Absatz eins, 164, Absatz 2 und 239 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1995 Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Personen, die erst auf Grund des Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 116 a, 116 b, 120, Absatz 3 bis 5, 122, 123, 127, 127 a, 129 Absatz 7, Ziffer 3, 130, 131 a, Absatz 3, 131, Absatz eins und 4, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  5. Absatz 5,Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 116 a, Absatz 7 und Paragraph 116 b, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 51, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
  7. Absatz 7,Eine Pension, die gemäß Absatz 6, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 6 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 47, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  8. Absatz 8,In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131 b, oder Paragraph 131 c, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 130,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  10. Absatz 10,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 141, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 130, gilt Paragraph 141, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  11. Absatz 11,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 144, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  12. Absatz 12,Paragraph 144, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  13. Absatz 13,Paragraph 145, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  14. Absatz 15,Abweichend von Paragraph 162, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
  15. Absatz 16,Paragraph 116 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

§ 260

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994, (20. Novelle)

Paragraph 260,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Paragraph 35 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 29, Absatz eins, 116 a, 127 b, Absatz eins, erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Absatz 2, letzter Satz, 139 Absatz 2 und 4, 140 Absatz 2 und 3, 143 Absatz 3 bis 6, 149 Absatz 3, 259, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und 259 Absatz 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen eins a, 34, 34 a, Absatz eins und 2, 44 Absatz 4, 150, Absatz eins und 2, die Abschnitte römisch eins bis römisch drei des Vierten Teiles (Paragraphen 195 bis 212), der Abschnitt römisch drei a des Vierten Teiles (Paragraphen 213 bis 214 e), die Paragraphen 216, Absatz 5, 218, Absatz eins und 3, 219, die Abschnitte römisch fünf und römisch sechs des Vierten Teiles (Paragraphen 220 bis 227 a), der Abschnitt römisch acht des Vierten Teiles (Paragraphen 230 und 231) und Paragraph 260, Absatz 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  5. Absatz 5,Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 197, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 6 a,Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 197, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 3, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 197, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
  8. Absatz 7,Paragraph 34, Absatz 3, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 219, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
  9. Absatz 8,Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 219, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

§ 261

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 2, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 261,

Die Paragraphen 41, Absatz 5, 122, Absatz 2, Ziffer 3, 131 a, Absatz eins, Ziffer 6, 162, Absatz 4, 166, Absatz 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 262

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 145, 229 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, sowie die Aufhebung der Paragraphen 148 und 259 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 14, treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 145, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 145, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
    2. Ziffer 2
      auf die gemäß Paragraph 136, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.

§ 263

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 30 , des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1995 Paragraph 34 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. März 1995 Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. April 1995 die Paragraphen 25, Absatz 2 und 5 sowie 25a Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 130, Absatz 2, 131, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 bis 4, 131 a Absatz eins bis 3, 131 b Absatz 7 und 8, 131 c Absatz 2 und 3 und 263 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 131, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

§ 264

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832

Paragraph 264,

Paragraph 263, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995, tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 265

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 5, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153

Paragraph 265,

Paragraph 131 a, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, tritt am 1. April 1996 in Kraft.

§ 266

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 35, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 266,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 34, Überschrift und 34 Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 4 und 5 und 34 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 1996 der Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, 22, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2, Ziffer 2, 67, Absatz 4, 68, Absatz eins, Litera c,, 83 Absatz 4, Ziffer eins, 86, Absatz 5, Litera a,, 99a Absatz 7, 100, Absatz 3 und 4, 111, 112 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, 113, Absatz eins, Ziffer 2, 116, Absatz 8 bis 10, 120 Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 121, Ziffer 6, Litera a,, 127b Absatz eins, 128, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Absatz eins und 5, 130 Absatz 3, 131, Absatz 5, 131 a, Absatz 5, 131 b, Absatz 9, 132, Absatz eins und 2, 133 Überschrift und Absatz eins bis 4, 133 b, 160 Absatz 4, 163, 164, Absatz 2, 165, 167, 169, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 172, Absatz 3 und Absatz 5 bis 7, 173, 174 Überschrift und 174, 175 Absatz 3, 176, 177, Überschrift, 177 und 239 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 21 und Paragraph 131 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 48, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, 122, Absatz 3, 123, Absatz eins und 4, 125, 126, 131 a Absatz eins bis 4, 139 Absatz eins bis 6, 140 Absatz 2, 143, Absatz 4 und 6 sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 29 und Paragraph 131 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins, 68, Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 2 und 131 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 34, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 2, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 99 a, Absatz 7, 100, Absatz 3, 160, Absatz 4 und 169 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  5. Absatz 5,Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 116, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  6. Absatz 6,Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 116, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  8. Absatz 8,Verordnungen gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  10. Absatz 10,Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 172, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 175 bis 177 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  11. Absatz 11,Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 47, letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.
  12. Absatz 12,Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 149, ff nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 149, ff nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
    gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  13. Absatz 13,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  14. Absatz 14,Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, übersteigt, um je 250 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  15. Absatz 15,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

    Anmerkung, Absatz 16, wurde nicht vergeben)

  16. Absatz 17,Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  17. Absatz 18,Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
  18. Absatz 19,Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 259, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 259, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

    Anmerkung, Absatz 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,)

  19. Absatz 21,Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 131 c, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 267

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, (21. Novelle)

Paragraph 267,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1996 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, 8, Absatz eins, Litera c,, 10 Absatz 3, 12, Absatz 4, Litera c,, 18 Absatz 4, 22, Absatz eins, 28, Absatz eins, 29, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, 35, Absatz 5, 44, Absatz 2, Ziffer 2, 59, 60, 61 a, 70, Absatz 3, 77, Absatz eins, 83, Absatz 6, Litera c und d sowie Absatz 10, 85, Absatz 3, 92, Absatz 3, 99 a, Absatz 2, 103, Absatz 2, 3 und 6, 114, 116 Absatz eins, Ziffer eins, 116 a, Überschrift, 116a Absatz eins und 8, 116 b, 119 Ziffer eins und 2, 119 a Absatz eins, 129, Absatz 4, Litera b,, 139 Absatz 2, Ziffer eins, 142, 143, Absatz 5, 146, Absatz 4, 149, Absatz eins, 153, Absatz 4, 160, Absatz eins, 169, Absatz 3, 183, Absatz eins, 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Absatz 2, 197, Absatz 5, Ziffer eins, 201, 225, Absatz 3, 226, Absatz eins und 2, 229 Absatz 2, Ziffer eins, 247, 250, Absatz eins, 259, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 150, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 131 a, Absatz eins und 2, 145 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    3. Ziffer 2 a
      mit 1. November 1996 der Paragraph 131, Absatz 3,;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 1997 der Paragraph 72, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer 2, 116, Absatz 9 und 10, 136 Absatz 2, 164, Absatz 2, 266, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    6. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Mai 1996 der Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    7. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 25, Absatz eins und 2 sowie 25a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    8. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 91, Absatz eins und 145 Absatz 5, Ziffer 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    9. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 1994 der Paragraph 259, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,;
    10. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 93, Absatz 2, 118, Absatz 2, Litera h,, 131c Absatz eins, 133, Absatz 2, sowie 134 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Der Anwendung des Paragraph 134, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, steht die Rechtskraft bereits ergangener Bescheide nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Artikel römisch zwei, Absatz 5 und 6 der 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, ist, sofern Paragraph 122, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, zur Anwendung kommt, auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für das Jahr 1995 ist unter Berücksichtigung der ab 1. April 1995 gemäß Artikel römisch 30 , Ziffer eins, des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, erfolgten vollen Hinzurechnung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung eine durchschnittliche Beitragsgrundlage zu bilden. Ergibt sich hiebei ohne Anwendung des Paragraph 25, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ein Betrag, der über dem Betrag liegt, der sich aus der Summe der auf die Kalendermonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz entfallenden Mindestbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994,, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, geteilt durch die Anzahl dieser Kalendermonate, ergibt, dann ist bei der Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in den Monaten Jänner bis März 1995 Paragraph 25, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 268

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 268,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 266, Absatz 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,.

§ 269

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 73, Absatz eins, 3 und 4 und 266 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 92, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 77, Absatz 2, 85, Absatz 2, Litera b,, 86 Absatz eins, 91, Absatz 2, 96, Absatz 2, 97, 98, 98 a, 160, Absatz 3, 190, Absatz eins und 194 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 97, 98, Absatz 2 und 160 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
  4. Absatz 5,Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
  5. Absatz 6,Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist Paragraph 190, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 7,Paragraph 27 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 27 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.

§ 270

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 270,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 7, 116 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6 und 122 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 131 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, tritt rückwirkend mit 1. November 1996 in Kraft.

§ 271

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 21, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 271,

Die Paragraphen 115, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 118 Absatz 2, Litera d,, 127 Absatz 2, Litera d und e, 127b Absatz 4, sowie 197 Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gleichzuhalten.

§ 272

Text

Schlußbestimmung zu Artikel römisch 29 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 272,

Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 273

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 273,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 10,, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 16,, Absatz 4 und 5, und die Paragraphen 18, Absatz eins, 25, Absatz eins bis 6 in der Fassung der Ziffer 22 und Absatz 8, 25 a, samt Überschrift, 26 Absatz eins, 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 29 und Absatz 8, 29, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 35 und 36, 33 Absatz 6, 8 und 9, 34 Absatz eins, in der Fassung ab 1. Jänner 1998, 35 Absatz 3 und 4, 54, 60 Absatz eins, 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 47, 61, samt Überschrift, 61a, 71 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 79 Absatz eins, Ziffer 3, 83, Absatz 6, Litera a,, 84, 102 Absatz 5, 102 a bis 102 d samt Überschriften, 118 Absatz 2, Litera e,, 130 Absatz eins und 2, 131 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, 131 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 5, 131 b, 131 c Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 132 Absatz eins, Ziffer 3, 143, Absatz eins und 3, 145 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2, 149, Absatz eins und 7, 217 samt Überschrift, 229 bis 229d sowie 254 Litera c, i, j und k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 7 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 25 Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 23, 25 a, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 26, 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 30, 62, Absatz eins, 116, Absatz eins, Ziffer eins, 123, Absatz eins, 125, 139, 145, Absatz eins, Ziffer 4, 164, Absatz 2, sowie 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 48 und 132 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 122, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 23. April 1997 der Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, 6, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 9, 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 15, 29, Überschrift sowie Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 32 bis 34 und Ziffer 37, 55, Absatz 2, Ziffer 2, 68, Absatz eins, Litera b,, 164 Absatz eins und 4 sowie 266 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 der Paragraph 26 a,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, 6 Absatz 3, Ziffer 4, 7, Absatz 2, Ziffer 4, 140 und 194 Absatz 2,;
  3. Absatz 3,Der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird für folgende Personengruppen erst mit 1. Jänner 2000 wirksam:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, angeführten freiberuflich selbständig Erwerbstätigen;
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, angeführten selbständig Erwerbstätigen;
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, angeführten selbständig Erwerbstätigen;
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996, angeführten selbständig Erwerbstätigen.
  4. Absatz 3 a,Der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999,)

  5. Absatz 5,Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Dentistenkammer und der Tierärztekammern, freiberuflich tätige Journalisten und freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bleiben auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2000 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären und sie das beantragen. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
  6. Absatz 6,Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, K-SVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  7. Absatz 7,Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1998 für jene Zeiten, in denen die Antragsteller nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 2002 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
  8. Absatz 8,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 3, ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.
  9. Absatz 9,Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten, ausgenommen der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, genannten selbständig erwerbstätigen Personen, gelten bei Anwendung des Paragraph 116, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nur die in dessen Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Absatz 2 und Absatz 7, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, die jeweilige betriebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, 2, oder 3, des Paragraph 23, Ziffer eins, oder 2 EStG 1988 tritt.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,)

  10. Absatz 11,Personen, die eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, am 1. Jänner 1998 bereits ausüben, haben dies binnen einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt scheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag von 7 400 S monatlich.
  11. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach Paragraph 25, bzw. nach Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.
  12. Absatz 13,Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  13. Absatz 14,Für die in Paragraph 102, Absatz 5, Ziffer 2, genannten Personen ist Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 2, BHG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz eins, BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  14. Absatz 15,Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 12, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  15. Absatz 16,Paragraph 60, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  16. Absatz 17,Die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 48 und 132 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 47, 62, Absatz eins, 139, 140, sowie 145 Absatz eins, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 164, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 18 und 18 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  17. Absatz 19,Abweichend von Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001 10%,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002 20%,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003 30% und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004 40%
    der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension nicht übersteigen.
  18. Absatz 20,Paragraph 139, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von der in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  19. Absatz 21,Paragraph 139, Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Absatz 20, zweiter Satz ist anzuwenden.
  20. Absatz 22,Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 131 b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  21. Absatz 23,Paragraph 47, letzer Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 47, beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
  22. Absatz 24,Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 149, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 149, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  23. Absatz 25,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 24, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 24, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  24. Absatz 26,Der gemäß Absatz 25, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  25. Absatz 27,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 25, außer Betracht zu bleiben.
  26. Absatz 28,Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 274

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch zwei des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch zwei der 22. Novelle)

Paragraph 274,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 6, 6, Absatz eins, Ziffer 5, 35 b, 36, Absatz eins und 102 Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 87, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 2,Der Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist Paragraph 102, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. Absatz 4,Versicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
    2000
    ein Zehntel
     
    2001
    zwei Zehntel
     
    2002
    drei Zehntel
     
    2003
    vier Zehntel
     
    2004
    fünf Zehntel
     
    2005
    sechs Zehntel
     
    2006
    sieben Zehntel
     
    2007
    acht Zehntel
     
    2008
    neun Zehntel
     
    der Beiträge gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 a zu entrichten.

§ 275

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 9, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 275,

Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Litera c,, 12 Absatz 4, Litera c,, 28 samt Überschrift, 55 Absatz 4, 59, samt Überschrift, 116 Absatz eins, Ziffer 3, sowie 120 Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 276

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, (23. Novelle)

Paragraph 276,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 1998 die Paragraphen 18, Absatz 4, 35, Absatz 5, zweiter Satz, 96 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 51, 99, Absatz 2 und 3, 105 Absatz 2, 116 c, samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Ziffer eins bis 4, 120 Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und d, 131a Absatz 3, 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5, 136 Absatz 2, 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 158 Absatz 2, 164, Absatz 4, 194, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 194 a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1999 Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18,, Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 8, sowie Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 2, 14 a, samt Überschrift, 33 Absatz eins, 117, drittletzter Satz, 119a Absatz eins, 122, Absatz eins, 127, samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Absatz 7, 148 a, Absatz 2, erster Satz sowie 239 Absatz 13, Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2001 Paragraph 145, Absatz eins, drittletzter Satz in der Fassung der Ziffer 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 4, Ziffer 3, sowie die Paragraphen 25, Absatz eins, erster Satz, 25 Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2, erster Halbsatz, Ziffer 3, erster Halbsatz, 25 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, 25 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17, 25, Absatz 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und vorletzter Satz, 25 Absatz 7, (neu) in der Fassung der Ziffer 23, 25 a, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes der Ziffer eins, Litera a,, 25a Absatz 3 bis 5, 26 Absatz 3, letzter Halbsatz, 26 Absatz 4 und 5, 27 Absatz eins und Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 4, 30, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, Litera b,, 31 Absatz 2, zweiter Satz, 33 Absatz eins, 33, Absatz 3 und 5, 35 Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, 35, Absatz 6 und 7, 35 a, 36 Absatz 3, 83, Absatz 6, Litera a bis e, 85 Absatz 3, zweiter und letzter Satz, 85 Absatz 5, 96, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 50, 106, Absatz 7, 127 b, Absatz 2, 131, Absatz 5, 131 a, Absatz 5, 131 b, Absatz 5, letzter Halbsatz, Absatz 7, 8 und 12, 131 c Absatz 4, 143, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 145 Absatz eins, Ziffer 5, 172, Absatz 6, sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 273, Absatz 3 a, 8, 12 und 17 sowie Paragraph 274, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 271, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,;
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 113, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 120, Absatz 2, Litera b,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 127 a,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 25, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Ziffer 22, sowie 27 Absatz 5, 6 und 7,
  3. Absatz 3,Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
  5. Absatz 5,Für Personen, die durch die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist Paragraph 273, Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.
  6. Absatz 6,Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.
  7. Absatz 7,Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.
  8. Absatz 8,Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des Paragraph 273, Absatz 3 a, erfüllt.
  9. Absatz 9,Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im Paragraph 273, Absatz 3, genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.
  10. Absatz 10,Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3, unterliegen.
  11. Absatz 11,Paragraph 36, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
  12. Absatz 12,Die Paragraphen 36, Absatz 3 und 127 b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
  13. Absatz 13,Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß Paragraph 130, mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
  14. Absatz 14,Die Paragraphen 119 a, Absatz eins, 127, 127 a und 129 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
  15. Absatz 15,Abweichend von den Paragraphen 130, Absatz 3 und 131 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
  16. Absatz 16,Die Paragraphen 131 b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  17. Absatz 17,Paragraph 145, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
  18. Absatz 18,Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.

§ 277

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 277,
  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
    gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 Sitzung Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

§ 278

Text

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 278,
  1. Absatz eins,Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
  2. Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

§ 279

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph 279,
  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 273, Absatz 4, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,)

§ 280

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch neunzehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 280,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 35, Absatz eins, 46, Absatz eins und 71 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 46, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 46, Absatz eins und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (Paragraph 10, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

§ 281

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999, (24. Novelle)

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei des Ersten Teiles und Paragraph 229 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 26, Überschrift, Absatz 3 und 5, 85 Absatz 3, sowie 86 Absatz 5, Litera d und e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 87, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder einer der im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, genannten Berufsgruppen,
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder einer der im Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, genannten Berufsgruppen und
    3. Ziffer 3
      Personen, die gemäß Paragraph 3, NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,
    ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, wobei Paragraph 29, anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.
  3. Absatz 3,Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.
  4. Absatz 4,Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.
  5. Absatz 4 a,Die im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des Paragraph 194, Absatz 2, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

    Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,)

  6. Absatz 5,Paragraph 259, Absatz 9, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 130, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 139, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 130, Absatz 3,).
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 139, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 139, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 50, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
    6. Ziffer 6
      Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
  7. Absatz 6,Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 141, Absatz 7, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    3. Ziffer 3
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
      2. Litera b
        die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
      2. Litera b
        die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
    Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

§ 282

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 282,

Die Paragraphen 131 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12 sowie 143 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 283

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 283,
  1. Absatz eins,Paragraph 150, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 3,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  4. Absatz 4,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 2, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

§ 284

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 43

Paragraph 284,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, 120 Absatz 6, Ziffer 2, 130, Absatz 3, 133, Absatz 3 bis 5, 143 Absatz 2, 198, Absatz eins und 3, 213 Absatz 3, 5 und 6, 214 Absatz 4, 214 b, Absatz 4, 214 e, Absatz 3 und 4 sowie 225 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 120 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, 131c und 225 Absatz eins, Ziffer 5, treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e, 120 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 6, Ziffer 2, 130, Absatz 3, 131 c und 143 Absatz 2, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei Paragraph 133, Absatz 3, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Paragraph 133, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
  6. Absatz 6,Alle Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 198, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
  7. Absatz 7,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

§ 285

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 285,

Die Paragraphen 131, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie 131a Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 286

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 92

Paragraph 286,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 47, samt Überschrift, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 a, 61, Absatz eins, 92, Absatz 3, 131, Absatz eins, 131 a, Absatz eins, 131 b, Absatz eins, 139, Absatz 4 und 5, 143 Absatz eins, 143 a, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, 6, 6 a und 7 a, 150 Absatz 2, sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 25, Absatz 4, 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 b, 86, Absatz eins, 91 a, samt Überschrift, 139 Absatz 3 und 149 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 116, Absatz 7 und 145 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 53, 102 a, Absatz 7, 129, Absatz 7, Ziffer 3 und 130 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 27, Absatz 8,
  3. Absatz 2 a,Paragraph 102 a, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
  4. Absatz 3,Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 131, Absatz eins, 131 a, Absatz eins, 131 b, Absatz eins, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 720. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 722. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 724. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 726. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 728. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 730. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 732. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 734. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 736. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 660. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 662. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 664. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 666. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 668. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 670. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 672. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 674. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 676. Lebensmonat.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  6. Absatz 5 a,Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  7. Absatz 6,Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 139, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 139, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  8. Absatz 7,Paragraph 139, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 139, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  9. Absatz 8,Paragraph 145, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 145, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 287

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 67, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 287,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 22, Absatz 3, 27 b, 27 c, samt Überschrift, 29 Absatz eins a und 2, 33 Absatz 9, 36, Absatz eins, sowie 144 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 198, Absatz eins und 284 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

§ 288

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 288,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins b und 182 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins c und 98 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 269, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 27 b und 269 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)

  3. Absatz 4,Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 91 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 86, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 5,Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 149, ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

§ 289

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 289,

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

  1. Ziffer eins
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Ziffer eins und 350 S für Personen nach Ziffer 2, Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 289a

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 289 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 86, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 91 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

§ 290

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 290,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 23, 25, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3, 25 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 4, 33 Absatz 5, 35, Absatz 5, 37, Absatz 4, 51, samt Überschrift, 78 Absatz 5, 86, Absatz 6, Litera a,, 91a Absatz eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), 92 Absatz 3, 93, Absatz 2 und 5, 99 a Absatz 7, 100, Absatz 3, 102 a, Absatz 5, 116 a, Absatz 8, 122, Absatz eins, 122, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, 125, 127c Absatz 2, 131, Absatz eins, Ziffer 4, 131 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 131 b Absatz 2, 132, Absatz 6, 144, Absatz 2, 145, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 145 Absatz 4, Ziffer eins und 2, 145 Absatz 6, 149, Absatz 3,, Absatz 4, Litera h,, Absatz 5 und 7, 150 Absatz eins und 2, 160 Absatz 4, 169, Absatz 5, 170, Absatz 3 und 5, 223 Absatz 3, 236, Litera a und b sowie 273 Absatz 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 34 a, , 72 Absatz 3 und 246 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993,, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 3, 4 Absatz 2 und 5 Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 6,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.

§ 291

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, (25. Novelle)

Paragraph 291,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2001 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7, 25, Absatz 4, 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz eins, 43, 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, 72 Absatz 6, 78, Absatz 3, 83, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 7, 86, Absatz 5, Litera e,, 88 Absatz eins, 91, Absatz eins, 94, Absatz 2, 151, Absatz eins und 3, 193 Einleitung sowie Ziffer eins und 2, 210 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 218 a, 274 Absatz eins a, sowie 281 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 227 und 227 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juli 2001 die Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a, 82 Absatz 2 und 5, 102 Absatz 5, 102 b, sowie 102c Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Oktober 2000 Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Juli 2001 Paragraph 279, Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 Paragraph 266, Absatz 20,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2000 Paragraph 273, Absatz 10,
  3. Absatz 3,Freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 281, Absatz 4 a, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind, ab dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, verfügen, sind auf Antrag in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bis zum Erreichen von 180 Beitragsmonaten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
  4. Absatz 4,Personen, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten, die am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung nach Paragraph 281, Absatz 4 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG pflichtversichert waren, sind auf Antrag auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
  5. Absatz 5,Paragraph 273, Absatz 7, ist auf Personen, die nach Paragraph 273, Absatz 3 a, oder nach Paragraph 572, Absatz 4 a, ASVG als Kunstschaffende von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt.
  6. Absatz 6,Kunstschaffende, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ausgenommen. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung pflichtversichert waren.
  7. Absatz 7,Paragraph 273, Absatz 11, ist auf Kunstschaffende, die nach Paragraph 273, Absatz 3 a, oder Paragraph 572, Absatz 4 a, ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, versichert waren, wenn für sie in den Jahren 2001 bis 2003 eine vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, gebildet werden kann.
  8. Absatz 8,Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ist nur auf jene Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Juli 2001 liegt.

§ 292

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 292,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 4 Absatz eins, Ziffer 6, 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 7 Absatz eins, Ziffer 5, 79, Absatz eins, Ziffer 3, 102, Absatz 5, 116 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 119 a, Absatz eins bis 3, 120 Absatz 7, 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 131a Absatz eins, Ziffer 2, 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie 149 Absatz 4, Litera n und o in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 102 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 102 b und 102 c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Paragraph 102 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. Paragraph 102 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ist entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Absatz 3 bis 5 geleistet.

§ 293

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 46, Absatz eins, 254, Litera e und 280 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

§ 294

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002, (26. Novelle)

Paragraph 294,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 27 c, Absatz 2, 30, Absatz 3, 43 a, 55, Absatz 2, Ziffer eins, 72, Absatz 5, 75, Absatz 2, 83, Absatz 2, 85 a, samt Überschrift, 86 Absatz eins, 93, Absatz 2, 95, Absatz 2, 128, Absatz eins, 149, Absatz 7, 151, Absatz 3, 172, Absatz 3 und 5 bis 7, 173, 174, 183 Absatz eins, 195, Absatz 8, 215, samt Überschrift, 216 Absatz 5, 229 c, Absatz eins, Ziffer eins, 231 a, 259, Absatz 11, 274, Absatz eins a und 281 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,)
    1. Ziffer 3
      rückwirkend mit 8. August 2001 Paragraph 292, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,;
    2. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 276, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2001 Paragraph 25 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,)
  3. Absatz 3,Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 5, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
  4. Absatz 4,Paragraph 172, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002, gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach Paragraph 597, Absatz 5, ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.
  6. Absatz 6,Paragraph 25 a, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des Paragraph 85 a, in Kraft treten.
  7. Absatz 7,Paragraph 86, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis eine die Höhe des Kostenanteils festsetzende Satzungsbestimmung in Kraft tritt.

§ 295

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, (27. Novelle)

Paragraph 295,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2002 die Paragraphen 18, Absatz eins, 33, Absatz 9, 35, Absatz 5, 83, Absatz 4, Ziffer eins, 88, Absatz 2, 119 a, Absatz 2, 127, Absatz 3, 128, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Absatz 7 und 8, 197 Absatz 2, 198, Absatz 5, 218, Absatz eins und 2 sowie 286 Absatz 5 und Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 25, Absatz 4, Ziffer eins und 25 a Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Absatz 5, sowie die Paragraphen 85 a, Absatz eins und 96 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 8. August 2001 Paragraph 292, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 281 Absatz 4 b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 25 a, Absatz 5, 96, Absatz 2 und 281 Absatz 4 b, in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des Paragraph 85 a, in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach Paragraph 12, nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Paragraph 102 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

§ 296

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 296,

Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 296a

Text

Schlussbestimmung zu Artikel römisch acht, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 296 a,

Die Paragraphen 91, Absatz eins und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.

§ 297

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 297,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 14 f, Absatz 2, 27 d, samt Überschrift, 29 Absatz eins, eins a, in der Fassung der Ziffer 5 und Absatz 2, 30, Absatz 4 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 29, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 4, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 203% im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 216%.

§ 298

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 298,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 25, Absatz 6 a, 33 a, samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Absatz eins, 60, Absatz eins und 2, 71 Absatz 2, 116, Absatz 7, 118, Absatz 2, Litera h und i, 120 Absatz 7, 122, Absatz eins und 2, 123 Absatz eins, 139, Absatz 2 bis 5, 141 Absatz eins, 143, samt Überschrift, 143a Absatz eins, 149, Absatz eins und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, sowie 219 Absatz eins a, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, 119 a, Absatz 2, 120, Absatz 6, 132, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 122, Absatz 5, 131 a, 131 b, 139, Absatz 6, 273, Absatz 18 und 18 a sowie 286 Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, 130 Absatz 3 und 131,
  3. Absatz 3,Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 122, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

Anmerkung, Absatz 5, wurde nicht vergeben)

  1. Absatz 6,Paragraph 123, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122, 123, 130, 139, 143 a und 266 Absatz 18, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 8,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 a,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 130, Absatz 3, sowie 131 Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 286, Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 a,Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10,Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 740. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 742. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 743. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 744. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 745. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 746. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 747. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 748. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 749. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 750. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 751. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 752. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 753. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 754. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 755. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 756. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 757. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 758. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 759. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 760. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 761. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 762. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 763. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 764. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 765. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 766. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 767. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 768. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 769. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 770. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 771. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 772. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 773. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 774. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 775. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 776. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 777. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 778. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 779. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 780. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 680. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 682. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 683. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 684. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 685. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 686. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 687. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 688. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 689. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 690. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 691. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 692. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 693. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 694. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 695. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 696. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 697. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 698. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 699. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 700. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 701. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 702. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 703. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 704. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 705. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 706. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 707. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 708. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 709. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 710. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 711. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 712. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 713. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 714. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 715. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 716. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 717. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 718. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 719. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 720. Lebensmonat;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
      1. Litera a
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
      2. Litera b
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
      3. Litera c
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
      4. Litera d
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
      5. Litera e
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.
  8. Absatz 10 a,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  9. Absatz 11,In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  10. Absatz 12,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 119, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 116, Absatz 10, entrichtet wird.
    Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 139, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  11. Absatz 13,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
  12. Absatz 13 a,Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat. Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.
  13. Absatz 13 b,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  14. Absatz 14,Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.

  1. Absatz 14 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 14, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 14, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  2. Absatz 14 b,Paragraph 139, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2004
      der 685. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2005
      der 692. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2006
      der 699. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2007
      der 706. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2008
      der 713. Lebensmonat.
       
  3. Absatz 15,Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  4. Absatz 16,Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  5. Absatz 17,Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  6. Absatz 18,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 273 Absatz 18 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2004: 5%
      95%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2005: 5,25%
      94,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2006: 5,50%
      94,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2007: 5,75%
      94,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2008: 6%
      94%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2009: 6,25%
      93,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2010: 6,50%
      93,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2011: 6,75%
      93,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2012: 7%
      93%
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2013: 7,25%
      92,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2014: 7,50%
      92,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2015: 7,75%
      92,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2016: 8%
      92%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2017: 8,25%
      91,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2018: 8,50%
      91,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2019: 8,75%
      91,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2020: 9%
      91%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2021: 9,25%
      90,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2022: 9,50%
      90,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2023: 9,75%
      90,25%,
       
    • Strichaufzählung
      ab dem Jahr 2024: 10%
      90%.
       

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

§ 299

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 74, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 299,

Die Paragraphen 43 a, 197, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 198 Absatz eins bis 3, 200 Absatz 2 bis 5, 209 Absatz 4, 216, Absatz eins und 4, 218 Absatz 3, 218 a, 219, Absatz eins und 3, 220 Absatz eins bis 3, 221, 222, 223 Absatz eins und 3, 224, 226 Absatz eins, 227, 227 a, Absatz 2 und 3 und 230 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.

§ 300

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 300,

Die Paragraphen 25, Absatz 6 a und 92 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 301

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 301,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 5, Absatz 4, 25, Absatz 2, Ziffer 3, 33 a, Absatz eins und 2, 60 Absatz eins, 71, Absatz 2, 116, Absatz 7, 117 a, 120, Absatz 2, Litera a,, 132 Absatz 5, 133, Absatz 6, 139, Absatz 7, 162, Absatz 4, 172, Absatz 5, 176, 185, Absatz eins, 215, Absatz eins, 230, Absatz 3 a und 4 a, 297 sowie 298 Absatz eins, 2, 7, 8 a, 9, 11 bis 13, 13 b, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2003 die Paragraphen 116 a, Absatz 6 und 116 b Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 Paragraph 143 a, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Oktober 2003 Paragraph 116 b, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Anträge auf Verminderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, können erstmals für die Beitragsgrundlage des Jahres 2004 gestellt werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 230, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  5. Absatz 5,Paragraph 230, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.

§ 302

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 297, Absatz 3, sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz genannten Personen, auf die Paragraph 297, Absatz 3, anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 303

Text

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 303,
  1. Absatz eins,Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach Paragraph 302, Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach Paragraph 302, Absatz eins, vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach Paragraph 302, abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.

§ 304

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 78

Paragraph 304,

Paragraph 145, Absatz 2 bis 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.

§ 305

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 305,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 5 Absatz 2, 25, Absatz 6 a, 145, Absatz eins, Ziffer eins, 229 d, sowie 298 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

§ 306

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 306,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 1b, 3 Absatz 3, 6, Absatz 3, Ziffer 4, 7, Absatz 2, Ziffer 4, 13 a, samt Überschrift, 14 Absatz eins, 18, Absatz 3 a, 25, Absatz 4 a, 26, Absatz 4 und 5, 26 a, 27, 27 e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Absatz eins, Ziffer 3, 116, Überschrift sowie Absatz eins und 7, 116 a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 118 Absatz 2, Litera i und j, 119 Ziffer eins, 119 a, Absatz eins und 2, 127 Absatz 8, 127 b, Überschrift und Absatz eins bis 3, 132 Absatz eins, Ziffer 3 und 164 Absatz 2, sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2004 Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 298, Absatz 11 bis 13 b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 25 a, Absatz 2 und 156 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 298, Absatz 13 b, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 116 und 116 a,
  5. Absatz 3 a,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 26, Absatz 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 27 e, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  8. Absatz 6,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 33, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 6 a,Paragraph 34, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
  10. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  11. Absatz 8,Paragraph 127 b, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  12. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 130, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr

  1. Absatz 10,Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
    3. Litera a
      1. Ziffer eins
        Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959
        57. Lebensjahr;
         
    4. Litera b
      1. Ziffer eins
        Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960
        58. Lebensjahr;
         
    5. Litera c
      1. Ziffer eins
        Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961
        59. Lebensjahr;
         
    6. Litera d
      1. Ziffer eins
        Jänner 1962 bis 31. Dezember 1963
        60. Lebensjahr;
         
    7. Litera e
      1. Ziffer eins
        Jänner 1964 bis 30. Juni 1964
        60,5. Lebensjahr;
         
    8. Litera f
      1. Ziffer eins
        Juli 1964 bis 31. Dezember 1964
        61. Lebensjahr;
         
    9. Litera g
      1. Ziffer eins
        Jänner 1965 bis 30. Juni 1965
        61,5. Lebensjahr;
         
      2. Litera h
        ab 1. Juli 1965
        62. Lebensjahr;
         
    10. Ziffer 3
      bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählung
        bei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate
      erforderlich sind;
    11. Ziffer 4
      als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 298, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG,
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
    Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 139, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 130, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.

§ 307

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (30. Novelle)

Paragraph 307,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 87, samt Überschrift, 109 samt Überschrift, 218a und 220 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2008 Paragraph 85, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.

§ 308

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 308,
  1. Absatz eins,Paragraph 93, Absatz 2 a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 92, Absatz 3, vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

§ 309

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 309,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 86, Absatz eins, 91, Absatz 2, 97, samt Überschrift, 160 Absatz 3, 182 a und 190 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 288, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  3. Absatz 4,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 97 und 160 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 2004, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.

§ 310

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,

Paragraph 310,

Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 5 und 149 Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

§ 311

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 311,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 26, Absatz eins, 3, 4, Schlussteil und 5 bis 7, 35 Absatz 5 a, 35 a, Absatz 4, 35 b, Absatz eins bis 5, 36 Absatz eins und 4, 40 a samt Überschrift, 60 Absatz eins, 115, Absatz eins, Ziffer eins, 116, Absatz 7, 118, Absatz 2, Litera b,, 127b Absatz eins, 133, Absatz 3 a, 150, Absatz eins und 298 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer eins, 32 a, Absatz eins und 3, 33 Absatz eins, 115, Absatz eins, Ziffer 3, 117, 118, Absatz 2, Litera a,, 127b Absatz 2, 172, Absatz eins a, 175, Absatz 2, sowie 306 Absatz 3, 3 a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 115, Absatz 3 und 132 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 35, Absatz 5 a, 40 a, 115, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  4. Absatz 4,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 32 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von Paragraph 202, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.

§ 312

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 312,

Die Paragraphen 92, Absatz 2, 94, Absatz 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 313

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 313,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 117 a und 117 b samt Überschriften, 194 Ziffer 3, 219, Absatz eins und eins a sowie 230 Absatz 3 b und 298 Absatz 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 145, Absatz 3 bis 5 a und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Paragraph 145, Absatz 3 bis 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006, ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2008 sind die zitierten Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 314

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 314,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2006 die Paragraphen 198, Absatz eins und 311 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2006 die Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 27 c, Absatz 3, Ziffer 2 und 83 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2007 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Paragraph 162, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Personen, die nach Paragraph 83, Absatz 8, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. Absatz 4,Personen, die nach Paragraph 83, Absatz 8, in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

§ 315

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 315,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der jeweils (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 316

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 316,
  1. Absatz eins,Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach Paragraph 315, Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 315, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Paragraph 315, Absatz 2, anzuwenden.

§ 317

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 317,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 83, Absatz 8 und 195 Absatz eins, 3, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 195, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

§ 318

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 318,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 33, Absatz 10, 298, Absatz 7, 12, 13 a und 13 b sowie 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der Paragraph 316, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Der Anwendung des Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 298, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 319

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5, 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, 82, Absatz 4 und 6, 92 Absatz 6, 150, Absatz eins, sowie 308 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Paragraph 309, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 50, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

§ 320

Text

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 320,
  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 50, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 50, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

§ 321

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 321,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 50, Absatz eins, 298, Absatz 12 und 13 a sowie 320 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 298, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 322

Text

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 322,
  1. Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.

§ 323

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 323,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 324

Text

Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 324,

Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

§ 325

Text

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 325,
  1. Absatz eins,Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 145, Absatz 6, der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 145, Absatz 6, in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.

§ 326

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 326,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2009 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 8 Absatz eins, Litera c,, 12 Absatz 4, Litera c,, 26a, 28 Absatz eins, 33, Absatz 9, 35, Absatz 3, 40 a, Absatz 2, 44, Absatz 2, Ziffer 2, 59, 116, Absatz eins, Ziffer 3, 129, Absatz 4, Litera b,, 143 Absatz eins, 164, Absatz 4, 207, Absatz 2, 219, Absatz 2 a, 229 a, Absatz eins, sowie 229d Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 149, Absatz 4, Litera o und p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 18. April 2008 Paragraph 127 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 33, Absatz 10 und 151 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

§ 327

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 327,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer eins und 3, 80 Absatz eins, 80 a, samt Überschrift, 82 Absatz 2, 5 und 6, 83 Absatz 6 bis 8 a sowie 85 Absatz 3, Ziffer 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer 4, 79, Absatz eins, Ziffer 3 a und 80 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Falle von Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zum 31. Juli 2009 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, endet die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG weder bei Eintritt einer Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, noch bei Zahlungsverzug (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG); ein Austritt ist nicht möglich.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss nach Paragraph 83, Absatz 7, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

§ 328

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 328,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 98, Absatz 2, 218, Absatz eins und 4, 220 Absatz 2, sowie 221 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 80 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.

§ 329

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 329,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 25 a, Absatz 5, 35, Absatz 3, 72, Absatz 5, 149, Absatz 13 und 155 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 35, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, ist nur auf jene Bemessungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 durchgeführt werden.

§ 330

Text

Einmalzahlung

Paragraph 330,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 1 200 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 4,2 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 200 € bis zu 1 300 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 4,2 % auf 0 % des Gesamtpensionseinkommens linear absinkt.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Dezember 2009 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung für Dezember 2009 zum 1. Jänner 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 331

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 331,

Die Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 11 a, samt Überschrift, 12 Absatz 8 a, 27, Absatz 4 a, 30, Absatz 2, 58, Absatz 5, 68, Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 4, 77, Absatz eins, 83, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 8 und 8 a, 115 Absatz 4 a, 134, Absatz 3, 137, samt Überschrift, 148a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 149, Absatz 2, 3 und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera b, sowie Absatz 4, 151, Absatz 4, 153, Absatz 4, 159, Absatz eins und 2 sowie 164 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 332

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 332,

Die Paragraphen 149, Absatz 4, Litera c und 150 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 333

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 333,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 32, Absatz eins und 2, 85 Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 90, Absatz eins, Litera c,, 95 Absatz eins und 2 erster und zweiter Halbsatz sowie 231a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.

§ 334

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 334,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Ziffer 7, 14, Absatz eins, 35, Absatz 3 und 4, 35 c samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 41 Absatz 2, 60, Absatz eins und eins a, 76 Absatz 4, 86, Absatz 4, 127 b, Absatz 4 und 298 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 25, Absatz 4 a, 112, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 135, 229a Absatz eins, Ziffer eins, 229 b, Absatz eins, Ziffer 2, 229 c, Absatz eins und 229 d Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 149, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 172 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Juli 2010 liegt.

§ 335

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 335,

Paragraph 58, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 336

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 336,

Die Paragraphen 38, Überschrift und Absatz eins, sowie 40 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

§ 337

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 337,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 7 Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Abschnitt römisch zwei a des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 Litera j bis l und 273 Absatz 6, sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 338

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 338,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 14 a, Absatz 3, 14 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie 14f Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2011 Paragraph 35, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (Paragraph 29 a,) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 29 a, ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.

§ 339

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 116, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 339,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, 26 a, 27, Absatz 2, 32 a, Absatz eins, 35, Absatz 5, 50, Absatz eins, 73, Absatz eins, 3, 3 a und 4, 99 a Absatz 7, 100, Absatz 3, 112, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 116, Absatz eins und 9, 129 Absatz eins, 131, samt Überschrift, 132 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 133 Absatz 2 bis 3, 149 Absatz eins und 7, 157 Absatz eins und 3, 158 Absatz eins, 160, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4, 163, 164, Absatz eins, 166, Absatz eins, 169, Absatz 5 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 298, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 116, Teil 1 Ziffer 36, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 157, Absatz 2,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Paragraph 27 e, Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 29, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 32 a, Absatz eins und 116 Absatz 9, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
  7. Absatz 6 a,Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  8. Absatz 7,Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 298, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 8,Beiträge, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 340

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 116, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 340,

Die Paragraphen 28, Absatz 3 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 341

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 341,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2011 Paragraph 60, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 127 b, Absatz 4 und 143 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.

§ 342

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 342,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 35, Absatz 4 a, 35 c, 43 a, 185, Absatz 4, 218, Absatz eins und 339 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 26 a, 129, Absatz eins, 164, Absatz eins, 194, Ziffer 2, Litera a und die Überschrift zu Paragraph 337, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
    2. Ziffer 2
      mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
    Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

§ 343

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 343,

Die Paragraphen 128, Absatz 2, sowie 149 Absatz 4, Litera p und r in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.

§ 344

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 49, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)

Paragraph 344,

Paragraph 339, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

§ 345

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 49, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 25, Absatz 4, Ziffer eins, 27, Absatz 2, 133, Absatz 3, 145, Absatz 6 a, sowie 298 Absatz 10 und 10 a;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2015 Paragraph 149, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 4 a, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
    vermindert wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 133, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.

§ 346

Text

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 346,

Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihr Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
  2. Ziffer 2
    ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
  3. Ziffer 3
    sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

§ 347

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (40. Novelle)

Paragraph 347,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 23, 175, Absatz eins a und 214 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 171 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 die Paragraphen 128, Absatz 2, Ziffer 3 und 149 Absatz 4, Litera r, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 3, APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.

§ 348

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 348,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 14 a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bis 5, 14b Absatz eins bis 3, 14 c Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 14 d, samt Überschrift, 14e Ziffer 2 und 3, 14 f Absatz eins, Ziffer eins und 2, 14 h samt Überschrift, 31 Absatz 2, 78, Absatz eins, Ziffer 2, 79, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a und Absatz 2, 80, Ziffer 2 und 3, 82 Absatz 5, 83, Absatz 6 und 7, 85 a Absatz 2, 102 a, Absatz 5,, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei des Zweiten Teils sowie Paragraph 182 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach Paragraph 9, GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

§ 349

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 349,

Die Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer 2, 194, Ziffer 4, 224 a, samt Überschrift und 254a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 350

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 350,

Paragraph 193, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 351

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 351,

Die Paragraphen 78, Absatz eins, Ziffer eins und 5, die Überschrift zu 99b, 99b Absatz eins, 101, Absatz eins, Ziffer 3, 210, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 319 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 352

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)

Paragraph 352,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, 4, Absatz eins, Ziffer 7, 9 und 10, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d und e, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 3, 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 4, 18, Absatz 3 a, Ziffer 4 und 5, 26 a, 27 e Ziffer eins, 35, Absatz 3, 82, Absatz 4 und 7 sowie 102 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 2, 116 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 128 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Paragraph 44 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 116 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie 128 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.

§ 353

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 353,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 133 Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    mit 1. August 2013 die Paragraphen 83, Absatz 3, 137 und 145 Absatz 10, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  3. Ziffer 3
    mit 1. Jänner 2014 Paragraph 194, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.

§ 354

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 354,

Die Paragraphen 86, Absatz 5, Litera e und 94a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

§ 355

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 355,

Paragraph 128, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 356

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 356,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 44, Absatz 4 und 58 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 Absatz 5 b,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 133, Absatz 3, 142 und 194 Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2017 Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach Paragraph 44, zu überweisen, wobei, unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 2 und 3, 30 % dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.

§ 357

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 357,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 Paragraph 35, Absatz 2 a, 5 b und 6;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 35, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Paragraph 132, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, tritt gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.

§ 358

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 15, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 358,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 29 a, Absatz eins, erster Satz, 30 Absatz 4, 32, Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie 339 Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 14 f, in der Fassung der Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3, sowie 29 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 6 und 9;
    3. Ziffer 3
      mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 14 f, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 4, sowie 29 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 7 und 10,
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 27 a und 27 d samt Überschriften, 29 Absatz eins a, sowie 319 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 9, beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.

§ 359

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 15, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 359,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, 6 Absatz 4, Ziffer eins, 7, Absatz 4, Ziffer 3, 25, Absatz eins und 4 sowie 25a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

ab 1. Jänner 2016

mindestens

706,56 € Anmerkung eins, ),

ab 1. Jänner 2018

mindestens

606,36 € Anmerkung 2, ),

ab 1. Jänner 2020

mindestens

506,19 € Anmerkung 3, ).

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestehen.
  1. Absatz 4,Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß der Beitragsgutschrift in der Höhe von 40 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Beitragsgutschrift aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 723,52 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: gleichbleibend 723,52 €

Anmerkung 2, : für 2016: 620,91 €

für 2017: 635,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 654,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: gleichbleibend 654,25 €

Anmerkung 3, : für 2016: 518,34 €

für 2017: 530,78 €
für 2018: 546,17 €
für 2019: 557,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 574,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 36/2021für 2021: gleichbleibend 574,36 €)

§ 360

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 360,
  1. Absatz eins,Paragraph 98, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 98, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

§ 361

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 361,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, 6, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, 7 Absatz 2, Ziffer 4 und 18 Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, 6, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, 7 Absatz 2, Ziffer 4 und 18 Absatz 3 a, Ziffer 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 88, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach Paragraph 88, Absatz 4, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.

§ 362

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 362,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen eins c, 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, Absatz 4 und 5, 7 Absatz 4, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 25 Absatz 2, Ziffer 3, 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4 und 5, 33 Absatz 7, 35, Absatz eins, 2 a und 4 a, 40 Absatz 2, 115, Absatz eins, Ziffer 2 a, 133, Absatz 6, 145, Absatz 5 b, 218, samt Überschrift und 357;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2017 Paragraph 195, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 14. August 2015 Paragraph 25, Absatz 4 a,
  3. Absatz 3,Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 218, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 363

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 363,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 4, Absatz 3, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Litera a,, 14a Absatz 3 bis 5, 14 c Absatz 2, Ziffer eins und 2, 14 d Absatz 2, 15, Absatz 2, Litera a,, 29a Absatz eins und 3, 79 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, 80 a Absatz 2, 82, Absatz eins, 3 und 5, 83 Absatz 4, Ziffer 3, 86, Absatz 3,, Absatz 5, Litera a und d sowie Absatz 6, Litera d,, 91 Absatz eins, Ziffer 2, 95, Absatz 2, 99 a, Absatz 3, 100, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 102 Absatz 4, 169, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 182 a Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 64, Absatz 2,;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 230, Absatz eins a,

§ 364

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 364,

Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3, Ziffer 4 und 5, 4 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 6 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 3, Ziffer 4, Litera f,, 7 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 18 Absatz 3 a, Ziffer 5 und 6, 26 a, 27 e Ziffer 2 und 116 a Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

§ 365

Beachte für folgende Bestimmung

Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 369 Abs. 4).

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)

Paragraph 365,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 25, Absatz 4, 27, Absatz 6 und 150 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 51 und 150 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

§ 365a

Text

Einmalzahlung

Paragraph 365 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 366

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 366,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 31, Absatz 2, 106, Absatz 6 und 210 Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Krankengeldbezüge nach Paragraph 106,, die vor dem 1. Jänner 2017 begonnen haben und nach dem 1. Jänner 2017 enden, sind in der Satzung Übergangsregelungen vorzusehen.

§ 367

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 367,

Die Paragraphen 41, Absatz 3, 117 a, Absatz 2, 194 b, samt Überschrift, 298 Absatz 12 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

§ 368

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 368,

Paragraph 193, erster Satz sowie die Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 369

Text

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 369,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 150, Absatz 2 und 365 Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 370

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 151/2017

Paragraph 370,

(l) Paragraph 104 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Paragraph 104 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.
  2. Absatz 3,Paragraph 104 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, sowie Paragraph 104 b, sind zum 30. Juni 2021 vom Hauptverband zu evaluieren, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen, die Vollziehung betreffend die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu prüfen und darzustellen sind. Der Versicherungsträger und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben hierfür dem Hauptverband alle erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln und erforderlichenfalls Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
  3. Absatz 4,Ergibt die Evaluierung nach Absatz 3,, dass die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen zeitigt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung das Außer-Kraft-Treten des Paragraph 104 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, neu festsetzen.

§ 371

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 72, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 371,

Die Paragraphen 183, Absatz eins, 195, Absatz 8 und 231 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 372

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 372,

Die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins und 75 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 372a

Text

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 372 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Paragraphen 150, Absatz 2 und 365 Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.

§ 373

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 373,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 4 Absatz 3, Ziffer 2, 5, Absatz 4, 14 a, Absatz eins und 5, 14 b Absatz 2, 27 c, Absatz 4, 35 a, Absatz eins, 35 b, Absatz eins, 36, Absatz eins, 3 und 4, 41 Absatz 3, 83, Absatz 6, Litera e,, 86 Absatz 6, Litera b und c, 89 Absatz eins, 92, Absatz 5 und 6, 99 a Absatz 7, 100, Absatz 4, 102 d, 104 a, Absatz 6, 127 b, Absatz eins, 2 und 4, 166 Absatz 3, 169, Absatz 2, Ziffer eins, 171 a, Absatz 3 und 4, 189 a, 189 d, 228 Absatz eins und 2, 229 a Absatz 3, sowie 229g Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Abschnitt römisch drei des Ersten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 43 bis 44 samt Überschriften, der Abschnitt römisch sechs des Ersten Teiles samt Überschrift, Paragraph 127 b, Absatz 3,, der Abschnitt römisch vier des Dritten Teiles samt Überschrift, die Abschnitte römisch eins bis römisch sechs, römisch acht und römisch neun des Vierten Teiles samt Überschriften sowie Paragraph 250, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die Paragraphen 36 und 127 b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.

§ 374

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 374,

Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 375

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 375,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 29, Absatz eins, 50, Absatz 2 und 3, 68 Absatz eins, Litera b,, 73 Absatz 3, 149, Absatz 4, Litera r und s, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 156 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.

§ 376

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Paragraph 376,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 14 f, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins und Ziffer 3, 27, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 5, 120, Absatz 7, 149, Absatz 4, Litera s und t sowie 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,;
  2. Ziffer 2
    mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die Paragraphen 14 f, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2 und Ziffer 4, sowie 27 Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 5 a,
  3. Ziffer 3
    Der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

§ 377

Text

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 377,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 378

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 378,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

  1. Absatz 6,Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach Paragraph 298, Absatz 13 a, verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.

§ 379

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 379,
  1. Absatz eins,Paragraph 149, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 149, Absatz 7, von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 153, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.

§ 381

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 381,

Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 382

Text

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 382,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 156 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2021
    1. Ziffer eins
      die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.

§ 383

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 383,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 Paragraph 378, Absatz 6,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 50, Absatz eins a und 144 a samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 120, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 50, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
  4. Absatz 4,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 120, Absatz 7, in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; Paragraph 144 a, ist dabei nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 144 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

§ 384

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 384,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.

§ 385

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 385,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 378, Absatz 3 bis 5 und 384 samt Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 164, Absatz 4 und 164 a samt Überschrift.

§ 386

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 386,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 380 b, samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 380 und Paragraph 380 a, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 380 a und 380 b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
  3. Absatz 3,Paragraph 380 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 380 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

§ 387

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 387,

Die Überschrift zu Paragraph 380 a, sowie Paragraph 380 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. April 2021 in Kraft.

§ 388

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 388,

Die Paragraphen 380 b, Absatz 2 und 386 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 389

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 389,

Paragraph 384, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.

§ 390

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 390,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 378, Absatz 5, 380 b, Absatz 2 und 384 Absatz eins,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 380 a und Absatz 2 a,

§ 391

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 391,

Paragraph 384, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.

§ 392

Text

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 392,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet, Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins a, vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2022 nicht anzupassen sind, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2021 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2022 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,030 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 156 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2022 die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,02546 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2021 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 392a

Text

Einmalzahlung 2022

Paragraph 392 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

§ 392b

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 392 b,
  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben oder
    2. Ziffer 2
      eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.

§ 393

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

Paragraph 393,

Die Paragraphen 80, Ziffer 3, 102, Absatz eins, 102 a, Absatz eins, sowie 3 bis 6 und 102b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 394

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 12 aus 2022,

Paragraph 394,
  1. Absatz eins,Paragraph 27 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 149, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 149, Absatz 7, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 153, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

§ 395

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Paragraph 395,

Paragraph 90, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 398

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 398,
  1. Absatz eins,Paragraph 380 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.
  2. Absatz 2,Paragraph 380 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 398a

Text

Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 398 a,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

Ziffer 160

von 600,01 € bis 700 €

Ziffer 190

von 700,01 € bis 800 €

Ziffer 220

von 800,01 € bis 900 €

Ziffer 250

von 900,01 € bis 1 000 €

Ziffer 280

von 1 000,01 € bis 1 100 €

Ziffer 280

von 1 100,01 € bis 1 200 €

Ziffer 420

von 1 200,01 € bis 1 300 €

Ziffer 500

von 1 300,01 € bis 1 400 €

Ziffer 500

von 1 400,01 € bis 1 500 €

Ziffer 500

von 1 500,01 € bis 1 600 €

Ziffer 500

von 1 600,01 € bis 1 700 €

Ziffer 500

von 1 700,01 € bis 1 800 €

Ziffer 500

von 1 800,01 € bis 1 900 €

Ziffer 500

von 1 900,01 € bis 2 000 €

Ziffer 500

von 2 000,01 € bis 2 100 €

Ziffer 500

von 2 100,01 € bis 2 200 €

Ziffer 440

von 2 200,01 € bis 2 300 €

Ziffer 380

von 2 300,01 € bis 2 400 €

Ziffer 380

von 2 400,01 € bis 2 500 €

Ziffer 300

von 2 500,01 € bis 2 600 €

Ziffer 240

von 2 600,01 € bis 2 700 €

Ziffer 160

von 2 700,01 € bis 2 800 €

Ziffer 100

von 2 800,01 € bis 2 900 €

Ziffer 100

  1. Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  2. Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  3. Absatz 5,Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.
  4. Absatz 6,Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.

§ 399

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 399,

Paragraph 380 c, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 400

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 400,
  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 164, haben oder
    2. Ziffer 2
      eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.

§ 400a

Text

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 400 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

  1. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  2. Absatz 3,Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar. Sie gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 401

Text

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 401,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
    Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Paragraph 50, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

§ 402

Text

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 402,
  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1 666,66 €

30% des Gesamtpensionseinkommens

über 1 666,66 € bis zu 2 000 €

500 €

ab 2 000 € bis zu 2 500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach Paragraph 156 a, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Jänner 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Jänner 2023 gebühren.
  2. Absatz 3,Die Direktzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Direktzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Direktzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit sowie unpfändbar und gilt als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 403

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 403,

Paragraph 150, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 404

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 404,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 380 a, samt Überschrift sowie 380c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 396 und 397 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.

§ 405

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 405,

Paragraph 400 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.

§ 406

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 406,
  1. Absatz eins,Paragraph 306, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 306, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach Paragraph 139, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes bzw. nach den Paragraphen 5, Absatz 2 und 25 Absatz 5, APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 407

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 407,
  1. Absatz eins,Paragraph 402, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 402, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 50, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

§ 408

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 408,
  1. Absatz eins,Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 380 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Paragraph 384, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  5. Absatz 4,Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 393 a, samt Überschriften und Paragraph 378, Absatz eins bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  6. Absatz 5,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 378, 380, 380 a, 380 b, 380 c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2020 bis 2022
      bis längstens 31. Dezember 2023,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2023
      bis längstens 31. Dezember 2024,
       
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2024
      bis längstens 31. Dezember 2025
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

§ 408a

Text

Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. Absatz 4,Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. Absatz 6,Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach Absatz eins, sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach Paragraph 293, Absatz 3, ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2025 zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Absatz 7, hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Internationale Kontonummer (IBAN).

§ 408b

Text

Energiekostenzuschuss 2023

Paragraph 408 b,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenzuschuss nach Absatz eins, gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. Juni 2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. Absatz 4,Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach Paragraph 293, Absatz 3, ASVG.
  6. Absatz 6,Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Absatz 5, hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Internationale Kontonummer (IBAN).
  7. Absatz 7,Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  8. Absatz 8,Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.

§ 409

Text

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 409,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 407, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 410

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 410,

Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 92, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 411

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 411,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 27 g und 143 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
  3. Absatz 3,Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
  4. Absatz 4,Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 27 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.

§ 412

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 412,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 27 g, Absatz 2, 55, Absatz 5 und 136 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.

§ 413

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 413,
  1. Absatz eins,Paragraph 408, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 384, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 102, Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

§ 414

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 414,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 35, Absatz eins, 58, Absatz eins, Ziffer eins, 92, Absatz eins, 2 und 4, 100 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, 102, Absatz 2, 128, Absatz 2, Ziffer 2, 136, Absatz 3, Ziffer eins und 5, 169 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 187, erster Satz sowie 377 Absatz 2, zweiter Satz;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2025 Paragraph 144 a, Absatz eins und 3;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2024 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 36, Absatz eins und 92 Absatz eins und 2;
  4. Ziffer 4
    rückwirkend mit 1. Jänner 2020 Paragraph 156 a, Absatz 5, Ziffer 2,

§ 415

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 415,

Paragraph 149, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 416

Text

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 416,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 407, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

  1. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  2. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
  3. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 417

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 417,

Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 418

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 418,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 408, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 Paragraph 29, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 92, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 384, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 384, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 92, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 384, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 149, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.

§ 419

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Paragraph 419,

Paragraph 50, Absatz eins a und Paragraph 417, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 420

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,

Paragraph 420,

Die Paragraphen 149, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 150 Absatz eins, 151, Absatz 4, 153, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 156 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 421

Text

Pensionsanpassung 2026

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

§ 422

Text

Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 29, Absatz 2

Paragraph 422,

Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. Ziffer eins
    2026
    47,7 Mio. €;
     
  2. Ziffer 2
    2027
    49,9 Mio. €;
     
  3. Ziffer 3
    2028
    52,1 Mio. €;
     
  4. Ziffer 4
    2029
    53,4 Mio. €;
     
  5. Ziffer 5
    2030
    55,6 Mio. €.
     

§ 423

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 423,

Die Paragraphen 61, samt Überschrift, 61a erster Satz, 83 Absatz 8, 132, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz und Ziffer 2, sowie Absatz 7 und 421 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 424

Text

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,

Paragraph 424,

Die Paragraphen 7 a und 229 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Art. 2

Text

ARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung oder die am 31. Mai 1975 gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
  2. Absatz 2,Den von der Pflichtversicherung nach Absatz eins, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Artikel römisch sechs, Absatz 6, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem 1. Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 61 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1981 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz 7, bzw. des Paragraph 123, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, bzw. Ziffer 27, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 71, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Der unter Anwendung der im Absatz 3, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 136, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 137, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 146, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 102, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt.
  2. Absatz 2,Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. des Kostenanteiles gemäß den Paragraphen 93 und 103 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, bzw. 14 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 104, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 239, Absatz 13, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 149, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 149, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
  4. Absatz 4,Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit nach Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 153, Absatz 5, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
  7. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 216, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz 2, 130, Absatz eins, 131, Absatz eins, 139, Absatz eins und 145 Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, 13, 14, 15, Litera a und 17 Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz 5 und 131 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz eins und 153 Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 21 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Ist durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß Paragraph 139, Absatz 5, bzw. Paragraph 145, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
  5. Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    1. Litera a
      die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 130, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
    ist die Bestimmung des Paragraph 140, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 10, 11, 15 Litera b,, 17 Litera b und c, 18, 19, 20 Litera a und b und 24 genannten Bestimmungen der Paragraphen 25, Absatz 8, Litera a,, 29 Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, 50, Absatz 2 und 3, 66 Absatz 3, 71, Absatz 4, 139, Absatz 5, 145, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 147, 148, 149, Absatz 4, Litera a und Litera m und 185 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 131, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera d, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes aber von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, ist jedoch nicht auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Angehörige gegolten haben.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a, tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
  3. Absatz 3,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, 2 und 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 120, 123, Absatz 3, 124, 125, 141, 145, Absatz eins, 146, Absatz 4, 147 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32 und 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  5. Absatz 5,Personen, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

240

1986

 

228

1987

 

216

1988

 

204

1989

 

192

erworben sein müssen.

Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 139 und 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27 und 28 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 139 und 145 Absatz eins, letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  2. Absatz 9,Abweichend von Absatz 8, bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des Paragraph 139, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des Paragraph 139, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die Paragraphen 123, Absatz 3 und 124 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  3. Absatz 10,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  4. Absatz 11,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

96

1986

 

108

1987

 

120

1988

 

132

1989

 

144

1990

 

156

1991

 

168

beträgt.

  1. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

192

1986

 

216

1987

 

240

1988

 

264

1989

 

288

1990

 

312

1991

 

336

beträgt.

  1. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1986 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Verpächter in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen. Im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der Verpachtung maßgebend.
  2. Absatz 2,Für Personen, die am 31. Dezember 1985 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers ausgenommen sind, gilt Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera d, mit der Maßgabe, daß der Antrag bis längstens 31. Dezember 1986 einzubringen ist und daß in diesen Fällen die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten beginnt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 41, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz 2, 116, Absatz eins, Ziffer 5 und 120 Absatz 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, 22, Litera b und 23 Litera a, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 61, Absatz 2 und 136 Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14 und 28 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1986, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 130, Absatz eins, 131 a und 133 Absatz 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, 26 und 27 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  8. Absatz 8,Die Bestimmung des Paragraph 140, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 30, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  9. Absatz 9,Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  10. Absatz 10,Soweit nach Absatz 9, Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
  11. Absatz 11,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind Personen ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      am 30. Juni 1986 gemäß Paragraph 233, Absatz 3, bzw. Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung befreit waren, oder
    2. Ziffer 2
      eine Pension nach einer in Ziffer eins, genannten Person beziehen.
    Einer solchen Ausnahme kommt jedoch in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 123, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Paragraph 56, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes keine Wirkung zu. Die in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 als Angehörige in Anspruch genommenen Leistungen gebühren auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus, solange die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zutreffen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 102, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b, gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1987 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 31, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  4. Absatz 4,Paragraph 116, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 116, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
    zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der im Absatz 4, bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, Paragraph 116, Absatz 8 bis 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 122, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr,
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
    höchstens in Betracht kommen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 123, 125, 136, Absatz 2, 139, Absatz 5 und 148 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 35, 36, 42, 43 und 45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  8. Absatz 8,Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 37, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  9. Absatz 9,Paragraph 116, Absatz 10, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangen.
  10. Absatz 10,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 149, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
  2. Absatz 2,Paragraph 26 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 123, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 130 Absatz 2, Litera a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 16, steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 2, erster und zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a und b ist für die Kalenderjahre 1988 und 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
  4. Absatz 4,Paragraph 149, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Paragraph 149, Absatz 8, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Paragraph 151, Absatz 3, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und die am 31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung auf Grund einer Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 7, oder Absatz 8, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten, können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ihren Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus dieser Krankenversicherung erklärt hat.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, Litera b, sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 122 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personen ist für die erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11 und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung des (der) Versicherten über die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen beginnt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei
Schlußbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert die Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 30. Juni 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonates, der der Antragstellung folgt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesministers für Unterricht und Kunst gemäß Paragraph 194, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1979 erlassen werden.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, erster Satz der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 10, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 149, Absatz 8, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 153, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
  5. Absatz 5,Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch drei, Absatz 2, der 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,, hat zu lauten:
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.“
  3. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
  4. Absatz 3,Den von der Pflichtversicherung nach Absatz 2, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1980 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,, von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz weiterversichern. Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember 1982 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu stellen. Auf eine solche Weiterversicherung sind die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,, außer Kraft getreten)

  2. Absatz 3,Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
  2. Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, zu berücksichtigen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
  2. Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 60, Absatz eins und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Im Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages

für das Jahr 1985

10,0 vH,

für das Jahr 1986

10,3 vH.

  1. Absatz 3,Artikel römisch vier, Absatz 3, der 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, wird aufgehoben.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Im Artikel römisch zwei, Absatz eins, letzter Satz der 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, wird der Ausdruck „§ 83 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 83“ ersetzt.
  2. Absatz 2,Im Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, wird der Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 3, lit. a“ durch den Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 5, lit. a“ ersetzt.
  3. Absatz 3,Im Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, wird der Ausdruck „123 Absatz eins, 2 und 3 durch den Ausdruck „123 Absatz 3, ersetzt.
  4. Absatz 4,Paragraph 132, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für den Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM heranzuziehen ist.
  6. Absatz 6,Der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, eingerichtete Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung 500 Millionen Schilling am 20. April 1986 und 500 Millionen Schilling am 20. September 1986 zu überweisen. Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dem Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, wird folgendes angefügt:

„Im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der Verpachtung maßgebend.“

  1. Absatz 2,Dem Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, wird folgendes angefügt:

„Einer solchen Ausnahme kommt jedoch in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 123, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Paragraph 56, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes keine Wirkung zu. Die in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 als Angehörige in Anspruch genommenen Leistungen gebühren auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus, solange die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zutreffen.“

  1. Absatz 3,Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert diese Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird und die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalendermonat der Antragstellung beendet ist. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonats, der der Antragstellung folgt.
  2. Absatz 4,Artikel römisch vier, Absatz 2, Litera b, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, lautet:
    1. Litera b
      rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6, Litera a,, 9, 23 Litera b,, 29, 30, 31 und Artikel römisch drei, Absatz eins bis 3;“
  3. Absatz 5,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
  5. Absatz 7,Abweichend von den Paragraphen 74, Absatz 2 und 144 Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
  6. Absatz 8,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 151, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 150, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 9,Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 8, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
  8. Absatz 10,Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, wird aufgehoben.
  9. Absatz 11,Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch drei, Absatz 4, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34 und des Paragraph 122, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 127, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, 10 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Dem Artikel römisch zwei, der 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, wird folgender Absatz 10, angefügt:
  4. Absatz 10,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 149, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Zu
    1. Litera a
      allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Sind nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach Paragraph 150 und der Betrag nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.
  4. Absatz 4,Die außerordentliche Sonderzahlung nach Absatz 2, hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 153, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
  5. Absatz 5,Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.
  6. Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  7. Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 125, im Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Durchführung kann schon vor dem 1. Jänner 1983 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an eine Verordnung im Sinne des Paragraph 229, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, erlassen werden. Diese Verordnung tritt frühestens mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier
Übergangsbestimmungen zu Art. II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1987 begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen des Paragraph 25 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, entsprechend anzuwenden.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.
  3. Absatz 3,Dem Artikel römisch drei, Absatz 6, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, wird folgendes angefügt:

„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 5,Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  2. Absatz 6,Die Paragraphen 130, Absatz eins, 131, Absatz eins und 132 Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera a,, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
  3. Absatz 7,Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera a, ist in den Fällen des Paragraph 130, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

    Anmerkung, Absatz 8 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

  1. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

    Anmerkung, Absatz 3, betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

  1. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 8,Dem Artikel römisch drei der 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, werden folgende Absätze angefügt:
  4. Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  5. Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 125, im Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“

    Anmerkung, Absatz 9, betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

Art. 8

Text

Artikel römisch acht
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Absatz 6, haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5,Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6,Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.
    Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.
  7. Absatz 7,Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
  8. Absatz 8,Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Artikel römisch zwei, Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmung zu Art. IX

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch neun, Ziffer 2, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Art. 13

Text

Artikel römisch dreizehn
Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, in die Pensionsversicherung einbezogen wurden, ist Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte; das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes unterliegen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 24. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, hat zu lauten:
  3. Absatz 8,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
  4. Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
  5. Absatz 4,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 72 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
  6. Absatz 5,Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 14, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung ist auch auf Personen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978 das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis längstens 31. Dezember 1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
  7. Absatz 6,Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 163, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d’Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

Art. 13

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, zum Paragraph 46,, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Ziffer 4 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

Ziffer 5 Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

Anmerkung, Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 21

Text

Artikel römisch 21
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Anmerkung, Absatz eins bis 15 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 16,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
    2. Litera b
      neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

    Anmerkung, Absatz 17 bis 20 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 34

Text

Artikel römisch 34

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu den Paragraphen 8, 10, 11 a, 12, 27, 30, 58, 68, 72, 77, 83, 115, 134, 137, 148 a, 149, 150, 151, 153, 159 und 164, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.