Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Richtwertgesetz, Fassung vom 08.02.2025

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG)
StF: BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt

Richtwert

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (Paragraph 2,) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (Paragraph 7,) und die in Paragraph 3, genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

§ 2

Text

Mietrechtliche Normwohnung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
  2. Absatz 2Ein Gebäude befindet sich dann in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG anstehen.
  3. Absatz 3Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist.

§ 3

Text

Ermittlung des Richtwertes

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Richtwertes ist vom Herstellungswert (Paragraph 6, Absatz 3, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) einer gut ausgestatteten geförderten Neubaumietwohnung in einem mehrgeschossigen Gebäude mit mindestens 4 Wohnungen auszugehen. Es sind dabei aber nur geförderte Neubaumietwohnungen heranzuziehen, bei denen eine förderungsrechtliche Begrenzung der (förderbaren) Baukosten oder des zulässigen Hauptmietzinses gegeben ist.
  2. Absatz 2Der Grundkostenanteil je Quadratmeter Nutzfläche errechnet sich aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes tatsächlich zugrunde gelegt wurden.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung der Baukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind die am 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften des jeweiligen Landes über die förderbaren Baukosten zugrunde zu legen. Fehlen solche Vorschriften, sind die Baukosten zugrunde zu legen, die sich aus den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes im Kalenderjahr 1992 ergeben.
  4. Absatz 4Von den Baukosten gemäß Absatz 3, sind jene Baukostenanteile abzuziehen, die für die Errichtung solcher Gebäudeteile üblicherweise anfallen, die nach den am 31. Dezember 1992 geltenden Wohnbauförderungsvorschriften des jeweiligen Landes zwar gefördert werden, aber dem typischen Althausbestand nicht entsprechen, nämlich Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen und Gemeinschaftsanlagen oder -räume (Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen, Saunen) sowie solche Baukostenanteile, die bautechnischen Erschwernissen zuzurechnen sind.
  5. Absatz 5Es ist jeweils ein Durchschnittswert der Grundkostenanteile und der Baukosten des jeweiligen Landes heranzuziehen, der in bezug auf die Wohnnutzfläche zu gewichten ist.
  6. Absatz 6Die betragsmäßige Ermittlung des Richtwerts erfolgt, indem zunächst 4 vH des Grundkostenanteils (Absatz 2 und 5) und 5,5 vH der Baukosten (Absatz 3 bis 5) zusammengezählt und sodann von der errechneten Summe 5 vH der Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (fiktiver Erhaltungsaufwand) abgezogen werden; der Richtwert beträgt ein Zwölftel der sich daraus ergebenden Differenz.

§ 4

Text

Kundmachung der Richtwerte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Richtwerte und die ihrer Ermittlung zugrundegelegten Kostenanteile (Paragraph 3, Absatz 2 bis 5), ausgedrückt in Prozentsätzen vom jeweiligen Richtwert, unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirats durch Verordnung festzusetzen. Kommt ein Gutachten des Beirats über die Ermittlung der Richtwerte nicht zustande, so ist der Richtwert vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Richtwert ist bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Abschnitt II Abs. 1b

Text

Wertsicherung der Richtwerte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:
    1. Ziffer eins
      für das Bundesland Burgenland
      5,30 Euro
    2. Ziffer 2
      für das Bundesland Kärnten
      6,80 Euro
    3. Ziffer 3
      für das Bundesland Niederösterreich
      5,96 Euro
    4. Ziffer 4
      für das Bundesland Oberösterreich
      6,29 Euro
    5. Ziffer 5
      für das Bundesland Salzburg
      8,03 Euro
    6. Ziffer 6
      für das Bundesland Steiermark
      8,02 Euro
    7. Ziffer 7
      für das Bundesland Tirol
      7,09 Euro
    8. Ziffer 8
      für das Bundesland Vorarlberg
      8,92 Euro
    9. Ziffer 9
      für das Bundesland Wien
      5,81 Euro.
    Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
  2. Absatz 2Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2025 und am 1. April 2026 vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Anmerkung, zu den Richtwerten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2023,)

§ 10

Text

römisch II. Abschnitt

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

  1. Absatz einsDer römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
  4. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 2 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)

Paragraph 2,

Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2008; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

Art. 2 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2016,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)

Paragraph 2,

Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

Art. 3 § 3

Text

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)

Paragraph 3,

Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung

Art. 10 § 2

Text

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, zu Art. römisch IX Paragraphen 7 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)