(2)Absatz 2Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1dParagraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1dParagraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Art. 2Artikel 2, Z 4Ziffer 4,, BGBl. I Nr. 155/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,)