Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektrotechnikgesetz 1992, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)
StF: BGBl. Nr. 106/1993 (NR: GP XVIII RV 806 AB 896 S. 100. BR: AB 4446 S. 564.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)

[CELEX-Nr.: 32014L0030, 32014L0035]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1326 AB 1402 S. 157. BR: AB 9718 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0068]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsElektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.
  2. Absatz 2Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Absatz eins, als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.
  3. Absatz 2 aBewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.
  4. Absatz 2 bFür die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;
    3. Ziffer 3
      „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
    4. Ziffer 4
      „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    6. Ziffer 6
      „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
    7. Ziffer 7
      „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
    8. Ziffer 8
      „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;
    9. Ziffer 9
      „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;
    10. Ziffer 10
      „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;
    11. Ziffer 11
      „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;
    12. Ziffer 12
      „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;
    13. Ziffer 13
      „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
    14. Ziffer 14
      „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
    15. Ziffer 15
      „elektrotechnische Normung“: Tätigkeiten mit dem Ziel der Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen insbesondere durch Schaffung und Veröffentlichung von Normen im Bereich der Elektrizität, der Elektronik und damit verwandter Technologien (elektrotechnische Normen);
    16. Ziffer 16
      „nationale elektrotechnische Norm“: eine elektrotechnische Norm, die von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Ziffer 17, angenommen wurde; hierbei handelt es sich
      1. Litera a
        um eine „rein österreichische elektrotechnische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
      2. Litera b
        um eine „übernommene elektrotechnische Norm“, die ursprünglich von der europäischen Normungsorganisation gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) als internationaler Normungsorganisation gemäß Artikel 2, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Ziffer 17, in das österreichische elektrotechnische Normenwerk übernommen wurde;
    17. Ziffer 17
      „Elektrotechnische Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von elektrotechnischen Normen zukommt;
    18. Ziffer 18
      „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
    19. Ziffer 19
      „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGOs);
    20. Ziffer 20
      „elektrotechnisches Referenzdokument“: eine aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitete, von Stellen, die über elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegebene technische Regelung, die sich auf Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Wartung, oder auf ein Verfahren betreffend elektrische Anlagen bezieht, mit Ausnahme elektrotechnischer Normen.
  5. Absatz 3Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
    2. Ziffer 2
      Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
    3. Ziffer 3
      Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
    4. Ziffer 4
      Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.
  6. Absatz 4Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
    2. Ziffer 2
      Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.
  7. Absatz 5Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
    2. Ziffer 2
      Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.
  8. Absatz 6Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Absatz 2, noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.
  9. Absatz 7Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.

§ 2

Text

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Paragraph 2,

Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.

§ 3

Text

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Paragraph 3,
  1. Absatz einsElektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  2. Absatz 2Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Absatz eins und 2 nähere Regelungen treffen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Absatz eins und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,)

  5. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Absatz eins und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Absatz 4, nicht angewandt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,)

  6. Absatz 8Elektrische Betriebsmittel, die dem Absatz eins, oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  7. Absatz 9Absatz 8, gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)

  8. Absatz 11Die in den Absatz eins,, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9 a, ff kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Absatz 2, können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.
  9. Absatz 12Die Kosten für Vorkehrungen nach Absatz 11, hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder
    2. Ziffer 2
      die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Absatz eins, anordnen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Absatz eins und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
  3. Absatz 3Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

§ 7

Text

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
  3. Absatz 3Dient die Verordnung nach Absatz eins, nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4Nachweise nach Absatz eins, oder 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,). Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    2. Ziffer 2
      Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
  5. Absatz 5Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Absatz eins, oder 2 anzugeben.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Absatz 4, festlegen.

§ 7a

Text

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

Paragraph 7 a,

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

§ 7b

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 7 a, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.
  3. Absatz 3Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
  5. Absatz 5Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

§ 7c

Text

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, durchführen.
  2. Absatz 2Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Geräts mit den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
  4. Absatz 4Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
  6. Absatz 6Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllt, und hat die notifizierende Behörde entsprechend zu unterrichten.
  7. Absatz 7Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
  8. Absatz 8Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
  9. Absatz 9Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2014/30/EU ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.

§ 7d

Text

Meldepflichten der notifizierten Stellen

Paragraph 7 d,
  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. Absatz 2Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

§ 7e

Text

Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen

Paragraph 7 e,
  1. Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Absatz eins, zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Absatz 2, sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)

§ 9

Text

Die Überwachung elektrischer Anlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. Absatz 3Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  4. Absatz 4Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Absatz 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

§ 9a

Text

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDie Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
  3. Absatz 3Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.
  4. Absatz 4Die Hersteller müssen
    1. Ziffer eins
      durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und zu diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vornehmen, diese untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.
  5. Absatz 5Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.
  6. Absatz 6Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
  7. Absatz 7Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
  8. Absatz 8Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  9. Absatz 9Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 9b

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und die in Paragraph 9 a, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
  2. Absatz 2Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

§ 9c

Text

Pflichten der Einführer

Paragraph 9 c,
  1. Absatz einsDie Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des elektrischen Betriebsmittels hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.
  3. Absatz 3Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
  4. Absatz 4Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  5. Absatz 5Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
  6. Absatz 6Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
  7. Absatz 7Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  8. Absatz 8Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
  9. Absatz 9Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 9d

Text

Pflichten der Händler

Paragraph 9 d,
  1. Absatz einsDie Händler müssen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.
  2. Absatz 2Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.
  3. Absatz 3Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  5. Absatz 5Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

§ 9e

Text

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Paragraph 9 e,

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 9 a,, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

§ 9f

Text

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Paragraph 9 f,
  1. Absatz einsDie Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
    1. Ziffer eins
      von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
    2. Ziffer 2
      an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.

§ 9h

Text

Marktüberwachung

Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel

Paragraph 9 h,
  1. Absatz einsFür elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 2 bis 6, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in Paragraph 13, Ziffer 3, genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.

§ 9i

Text

Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

Paragraph 9 i,
  1. Absatz einsHat die in Paragraph 13, Ziffer 3, genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie
    1. Ziffer eins
      unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;
    2. Ziffer 2
      die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.
    Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die genannten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
  4. Absatz 4Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde
    1. Ziffer eins
      alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und
    2. Ziffer 2
      die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
  5. Absatz 5Aus den in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder
    2. Ziffer 2
      die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.
  6. Absatz 6Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.
  7. Absatz 7Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
  8. Absatz 8Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.
  9. Absatz 9Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.

§ 9j

Text

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Paragraph 9 j,
  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  2. Absatz 2Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis j sowie k Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  3. Absatz 3Wenn ein elektrisches Betriebsmittel bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
  4. Absatz 4Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
  5. Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, e, i und j, Ziffer 3, Litera b, oder c begangen wurde. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
  6. Absatz 6Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  7. Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  8. Absatz 8Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines elektrischen Betriebsmittels dessen Nichtkonformität mit den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Absatz 6, tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Absatz 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  9. Absatz 9Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
  10. Absatz 10Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
  11. Absatz 11Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in Paragraph 9 i, vorgesehen sind, zuständig.
  12. Absatz 12Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

§ 9l

Text

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 9 l,
  1. Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem elektrischen Betriebsmittel, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

§ 9m

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 9 m,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 9 i, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    6. Ziffer 6
      die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere Anforderung nach Paragraphen 9 a, oder 9c ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

§ 11

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 11,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

§ 12

Text

Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.
  2. Absatz 2Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.
  3. Absatz 3Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Absatz 2,) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.
  4. Absatz 4Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Absatz eins bis 3 unberührt.

§ 13

Text

Behörden

Paragraph 13,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.

§ 14

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  2. Absatz 2Soweit Maßnahmen nach Paragraph 9, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im Paragraph 13, bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
  3. Absatz 3Soweit Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.
  4. Absatz 4Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
  5. Absatz 5Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

§ 15

Text

Zentralstatistik elektrischer Unfälle

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.
  3. Absatz 3Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.
  6. Absatz 6Zur Verständigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:
    1. Litera a
      die Arbeitsaufsichtsbehörden,
    2. Litera b
      die Sozialversicherungsträger,
    3. Litera c
      die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.
    In der Verständigung sind nach Möglichkeit Angaben über die Unfallursache zu machen.
  7. Absatz 7Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  8. Absatz 8Die nach Absatz 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Absatz eins bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Absatz eins bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.

§ 16

Text

Der elektrotechnische Beirat

Paragraph 16,
  1. Absatz einsIm Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
    1. Ziffer eins
      Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß Paragraph 16 e, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
    4. Ziffer 4
      Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
    5. Ziffer 5
      Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 16 b, Absatz 5 ;,
    6. Ziffer 6
      Koordinierung der öffentlichen Interessen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
    1. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
    2. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. ein
      Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    6. ein
      Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    7. ein
      Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    8. ein
      Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. ein
      Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
    10. ein
      Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
    11. ein
      Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
    12. ein
      Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. ein
      Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    14. ein
      Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    15. ein
      Vertreter der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Normengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
    16. ein
      Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    17. ein
      Vertreter der gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
    18. ein
      Vertreter der Technischen Universität Graz,
    19. ein
      Vertreter der Technischen Universität Wien,
    20. ein
      Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
    21. ein
      Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    22. ein
      Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
    Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
  6. Absatz 6Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
  7. Absatz 7Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
  9. Absatz 9Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.

§ 16a

Text

Elektrotechnische Normungsorganisation

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den Paragraphen 16 a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Befugnis gemäß Absatz eins, wird unbefristet erteilt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
  5. Absatz 5Solange die Befugnis gemäß Absatz eins, aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
  7. Absatz 7Die Befugnis gemäß Absatz eins, kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß Paragraph 16 f, Absatz 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

§ 16b

Text

Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsDie elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
    2. Ziffer 2
      die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß Paragraph 16 c, berücksichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
    6. Ziffer 6
      die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß Paragraph 16 f, Absatz 3 bis 5;
    2. Ziffer 2
      den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;
    3. Ziffer 3
      das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;
    4. Ziffer 4
      die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
    6. Ziffer 6
      Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 16 e, ;,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Satzung des gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, befugten Vereins hat vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Paragraphen 16 j und 16k;
    2. Ziffer 2
      einen hinsichtlich der Belange der elektrotechnischen Normung stimmberechtigten Vertreter des Bundes im Leitungsorgan;
    3. Ziffer 3
      das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen zur elektrotechnischen Normung:
      1. Litera a
        Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
      2. Litera b
        auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100 000 Euro pro Jahr übersteigen;
      3. Litera c
        Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 16 h, Absatz 4 ;,
      4. Litera d
        Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der elektrotechnischen Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 16 h, Absatz 4, durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
    5. Ziffer 5
      für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7,
  5. Absatz 5Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.

§ 16c

Text

Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

Paragraph 16 c,
  1. Absatz einsBei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. Ziffer 2
      die Kohärenz;
    3. Ziffer 3
      die Transparenz;
    4. Ziffer 4
      die Offenheit;
    5. Ziffer 5
      der Konsens;
    6. Ziffer 6
      die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. Ziffer 7
      die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. Ziffer 8
      die Effizienz;
    9. Ziffer 9
      die Gesetzeskonformität;
    10. Ziffer 10
      die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. Absatz 2Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. Absatz 3Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß Paragraph 16 g, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. Absatz 4Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

§ 16d

Text

Rein österreichische elektrotechnische Normen

Paragraph 16 d,
  1. Absatz einsDie Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen (Paragraph eins, Absatz 2 b, Ziffer 16, Litera a,) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer elektrotechnischen Norm.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm ist schriftlich bei der elektrotechnischen Normungsorganisation einzubringen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen elektrotechnischen Norm definieren.
  4. Absatz 4Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.

§ 16e

Text

Arbeitsprogramm

Paragraph 16 e,
  1. Absatz einsDas jährliche Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die elektrotechnische Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß Paragraph 16 d, Absatz 4, zu ergänzen und dem Elektrotechnischen Beirat vorzulegen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Elektrotechnischen Beirat über aufgrund besonderer Dringlichkeit nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 16f

Text

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

Paragraph 16 f,
  1. Absatz einsSofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. Absatz 2Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      alle nationalen elektrotechnischen Normen,
    2. Ziffer 2
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen sowie
    3. Ziffer 3
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen
    angeführt sind.
  4. Absatz 4In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Der vollständige Titel;
    2. Ziffer 2
      die Nummer;
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. Ziffer 4
      der Status der Norm;
    5. Ziffer 5
      die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. Ziffer 6
      bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. Ziffer 7
      welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. Ziffer 8
      das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. Absatz 5Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

§ 16g

Text

Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen

Paragraph 16 g,

Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (Paragraph eins, Absatz 2 b, Ziffer 16, Litera a,) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes.

§ 16h

Text

Aufsicht

Paragraph 16 h,
  1. Absatz einsDie elektrotechnische Normungsorganisation unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Sofern die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
    2. Ziffer 2
      die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
    3. Ziffer 3
      der Widerruf der Befugnis gemäß Paragraph 16 i,
  3. Absatz 3Die elektrotechnische Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß Paragraph 16 i, vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

§ 16i

Text

Widerruf der Befugnis

Paragraph 16 i,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 16 b, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
    3. Ziffer 3
      die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.

§ 16j

Text

Schlichtungsstelle

Paragraph 16 j,
  1. Absatz einsDie elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
    2. Ziffer 2
      Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
    3. Ziffer 3
      Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
    4. Ziffer 4
      Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
    5. Ziffer 5
      Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
    6. Ziffer 6
      Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
  3. Absatz 3Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
  4. Absatz 4Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
  5. Absatz 5Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  8. Absatz 8Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des Paragraph 8, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, bleiben hiervon unberührt.

§ 16k

Text

Paragraph 16 k,
  1. Absatz einsDie Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
  3. Absatz 3Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in Paragraph 7, AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.

§ 16l

Text

Gebarung

Paragraph 16 l,
  1. Absatz einsDie elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
  2. Absatz 2Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
  3. Absatz 3Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.
  4. Absatz 4Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Absatz 3, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge der elektrotechnischen Normungsorganisation bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern;
    2. Ziffer 2
      allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die elektrotechnische Normungsorganisation;
    3. Ziffer 3
      Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumenten der elektrotechnischen Normungsorganisation.
  5. Absatz 5Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.
  6. Absatz 6Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  7. Absatz 7Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß Paragraph 16 l, Absatz 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.

§ 17

Text

Strafbestimmung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
    1. Ziffer eins
      bis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)
      1. Litera e
        einer Anordnung gemäß Paragraph 9 j, Absatz eins bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
      2. Litera f
        einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,
      3. Litera g
        ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
      Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)
      1. Litera i
        der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 a, Absatz 9,, 9b Absatz 2,, 9c Absatz 9,, 9d Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
      2. Litera j
        seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. Litera b
        den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
      3. Litera c
        den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. Litera b
        ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. Litera e
        die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. Absatz 4Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsElektrische Betriebsmittel, die den Gegenstand einer nach Paragraph 17, mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind und bei ihrer Benützung das Leben oder die Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe bedrohten Verhaltens, Gewähr dafür geboten ist, daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen Verfahren der Verfall ausgesprochen werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten Parteienrechte zu.
  3. Absatz 3Verfallene elektrische Betriebsmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.

§ 19

Text

Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 1993 tritt das Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1983, sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1966,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. April 1993 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 352, bleibt bis zum Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung als Bundesgesetz in Geltung.
  5. Absatz 5Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 15, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015, tritt mit 20. April 2016 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 7 a bis 7e, 9l Absatz eins,, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3, Absatz 5 und 7 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  10. Absatz 10Soweit im Absatz 13, nicht anders bestimmt, treten Paragraph eins, Absatz 2 b, Ziffer 14 bis 20 und Absatz 7,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraphen 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz eins bis 5 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 16 a,, §16 b Absatz eins bis 3 und 5, Paragraphen 16 c bis 16e, Paragraph 16 f, Absatz eins bis 3, Paragraphen 16 g bis 16i, und Paragraph 16 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 16 b, Absatz 4,, Paragraph 16 f, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 16 j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  12. Absatz 12Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins,, wenn sich der OVE spätestens bis 1. Jänner 2017 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, abgibt.
  13. Absatz 13Verpflichtet sich der OVE nicht fristgerecht zur Erfüllung der die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen gemäß Absatz 12, oder gibt er keine Erklärung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, ab, so hat der OVE zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2018, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom OVE für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
  14. Absatz 14Kommt der OVE bis zum 31. März 2018 der gemäß Absatz 12, zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat er unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß Paragraph 16 i bis zur Erteilung der Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2020, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.
  15. Absatz 15Erlischt die Befugnis des OVE gemäß Absatz 13, oder 14, hat der OVE der nachfolgenden elektrotechnischen Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, neu befugte elektrotechnische Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden elektrotechnischen Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
    1. Ziffer eins
      an den nationalen elektrotechnischen Normen des OVE;
    2. Ziffer 2
      an den Registerdaten der bisher herausgegebenen elektrotechnischen Normen.
    Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass der OVE die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der elektrotechnischen Normungstätigkeit abdecken kann.
  16. Absatz 16Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017, folgenden Tag treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der SNT-Vorschriften kundgemacht werden, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1992,.
    2. Ziffer 2
      Die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die ÖNORMEN und Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik kundgemacht werden, deren Anwendung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 zur Konformitätsvermutung führt, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2002,.
    3. Ziffer 3
      Die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen aktualisiert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2011,.
    4. Ziffer 4
      Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Elektro-Ex-Verordnung 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2000,.
    5. Ziffer 5
      Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1965 über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1979,.
  17. Absatz 17Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, folgenden Tag treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 – PVV 2011, BGBl. römisch II Nr. 232/2011;
    2. Ziffer 2
      die Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. römisch II Nr. 475/2003;
    3. Ziffer 3
      die Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. römisch II Nr. 421/2004;
    4. Ziffer 4
      die Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1998,.
  18. Absatz 18Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, 4, 6 und 11, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 6,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b, Absatz eins und Absatz 5 bis 7, Paragraph 7 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9 h,, Paragraph 9 i, Absatz eins,, Paragraph 9 j, samt Überschrift, Paragraph 9 l,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2 sowie Absatz 6,, 8 und 9, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Absatz 6 und 9, Paragraph 16 a, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 16 f, Absatz 3,, Paragraph 16 i, Absatz eins und 2, Paragraph 16 k, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 17 und 19, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9 g, samt Unterüberschrift, Paragraph 9 k, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, außer Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 13, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf Marktüberwachungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.

§ 19a

Text

Evaluierung

Paragraph 19 a,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den Paragraph 9 j, Absatz 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß Paragraph 14, zutrifft, herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 9 h, Absatz 2 und Paragraph 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 9 l, Absatz eins und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 21

Text

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 22

Text

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 22,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 S. 79,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 S. 357.