Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ärztegesetz 1998, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
StF: BGBl. I Nr. 169/1998 (NR: GP XX RV 1386 AB 1400 S. 142. BR: AB 5785 S. 645.)
[CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687, 381L1057, 393L0016]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 182/A AB 237 S. 32. BR: AB 6188 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 629 AB 689 S. 76. BR: 6404 AB 6442 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1068 AB 1101 S. 104. BR: 6647 AB 6659 S. 688.)

[CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 306 AB 334 S. 41. BR: AB 6952 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1088 AB 1135 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1414 AB 1495 S. 150. Einspr. d. BR: 1621 AB 1630 S. 160. BR: 7539 AB 7601 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 149 AB 181 S. 26. BR: AB 8122 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 467 AB 547 S. 49. BR: AB 8237 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV1807 AB 1822 S. 167. BR: 8763 AB 8784 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2014, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2014, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 268 AB 300 S. 46. BR: AB 9249 S. 834.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1029/A AB 532 S. 70. BR: 9351 AB 9368 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1121/A AB 735 S. 85. BR: AB 9429 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1357 AB 1377 S. 157. BR: AB 9705 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32011L0095]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 385 AB 438 S. 57. BR: 10081 AB 10116 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2019, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2020, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2020, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 706/A AB 293 S. 45. BR: AB 10394 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 956 AB 438 S. 64. BR: AB 10451 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1251/A AB 879 S. 113. BR: 10649 AB 10666 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3014/A AB 1889 S. 189. BR: AB 11158 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3466/A AB 2146 S. 224. BR: 11256 AB 11263 S. 956.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, (NR: GP römisch XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Hauptstück
Ärzteordnung

1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmung

Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

§ 2

Text

Der Beruf des Arztes

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
  2. Absatz 2Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
    5. Ziffer 5
      die Vorbeugung von Erkrankungen;
    6. Ziffer 6
      die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
    7. Ziffer 6 a
      die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
    8. Ziffer 7
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
    9. Ziffer 8
      die Vornahme von Leichenöffnungen.
  3. Absatz 3Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) vorbehalten.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
    1. Ziffer eins
      der gemäß den Paragraphen 6 a,, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
    2. Ziffer 2
      von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (Paragraph 40, Absatz 4,) sowie
    3. Ziffer 3
      der gemäß den Paragraphen 12,, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
    unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
  4. Absatz 4Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

§ 3a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  10. Ziffer 10
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  11. Ziffer 11
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3b

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 4

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
    5. Ziffer 5
      ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
  3. Absatz 3Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Grundausbildung:
      1. Litera a
        ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
      2. Litera b
        zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
    3. Ziffer 3
      anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
  4. Absatz 3 aNäheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.
  5. Absatz 4Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      des besonderen Erfordernisses
      1. Litera a
        eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
      2. Litera b
        einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie
    3. Ziffer 3
      der Eintragung in die Ärzteliste.
  6. Absatz 5Ist, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denen
    1. Ziffer eins
      der Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder
    3. Ziffer 3
      ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen
    zuerkannt worden ist (Personen gemäß Artikel 28, der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
  7. Absatz 6Im Fall des Absatz 5, hat die Österreichische Ärztekammer aufgrund der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers die Erfüllung der besonderen Erfordernisse unter Anwendung der Paragraphen 5 a und 14 zu prüfen. Allfällige fehlende Ausbildungszeiten hat die Antragstellerin/der Antragsteller als Turnusärztin/Turnusarzt nachzuholen. Sofern die besonderen Erfordernisse hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfüllt sind, hat die Österreichische Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragssteller Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung zu gewähren und bei erfolgreicher Absolvierung ein Diplom gemäß Paragraph 15, auszustellen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Paragraph 5,

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Ziffer 2
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
  3. Ziffer 3
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 5a

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsNachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges gemäß Absatz 2, ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
    2. Ziffer 2
      eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG), und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges.
  2. Absatz eins aPersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Ärztin/Arzt eine Berufsqualifikation in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches erworben haben, ist auf Antrag im Wege der Eintragung in die Ärzteliste im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des ärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 5, unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die/den Berufsangehörige/n gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten ärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Berufsqualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom ärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. Absatz eins bPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die von ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffenen Personen, ihre Dienstgeber/innen bzw. Dienstleistungsempfänger/innen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.
  5. Absatz 3Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Absatz 2, hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt liegt vor, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,
    1. Ziffer eins
      deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt darstellt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn
      1. Litera a
        das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegte Berufsbild des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und
      2. Litera b
        wenn der Unterschied gemäß Litera a, in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß den Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 vorgeschrieben ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
  6. Absatz 4Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf.
  7. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 6Drittlanddiplome sind unter Anwendung der Absatz 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dessen Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 6

Text

Verordnung über Berufsqualifikationen

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.

§ 6a

Text

Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
    1. Absatz 3
      Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
      1. Ziffer eins
        allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie
      2. Ziffer 2
        Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
  3. Absatz 4Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
  4. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  5. Absatz 6Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind.

§ 6b

Text

Kommission für die ärztliche Ausbildung

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Absatz 2,, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der
    1. Ziffer eins
      Bundesländer,
    2. Ziffer 2
      Österreichischen Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie der
    4. Ziffer 4
      Träger der Sozialversicherung

einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BMG die Vertretungsebenen gemäß Ziffer 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Ziffer eins, Zwischen den Vertretungsebenen der Ziffer 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.

  1. Absatz 2Die Kommission für die ärztliche Ausbildung ist zur Beratung in folgenden Angelegenheiten berufen:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere hinsichtlich der
      1. Litera a
        Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,,
      2. Litera b
        Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, sowie
      3. Litera c
        ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 196,,
    2. Ziffer 2
      Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten,
    3. Ziffer 3
      Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für die bedarfsorientierte Schaffung und Nutzung von Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung allfälliger finanzieller Auswirkungen,
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung, insbesondere Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung einschließlich Standards für Ausbildungsinhalte, Ausbildungsprozesse, die Evaluierung von Ausbildungsergebnissen und die Begutachtung von Ausbildungs inhalten, sowie
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur kontinuierlichen qualitäts- und bedarfsorientierten Gestaltung der ärztlichen Ausbildung.

§ 7

Text

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Ausbildungsstätten auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  4. Absatz 4Am Ende der Ausbildung ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte für Allgemeinmedizin sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Für deren Organisation und Administration hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b, zu sorgen.Anmerkung 1) Die auf die Ausbildung anrechenbare Gesamtdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend den bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(__________

Anmerkung 1: Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 196, wird die Wort- und Zeichenfolge „Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,,“ durch die Zeichenfolge „§ 6b“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz.)

§ 8

Text

Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und
    2. Ziffer 2
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
    3. Ziffer 3
      die Facharztprüfung
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
  4. Absatz 4Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens vierundzwanzig Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 9

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie Sonderkrankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
    1. Ziffer eins
      über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärzte nicht überschreiten.
  4. Absatz 3 aDer Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Absatz 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Absatz 3, zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  5. Absatz 3 bDer Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzte der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  6. Absatz 3 cAls Leistungszahlen gemäß Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten

heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  1. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen haben erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.
  2. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung und die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen weiterhin bestehen bleiben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Anmerkung 1)
  3. Absatz 7Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.
  4. Absatz 8Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  5. Absatz 9Die Ausbildungsstätten sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  6. Absatz 10Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  7. Absatz 11Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt dann ersetzen, wenn diese bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Diesbezüglich ist die Krankenanstalt unter sinngemäßer Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz 2, als Ausbildungsstätte für dieses Fachgebiet anzuerkennen und je Konsiliararzt eine Ausbildungsstelle festzusetzen. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten sowie die Wahrung der Ausbildungsqualität gelten sinngemäß. In der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sind jene Fachgebiete festzulegen, die durch einen Konsiliararzt vermittelt werden können. Ist der Konsiliararzt auch Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12, oder Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a,, so ist auch das Tätigwerden des Turnusarztes in dieser Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen zulässig.
  8. Absatz 12Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorzulegen.

(________________

Anmerkung 1.: Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, lautet: „In Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz lautet: „Der Träger der Ausbildungsstätte…“ Offensichtlich gemeint ist Paragraph 9, Absatz 6, dritter Satz.)

§ 10

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind
    1. Ziffer eins
      Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),
    4. Ziffer 4
      Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
    5. Ziffer 5
      arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    6. Ziffer 6
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
    7. Ziffer 7
      Krankenabteilungen in Justizanstalten,
    die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Einschränkung des Anerkennungsausmaßes gemäß Absatz 9, ist für Ausbildungsstätten gemäß Ziffer 3, nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
    1. Ziffer eins
      über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatz 4, gewährleistet ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärztinnen/Turnusärzte eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
    2. Ziffer 2
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen unter Berücksichtigung von Paragraph 10, Absatz 13, die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 3, ist zur unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfachs in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche gemäß Paragraph 11, Absatz 3,
  5. Absatz 4 aDer Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Absatz 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Absatz 3, zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  6. Absatz 4 bDer Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 4 c,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 4 c, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  7. Absatz 4 cAls Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 5Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b, im Rahmen der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Absatz 4, bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
  9. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  10. Absatz 8Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  11. Absatz 9Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  12. Absatz 10Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  13. Absatz 11Die Ausbildungsstätten sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  14. Absatz 12Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  15. Absatz 13Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzulegen.

§ 11

Text

Wahrung der Ausbildungsqualität

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen.
  2. Absatz 2Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
  5. Absatz 5Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
  6. Absatz 6Der Träger der Ausbildungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  7. Absatz 8Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  8. Absatz 9Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

§ 11a

Text

Spezialisierung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Spezialisierung ist in gemäß Paragraph 11 b, als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 oder
    2. Ziffer 2
      in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder
    3. Ziffer 3
      in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,

zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

  1. Absatz 3Näheres über die
    1. Ziffer eins
      Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
    2. Ziffer 2
      Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Ziffer eins, sowie
    3. Ziffer 3
      die Organisation der Spezialisierungen
    hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.

§ 11b

Text

Spezialisierungsstätten

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsDie Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich
    1. Ziffer eins
      die in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte von Ärztinnen/Ärzten angeleitet werden, die über die entsprechende Spezialisierung verfügen,
    2. Ziffer 2
      für jede Spezialisierungsstelle eine Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes oder mehrerer Ärztinnen/Ärzte mit entsprechender Spezialisierung in einem Gesamtausmaß von zumindest 35 Wochenstunden sicherstellen; wobei eine Ärztin/ein Arzt als Spezialisierungsverantwortliche/ Spezialisierungsverantwortlicher zur Vermittlung der Spezialisierungsinhalte verpflichtet ist,
    3. Ziffer 3
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügen, um den in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten, die nach Inhalt und Umfang gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der entsprechenden Spezialisierung zu vermitteln, wobei dieses ausreichende Leistungsspektrum in Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, auch an der zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen Patientenfrequenz zu messen ist,
    4. Ziffer 4
      über alle zur Erreichung des Spezialisierungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Konzept verfügen, das unter Darlegung der Einrichtungsstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  2. Absatz 2Die Träger der Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 haben die Anerkennung gemäß Absatz eins, einschließlich der Festsetzung einer bestimmten Zahl von Spezialisierungsstellen zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.
  3. Absatz 3Anträge für einen Spezialisierungsverbund gemäß Absatz eins, sind von allen Antragstellenden gemeinsam unter Vorlage von Bestätigungen der beteiligten Rechtsträger, dass diese mit dem Spezialisierungsverbund einverstanden sind, einzubringen. Über Anträge für einen Spezialisierungsverbund ist gemeinsam zu entscheiden. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Spezialisierungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Einrichtung,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 5,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 5, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Als Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von Spezialisierungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Weiterbildungsstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Weiterbildungsniveaus oder zur Wahrung der Weiterbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  7. Absatz 7Eine rückwirkende Anerkennung als Spezialisierungsstätte oder rückwirkende Festsetzung von Spezialisierungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  8. Absatz 8Der Träger der Spezialisierungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Spezialisierungsstätte oder einer Spezialisierungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Spezialisierungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Spezialisierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Spezialisierungsstätte auftreten, die die Spezialisierung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt für die Anzahl der festgesetzten Spezialisierungsstellen. Der Träger der Spezialisierungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Spezialisierungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  10. Absatz 10Die Anerkennung einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis als Spezialisierungsstätte erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis sowie
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder der/des Spezialisierungsverantwortlichen in der Gruppenpraxis
    zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  11. Absatz 11Der Träger der Spezialisierungsstätte hat den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten zu Beginn der Weiterbildung einen Plan auf Grundlage des Spezialisierungskonzepts gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorzulegen, wann und unter welchen Bedingungen mit der erfolgreichen Absolvierung der Spezialisierung gerechnet werden kann.
  12. Absatz 12Die Absolvierung einer Spezialisierung durch Ärztinnen/Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer eigenen Leitung steht, ist unzulässig.

§ 12

Text

Lehrpraxen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsLehrpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin sowie
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrpraxis gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    2. Ziffer 2
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Kassenärztin/einen Kassenarzt handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    4. Ziffer 4
      die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    6. Ziffer 6
      die/der Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    7. Ziffer 7
      die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer eins, tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrpraxis aufgenommen werden dürfen;
    8. Ziffer 8
      die/der Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    9. Ziffer 9
      die/der Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    10. Ziffer 10
      die/der Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    11. Ziffer 11
      die/der Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    12. Ziffer 12
      die/der Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    13. Ziffer 13
      die/der Antragstellende in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhalten hat sowie
    14. Ziffer 14
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 3,, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  3. Absatz 4Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
  4. Absatz 5Die Anerkennung erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder
    3. Ziffer 3
      mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Lehrpraxisinhaberin/den Lehrpraxisinhabers.
  5. Absatz 5 aDie Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  6. Absatz 6Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils im Rahmen eines Planstellen Vollzeitäquivalents entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt verpflichtet. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend ihrem/seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Turnusärztin/der Turnusarzt von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren/dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  7. Absatz 7Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

§ 12a

Text

Lehrgruppenpraxen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsLehrgruppenpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a,, denen die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis
    1. Ziffer eins
      im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
    2. Ziffer 2
      in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrgruppenpraxen sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    2. Ziffer 2
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Gruppenpraxis über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Gruppenpraxis mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    4. Ziffer 4
      die Gruppenpraxis über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    5. Ziffer 5
      die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrgruppenpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    6. Ziffer 6
      die Gruppenpraxis über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    7. Ziffer 7
      die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer 2, tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden dürfen,
    8. Ziffer 8
      die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    9. Ziffer 9
      die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    10. Ziffer 10
      die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    11. Ziffer 11
      die Gruppenpraxis die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    12. Ziffer 12
      die Gruppenpraxis in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    13. Ziffer 13
      die Gruppenpraxis in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, ASVG erhalten hat sowie
    14. Ziffer 14
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 3,, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Die Gruppenpraxis hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  3. Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der insbesondere in Absatz 2, für die Anerkennung genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach (welche medizinischen Sonderfächer) die Anerkennung erfolgt.
  4. Absatz 5Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrgruppenpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

  5. Absatz 6Die Anerkennung erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Gruppenpraxis oder
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der/des Ausbildungsverantwortlichen zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder
    3. Ziffer 3
      mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis.
  6. Absatz 6 aDie Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Gruppenpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  7. Absatz 7Die Ausbildungsverantwortlichen einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzest möglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen. Die/der jeweilige Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend ihrem/seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Turnusärztin/der Turnusarzt von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Die praktische Ausbildung in einer Lehrgruppenpraxis hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags zu umfassen.
  8. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

§ 13

Text

Lehrambulatorien

Paragraph 13,
  1. Absatz einsLehrambulatorien im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als Lehrambulatorium
    1. Ziffer eins
      im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
    2. Ziffer 2
      in einem Sonderfach
    erteilt worden ist. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich
    1. Ziffer eins
      im Ambulatorium
    2. Litera a
      im Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest eine Ärztin/ein Arzt für Allgemeinmedizin oder
    3. Litera b
      in einem Sonderfach zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist, die/der gemäß Litera a, oder b als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte übernimmt,
    4. Ziffer 2
      die/der Ausbildungsverantwortliche im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt,
    5. Ziffer 3
      das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
    6. Ziffer 4
      das Ambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    7. Ziffer 5
      das Ambulatorium über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um ein Ambulatorium mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
    8. Ziffer 6
      das Ambulatorium über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
    9. Ziffer 7
      das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrambulatorien für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent des Lehrambulatoriums, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
    10. Ziffer 8
      das Ambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
    11. Ziffer 9
      die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
    12. Ziffer 10
      die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
    13. Ziffer 11
      die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,
    14. Ziffer 12
      das Ambulatorium die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
    15. Ziffer 13
      das Ambulatorium in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
    16. Ziffer 14
      das Ambulatorium in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß Paragraph 344, ASVG erhalten hat sowie
    17. Ziffer 15
      eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer 5,, 7, 10 und 12 bis 14 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
    Das Ambulatorium hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 14 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  3. Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
  4. Absatz 5Für jede Ausbildungsstelle ist mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen.
  5. Absatz 6Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.
  6. Absatz 7Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  7. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  8. Absatz 10Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Lehrambulatorium erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung des Lehrambulatoriums auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

§ 13a

Text

Ausbildungsstellenverwaltung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    2. Ziffer 2
      Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
    3. Ziffer 3
      Übermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27b
    nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9,, 10, 12, 12a und 13,
    2. Ziffer 2
      Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Basisausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Basisausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Basisausbildung,
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :,
      1. Litera a
        Beginn der Ausbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Ausbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Ausbildung,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :,
      1. Litera a
        Beginn der Weiterbildung,
      2. Litera b
        Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
      3. Litera c
        Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
      4. Litera d
        Unterbrechung der Weiterbildung,
      5. Litera e
        Abschluss der Weiterbildung,
    10. Ziffer 10
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    11. Ziffer 11
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :,
      1. Litera a
        Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. Litera b
        Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. Litera c
        Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. Litera d
        Wechsel des Lehrambulatoriums,
      5. Litera e
        Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. Litera f
        Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
  3. Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
    1. Ziffer eins
      Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
    2. Ziffer 2
      Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
    4. Ziffer 4
      Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    5. Ziffer 5
      Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
  4. Absatz 4Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

§ 13b

Text

Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,)
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

§ 13c

Text

Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, 12, 12a, 13, 13e, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,

Paragraph 13 c,
  1. Absatz einsZuständige Behörde für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie für Visitationen gemäß Paragraph 13 e, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer.
  3. Absatz 3In den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, hat die Österreichische Ärztekammer als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Absatz 2, die verfahrensbeendenden Erledigungen unverzüglich zuzustellen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann im Rahmen der Amtshilfe gemäß Paragraph 117 f, sämtliche zur Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte über von ihr durchgeführte Verfahren und Visitationen, möglichst automationsunterstützt, zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner sind ermächtigt, die zur Verfügung gestellten Daten zum Zweck der Vollziehung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zu verarbeiten, wobei jede Landeshauptfrau/jeder Landeshauptmann Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landeshauptfrauen/die Landeshauptmänner sind verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die Vollziehung der behördlichen Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  6. Absatz 6Für Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, sowie Visitationen gemäß Paragraph 13 e, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) festzusetzen, die von den Antragstellenden oder bei amtswegiger Einleitung von den Parteien zu entrichten sind. In der Verordnung können Vorschriften über die Einhebung der Gebühren und Auslagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Die Gebühren und Auslagen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann einzuheben und zur Finanzierung der Vollziehung der genannten behördlichen Aufgaben zweckgebunden zu verwenden.
  7. Absatz 7Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Absatz 8Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die anhängigen und abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4, nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

§ 13d

Text

Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung

Paragraph 13 d,
  1. Absatz einsDie systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 b, gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3, zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung von
    1. Ziffer eins
      Leistungskennzahlen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen und
    2. Ziffer 2
      Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3,
    bildet das Definitionenhandbuch der Fertigkeiten für die ärztliche Aus- uns Weiterbildung.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, kundzumachen

§ 13e

Text

Visitationen

Paragraph 13 e,
  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung anhand von standardisierten Kriterien entsprechend den aus- und weiterbildungsrechtlichen Vorschriften an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und 235 Absatz 4, (im Folgenden Einrichtungen) zu überprüfen, sofern dies
    1. Ziffer eins
      als anlassbezogene Visitation
      1. Litera a
        zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 oder 235 Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zur Klärung von Beschwerden über die Aus- oder Weiterbildungsqualität oder
    2. Ziffer 2
      als stichprobenbezogene Visitation aufgrund einer Auswahl mittels Zufallsverfahren zur allgemeinen Kontrolle der Aus- oder Weiterbildungsqualität
    erforderlich ist. Über jede durchgeführte Visitation ist ein Bericht nach standardisierten Kriterien zu verfassen, der der Einrichtung schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Wenn eine Visitation gemäß Ziffer eins, oder 2 einen Mangel der Aus- oder Weiterbildungsqualität hervorbringt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 10, vorzugehen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Visitation einer Einrichtung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zu prüfen, ob im Sinne der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, das Leistungsspektrum der Einrichtung noch ausreicht, um den Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu diesem Zweck haben Einrichtungen gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11a Absatz 2, Ziffer eins, Schablonen mit Leistungszahlen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 b, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer eins und §11b Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen. Paragraph 9, Absatz 3 c, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz 4 c, letzter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 5, letzter Satz hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Leistungszahlen-Schablonen durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann anforderungsberechtigt ist.
  3. Absatz 3Zur Teilnahme an einer Visitation hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zumindest jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter der
    1. Ziffer eins
      Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    einzuladen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer und die Landesärztekammern können im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, Visitationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann anregen. Die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer haben sich darüber wechselseitig zu informieren.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Visitation kann für bestimmte Visitationen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung ganz oder teilweise übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Visitation mit einer
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der hygienischen Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Einschau zur sanitären Aufsicht gemäß Paragraph 60, KAKuG
    verbunden werden soll. Die Anregungs- und Teilnahmerechte gemäß Absatz 2 und 3 werden dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Zu den Zwecken der Visitation gemäß Absatz eins, haben die relevanten Personen der Einrichtungen den visitierenden Personen
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      in alle Unterlagen, die zur Überprüfung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, Einsicht zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister einen jährlichen Bericht über die durchgeführten Visitationen nach standardisierten Vorgaben bis zum Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Kalendermonats zu erstatten und auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
  8. Absatz 8Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Rahmen der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nähere Vorschriften über die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Absatz eins bis 6, insbesondere über die
    1. Ziffer eins
      Stichprobengröße und Dauer des Visitationszyklus für die stichprobenbezogenen Visitationen, wobei regional und nach Art der Einrichtungen gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a, 13 oder 38 und Paragraph 235, Absatz 4, unterschieden werden kann,
    2. Ziffer 2
      Qualifikation von visitierenden Personen,
    3. Ziffer 3
      Organisation (Vorbereitung und Ablauf) der Visitationen,
    4. Ziffer 4
      Überprüfungskriterien entsprechend der ausbildungsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Gestaltung des Visitationsberichts sowie
    6. Ziffer 6
      Berichtspflicht an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
    zu erlassen.

§ 14

Text

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten,
    2. Ziffer 2
      im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
    5. Ziffer 5
      des Zivildienstes,
    Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.6.2026 in Kraft)
    1. Ziffer 7
      hinsichtlich des Erwerbs von Spezialisierungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, auch ärztliche Tätigkeiten
    auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

§ 15

Text

Diplome und Bescheinigungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, oder die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz 6, oder Paragraph 40 a, Absatz 2, erfüllen, auf Antrag ein
    1. Ziffer eins
      Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
    2. Ziffer 2
      Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärztindiplom/Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
    4. Ziffer 4
      Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
    5. Ziffer 5
      Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
    auszustellen. Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 6, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
  5. Absatz 5Im Fall
    1. Ziffer eins
      der Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
    2. Ziffer 2
      des Erlöschens der Berufsberechtigung (Paragraph 59,),
    hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Absatz 4, zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln. Gleiches gilt für die Diplome gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, wobei sich die Übermittlungspflicht zusätzlich aus einer bescheidmäßigen Auflage, Bedingung oder Befristung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ergeben kann.
  6. Absatz 6Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)

§ 23

Text

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Anmerkung, Paragraph 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 24

Text

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, weiters jene Fachgebiete, die gemäß Paragraph 9, Absatz 11, durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
    3. Ziffer 3
      die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 8, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, ausgenommen die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt,
    4. Ziffer 4
      jene weiteren geeigneten Sonderfächer, in denen eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      notwendige Übergangsbestimmungen zu Regelungen gemäß Ziffer eins bis 4,
    6. Ziffer 6
      das Definitionenhandbuch gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,, das gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, als Anlage kundzumachen ist,
    7. Ziffer 7
      die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      den Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 26, für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, sowie
    9. Ziffer 9
      eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate hinsichtlich der praktischen Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.
  2. Absatz 2Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

§ 25

Text

Lehr- und Lernzielkatalog

Paragraph 25,

Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).

§ 26

Text

Erfolgsnachweis

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.
  2. Absatz 2Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.

§ 27

Text

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Geburt,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse,
    8. Ziffer 8
      Berufssitze und Dienstorte,
    9. Ziffer 9
      bei Ärzten gemäß Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
    10. Ziffer 10
      Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    12. Ziffer 12
      Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
    13. Ziffer 12 a
      Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    14. Ziffer 13
      Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    15. Ziffer 14
      Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3,,
    16. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    17. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    18. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
    Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins,, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
  3. Absatz 3Eintragungswerber gemäß Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  4. Absatz 4Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 5Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
    zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      in diesem Staat ermittelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,)
  7. Absatz 9Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.
  8. Absatz 10Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.
  9. Absatz 12Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  10. Absatz 13Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, ASVG Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben.

§ 27a

Text

Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat den
    1. Ziffer eins
      Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern zu Zwecken der Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und des Weisungsrechts gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
    3. Ziffer 3
      Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
    über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen  Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.
  2. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten. Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,

§ 27b

Text

Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,

§ 28

Text

Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis einer Zustelladresse
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungadresse (Ziffer 6,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5,), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), innerhalb von vier Monaten
    ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 6, einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Absatz 2, gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
  5. Absatz 4 aIst gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verlangen. Die Österreichische Ärztekammer hat das Verfahren vom Amts wegen zum Zweck der Absolvierung der Eignungsprüfung durch den Antragsteller auszusetzen. Das Verfahren ist auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Wenn das Verfahren länger als sechs Monate ausgesetzt und danach auf Antrag fortgesetzt worden ist, hat der Antragsteller die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf die Österreichische Ärztekammer nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Aussetzung das Eintragungsverfahren von Amts wegen ohne weitere Verfahrensschritte formlos einstellen.
  6. Absatz 5Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
  7. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Paragraph 13 b, eingehoben werden.
  8. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Ärztekammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
    3. Ziffer 3
      jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
    4. Ziffer 4
      jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
    7. Ziffer 7
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
    Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,)
    1. Ziffer 8
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, und
    2. Ziffer 9
      bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
  3. Absatz 3Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

§ 30

Text

Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder mit gerichtlicher Strafe bedrohten Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen oder Sachverhalte gemäß Ziffer eins, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 61,), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 62,) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Österreichische Ärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz 2, beschränken sich auf Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Identität des Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      betroffener Beruf,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
    4. Ziffer 4
      Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
    5. Ziffer 5
      Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die ärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit oder die Österreichische Ärztekammer haben im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 31

Text

Selbständige Berufsausübung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsÄrzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,
    3. Ziffer 3
      Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, erworben haben,
    4. Ziffer 4
      Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist,
    5. Ziffer 5
      im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie
    6. Ziffer 6
      im Hinblick auf die Durchführung von Impfungen.
  4. Absatz 4Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 34

Text

Professoren mit ausländischen medizinischen Doktoraten

Paragraph 34,

Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Gleichzeitig mit der Berufung hat die Universität festzuhalten, in welchem Umfang des Sonderfaches die ärztliche Tätigkeit aufgrund der venia docendi selbständig ausgeübt werden darf und die Österreichische Ärztekammer unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb von drei Monaten ab Eintragung des Berufenen in die Ärzteliste zu entscheiden, ob aufgrund seiner absolvierten Ausbildung die Berufsberechtigung für ein Sonderfach oder nur für ein Teilgebiet eines Sonderfaches zusteht. In dieser Zeit ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in dem von der Universität festgehaltenen Umfang nur in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zulässig. Erforderlichenfalls ist die Berufsberechtigung von der Österreichischen Ärztekammer unter Auflagen und Bedingungen, die innerhalb einer festgesetzten Frist zu erbringen sind, zu erteilen. Hat die Österreichische Ärztekammer nicht innerhalb der drei Monate darüber bescheidmäßig entschieden, gilt der von der Universität festgehaltene Umfang der Berufsberechtigung für das Sonderfach zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als durch die Österreichische Ärztekammer erteilt.

§ 35

Text

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

Paragraph 35,
  1. Absatz einsÄrzte, die nicht gemäß Paragraph 4, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden
    1. Ziffer eins
      in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;
    2. Ziffer 2
      an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 9 und 10 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
  3. Absatz 3Eine Verlängerung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, kann durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.
  4. Absatz 4Den in Absatz eins, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die erforderlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, gefährdet wird. Jede Bewilligung gemäß Absatz 2 und jede Verlängerung gemäß Absatz 3, ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Ärzte denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
  7. Absatz 7Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die in Absatz eins, genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  8. Absatz 8Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt nicht anrechenbar.

§ 36

Text

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Paragraph 36,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
    3. Ziffer 3
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
    Paragraph 37, ist auf Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

§ 36a

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und der im Paragraph 4, genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ärzte gemäß Absatz eins, sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes ordentliche Kammermitglieder jener Ärztekammer, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Sie sind unbeschadet der Nichtanwendung des Paragraph 69, verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.

§ 36b

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation

Paragraph 36 b,
  1. Absatz einsIm Falle einer epidemiologischen Situation, insbesondere bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt Ausnahmen von in Paragraph 4, angegebenen Erfordernissen, mit Ausnahme der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, insoweit zu treffen, als Ärztinnen/Ärzte den ärztlichen Beruf in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben dürfen, soweit und solange dies auf Grund der Situation erforderlich ist. Die Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

§ 37

Text

Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 37,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Absatz 2 a, ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
    3. Ziffer 3
      Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt,
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer Paragraph 52 d, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
    5. Ziffer 5
      Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
    Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen, einholen.
  4. Absatz 4Die Meldung gemäß Absatz 3, ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins a, nachweist.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung bzw. in Fällen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  8. Absatz 8Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 5, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Absatz 6 und 7 angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3,
    aufgenommen werden.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. Paragraph 27, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz eins, entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz eins, reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
  11. Absatz 10 aDie Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  12. Absatz 11Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 7, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 38

Text

Arbeitsmediziner

Paragraph 38,
  1. Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
  2. Absatz 2Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
    2. Ziffer 2
      die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
    3. Ziffer 3
      die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
  4. Absatz 4Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 38,
  2. Absatz 2Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß Paragraph 38, gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)

§ 40

Text

Notärztin/Notarzt

Paragraph 40,
  1. Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
  2. Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
    1. Ziffer eins
      klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
      1. Litera a
        Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      2. Litera b
        Anästhesie und Intensivbehandlung,
      3. Litera c
        Infusionstherapie,
      4. Litera d
        Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      5. Litera e
        Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      6. Litera f
        Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
      zu erwerben,
    2. Ziffer 2
      einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
    3. Ziffer 3
      zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
      1. Litera a
        Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
      2. Litera b
        Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
    4. Ziffer 4
      nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
  3. Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
      1. Litera a
        Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
      2. Litera b
        Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
    2. Ziffer 2
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins, Litera b,
  4. Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      an den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
    2. Ziffer 2
      an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
    zu erwerben.
  5. Absatz 5Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat und
    2. Ziffer 2
      soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  6. Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  7. Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
  8. Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.

§ 40a

Text

Leitende Notärztin/Leitender Notarzt

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsNotärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
  2. Absatz 2Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit gemäß Absatz eins, erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
  3. Absatz 3Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
  4. Absatz 4Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Absatz eins, ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, anerkannt werden.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Absatz eins,) und auf die Fortbildung gemäß (Absatz 4,) anzurechnen.

§ 40b

Text

Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 40 b,

Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. Ziffer eins
    die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
    1. Litera a
      die klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
      1. Sub-Litera, a, a
        die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
      2. Sub-Litera, b, b
        die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
      3. Sub-Litera, c, c
        erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
    2. Litera b
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
    3. Litera c
      die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Litera d
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
    5. Litera e
      die Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),
  2. Ziffer 2
    die notärztlichen Fortbildungen (Paragraph 40, Absatz 7 und Paragraph 40 a, Absatz 4,), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
  3. Ziffer 3
    die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (Paragraph 40 a,), insbesondere
    1. Litera a
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
    2. Litera b
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (Paragraph 40 a, Absatz eins,),
    3. Litera c
      die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (Paragraph 40 a, Absatz 2,).

§ 41

Text

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

Paragraph 41,
  1. Absatz einsAmtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27.
  2. Absatz 2Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
  3. Absatz 3Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
  5. Absatz 5Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  6. Absatz 6Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
  7. Absatz 7Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

§ 42

Text

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKomplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Absatz eins, erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.

§ 43

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsÄrztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
  2. Absatz 2Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4,, 27 und 44) geführt werden.
  3. Absatz 2 aPersonen, denen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, partieller Berufszugang gewährt wurde, haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich die im Anerkennungsbescheid festgelegte deutschsprachige Bezeichnung zu führen.
  4. Absatz 3Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  5. Absatz 4Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
    2. Ziffer 2
      auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
    4. Ziffer 4
      in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
    5. Ziffer 5
      Hinweise gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,.
  6. Absatz 5Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
  7. Absatz 6Die Berufsbezeichnung „Primarärztin/Primararzt“ oder „Primaria/Primarius“ dürfen nur die Ärztinnen/Ärzte führen, die
    1. Ziffer eins
      in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer bettenführenden Abteilung betraut sind oder
    2. Ziffer 2
      mit der ärztlichen Leitung einer Organisationseinheit für Krankenbehandlung oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut sind und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte teilzeitbeschäftigte Ärztinnen/Ärzte im Ausmaß zweier Vollzeitäquivalente) unterstellt sind.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den Paragraphen 4 und 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet oder zur Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

§ 45

Text

Berufssitz

Paragraph 45,
  1. Absatz einsJeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
  4. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Dienstort

Paragraph 46,

Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 31,), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) seinen Dienstort bekanntzugeben.

§ 47

Text

Wohnsitzarzt

Paragraph 47,
  1. Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten oder organisierten Notarztdiensten, Tätigkeiten an Einrichtungen der Epidemieversorgung oder im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10,, 29 Absatz 2,, 63, 68 Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind.

§ 47a

Text

Anstellung und Vertretung von Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte
    1. Ziffer eins
      in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpraxen (Paragraph 11,) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder
    2. Ziffer 2
      in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (Paragraph 11 a,) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten,
    angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärztinnen/Ärzten.
  2. Absatz 2In Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, die eine Primärversorgungseinheit im Sinne des Paragraph 2, Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, sind, darf die zulässige Zahl der Vollzeitäquivalente und der angestellten Ärztinnen/Ärzte (Absatz eins,) auch überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß Paragraph 21, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, und des Primärversorgungsvertrages gemäß Paragraph 8, PrimVG eingehalten werden.
  3. Absatz 3Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patientinnen/Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärztinnen/Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen.
  4. Absatz 4Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern die vertretende Ärztin/der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
  5. Absatz 5Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7, sowie Tätigkeiten in Ärztebereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 45, Absatz 3,

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Dringend notwendige ärztliche Hilfe

Paragraph 48,

Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.

§ 49

Text

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

Paragraph 49,
  1. Absatz einsEin Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
  2. Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.
  3. Absatz 2 aÄrzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH nach Maßgabe der technischen Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
  4. Absatz 2 bErgibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.
  5. Absatz 2 cÄrzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
  6. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
  7. Absatz 4Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  8. Absatz 5Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung der Anamnese,
    2. Ziffer 2
      einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
    3. Ziffer 3
      Blutabnahme aus der Vene,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
    5. Ziffer 5
      einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
  9. Absatz 6Die Absatz 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.
  10. Absatz 7Freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, und solche, die bei diesen angestellt sind, haben zur vereinfachten Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie zu den Zwecken des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die e-card und die e-card-Infrastruktur, die Elektronische Gesundheitsakte „ELGA“ (Paragraphen 13, ff GTelG 2012) sowie den eImpfpass (Paragraphen 24 b, ff GTelG 2012) spätestens mit 1. Jänner 2026, zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 in ELGA zu speichern,
    3. Ziffer 3
      ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012, soweit zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig, zu erheben, und
    4. Ziffer 4
      Angaben über Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im eImpfpass zu speichern,
    sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmerrechten gemäß Paragraph 16, GTelG 2012 ausgeschlossen ist. Über eine allfällige Nichtanwendung der Vorgaben gemäß den Ziffer eins bis 4 sind Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen jedenfalls zu informieren.
  11. Absatz 8Von den Verpflichtungen gemäß Absatz 7, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner (Paragraph 81, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) und
    3. Ziffer 3
      Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte (Paragraph 47,) mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.

§ 49a

Text

Beistand für Sterbende

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsDie Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Arzt von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde des Kranken, wegen Vorsorge für anderweitigen ärztlichen Beistand, rechtzeitig anzuzeigen.
  2. Absatz 2Werden in dringenden Fällen gleichzeitig mehrere Ärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Kranke selbst keine Entscheidung trifft und kein Einvernehmen erzielt wird, der Arzt die Behandlung, der als erster von den herbeigerufenen Ärzten eingetroffen ist.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, kann der Arzt eine Vergütung auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl der Arzt hiezu bereit war.

§ 50a

Text

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Patienten,
    2. Ziffer 2
      Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
    übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Eine berufsmäßige Ausübung der nach Absatz eins, übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.
  3. Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.

§ 50b

Text

Paragraph 50 b,
  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten gemäß Absatz 2, an
    1. Ziffer eins
      Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
    im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dann zulässig, wenn diese nicht im gemeinsamen Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Übertragung hat nach Maßgabe der Absatz 4 bis 7 zu erfolgen. Allfällige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    5. Ziffer 5
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie
    6. Ziffer 6
      weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen.
  3. Absatz 3Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 übertragen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
    2. Ziffer 2
      bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
  4. Absatz 4Der Arzt hat
    1. Ziffer eins
      der Person gemäß Absatz eins, oder 3 im erforderlichen Ausmaß die Anleitung und Unterweisung zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, oder 3 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Absatz eins, oder 3 auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind gemäß Paragraph 51, zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Personen gemäß Absatz eins, oder 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
  7. Absatz 7Personen gemäß Absatz eins,, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.

§ 51

Text

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
  2. Absatz eins aÄrztinnen/Ärzte sind verpflichtet, für die Diagnosendokumentation die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister nach Paragraph 6 g, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen verordnete Klassifikation anzuwenden.
  3. Absatz eins bIm Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, hat der Arzt der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt eine Rechnung auszustellen. Der Arzt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien erstellt wird.
  4. Absatz 2Ärzte sind zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sowie zur Übermittlung dieser Daten
    1. Ziffer eins
      an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. Ziffer 2
      an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Kranke steht, mit Einwilligung des Kranken
    berechtigt.
  5. Absatz 3Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Absatz eins, dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  6. Absatz 4Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.
  7. Absatz 5Im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätteninhabers oder des Wohnsitzarztes, sofern nicht Absatz 4, erster und zweiter Satz Anwendung findet, ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

§ 52

Text

Ordinations- und Apparategemeinschaften

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.
  2. Absatz 2Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, tätig werden.
  3. Absatz 3Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Absatz 2, darüber hinaus auch zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden.

§ 52a

Text

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

Paragraph 52 a,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
    1. Ziffer eins
      offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
    erfolgen.
  2. Absatz 2In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Gesellschafter von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern
  3. Absatz 3Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
    1. Ziffer eins
      Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.
    2. Ziffer 2
      Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
    5. Ziffer 5
      Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
      1. Litera a
        Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
      2. Litera b
        Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
      beschränkt werden.
    6. Ziffer 6
      Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
    7. Ziffer 7
      Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern.
    8. Ziffer 8
      Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.
    9. Ziffer 9
      Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
    10. Ziffer 10
      Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
    11. Ziffer 11
      Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
    3. Ziffer 3
      Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 3, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
    4. Ziffer 4
      Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
  5. Absatz 5Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
  6. Absatz 6Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 c, verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

§ 52b

Text

Gründung von Gruppenpraxen

Paragraph 52 b,
  1. Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
    1. Ziffer eins
      Eintragung in das Firmenbuch,
    2. Ziffer 2
      Zulassung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 52 c,, sofern nicht
      1. Litera a
        jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oder
      2. Litera b
        die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, oder
      3. Litera c
        der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Eintragung in die Ärzteliste
    voraus.
  2. Absatz 2Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Gruppenpraxis darf ihre ärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 52 c, oder Befassung der Landesgesundheitsplattform gemäß Absatz 2, letzter Satz erfolgen darf, aufnehmen.
  4. Absatz 4Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 52 c, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.
  5. Absatz 5Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.

§ 52c

Text

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, beabsichtigt, unter Wahrung der Zielsetzung
    1. Ziffer eins
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. Ziffer 2
      des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. Absatz 2Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG, insbesondere allfälliger rechtsverbindlich festgelegter Teile, hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. Ziffer 2
      des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    3. Ziffer 3
      der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowie
    5. Ziffer 5
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. Ziffer 2
      eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG haben auch
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. Absatz 5Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Absatz eins bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. Ziffer eins
      die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dar.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.

§ 52d

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 52 d,
  1. Absatz einsEine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
  4. Absatz 4Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Ärztekammer ist
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Eintragung in die Ärzteliste der Abschluss sowie
    2. Ziffer 2
      jederzeit auf Verlangen das Bestehen
    eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten zuzurechnen sind, sind unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  7. Absatz 7Der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer hat dem Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

§ 53

Text

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.

§ 54

Text

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Ärztin/den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. Litera a
        der öffentlichen Gesundheitspflege,
      2. Litera b
        der Rechtspflege oder
      3. Litera c
        von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Absatz 4, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
  4. Absatz 4Die Ärztin/der Arzt ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat die Ärztin/der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.

§ 55

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 55,

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

§ 56

Text

Ordinationsstätten

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
    1. Ziffer eins
      in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
    3. Ziffer 3
      durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  3. Absatz 3Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
  4. Absatz 4Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte bezeichnet wird, darf allgemeine Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Vorrathaltung von Arzneimitteln

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAuch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 31, Absatz 3, Apothekengesetz ist anzuwenden.

§ 58

Text

Vergütung ärztlicher Leistungen

Paragraph 58,

Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.

§ 58a

Text

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsHat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem
    1. Ziffer eins
      die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
    2. Ziffer 2
      ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
    3. Ziffer 3
      ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
    4. Ziffer 4
      der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
    schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
  2. Absatz 2Wenn eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle von der angeblich Geschädigten/vom angeblich Geschädigten oder von der angeblichen Schädigerin/vom angeblichen Schädiger oder von einer ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen bei der Patientenanwältin/beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
  3. Absatz 3Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
    1. Ziffer eins
      die angeblich Geschädigte/der angeblich Geschädigte oder die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder eine ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter oder
    2. Ziffer 2
      die angerufene Patientenanwältin/der angerufene Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle
    schriftlich erklärt hat, dass sie/er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist.
  4. Absatz 4Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin/des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

§ 59

Text

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
      1. Litera a
        eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
      2. Litera b
        ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
      3. Litera c
        eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
      4. Litera d
        Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, bezogen werden sowie
      5. Litera e
        auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
    keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
    1. Ziffer 4
      auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
    2. Ziffer 5
      auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
    3. Ziffer 6
      auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
  2. Absatz 2Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
  4. Absatz 4Sofern Verfahren gemäß Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
  5. Absatz 5Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.
  6. Absatz 6Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  7. Absatz 7In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Verzicht auf die Berufsausübung

Paragraph 60,

Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 61,

Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.

§ 62

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten,
    1. Ziffer eins
      über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder
    3. Ziffer 3
      gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind,
    eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Ziffer eins bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. Absatz 3Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.
  5. Absatz 4 aZusätzlich zu Absatz 4, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.
  6. Absatz 5Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

§ 63

Text

Einziehung des Ärzteausweises

Paragraph 63,

Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (Paragraph 59,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 27, Absatz 7,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 59, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (Paragraph 47,) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

§ 64

Text

2. Hauptstück
Kammerordnung

1. Abschnitt

Anmerkung, Paragraph 64, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 65

Text

2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern

Einrichtung der Ärztekammern

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...“ mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3Den Kurienversammlungen (Paragraph 84,) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 84, Absatz 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.

§ 66

Text

Wirkungskreis

Paragraph 66,

Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

  1. Ziffer eins
    die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
  2. Ziffer 2
    für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

§ 66a

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      Errichtung von Patientenschiedsstellen,
    7. Ziffer 7
      Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
    8. Ziffer 8
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Stellungnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des AuslBG,
    11. Ziffer 11
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    13. Ziffer 13
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    14. Ziffer 14
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 66 c,,
    15. Ziffer 15
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    16. Ziffer 16
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    17. Ziffer 17
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
    18. Ziffer 18
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind sowie
    19. Ziffer 19
      Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Satzung des Wohlfahrtsfonds,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsordnung,
    4. Ziffer 4
      Umlagenordnung,
    5. Ziffer 5
      Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
    6. Ziffer 6
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    7. Ziffer 7
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
    8. Ziffer 8
      Jahresvoranschlag sowie
    9. Ziffer 9
      Rechnungsabschluss.

§ 66b

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 66 b,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

§ 66c

Text

Begutachtungsrechte

Paragraph 66 c,

Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

§ 68

Text

Kammerangehörige

Paragraph 68,
  1. Absatz einsEiner Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
    2. Ziffer 2
      seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
    3. Ziffer 3
      keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
    Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  2. Absatz 2Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraph 34, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  4. Absatz 4Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
    Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
  5. Absatz 5Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absatz eins, oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.

§ 69

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsAlle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
  2. Absatz 2Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 70

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
  2. Absatz 2Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.
  3. Absatz 3Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.
  6. Absatz 6Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

§ 71

Text

Kurien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsIn den Ärztekammern sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      die Kurie der angestellten Ärzte (Absatz 2,) sowie
    2. Ziffer 2
      die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      Ärzte, die ihren Beruf
      1. Litera a
        ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
      2. Litera b
        im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
      3. Litera c
        als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegt, ausüben,
    2. Ziffer 2
      Ärzte gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz abgegeben haben, sowie
    3. Ziffer 3
      Ärzte gemäß Absatz 3, Ziffer 4,, die keine Erklärung gemäß Absatz 4, dritter Satz abgegeben haben.
  3. Absatz 3Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
    2. Ziffer 2
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, der Österreichischen Gesundheitskasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
    3. Ziffer 3
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, jedoch nicht der Österreichischen Gesundheitskasse, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegt,
    4. Ziffer 4
      Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 4, dritter Satz vorliegt, sowie
    5. Ziffer 5
      Ärzte, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz abgegeben haben.
  4. Absatz 4Ein Arzt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 4, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
  5. Absatz 5Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß Paragraph 29,, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Absatz 4, erster, zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.
  6. Absatz 6Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

§ 72

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsIn Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
    1. Ziffer eins
      in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und
    2. Ziffer 2
      in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
    zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
  2. Absatz 2Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

§ 73

Text

Organe der Ärztekammern

Paragraph 73,
  1. Absatz einsOrgane der Ärztekammer sind:
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
    2. Ziffer 2
      der Kammervorstand (Paragraph 81,),
    3. Ziffer 3
      der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
    4. Ziffer 4
      die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
    5. Ziffer 5
      die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
    6. Ziffer 6
      das Präsidium (Paragraph 86,),
    7. Ziffer 7
      die Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80b) sowie
    8. Ziffer 8
      der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
  2. Absatz 2Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

§ 74

Text

Vollversammlung

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
  2. Absatz 2Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
  3. Absatz 3Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
  4. Absatz 4Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.

§ 75

Text

Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (Paragraph 74, Absatz 2,) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
  2. Absatz 2In Ärztekammern, in denen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Sektionen eingerichtet sind, ist für jede Sektion ein Wahlkörper zu bilden. Sind in einer Ärztekammer keine Sektionen eingerichtet (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz), so ist für die Kurie der angestellten Ärzte und für die Kurie der niedergelassenen Ärzte je ein Wahlkörper zu bilden.
  3. Absatz 3Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern enthalten, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper wählbar sind. Der Wahlvorschlag muß, sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, von mindestens halb so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in die Vollversammlung zu wählen sind; sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, muß der Wahlvorschlag von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert durch persönliche Stimmabgabe oder Briefwahl. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
  5. Absatz 5Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

§ 75a

Text

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  2. Absatz 2Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  3. Absatz 3Der Kammervorstand hat
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  4. Absatz 4Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
  5. Absatz 5Der Wahlkommission obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    3. Ziffer 3
      die Auflegung der Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
    10. Ziffer 10
      die Leitung der Wahlhandlung,
    11. Ziffer 11
      die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
    12. Ziffer 12
      die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    13. Ziffer 13
      die Feststellung des Wahlergebnisses,
    14. Ziffer 14
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
    15. Ziffer 15
      die Kundmachung des Wahlergebnisses und
    16. Ziffer 16
      die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
  6. Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Abstimmungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
    besteht.
  7. Absatz 7Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
  8. Absatz 8Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  9. Absatz 9Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
  10. Absatz 10Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

§ 75b

Text

Wahlverfahren

Paragraph 75 b,
  1. Absatz einsDie Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
  2. Absatz 2Wahlkörper sind
    1. Ziffer eins
      in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
      1. Litera a
        Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
      2. Litera b
        Sektion der Turnusärztinnen/Turnusärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
      3. Litera c
        Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,
      4. Litera d
        Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und
    2. Ziffer 2
      in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
      1. Litera a
        Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und
      2. Litera b
        Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte.
    Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Kammerrätinnen/Kammerräte, die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung
    festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Ziffer 2, zumindest drei Mandate zu entfallen haben.
  4. Absatz 4Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz 3, mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
    2. Ziffer 2
      Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.
    Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
  6. Absatz 6Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag,
    2. Ziffer 2
      bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerrätinnen/Kammerräte,
    5. Ziffer 5
      die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
    6. Ziffer 6
      die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
    7. Ziffer 7
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    8. Ziffer 8
      die Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
    10. Ziffer 10
      die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann sowie
    11. Ziffer 11
      die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist.
  7. Absatz 7Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen. Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe des Namens, der Arztnummer und des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten des Wohnsitzes anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr aufgrund berechtigter Beeinspruchungen vorgenommen werden.
  8. Absatz 8Ein Wahlvorschlag (Paragraph 75, Absatz 3,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper,
    3. Ziffer 3
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, und
    5. Ziffer 5
      die beigefügten Unterstützungserklärungen .
    Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.
  9. Absatz 9Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
    1. Ziffer eins
      einen amtlichen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
    3. Ziffer 3
      das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
    4. Ziffer 4
      ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
  10. Absatz 10Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (Paragraph 75 c,) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
    1. Ziffer eins
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Ziffer eins, mit der Zahl gemäß Ziffer 2, nicht übereinstimmt,
    festzustellen. Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen) festzustellen.
  11. Absatz 11Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlkommission für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
    2. Ziffer 2
      Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
    Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerrätinnen/Kammerräte gewählt zu erklären.

§ 75c

Text

Briefwahl

Paragraph 75 c,
  1. Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
  3. Absatz 3Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
    1. Ziffer eins
      in den Rückkuverts gesammelt und
    2. Ziffer 2
      diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
    werden.
  4. Absatz 4Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.
  6. Absatz 6Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  7. Absatz 7Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
  8. Absatz 8Danach hat die Wahlkommission
    1. Ziffer eins
      das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  9. Absatz 9Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
    1. Ziffer eins
      der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  10. Absatz 10Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
    Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  11. Absatz 11Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.
  12. Absatz 12Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

§ 76

Text

Wahlordnung

Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. Ziffer eins
    das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
  4. Ziffer 4
    die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  5. Ziffer 5
    die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. Ziffer 6
    allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).

§ 77

Text

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 77,
  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
  2. Absatz 2Wählbar sind
    1. Ziffer eins
      wahlberechtigte Kammerangehörige, die zum Wahlstichtag als Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      wahlberechtigte Kammerangehörige, die in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate eingetragen waren und darüber hinaus zum Wahlstichtag eingetragen sind.
  3. Absatz 3Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.
  4. Absatz 4Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.
  5. Absatz 5Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.

§ 78

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Einberufung der Vollversammlung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw. vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

§ 79

Text

Paragraph 79,
  1. Absatz einsIn der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten. Als Präsident gilt gewählt, wer
    1. Ziffer eins
      die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
    Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  2. Absatz 2Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht angehört. Als Vizepräsident gilt gewählt, wer
    1. Ziffer eins
      die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      zugleich die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
    Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
  3. Absatz 3Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
  4. Absatz 4Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten gemäß Paragraph 80,, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem Viertel der Mitglieder der Vollversammlung eingebracht werden.
  7. Absatz 7Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss zu verifizieren.

§ 80

Text

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 80,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (Paragraph 73, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),
  5. Ziffer 5
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. Ziffer 7
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. Ziffer 8
    die Erlassung der Satzung,
  9. Ziffer 9
    die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. Ziffer 10
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

§ 80a

Text

Erweiterte Vollversammlung

Paragraph 80 a,
  1. Absatz einsDie Erweiterte Vollversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern der Vollversammlung und
    2. Ziffer 2
      den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.

§ 80b

Text

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Paragraph 80 b,

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. Ziffer eins
    die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. Ziffer 2
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
  4. Ziffer 4
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

§ 80c

Text

Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz

Paragraph 80 c,

Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

§ 81

Text

Kammervorstand

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      den Vizepräsidenten,
    3. Ziffer 3
      den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
    4. Ziffer 4
      den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie
    5. Ziffer 5
      weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.
    Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 5, hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.
  3. Absatz 3Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.
  5. Absatz 5Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.
  6. Absatz 6Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß Paragraphen 66 und 66a dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Dazu gehören auch:

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, sowie
  2. Ziffer 2
    die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
  1. Absatz 7Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
  2. Absatz 8In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.
  3. Absatz 9Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Absatz eins, Ziffer 5,) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.
  4. Absatz 10Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist Paragraph 79, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 82

Text

Ausschüsse

Paragraph 82,

Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung, einrichten.

§ 83

Text

Präsident und Vizepräsidenten

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (Paragraph 84,) die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.
  2. Absatz 2Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
    1. Ziffer eins
      die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,
    2. Ziffer 2
      rechtswidrig zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Absatz 3, eingeleitet wird.
  3. Absatz 3Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
  4. Absatz 4Dem Präsidenten sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Absatz 3, innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
  5. Absatz 5Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
  6. Absatz 6Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
  7. Absatz 7Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
  8. Absatz 8Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
  9. Absatz 9Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Absatz 10Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
  11. Absatz 11Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

§ 84

Text

Kurienversammlungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 5,). Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.“
  4. Absatz 4Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
    11. Ziffer 11
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    14. Ziffer 14
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.

§ 84a

Text

Kurienausschuss

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsFür jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden, dem jedenfalls der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen sonstigen Mitgliedern der Kurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser Mitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses einzuladen.
  2. Absatz 2Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach Paragraph 83, - abweichend von Paragraph 83, Absatz 5, - unverzüglich wahrnimmt.

§ 84b

Text

Niederlassungsausschuss

Paragraph 84 b,

Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei

  1. Ziffer eins
    dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.

§ 85

Text

Kurienobmann und Stellvertreter

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft zumindest viermal im Jahr die Kurienversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in Paragraph 84, Absatz 2, festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
  2. Absatz 2Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (Paragraph 83, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden Stellvertretern das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

§ 86

Text

Präsidium

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.

§ 87

Text

Kammeramt

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln; hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 88

Text

Angelobung

Paragraph 88,

Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

§ 89

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 89,

Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 90

Text

Deckung der Kosten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung
    1. Ziffer eins
      bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
    vorzulegen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kammerumlage kann sich die Kammer eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (Paragraph 91, Absatz 2,) alljährlich rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluss sind von der Vollversammlung ohne Beschlussfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluss einzubeziehen.
  3. Absatz 3Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bis herigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
    1. Ziffer eins
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
    2. Ziffer 2
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
    Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.

§ 91

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
  3. Absatz 3Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
    1. Ziffer eins
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
    2. Ziffer 2
      Art der Berufsausübung
    der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  4. Absatz 4Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
  5. Absatz 5Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
  7. Absatz 7Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.
  8. Absatz 8Die Entscheidung in Verfahren über die Kurienumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Kurienobmann.
  9. Absatz 9Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

§ 93

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsRückständige Umlagen nach Paragraph 91, können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
  2. Absatz 2Die Umlagenordnung kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

§ 94

Text

Schlichtungsverfahren

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen.
  2. Absatz 2Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer zuständig.
  3. Absatz 3Die Zeit, während der die Ärztekammer oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht und eine Privatanklage darf erst erhoben werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

§ 95

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1 450 Euro verhängen.
  2. Absatz 2Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.

§ 96

Text

3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDer Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
  2. Absatz 2Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.
  3. Absatz 3Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
  4. Absatz 4Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.

§ 96a

Text

Paragraph 96 a,

In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.

§ 97

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
    4. Ziffer 4
      an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  2. Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.

§ 98

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersversorgung,
    2. Ziffer 2
      Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      Kinderunterstützung,
    4. Ziffer 4
      Hinterbliebenenversorgung:
      1. Litera a
        Witwen- und Witwerversorgung,
      2. Litera b
        Waisenversorgung sowie
      3. Litera c
        die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
  2. Absatz eins aAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Bestattungsbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Hinterbliebenenunterstützung.
  3. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Litera a und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
  4. Absatz 3Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
  5. Absatz 4Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
  6. Absatz 5Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b weniger als ein Zehntel der in Absatz 3, angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.
  7. Absatz 6Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Absatz eins, ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
  8. Absatz 6 aDie Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.
  9. Absatz 7Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

§ 99

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

§ 100

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsInvaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
  2. Absatz 2Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.
  3. Absatz 3Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

§ 101

Text

Paragraph 101,
  1. Absatz einsKindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
    2. Ziffer 2
      wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
    2. Ziffer 2
      bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
  4. Absatz 4Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Satzung festzusetzen.

§ 102

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz einsNach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
    2. Ziffer 2
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  3. Absatz 3Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807,
    2. Ziffer 2
      die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 4Die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
    2. Ziffer 2
      aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
  5. Absatz 5Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.
  6. Absatz 6Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
  7. Absatz 7Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß Paragraph 108 a, festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,)

§ 103

Text

Paragraph 103,
  1. Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
    1. Ziffer eins
      für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
    2. Ziffer 2
      für jede Vollwaise mindestens 20 vH
    der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)

§ 104

Text

Paragraph 104,
  1. Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
    1. Ziffer eins
      einer Bestattungsbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      einer Hinterbliebenenunterstützung
    vorsehen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß von Leistungen gemäß Absatz eins, ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
  3. Absatz 3Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
    1. Ziffer eins
      die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
    2. Ziffer 2
      die Waisen und
    3. Ziffer 3
      sonstige gesetzliche Erben.
  4. Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
  5. Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.

§ 105

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Unterstützungsleistungen

Paragraph 105,

Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im Paragraph 98, Absatz eins, angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.

§ 106

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz einsKammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
  2. Absatz 2Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern können zur Versorgung der Kammerangehörigen und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit Vereinbarungen mit privaten Versicherungsunternehmen abschließen.

Gruppenkrankenversicherungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen, sind zulässig.

  1. Absatz 5Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz eins,), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
  2. Absatz 6Bei Erkrankung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder eines Kindes, die mit einer Behandlung in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung.
  3. Absatz 7In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.

§ 107

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
  2. Absatz 2Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung gemäß Paragraphen 14, bzw. 15 EPG einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.

§ 108

Text

Veranlagung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, unter Außerachtlassung des Paragraph 203, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.

§ 108a

Text

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsFür die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
  2. Absatz 2Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
  3. Absatz 3Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

§ 109

Text

Paragraph 109,
  1. Absatz einsDie Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
  2. Absatz eins aTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Tätigkeiten gemäß Paragraphen 45 bis 47 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraphen 27 bis 29 ZÄG, aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt ist. Keine Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, stellen Nebentätigkeiten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 18 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, ZÄG dar.
  3. Absatz 2Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
    1. Ziffer eins
      Leistungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
    3. Ziffer 3
      Art der Berufsausübung
    der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  4. Absatz 3Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
  5. Absatz 4Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
  6. Absatz 5Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
  7. Absatz 6Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
  8. Absatz 7Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
  9. Absatz 8Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
  10. Absatz 9Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.

§ 110

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsPersonen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Absatz eins, angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.

§ 110a

Text

Paragraph 110 a,
  1. Absatz einsRückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
  2. Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

§ 111

Text

Ermäßigung der Fondsbeiträge

Paragraph 111,

Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

§ 112

Text

Befreiung von der Beitragspflicht

Paragraph 112,
  1. Absatz einsErbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
  2. Absatz 2Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
  3. Absatz 3Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind, sofern dies die Satzung vorsieht, ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer Nachzahlung im Sinne des Absatz 4, verpflichtet. Diese Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in denen der Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen Sicherheit in einem Zweig versichert war, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.
  4. Absatz 4Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Leistungen gemäß Paragraph 104 und die Unterstützungsleistungen.
  5. Absatz 5Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 115, nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die Überweisungsbestimmungen des Paragraph 115, sinngemäß.

§ 113

Text

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDie Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
    Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 114

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
    1. Ziffer eins
      einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
    2. Ziffer 2
      die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
    Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

§ 115

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz einsVerlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 59, Absatz 3,) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
  2. Absatz 2Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.
  3. Absatz 3Ein Rückersatz von Beiträgen nach Absatz eins, oder 2 ist nur dann möglich, wenn der Kammerangehörige schriftlich bestätigt, dass er nicht in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst wird, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.

§ 116

Text

Paragraph 116,

In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.

§ 116a

Text

Paragraph 116 a,

Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.

§ 117

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer

Einrichtung

Paragraph 117,
  1. Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (Paragraph 68, Absatz eins,, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ zu führen.
  4. Absatz 4Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 126, Absatz 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.

§ 117a

Text

Wirkungskreis

Paragraph 117 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen,
    1. Ziffer eins
      alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
    2. Ziffer 2
      über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
    3. Ziffer 3
      für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Wirkungskreis gemäß Absatz eins, gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

§ 117b

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 117 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
    6. Ziffer 6
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Einrichtung eines Solidarfonds,
    8. Ziffer 8
      Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
    11. Ziffer 11
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    13. Ziffer 13
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
    14. Ziffer 14
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    15. Ziffer 15
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    16. Ziffer 16
      Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,,
    Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,)
    Anmerkung, Ziffer 18 bis 20 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,)
    1. Ziffer 21
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
      1. Litera a
        Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
      2. Litera b
        Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
      3. Litera c
        Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
      4. Litera d
        Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
      5. Litera e
        eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
      hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
    2. Ziffer 22
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
    3. Ziffer 22 a
      Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
    4. Ziffer 23
      disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
    5. Ziffer 24
      Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      Umlagen- und Beitragsordnung,
    4. Ziffer 4
      Verordnung über den Solidarfonds (Paragraph 118,),
    5. Ziffer 5
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) und die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 5,),
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer eins,),
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,)
    1. Ziffer 9
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
      1. Litera a
        ärztlichen Fortbildung (Paragraph 49,) und Weiterbildung,
      2. Litera b
        Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Paragraph 53, Absatz 4,),
      3. Litera c
        hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
      4. Litera d
        Führung von ärztlichen Schildern (Paragraph 56, Absatz 4,),
      5. Litera e
        Lehr(gruppen)praxenführung und
      6. Litera f
        Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
    2. Ziffer 10
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    3. Ziffer 11
      Verordnung über Schlichtungen,
    4. Ziffer 12
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    5. Ziffer 13
      Jahresvoranschlag sowie
    6. Ziffer 14
      Rechnungsabschluss.

§ 117c

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 3: zum Inkrafttreten vgl. § 249 Abs. 1 und 2

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 117 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    Anmerkung, Ziffer eins, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 2
      Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,,
    2. Ziffer 3
      elektronische Zurverfügungstellung der in Paragraph 27 a und Paragraph 27 b, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Paragraph 13 a, für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
    3. Ziffer 4
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
      1. Litera a
        Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
      2. Litera b
        Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
      3. Litera c
        Qualitätskontrolle sowie
      4. Litera d
        Führung eines Qualitätsregisters.
      Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;
    4. Ziffer 5
      Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG,
    5. Ziffer 6
      Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63,
    6. Ziffer 7
      laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. Ziffer 8
      die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5) sowie
    8. Ziffer 9
      Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d,

    Anmerkung, Absatz eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer 2,),
    Anmerkung, Ziffer eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 2
      Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Paragraph 24, Absatz 2,),
    2. Ziffer 3
      Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,),
    3. Ziffer 4
      Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,),
    4. Ziffer 5
      Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    5. Ziffer 6
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,,
    6. Ziffer 7
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
    1. Ziffer 10
      Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (Paragraph 4, Absatz 5, und Paragraph 9, ÄsthOpG),
    2. Ziffer 11
      Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 4, Absatz 3 a,),
    3. Ziffer 12
      Verordnung über die Spezialisierungen gemäß Paragraph 11 a, sowie
    4. Ziffer 13
      Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (Paragraph 40 b,).
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Absatz eins, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

§ 117d

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 117 d,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer darf ihren Kammerangehörigen und den Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, TKG 2003.
  5. Absatz 5Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist Paragraph 31, Absatz 11, letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.

§ 117e

Text

Begutachtungsrechte

Paragraph 117 e,
  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

§ 117f

Text

Amtshilfe

Paragraph 117 f,
  1. Absatz einsDie Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  3. Absatz 2 aZusätzlich zu Absatz 2, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 27, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zur Prüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.
  4. Absatz 3Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  5. Absatz 4Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

§ 118

Text

Solidarfonds

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht, in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen Solidarfonds einzurichten.
  2. Absatz 2Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über.
  3. Absatz 3Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in der auch festzulegen ist, dass für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, erlittene Schäden Leistungen aus dem Solidarfonds zu erbringen sind.

§ 118a

Text

Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH

Paragraph 118 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Die Präsidentin/Der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2Die ÖQMed hat alle fünf Jahre eine Evaluierung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,) durchzuführen.
  3. Absatz 3Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, folgenden Evaluierungszyklus in die Ergebnisse der Evaluierung aufzunehmen.

§ 119

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Mitglieder

Paragraph 119,

Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

§ 120

Text

Organe

Paragraph 120,

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung (Paragraphen 121 und 122),
  2. Ziffer 2
    der Vorstand (Paragraph 123,),
  3. Ziffer 3
    der Präsident und drei Vizepräsidenten (Paragraph 125,),
  4. Ziffer 4
    die Bundeskurien (Paragraph 126,),
  5. Ziffer 5
    die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 127,),
  6. Ziffer 6
    das Präsidium (Paragraph 128,),
  7. Ziffer 7
    die Ausbildungskommission (Paragraph 128 a,),
  8. Ziffer 8
    der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (Paragraph 134,) sowie
  9. Ziffer 9
    der Disziplinarrat (Paragraph 140,).

§ 121

Text

Vollversammlung

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern und von den Vollversammlungen der Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein Sitzrecht.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder anwesend sind.
  6. Absatz 6Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
  7. Absatz 7Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich
    1. Ziffer eins
      auf sechs Stimmen bei 600 bis 1 099 Kammerangehörigen,
    2. Ziffer 2
      auf acht Stimmen bei 1 100 bis 1 599 Kammerangehörigen,
    3. Ziffer 3
      auf zehn Stimmen bei 1 600 bis 2 099 Kammerangehörigen,
    4. Ziffer 4
      auf zwölf Stimmen bei 2 100 bis 2 599 Kammerangehörigen usw.
  8. Absatz 8Dem Präsidenten steht die Hälfte des auf die von ihm vertretene Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Ist der Präsident verhindert, so wird er von einem Vizepräsidenten seiner Ärztekammer in der Reihenfolge vertreten, die die Satzung der jeweiligen Ärztekammer bestimmt. Die zweite Hälfte des auf die jeweilige Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Ist der Kurienobmann verhindert, so wird er von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge gemäß Paragraph 85, Absatz eins, vertreten.
  9. Absatz 9Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung ersichtlich sind.
  10. Absatz 10In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium (Paragraph 128,) besorgt werden.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

§ 122

Text

Paragraph 122,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
  6. Ziffer 6
    die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 4, bis 11 und Paragraph 117 c, Absatz 2,,
  7. Ziffer 7
    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß Paragraph 123, Absatz 3, fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

§ 123

Text

Vorstand

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraphen 117 b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß Paragraph 125, Absatz 7,
  4. Absatz 4Der Vorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
  5. Absatz 5Der Vorstand ist mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der Besorgung von dringenden Geschäften ist Paragraph 81, Absatz 8,, hinsichtlich der Protokollführung Paragraph 79, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 124

Text

Ausschüsse

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDer Vorstand kann beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  2. Absatz 2Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt und deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein Bildungsausschuß einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 59,) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.

§ 125

Text

Präsident und Vizepräsidenten

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDer Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Absatz 2Der Präsident, ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Obmänner der Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
  4. Absatz 4Anmerkung 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
  5. Absatz 4Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
  6. Absatz 5Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
    1. Ziffer eins
      die Kurienkompetenzen übersteigt,
    2. Ziffer 2
      rechtswidrig zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens gemäß Absatz 6, eingeleitet wird.
  7. Absatz 6Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
  8. Absatz 7Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
  9. Absatz 8Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge vertreten:
    1. Ziffer eins
      von dem von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten,
    2. Ziffer 2
      vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident nicht angehört,
    3. Ziffer 3
      vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
    Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer Ärztekammer, der keine Funktion gemäß Ziffer eins bis 3 innehat, über.
  10. Absatz 9Endet die Funktion des Präsidenten, des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen.
  11. Absatz 10Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
  12. Absatz 11Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
  13. Absatz 12Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
  14. Absatz 13Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
  15. Absatz 14Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein und führt den Vorsitz.

(___________

Anmerkung 1: Ziffer 29, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, lautet: „In Paragraph 125, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:…“. Aufgrund dieser Anweisung wurde Absatz 4, ein zweites Mal vergeben.)

§ 126

Text

Bundeskurien

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDie Obmänner und Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Bundeskurie ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 127, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Bundeskurie der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 132, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 123, Absatz 4, übertragenen Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10,),
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
    11. Ziffer 11
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 132, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    14. Ziffer 14
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 123, Absatz 4, übertragenen Angelegenheiten.
  5. Absatz 5Bei Abstimmungen in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich
    1. Ziffer eins
      auf drei Stimmen bei 300 bis 599 Kurienangehörigen,
    2. Ziffer 2
      auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen usw.
  6. Absatz 6Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den Landeskurienobmann und seinen ersten Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen ersten Stellvertreter verteilt werden.
  7. Absatz 7Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.

§ 127

Text

Bundeskurienobmann und Stellvertreter

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDem Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens viermal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in Paragraph 126, Absatz eins, festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein.
  2. Absatz 2Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom betreffenden Bundeskurienobmann oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Bundeskurie zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gegenzuzeichnen (Paragraph 125, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Entzieht die Bundeskurie dem Bundeskurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Tagung der Bundeskurie zur Neuwahl des Bundeskurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird auch dem Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Bundeskurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Bundeskurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

§ 128

Text

Präsidium

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

_____________

Anmerkung, Ziffer 67, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, lautet: „§ 128 Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lautet:

„2. die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,,

3. die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Da es keinen Absatz 5 gibt, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)

§ 128a

Text

Ausbildungskommission

Paragraph 128 a,
  1. Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 7, festzulegen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
  3. Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
  5. Absatz 5Der Ausbildungskommission obliegt
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,)
    1. Ziffer 2
      die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3,,
    2. Ziffer 3
      die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,
    3. Ziffer 4
      die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
    4. Ziffer 5
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

  6. Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.

§ 129

Text

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

Paragraph 129,
  1. Absatz einsZur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie für die Fachärzte errichtet werden. Im Rahmen der Bundessektion Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.
  2. Absatz 2Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen. Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
    1. Ziffer eins
      für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie angehören dürfen, und
    2. Ziffer 2
      für die Bundessektion Turnusärzte sowie die Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen Obmann.
  4. Absatz 4Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen Turnusärzte sowie Ärzte für Allgemeinmedizin und der Bundesfachgruppen,
    3. Ziffer 3
      die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Organe sowie
    5. Ziffer 5
      die Deckung der Kosten.

§ 130

Text

Kammeramt

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken. Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln (Paragraph 122, Ziffer 4,); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 3 aBezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
  5. Absatz 4Paragraph 89, über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

§ 131

Text

Deckung der Kosten

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich der Vollversammlung
    1. Ziffer eins
      bis längstens 1. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
    vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Bundeskurien können hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse (Paragraph 132, Absatz 2,) alljährlich rechtzeitig vor der Vollversammlung einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr beschließen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundeskurien sind von der Vollversammlung in den Kammerjahresvoranschlag und Kammerrechnungsabschluss ohne Beschlussfassung einzubeziehen.
  3. Absatz 3Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bis herigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
    1. Ziffer eins
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
    2. Ziffer 2
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
    Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.

§ 132

Text

Paragraph 132,
  1. Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage von den Landeskurien einheben.
  3. Absatz 3Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.
  4. Absatz 4Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Bundeskurienobmann.
  5. Absatz 5Rückständige Kammerumlagen können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung die Einhebung von Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.

§ 133

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
  2. Absatz 2Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.

§ 134

Text

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Paragraph 134,
  1. Absatz einsAuf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die Paragraphen 96 bis 116 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.
  2. Absatz 2Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuss, der von den an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuss in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt. Wird bei der ersten Wahl des Obmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der beteiligten Kammern übertragen.
  4. Absatz 4Sofern für Beschlüsse in den Paragraphen 96 bis 116 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 135

Text

3. Hauptstück
Disziplinarrecht

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

Paragraph 135,
  1. Absatz einsÄrzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 35,, 36 und 37.
  2. Absatz 2Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.

§ 136

Text

2. Abschnitt

Disziplinarvergehen

Paragraph 136,
  1. Absatz einsÄrzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
    1. Ziffer eins
      das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
    2. Ziffer 2
      die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
  2. Absatz 2Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, schuldig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind.
    Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
  3. Absatz 3Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
  6. Absatz 6Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu unterbrechen.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB).
  8. Absatz 8Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 137

Text

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
  3. Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. Absatz 4Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

§ 138

Text

3. Abschnitt

Einstweilige Maßnahme

Paragraph 138,
  1. Absatz einsDer Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist und ihm nicht bereits gemäß Paragraph 62, die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
  2. Absatz 2Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Disziplinarbeschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Disziplinarbeschuldigten nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Absatz 7, außer Kraft.
  4. Absatz 4Der Beschluß über die einstweilige Maßnahme ist dem Disziplinarbeschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
  5. Absatz 5Die einstweilige Maßnahme ist bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
  6. Absatz 6Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. Absatz 7Eine über den Disziplinarbeschuldigten verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Paragraph 188, auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Absatz 3, erster Satz ist jedoch anzuwenden.

§ 139

Text

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der schriftliche Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
    3. Ziffer 3
      die befristete Untersagung der Berufsausübung,
    4. Ziffer 4
      die Streichung aus der Ärzteliste.
  2. Absatz 2Die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
  3. Absatz 3Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
  5. Absatz 5Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).
  6. Absatz 6Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Absatz 10,, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die Paragraphen 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 3,) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluß erfolgen.
  9. Absatz 9Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49,, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
  10. Absatz 10Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

§ 140

Text

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

Paragraph 140,
  1. Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
  3. Absatz 3Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
  4. Absatz 4Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  5. Absatz 5Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört, wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.

§ 141

Text

Paragraph 141,

Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat. Auf Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.

§ 142

Text

Paragraph 142,

Eine Person, über die rechtskräftig von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder eine Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro oder von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.

§ 143

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 143,

Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt sowie deren Stellvertreter haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 122, Ziffer 5,) festzusetzen ist.

§ 144

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 144,

Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.

§ 145

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

6. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

Paragraph 145,
  1. Absatz einsZur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt,
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz oder
    2. Ziffer 2
      im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder
    3. Ziffer 3
      sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen ist.
  2. Absatz 2Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln, so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.
  3. Absatz 3Hinsichtlich Ärzten gemäß den Paragraphen 36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.
  5. Absatz 5Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.
  6. Absatz 6Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 146

Text

Paragraph 146,
  1. Absatz einsVon der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 72, StGB ist.
  2. Absatz 2Mitglieder des Disziplinarrates und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter, gegen die ein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer Vorsatzstraftaten, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrates betroffen ist, auch des Disziplinaranwaltes, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, sofern keine Suspendierung nach Paragraph 146, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes verfügt oder in einem gegen den Betroffenen anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO).
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Ist hievon der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst betroffen, so entscheidet der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch Beschluss.
  6. Absatz 6Der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.

§ 147

Text

Paragraph 147,
  1. Absatz einsDie Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder der Disziplinarkomission oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie, auf Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes - nach Anhörung der jeweils anderen Partei - oder der Disziplinarkommission selbst nach Anhörung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes einer anderen Disziplinarkommission übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses bei der zuständigen Disziplinarkommission einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Hat der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Verspätete oder unzulässige Anträge nach Absatz 2 und 3 sind von der Disziplinarkommission zurückzuweisen.

§ 148

Text

Paragraph 148,
  1. Absatz einsBegründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.

§ 149

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 149,

Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

§ 150

Text

Paragraph 150,
  1. Absatz einsAlle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
  2. Absatz 2Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
  3. Absatz 3Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
  4. Absatz 4Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
  5. Absatz 5Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

§ 151

Text

Paragraph 151,
  1. Absatz einsTritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, daß Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.
  2. Absatz 2Erachtet die Disziplinarkommission anläßlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluß zu fassen ist, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder daß die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluß zu fassen. Findet die Disziplinarkommission Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
  3. Absatz 3Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische Ärztekammer zu verständigen.
  4. Absatz 4Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu erstellenden Liste zu erfolgen.

§ 152

Text

Paragraph 152,

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, Absatz eins und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission.

§ 153

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  2. Absatz 2Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die Paragraphen 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (Paragraph 156,) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  4. Absatz 4Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

§ 154

Text

Paragraph 154,
  1. Absatz einsNach Abschluß der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
  2. Absatz 2Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
  3. Absatz 3Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer zu verständigen.

§ 155

Text

Paragraph 155,
  1. Absatz einsWurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission mitzuteilen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungsführer veranlassen.
  3. Absatz 3Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im Paragraph 153, Absatz 4, genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der Disziplinarkommission.

§ 156

Text

Paragraph 156,

Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 58, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig.

§ 157

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 157,
  1. Absatz einsIn Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.
  2. Absatz 2Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 158

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 158,

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

§ 159

Text

Paragraph 159,
  1. Absatz einsZu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende der Disziplinarkommission den Einleitungsbeschluß vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Vertreter haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht erfaßt sind, ausgedehnt werden.
  3. Absatz 3Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat die Disziplinarkommission das Erforderliche vorzukehren. Sie kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungsführer zurückleiten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

§ 160

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz einsDie Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
  2. Absatz 2Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
  3. Absatz 3Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

§ 161

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 161,
  1. Absatz einsMit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
  2. Absatz 2Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

§ 162

Text

Paragraph 162,

Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.

§ 163

Text

Paragraph 163,
  1. Absatz einsIm Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 139, Absatz 10,) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  2. Absatz 2Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.
  3. Absatz 3Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
  4. Absatz 4Die Kosten für Erhebungen gemäß Paragraph 153, Absatz 3, sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.

§ 164

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 164,
  1. Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 165

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 165,

Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

§ 166

Text

Paragraph 166,

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des Paragraph 154, Absatz 2, abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

§ 167

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz einsIst der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 157,) anzuwenden sind, die Bestimmungen des Paragraph 197, StPO sinngemäß anzuwenden. Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten solange an einen von der Disziplinarkommission von Amts wegen zu bestellenden Angehörigen jener Ärztekammer, welcher der Disziplinarbeschuldigte angehört, vorgenommen werden, bis dieser seinen Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen Verteidiger bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.

§ 167a

Text

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

Paragraph 167 a,

Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

§ 167b

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 167 b,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen. Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängt werden.
  2. Absatz 2Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten in Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraph 153, Absatz 2,) entziehen.
  4. Absatz 4Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  5. Absatz 5Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  7. Absatz 7Sofern der Betroffene gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, ist der Vollzug der Ordnungsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes auszusetzen.
  8. Absatz 8Die nach Absatz eins, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

§ 167c

Text

Geldstrafen, Verfahrenskosten und Strafmilderung

Paragraph 167 c,
  1. Absatz einsDie verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  2. Absatz 2Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
  3. Absatz 3Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14 530 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14 350 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
  4. Absatz 4Paragraph 409 a, Absatz 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die Disziplinarkommission sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.

§ 167d

Text

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 167 d,
  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.

§ 185

Text

9. Abschnitt

Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung

Paragraph 185,

Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Verwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.

§ 186

Text

10. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

Paragraph 186,

Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 23,). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Eintragungen, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.

§ 188

Text

Paragraph 188,

Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof und/oder der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder das Beschwerde- und/oder Revisionsverfahren beendet ist.

§ 189

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDie Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Paragraph 190, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
  3. Absatz 3Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Paragraph 169, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 190

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 190,

Die Tilgungsfristen betragen:

  1. Ziffer eins
    bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  2. Ziffer 2
    bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
  3. Ziffer 3
    bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
  4. Ziffer 4
    bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

§ 191

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 191,

Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 194

Text

14. Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 194,

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des Paragraph 139, Absatz 10,, untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

§ 195

Text

4. Hauptstück

Aufsichtsrecht

Allgemeine Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern

Paragraph 195,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Ärztekammern in den Bundesländern haben der Aufsichtsbehörde zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 a, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Absatz 4, unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

§ 195a

Text

Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern

Paragraph 195 a,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern haben bei der Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung diesbezüglich bestehende Grundsätze der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  4. Absatz 4Die Umlagenordnung sowie Änderungen der Umlagenordnung dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf.
  6. Absatz 6Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Aufsichtsbehörde hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
  8. Absatz 8Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
  9. Absatz 9Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
  10. Absatz 10Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

§ 195b

Text

Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern

Paragraph 195 b,
  1. Absatz einsWenn Organe der Ärztekammer
    1. Ziffer eins
      Befugnisse überschreiten oder
    2. Ziffer 2
      Aufgaben vernachlässigen oder
    3. Ziffer 3
      beschlussunfähig werden
    und die Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  2. Absatz 2Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.

§ 195c

Text

Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer

Paragraph 195 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder eine/ein von ihr/ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 d, anzuwenden.

§ 195d

Text

Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 d,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  4. Absatz 4Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
  7. Absatz 7Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
  8. Absatz 8Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
  9. Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

§ 195e

Text

Disziplinarrechtliche Aufsicht

Paragraph 195 e,
  1. Absatz einsDas disziplinarrechtliche Aufsichtsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, sich jederzeit von der Kanzleigeschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren unterrichten zu lassen und die Beseitigung diesbezüglicher Rechtswidrigkeiten zu verlangen.
  2. Absatz 2Der Genehmigung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,) sowie
    2. Ziffer 2
      der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwalts und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,).
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
  3. Absatz 3Werden Rechtswidrigkeiten (Absatz eins,) nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, so ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      den Disziplinarrat oder einzelne Disziplinarkommissionen aufzulösen oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt oder ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat abzuberufen,
    wenn die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall ist eine Neubestellung durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat zum Ende eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Verzeichnis der
    1. Ziffer eins
      eingegangenen Anzeigen,
    2. Ziffer 2
      erledigten Disziplinarverfahren sowie
    3. Ziffer 3
      der noch anhängigen Disziplinarverfahren
    vorzulegen (disziplinarrechtlicher Jahresbericht). Allfällige strukturelle und inhaltliche Kriterien für die Gestaltung des Jahresberichts sind einvernehmlich zwischen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Österreichischen Ärztekammer festzulegen. Der disziplinarrechtliche Jahresbericht ist erstmals für das Jahr 2017 zu erstellen.

§ 195f

Text

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 f,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz eins und 103 B-VG an die Weisungen der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Erlassung von Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

§ 195g

Text

Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 g,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat erforderlichenfalls sämtliche Entwürfe von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
    2. Ziffer 2
      eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II zu veranlassen ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.

§ 195h

Text

Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 h,
  1. Absatz einsWenn Organe der Österreichischen Ärztekammer im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      Befugnisse überschreiten, insbesondere durch die beharrliche Nichtbefolgung von Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich, oder
    2. Ziffer 2
      Aufgaben vernachlässigen oder
    3. Ziffer 3
      beschlussunfähig werden
    und die Österreichische Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat der Bundesminister für Gesundheit diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  2. Absatz 2Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bundesminister für Gesundheit für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Österreichischen Ärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

§ 196

Text

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 196,

(Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

§ 197

Text

Paragraph 197,
  1. Absatz einsDistrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, herangezogen werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 87 Euro zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
  3. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz 2, ist binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der Entschädigung ist kostenfrei.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 198

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 198,

Die Ausführungsgesetze zu Paragraph 196, sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, B-VG).

§ 199

Text

6. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 199,
  1. Absatz einsWer eine in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Sofern aus der Tat (Absatz eins,) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer den im Paragraph 5 a, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, oder 8, Paragraph 43, Absatz 2,, 3, 4 oder 6, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, oder 3, Paragraph 50 a,, Paragraph 50 b,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 89, oder Paragraph 194, erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 200

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

7. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 200,

Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 201

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 201,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 202

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 202,

Wird in anderen Bundesgesetzen auf das Ärztegesetz 1984 oder eine Bestimmung des Ärztegesetzes 1984 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 203

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 203,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 204

Text

Paragraph 204,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
  2. Ziffer 2
    das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
  3. Ziffer 3
    das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
  4. Ziffer 4
    das Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
  5. Ziffer 5
    das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
  6. Ziffer 6
    das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
  7. Ziffer 7
    das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
  8. Ziffer 8
    das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
  9. Ziffer 9
    das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

§ 205

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 205,

Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach der Heilkunde bzw. des jeweiligen Teilgebietes.

§ 206

Text

Paragraph 206,

Auf Turnusärzte, die eine praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem 1. Jänner 1995 begonnen haben, ist Paragraph 7, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Turnusärzte können jedoch einen Teil der praktischen Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung, sonstigen Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

§ 207

Text

Paragraph 207,

Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben und diese vor dem 31. Dezember 2006 beenden, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Personen, die den ärztlichen Beruf gemäß Paragraphen 4, Absatz 7,, 32 und 33 auszuüben beabsichtigen.

§ 208

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten, die die Voraussetzungen der Paragraphen 6 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, oder 6b Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte, unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 4, oder Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.
  2. Absatz 2Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, (5. Ärztegesetz-Novelle) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Zum 1. Jänner 2005 in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in Ausbildung stehende Turnusärzte sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle) abzuschließen.
  4. Absatz 4Einrichtungen, deren Träger keinen Antrag gemäß Art. römisch III Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,, oder einen solchen verspätet gestellt haben, gelten, sofern sie bis 31. März 2006 die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, beantragen, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich jener Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und zugleich in die Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind. Die Ausbildung in einer solchen Einrichtung darf bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Umfang zum Zeitpunkt des 1. Juli 2005 erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,)

§ 209

Text

Paragraph 209,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit Paragraph 210, nicht anderes bestimmt, unberührt.
  2. Absatz 2Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder in einem Additivfach, als Lehrpraxen oder als Lehrambulatorien anerkannt sind, gelten als anerkannte Aubildungsstätten, Lehrpraxen oder Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 9 bis 13 dieses Bundesgesetzes.

§ 210

Text

Paragraph 210,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Verlängerungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Ärztegesetzes 1984 gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die in der Verlängerung vorgesehene Dauer als Verlängerungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4,
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraph 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes 1984 bleiben unberührt. Die Paragraphen 16 a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Anlass zur Zurücknahme der Bewilligung ist.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß Paragraph 16, des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß Paragraph 35, dieses Bundesgesetzes fortzusetzen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes 1984 sind als Verfahren gemäß den Paragraphen 32, oder 33 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169 bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169 bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
  7. Absatz 7Am 1. Mai 2004 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35 für Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, bleiben ungeachtet einer möglichen Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraphen 4,, 5, 5a, 18, 19 oder 19a unberührt.
  8. Absatz 8Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern, die am 1. Mai 2004 gemäß Paragraphen 7, Absatz 6 und 8 Absatz 4 und 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach stehen, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuschließen.

§ 212

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 212,

Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.

§ 213

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 213,

Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.

§ 214

Text

Paragraph 214,
  1. Absatz einsSoweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der Paragraphen 18, Absatz 3, oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, tritt, soweit Paragraph 210, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,)

  4. Absatz 5Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
  5. Absatz 6Paragraph 195, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2000, tritt unbeschadet des Paragraph 212, am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
  6. Absatz 7Im Paragraph 98, Absatz 3, wird die Wortfolge „in der Höhe von 9 860 S“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 716,55 Euro“ ersetzt.
  7. Absatz 8Im Paragraph 136, Absatz 2, wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
  8. Absatz 9Im Paragraph 142, wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
  9. Absatz 10Im Paragraph 146, Absatz 2, wird die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 500 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro“ ersetzt.
  10. Absatz 11Im Paragraph 199, Absatz 3, wird die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 30 000 S“ durch die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 2 180 Euro“ ersetzt.
  11. Absatz 12Die Absatz 7 bis 12 sowie weiters Paragraph 91, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 133, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 187, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 192, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 197, Absatz 2 und Paragraph 199, Absatz eins,, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  12. Absatz 12 aParagraphen 9,, 10 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 12, 11 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Absatz 4,, 22 Absatz 3,, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Absatz 2 und 3, 118 Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 210, Absatz 6, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 214, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2002, tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4,, 19 Ziffer 3 und 4, 27 Absatz 2 a und 7, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11 a und Paragraph 210, Absatz 7 und 8 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Paragraph 208, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 62,, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 216

Text

Paragraph 216,

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 215,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,

(2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.

§ 217

Text

Paragraph 217,

Wird eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten als Gruppenpraxis zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden, wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, dritter Satz des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, keinesfalls ausgelöst. Gleiches gilt auch für jene Fälle, die zuvor den ärztlichen Beruf selbstständig, sei es in Form einer Ordinationsstätte oder in Form einer anderen medizinischen Einrichtung, zum Beispiel einer Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums, ausgeübt haben.

§ 218

Text

Paragraph 218,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Paragraphen 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut.

§ 219

Text

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 219,
  1. Absatz einsMit 1. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
  2. Absatz 2Bis 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

§ 220

Text

Paragraph 220,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt für Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß Paragraph 71, der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an.
  2. Absatz 2Für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht gemäß Absatz eins, als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, erlischt die Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraphen 32,, 33, 35 oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz 5, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen
    sind, erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
  4. Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz 5, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Absatz 3,, bleiben vorbehaltlich eines Austritts des Betroffenen weiterhin außerordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern haben bis spätestens 30. Juni 2006 die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die nicht mehr Kammerangehörige der Ärztekammer sind, aus der Ärzteliste zu streichen und ihre Daten, soweit sie nicht für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlich sind, zu löschen.

§ 221

Text

Paragraph 221,
  1. Absatz einsDie Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, hat bis spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern, spätestens bis 31. Juli 2007.
  2. Absatz 2Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 bestehenden Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, mit Ausnahme jener Organe, deren Aufgaben durch die Organe nach dem ZÄKG mit 1. Jänner 2006 übernommen werden, bleiben von diesem Bundesgesetz insofern unberührt, als sie bis zur Konstituierung gemäß Absatz eins, für ihre Tätigkeit die entsprechenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, anzuwenden haben, wobei ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung gemäß Absatz eins, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 222, in den betreffenden Funktionen verbleiben. Unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2006, ist die Kurienzuordnung gemäß Paragraph 71, in der Fassung dieses Bundesgesetzes von den Ärztekammern in den Bundesländern von Amts wegen durchzuführen und diese Kurienzuordnung jenen Ärzten, denen ein Recht auf Abgabe einer Erklärung zum Zweck eines Kurienwechsels zukommt, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der Disziplinarorgane nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni 2006 in diesen Funktionen.
  4. Absatz 4Die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden Funktionsperioden der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bleiben von den Paragraphen 74, Absatz 2, erster Satz, 75 Absatz eins und 125 Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, unberührt.

§ 222

Text

Paragraph 222,
  1. Absatz einsAllfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, notwendige, vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
    1. Ziffer eins
      der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Paragraph 79, Absatz 6, zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      die Funktionsperiode der neu gewählten Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, geendet hätte;
    3. Ziffer 3
      nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern wahlberechtigt sind.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Absatz eins, im Wege der Österreichischen Ärztekammer der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Nach Abschluss vorzeitiger Wahlen gemäß Absatz eins, ist unverzüglich auch die Erweiterte Vollversammlung zu konstituieren.

§ 223

Text

Paragraph 223,

Mit 1. Jänner 2006 treten

  1. Ziffer eins
    die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks, Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz 2 und 2a, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 32, Absatz eins,, 2 Ziffer eins und 8 Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 8 Ziffer 2,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 2 und 6, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 52 a, Absatz eins,, 2, 4, 7 und 10, Paragraph 59, Absatz 4 und 7, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 71, samt Überschrift, Paragraph 73,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, die Einleitungsworte des Paragraph 76, zweiter Satz, Paragraph 76, Ziffer 3,, Paragraph 79,, Paragraph 80, samt Überschrift, Paragraph 80 a, samt Überschrift, Paragraph 80 b, samt Überschrift, Paragraph 80 c, samt Überschrift, Paragraph 81, samt Überschrift, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 84 a, Absatz eins,, Paragraph 84 b,, Paragraph 85,, Paragraph 86, samt Überschrift, Paragraph 91, Absatz 6 und 10, die Bezeichnung des Paragraph 92,, Paragraph 93,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 96 a,, Paragraph 97,, Paragraph 98, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz eins,, 5 und 7, Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins,, 3, 5, 6, 7 und 9, Paragraph 110, Absatz eins und 2, Paragraph 110 a,, Paragraph 112, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 113, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 116,, Paragraph 116 a,, Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 4,, 5 und 6, Paragraph 118 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 118 c, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 120, Ziffer 6,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz 8 bis 10, Paragraph 122, Ziffer eins,, Paragraph 123,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 125,, Paragraph 126,, die Überschrift zu Paragraph 127,, Paragraph 127, Absatz eins,, Paragraph 128, samt Überschrift, Paragraph 128 a, Absatz eins und 4 Ziffer 2,, Paragraph 129,, Paragraph 132, Absatz 5,, Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 195, Absatz 6 f,, Paragraph 199, Absatz eins und 3, Paragraph 204, Ziffer eins,, Paragraph 208, Absatz 4,, Paragraph 209, Absatz eins,, Paragraph 210, Absatz 5 und Paragraphen 219 bis 222 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, sowie
  2. Ziffer 2
    der Entfall des Inhaltsverzeichnisses, des 2. Abschnitts im 1.Hauptstück, des Paragraph 23, samt Überschrift, des Paragraph 31, Absatz 4 und 5, des Paragraph 43, Absatz 7,, des Paragraph 44, Absatz 4,, des Paragraph 49, Absatz 6,, des 1. Abschnitts im 2. Hauptstück, des Paragraph 91, Absatz 6, zweiten Satzes, des Paragraph 121, Absatz 11 und des Paragraph 211,
in Kraft.

§ 224

Text

Übergangsbestimmung der 8. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 224,
  1. Absatz einsPersonen, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach „Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“ durch eine Vollzeittätigkeit im Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch eine entsprechend verlängerte Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Zahnarzt, der zumindest seit fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung stehenden Personen sind lediglich zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.
  2. Absatz 2Bis zur Konstituierung der Präsidien gemäß Paragraph 221, Absatz eins, sind auch die vom Präsidialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen dessen nachfolgender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird.

§ 225

Text

In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 8. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 225,

Die Paragraphen 3, Absatz eins, zweiter Satz, 52 Absatz 3 und 52a Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

§ 226

Text

Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 226,

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.

§ 227

Text

Paragraph 227,

Verweise auf die Paragraphen 4,, 5, oder 5a in den Paragraphen 207,, 210 Absatz 7, sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,.

§ 228

Text

Paragraph 228,

Mit 20. Oktober 2007 treten, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 5 b, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz, der Entfall des Paragraph 14,, die Umbenennung des Paragraph 14 a, in Paragraph 14,, die Überschrift sowie Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, des Paragraph 14, (neu), Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28,, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins, und 5, Paragraph 33, Absatz eins, und 5, Paragraph 35, Absatz eins, und 8, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz eins,, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 63,, Paragraph 67, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14, und Absatz 3, Ziffer 4,, der Entfall des Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 5, und 6, Paragraph 118, Absatz 9,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, der Entfall des Paragraph 214, Absatz 4,, Paragraph 226 und Paragraph 227, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, in Kraft.

§ 229

Text

Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 229,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist, sofern in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, sind anzuwenden für
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13a, Paragraph 14, Absatz 6, und 7, Paragraph 15, Absatz 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 10, und 11, Paragraphen 28,, 32 bis 35a, 39 Absatz 2 und 3 und Paragraph 59, Absatz 3,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen in zweitinstanzlichen Verfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren gemäß Ziffer eins,, die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 anhängig sind,
    3. Ziffer 3
      aufsichtsbehördliche Entscheidungen betreffend jene Beschlüsse der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer, die vor Ablauf des 31. Dezember 2009 gefasst werden.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009, eingerichteten Ausbildungskommissionen gelten bis zum Ablauf der zum 31.12.2009 bestehenden Funktionsperiode als beratende Ausschüsse gemäß Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Verordnungen bis längstens 31. Dezember 2014 neu zu erlassen.

§ 230

Text

Schlussbestimmungen zur 14. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 230,
  1. Absatz einsAnträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 52 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, geschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Sonder-Einzelvertrags gemäß Paragraph 342 a, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 52 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben von Paragraphen 52 b, Absatz eins, bis 3 sowie 52c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen ist, unberührt.
  4. Absatz 4Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemäß Paragraph 52 d, längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zu erbringen. Paragraph 52 d, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Funktionsdauer des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Paragraph 118 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, endet mit dem ersten Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Paragraph 118 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
  6. Absatz 6Paragraph 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten. Die Österreichische Ärztekammer und der Fachverband der Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die dafür notwendigen Daten bekannt zu geben, wobei der Fachverband der Versicherungsunternehmen auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Erbringung zahnärztlicher Leistungen und auf dem Gebiet der Krankenanstalten zu berücksichtigen hat.

§ 231

Text

Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,

Paragraph 231,

Paragraph 130, Absatz eins, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 232

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 232,

Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. Ziffer eins
    Paragraph 37, Absatz 7 und 10, Paragraph 52 c, Absatz 4 bis 7, Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 66 b,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 80, Ziffer 4,, Paragraph 80 b, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz 7 bis 9, Paragraph 113, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 116,, Paragraph 117 d,, Paragraph 120,, Paragraph 132, Absatz 3 bis 5, Paragraph 134, Absatz 3 und 4, die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraph 136, Absatz 6,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141,, Paragraph 146, Absatz 2 und 5, Paragraph 147, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 148, Absatz 2,, Paragraph 151, Absatz 3,, Paragraph 152,, Paragraph 154, Absatz 2 und 3, Paragraph 155, Absatz 3,, Paragraph 167, Absatz eins,, Paragraphen 167 a bis 167d samt Überschriften, Paragraph 185, samt Überschrift, Paragraph 188,, Paragraph 189, Absatz 3,, Paragraph 194,, Paragraph 195 e und Paragraph 232, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 35 a, samt Überschrift, Paragraph 52 c, Absatz 5,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 9,, Paragraph 113, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 117 d, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraphen 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen, Paragraph 187,, Paragraph 192, samt Überschrift, Paragraph 193, samt Überschrift und Paragraph 197, Absatz 4, außer Kraft.

§ 233

Text

Schlussbestimmung zu Artikel 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 233,

Die Berichterstattung durch die Österreichische Ärztekammer gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, hat erstmals spätestens zum 31. März 2015 zu erfolgen.

§ 234

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Paragraph 234,

Die Paragraphen 87, Absatz 4 und 130 Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 235

Text

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 235,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
  3. Absatz 3Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und 11 Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,. Sämtliche Ausbildungen gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind bis längstens 30. Juni 2030 abzuschließen.
  4. Absatz 4Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gelten hinsichtlich Personen gemäß Absatz 3, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  5. Absatz 5Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7,, die Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
  6. Absatz 6Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, in Kraft treten.
  7. Absatz 7Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, ist
    1. Ziffer eins
      sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, im Umfang von zumindest neun Monaten,
    2. Ziffer 2
      nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
    in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden, wobei das Ausmaß dieses Teils in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, festzulegen ist.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
  9. Absatz 9Mit 1. Juli 2015 treten Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 12 a, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 12 a, Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, außer Kraft.
  10. Absatz 10Personen, die gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 8, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß Paragraph 68,, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  11. Absatz 11Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
  12. Absatz 12Verfahren, die bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durchzuführen und abzuschließen.
  13. Absatz 13Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, bleiben unberührt.
  14. Absatz 14Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß Paragraph 12, oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a, erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

§ 236

Text

Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,

Paragraph 236,

Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2,, 14 Absatz eins und 3, 27 Absatz 10,, 30 Absatz eins,, 37 Absatz 3, Ziffer 4,, 59 Absatz 3,, 117b Absatz eins, Ziffer 18,, 117c Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 122 Ziffer 6 und 125 Absatz 4, zweiter Satz treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

§ 237

Text

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Paragraph 237,

Paragraph 3 a, Ziffer eins,, 2, 10 und 11, Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 5, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 13 b, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 5, Paragraph 37, Absatz 10 a, sowie Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

§ 238

Text

Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,

Paragraph 238,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 118 c, Absatz eins, endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 118 c, beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.
  2. Absatz 2Paragraph 77, Absatz 2, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.
  3. Absatz 3Paragraph 77, Absatz 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 10, Absatz 2 und 8, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 58 a,, Paragraph 75, Absatz 4, und 5, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 75 c,, Paragraph 77, Absatz 3 bis 5, Paragraph 117 d, Absatz 5,, Paragraph 118 d, Absatz 7,, Paragraph 138, Absatz 7,, Paragraph 141,, Paragraph 150, Absatz 2 und 3, Paragraph 151, Absatz 3,, Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 162,, Paragraph 195, Absatz 3,, Paragraph 195 c, Absatz 3,, Paragraph 195 e,, Paragraph 235, Absatz 4,, 14 und 15, Paragraph 236, sowie Paragraph 238, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 72, Absatz 2, sowie Paragraph 77, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 239

Text

Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 239,

Paragraph 3 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 66 b,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 117 d, sowie Paragraph 117 d, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 240

Text

Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 240,

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52 d, Absatz 7,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 67, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 241

Text

Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,

Paragraph 241,
  1. Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 bisherige Lehrgänge gemäß Paragraph 40, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, begonnen oder absolviert haben, sind unter der Voraussetzung der regelmäßigen Absolvierung der erforderlichen Fortbildung weiterhin berechtigt, als Notärztinnen/Notärzte oder als Leitende Notärztinnen/Notärzte tätig zu sein.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, bestehende Berechtigungen zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40 b, samt Überschrift, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, samt Überschrift, Paragraph 52 a, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 199, Absatz 3, treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 40, samt Überschrift und Paragraph 40 a, samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

§ 243

Text

Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,

Paragraph 243,
  1. Absatz einsParagraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 12 a, Absatz 9,, Paragraph 14,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2, 10 und 13, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3 und 4, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins und 1a, Paragraph 117 f, sowie Paragraph 125, Absatz 4, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 125, Absatz 4, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.

§ 244

Text

Neuerliches Inkraftsetzen von Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021,

Paragraph 244,
  1. Absatz einsParagraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 12 a, Absatz 9,, Paragraph 14,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2, 10 und 13, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3 und 4, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins,, Paragraph 117 f, samt Überschrift sowie Paragraph 125, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 125, Absatz 4, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.

§ 245

Text

Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,

Paragraph 245,
  1. Absatz einsBei den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz 8, anhängige Verfahren sind von der Österreichischen Ärztekammer bis 31. Dezember 2022 fortzuführen.
  2. Absatz 2Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 12 und 12a sind als Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich fortzuführen.
  3. Absatz 3Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
  4. Absatz 4Bei der Bundesministerin/Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
  5. Absatz 5Für die Vollziehung von anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, darf die Österreichische Ärztekammer bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, Bearbeitungsgebühren entsprechend Paragraph 4 und Anhang, Punkt 3 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), einheben.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das System der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren und dem Nationalrat bis 30. Juni 2022 einen Bericht zu erstatten. Davon ist die Bundes-Zielsteuerungskommission in Kenntnis zu setzten. Eine Neuerlassung oder Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, in Geltung stehenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 118 c, darf nur mit Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner erfolgen. Kommt keine Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner zustande und wird bis zum 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer keine neue Verordnung erlassen oder die bestehende Verordnung nicht verlängert, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, auf die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über. Gleiches gilt für die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung.
  7. Absatz 7Paragraph 117 c, Abs. l Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, geltenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 4, sind ab dem 1. Jänner 2024 von der zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

§ 246

Text

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,

Paragraph 246,
  1. Absatz einsParagraph 27, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 125, Absatz 4, treten rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 10, Absatz eins und 12, Paragraph 11, Absatz 6 und 7, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 12 a, Absatz eins,, 5 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 13 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins a,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins und 1a, Paragraph 118 c, Absatz eins,, Paragraph 118 e, Absatz 5,, Paragraph 195 f, samt Überschrift und Paragraph 245, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 13, letzter Satz und Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 17, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 13 b, Ziffer 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins a,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins a, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 247

Text

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,

Paragraph 247,

Paragraph eins a, Ziffer eins, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph eins, Ziffer eins,), Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz eins a,, 1b, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und 9, Paragraph 28, Absatz 4 a und 5, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 43, Absatz 2 a,, Paragraph 44, Absatz 2, sowie Paragraph 199, Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 248

Text

Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,

Paragraph 248,
  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, eingerichtete Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 196, des Ärztegesetzes 1998 gilt als gemäß Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, eingerichtet.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichte Version des „Definitionshandbuchs“ gilt bis zur Erlassung des Definitionenhandbuchs gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, als Definitionenhandbuch im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,.
  3. Absatz 3Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Bescheide mit einer siebenjährigen Geltungsdauer, die gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 erlassen worden sind, gelten als Bescheide ohne beschränkte Geltungsdauer gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, weiter. Gleiches gilt für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erlassene Bescheide gemäß Paragraph 12, Absatz 4, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20. Dezember 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) auf Grund des Paragraph 11 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 235, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11 a, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 in Verbindung mit Paragraphen 11 und 12 SpezV
    mit 1. Jänner 2023 fortzuführen.
  6. Absatz 6Bei der Österreichischen Ärztekammer zum Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesene Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 sind einzustellen. Sofern das bisherige Ermittlungsverfahren einen möglichen Grund für eine Aberkennung oder Einschränkung der Anerkennung ergeben hat, hat die Österreichische Ärztekammer dies der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unverzüglich mitzuteilen und ihr/ihm den Verfahrensakt zu übermitteln. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat sodann ein Verfahren gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 10, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, durchzuführen.
  7. Absatz 7Für die Weiterführung von und Entscheidung in Verfahren gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a und 13 des Ärztegesetzes 1998, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesenen sind, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, anzuwenden.

§ 249

Text

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,

Paragraph 249,
  1. Absatz einsParagraph 117 c, Absatz 3, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, tritt mit 31. Dezember 2023 rückwirkend in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2023 rückwirkend in Kraft: Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, 3a bis 3c, 5, 6 und 9, der Entfall des Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, 4a bis 4c, 8 und 11, der Entfall des Paragraph 10, Absatz 7,, der Entfall des Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 5a, der Entfall des Paragraph 12, Absatz 3 und 8, Paragraph 12 a, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 6a und 7, der Entfall des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 10, der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3 und 9, Paragraphen 13 a bis 13e samt Überschriften, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 27, Absatz 13,, Paragraphen 27 a und 27b samt Überschriften, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3 und 4, Paragraph 66 a, Absatz eins,, Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 7 bis 9, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, der Entfall des Paragraph 128 a, Absatz 6,, Paragraph 196,, der Entfall des Paragraph 235, Absatz 15, sowie Paragraph 248, samt Überschrift.
  3. Absatz 3In der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft: Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5 und 6, der Entfall des Paragraph 36 b, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz eins und 2c, Paragraph 62, Absatz eins,, 3, 4 und  4a sowie Paragraph 109, Absatz eins a,
  4. Absatz 4In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3 und 8, Paragraph 12 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 13, Absatz 3 und 9, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 128 a, Absatz 6, sowie Paragraph 235, Absatz 15,
  5. Absatz 5In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 36 b, Absatz 4,

§ 250

Text

Berechtigungen gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, verfügen, die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, sich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 251

Text

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 251,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 36 b,, Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 204, Ziffer 9, sowie Paragraph 250, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 242, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 252

Text

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Paragraph 252,

Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 und Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 47 a, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz 2,, 7 und 8, Paragraph 51, Absatz eins a und 1b, Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 52 c, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 118 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, sowie der Entfall des Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8 und der Paragraphen 118 b bis 118f samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 253

Text

Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,

Paragraph 253,
  1. Absatz einsDie Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. Paragraph 160, Absatz 2, bleibt hiervon unberührt.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen

§ 254

Text

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,

Paragraph 254,

Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 117 f, Absatz 2 a,, Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 3 und 5, Paragraphen 149 und 195e Absatz 2,, Paragraphen 250 und 251 Absatz eins, sowie Paragraph 253, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 255

Text

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Allgemeine Schlussbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Paragraph 255,

Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

§ 256

Text

Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 256,

Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

§ 263

Text

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Paragraph 263,
  1. Absatz einsParagraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11 a, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 120,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 249, Absatz 2,, Paragraph 250,, Paragraph 235, Absatz 3,, die Bezeichnung und Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 255 und 256 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 262, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift zu Paragraph 6 a,, Paragraph 6 a, Absatz eins und 6, Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 9,, 11 und 13, Paragraph 11, Absatz eins bis 5, 8 und 9, Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und 7, Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 7, Paragraph 13, Absatz 6 bis 8, Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 13 c,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, 3 und 6 bis 8, Paragraph 13 e, Absatz eins und 8, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 8, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 b, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 75 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 84, Absatz eins und 2, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 126, Absatz eins und 6, Paragraph 129, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 129, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 196,, sowie Paragraph 257, samt Überschrift, Paragraphen 258 bis 261 samt Überschrift und Paragraph 262, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 62,, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 59,, 98, 101, 102, 104, 106 und 107, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.