Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3i

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 i,

Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a,, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 216, St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Anmerkung

1. Statt § 216 StG siehe nunmehr § 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
2. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12013804

Alte Dokumentnummer

N1199220094J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3i/NOR12013804

Navigation im Suchergebnis