Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 93

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 93

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 93.

Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.

Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000985

Alte Dokumentnummer

N1192019631S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A93/NOR12000985

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