Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 86

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 86

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

4. Türkei und Bulgarien.

Artikel 86.

Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000978

Alte Dokumentnummer

N1192019624S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A86/NOR12000978

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