Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 72

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 72

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 72.

Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:

  1. Litera a
    welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
  2. Litera b
    oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001289

Alte Dokumentnummer

N1192019938S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A72/NOR12001289

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