Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 70

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 70

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Abschnitt römisch VI.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.

Artikel 70.

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000963

Alte Dokumentnummer

N1192019609S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A70/NOR12000963

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