Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 162

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 162

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 162.

Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.

Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001054

Alte Dokumentnummer

N1192019700S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A162/NOR12001054

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