Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 160

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 160

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Teil römisch VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.

Abschnitt römisch eins.
Kriegsgefangene.

Artikel 160.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001052

Alte Dokumentnummer

N1192019698S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A160/NOR12001052

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