Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 116

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 116

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Text

Artikel 116.

Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.

China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001008

Alte Dokumentnummer

N1192019654S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A116/NOR12001008

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