Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsvertrag von St. Germain Art. 112

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 112

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Text

Artikel 112.

Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001004

Alte Dokumentnummer

N1192019650S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A112/NOR12001004

Navigation im Suchergebnis