Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 100
Inkrafttretensdatum
16.07.1920
Außerkrafttretensdatum
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Text
Artikel 100.
Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.
Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000992
Alte Dokumentnummer
N1192019638S