Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain Art. 100

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 100

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Text

Artikel 100.

Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.

Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000992

Alte Dokumentnummer

N1192019638S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A100/NOR12000992

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