Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 7

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Beitragsberechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  2. Absatz 2Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5, IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.
  3. Absatz 3Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40120711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P7/NOR40120711

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