Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Verjährung
§ 9.
(1)Absatz einsDurch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
(2)Absatz 2Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Schlagworte
Unterbrechung, Hemmung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023250
Alte Dokumentnummer
N2191429448S