Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Dritter Abschnitt.
Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.
  3. Absatz 3Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
  5. Absatz 5Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Schlagworte

Konkurswesen

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P80/NOR40117937

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