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Insolvenzordnung § 79
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 27.12.2016
§ 78a am 27.12.2016
§ 80 am 27.12.2016
Alle Fassungen
§ 79 heute
§ 79 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 79 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
§ 79 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 79 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 79.
Paragraph 79,
(1)
Absatz eins
Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2)
Absatz 2
Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.
Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß Paragraphen 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.
(3)
Absatz 3
Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 77, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118460
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P79/NOR40118460
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