Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 78,
  1. Absatz einsZugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 254, Absatz 5,) zu vernehmen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
  4. Absatz 4Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Schuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.
  5. Absatz 5Steht der Schuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen.

Schlagworte

Postdienststelle, Kreditunternehmen, Bank

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P78/NOR40117936

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