(2)Absatz 2Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.