Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Kostendeckendes Vermögen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsWeitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
(2)Absatz 2Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
(3)Absatz 3Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
(4)Absatz 4Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100a, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a,, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.
Schlagworte
Rechtsmittelbefugnis, Rechtsmittellegitimation, Gerichtsvollzieher
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117931