Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 65,

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.

Anmerkung

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.

Schlagworte

Zuständigkeit

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P65/NOR40118447

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