Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 65.Paragraph 65,
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023306
Alte Dokumentnummer
N2191429504S