Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
a) Klagerecht

Paragraph 60,

  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2,), so gilt dies auch für Massegläubiger.
  2. Absatz 2Wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Schlagworte

Exekution

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P60/NOR40118443

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