Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
  2. Absatz 2Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
  3. Absatz 3Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des Paragraph 105, E. O. sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Mietrecht

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P5/NOR40118384

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