Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Masseforderungen

§ 46.
  1. Absatz einsMasseforderungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten des Konkursverfahrens;
    2. Ziffer 2
      alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
    3. Ziffer 3
      Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung;
    4. Ziffer 3 a
      Beendigungsansprüche, wenn
      1. Litera a
        das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;
      2. Litera b
        das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;
    5. Ziffer 4
      unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist;
    6. Ziffer 5
      unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters;
    7. Ziffer 6
      die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;
    8. Ziffer 7
      die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners;
    9. Ziffer 8
      die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
  2. Absatz 2Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte





AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis,
Dienstverhältnis, Dienstnehmer, Bestattungskosten, Abfertigung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040940

Alte Dokumentnummer

N2199958400L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P46/NOR12040940

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