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Insolvenzordnung § 38
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 27.12.2016
§ 37 am 27.12.2016
§ 39 am 27.12.2016
Alle Fassungen
§ 38 heute
§ 38 gültig ab 27.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
§ 38 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 38 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Anfechtungsgegner.
§ 38.
Paragraph 38,
(1)
Absatz eins
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2)
Absatz 2
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1.
Ziffer eins
wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
2.
Ziffer 2
wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
3.
Ziffer 3
wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118429
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P38/NOR40118429
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