Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Aus- und Absonderungsberechtigte

§ 209.
  1. Absatz einsSolange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahrs eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Konkursgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Konkursgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Aussonderungsberechtigter, Aussonderungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037290

Alte Dokumentnummer

N2199332475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P209/NOR12037290

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