(1)Absatz einsAuf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen. Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.Auf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen. Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.