Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 204
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
16.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden(vgl. Art. 11 § 8,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Vergütung des Treuhänders
§ 204.Paragraph 204,(1)Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...
| 6%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ........................................................................................... | 4% |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..................................................................................... | 2%, |
| |
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
(2)Absatz 2§§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.Paragraphen 82 b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnung, Belohnung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118524