Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht
werden (vgl. Art. VI Abs. 13, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Vergütung des Treuhänders

  § 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von

den ersten 22 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von

sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .............. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................... 1%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

  1. Absatz 2§§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.

Schlagworte

Entlohnung, Belohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030223

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P204/NOR40030223

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