Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 204
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vergütung des Treuhänders
§ 204.
(1)Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2)Absatz 2Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt
§ 125.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 24,
BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Entlohnung, Belohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40021815